Strukturreform des Bankensektors
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- Justus Fried
- vor 8 Jahren
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1 Newsletter Strukturreform FINANCIAL SERVICES Februar 2014 Strukturreform des Bankensektors Abtrennung von Handelsaktivitäten ein weiterer Baustein zur Krisenbewältigung im Finanzsektor Executive Summary Am 29. Januar 2014 hat die Europäische Kommission auf Basis der Ergebnisse einer Expertengruppe ihren Verordnungsentwurf bezüglich der Trennung von klassischem Bankgeschäft und riskanten Handelsgeschäften vorgelegt. Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits im letzten Jahr das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen erlassen. Auch dieses sog. Trennbankengesetz vollumfänglich in Kraft seit 31. Januar 2014 sieht im Kern vor, das Spareinlagengeschäft von riskanten Handelsgeschäften abzuschirmen. Übergeordnetes Ziel beider Regelungen ist es, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen. Die Vorschläge der EU Kommission umfassen im Wesentlichen drei Elemente, die sich prinzipiell auch im deutschen Gesetz wiederfinden: Erstens werden Kreditinstituten ausgewählte Geschäftsarten insoweit untersagt, als diese künftig in ein eigenes Finanzhandelsinstitut abgetrennt werden müssen. Zweitens erhalten die nationalen Aufsichtsbehörden einen erweiterten Ermessenspielraum und detaillierte Prüfpflichten, was diese Abtrennungen anbelangt. Drittens werden die rechtlichen, wirtschaftlichen und operativen Verbindungen zwischen dem Kreditinstitut und dem abgetrennten Handelsinstitut geregelt. Inhalt Executive Summary Seite 1 EU-Verordnungsentwurf zur Strukturreform des Bankensektors Seite 2 Schwellenwerte Verbotene Geschäfte und Ausnahmen Entscheidungsspielraum der Aufsichtsbehörden Trennung zwischen Kredit- und Handelsinstitut Konsequenzen und Handlungsbedarf Seite 4 Wenn auch in der Zieldefinition übereinstimmend und bei den Instrumenten zur Zielerreichung durchaus vergleichbar, weisen die europäische Initiative und das Trennbankengesetz im Detail Unterschiede auf, die für die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben durch die betroffenen Kreditinstitute unter Umständen bedeutend sein können. Der markanteste Unterschied zwischen der EU- Verordnung und gesetzlichen Regelungen in Deutschland liegt in der Festlegung der Schwellenwerte für die Einbeziehung in die regulatorischen Bestimmungen; diese Schwellen sind in der europäischen Verordnung deutlich niedriger als im deutschen Gesetz, wodurch mehr Institute unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Im inhaltlichen Abgleich beider Regulierungsinitiativen ist festzuhalten, dass die genaue Spezifikation der Geschäftscharakteristika für eine Einordnung in verbotene bzw. erlaubte Geschäfte in vielen Detailfragen immer noch relativ unbestimmt erscheint. Weitere Begriffsdefinitionen und Konkretisierungen durch den Regulator stehen dort folglich noch aus. Insgesamt erscheint die europäische Regulierung weitreichender als die deutsche Gesetzgebung. Dies ist besonders wichtig, da Artikel 21 des Verordnungsentwurfs den nationalen Aufsichtsbehörden bzw. der EZB die Möglichkeit eröffnet, für ein Kreditinstitut eine Befreiung von den Regelungen der EU- Verordnung zu erwirken, sofern das Institut bereits gleichlaufende nationale Regeln anwendet. Somit besteht eine Chance, dass die Erfüllung der nationalen deutschen Vorgaben zu einer Befreiung von den europäischen Vorgaben führen kann. Ob dieser Fall jedoch tatsächlich auf das deutsche Gesetz anwendbar sein wird, lässt sich momentan noch nicht abschließend beantworten.
2 Newsletter Strukturreform / Financial Services / Februar Die deutschen Kreditinstitute stehen nun vor der Herausforderung Folgewirkungen und Handlungsbedarfe, die sich aus den neuen europarechtlichen Rahmenbedingungen und vorhandenen kritischen Interpretationsspielräumen ergeben, zu analysieren, um frühzeitig angemessene Steuerungsmaßnahmen treffen zu können. EU-Verordnungsentwurf zur Strukturreform des Bankensektors Im Laufe des nun folgenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der EU werden der Europäische Rat und das Parlament über den Verordnungsvorschlag der Kommission beraten; im Anschluss erfolgt die Abstimmung darüber im Trilog. Nach aktueller Planung soll die Verordnung 2015 beschlossen werden. Das Verbot von Eigengeschäften, also Handelsgeschäften ohne Kundenbezug, greift ab Die Regeln für die Abtrennung spekulativer Geschäftsbereiche treten 2018 in Kraft. Erste Stimmen aus den Reihen des Europäischen Parlaments deuten bereits jetzt darauf hin, dass dem Parlament die Vorschläge der Kommission nicht weit genug gehen. Schwellenwerte Betroffen vom Verordnungsvorschlag der Kommission sind neben allen Kreditinstituten, die bereits als global systemrelevant (sog. global SIBs ) identifiziert wurden auch jene, deren Bilanzsumme drei Jahre hintereinander mehr als 30 Mrd. Euro beträgt. Im letzteren Fall müssen die Handelsaktivitäten zugleich ein Volumen von mehr als 10 % der Bilanzsumme oder mehr als 70 Mrd. Euro betragen. Damit definiert der europäische Gesetzgebungsvorschlag deutlich niedrigere Schwellenwerte als das deutsche Gesetz. Dort liegen die Grenzen bei 100 Mrd. Euro Bilanzsumme oder 90 Mrd. Euro, falls sich die Bilanzpositionen Available for Sale (AfS) und Held for Trading (HfT) auf 20 % oder mehr der Bilanzsumme summieren. Neben den unterschiedlichen Schwellenwerten ist als weiterer Unterschied zwischen Deutschland und Europa festzustellen, dass der Begriff der Handelsaktivitäten unterschiedlich definiert wird: Dem im deutschen Gesetz zu findenden Bezug auf die Bilanzpositionen AfS und HfT stehen im europäischen Vorschlag ein Abstellen auf die Handelsabsicht mit kurzfristiger Gewinnerzielungsabsicht sowie generell derivative Geschäfte gegenüber. Die EBA erhält im Kommissionsvorschlag den Auftrag, einen technischen Standard zur Konkretisierung auszuarbeiten. Verbotene Geschäfte und Ausnahmen Das deutsche Trennbankengesetz und der europäische Vorschlag verfolgen die gleichen Ziele zur Absicherung der Solvenz von Kreditinstituten und der nachhaltigen Stabilisierung der europäischen Finanzmärkte. Zur Umsetzung dieser Ziele bedienen sie sich auch weitgehend ähnlicher Instrumente. Beiden Rechtstexten gemein ist, dass den betroffenen Instituten künftig das Eigengeschäft untersagt sein soll. Gemein ist beiden Vorschriften auch, dass als Eigengeschäft Geschäftsaktivitäten definiert werden, die ein Kreditinstitut ohne Kundenbezug und zum ausschließlichen Zweck der eigenen Gewinnerzielung unternimmt. Ausnahmen in beiden Gesetzen finden sich im Bereich des Liquiditätsmanagements. Ebenfalls ist zumindest im Grundsatz ähnlich in beiden Gesetzen das Verbot der Geschäftsbeziehung zu Alternativen Investmentfonds (AIFs) enthalten. Es bestehen aber auch Unterschiede, die erhebliche materielle Auswirkungen haben können und die einer näheren inhaltlichen Abgrenzung bedürfen. Im Unterschied zum deutschen Gesetz soll das Verbot des Eigengeschäfts nach
3 Newsletter Strukturreform / Financial Services / Februar Kommissionsentwurf auch indirekt gelten: Auch das Halten von Anteilen an Unternehmen, die solche Geschäfte betreiben, untersagt der Entwurf. Zudem wählt die Kommission bei Geschäften mit AIFs neben dem direkten Verbot einen zusätzlichen indirekten Weg der Beschränkung: Dies betrifft z.b. das Halten von Anteilen oder auch das Halten von Finanzinstrumenten, deren Wertentwicklung an die Wertentwicklung solcher Fonds gekoppelt ist. Daneben unterscheiden sich das deutsche Gesetz und der europäische Vorschlag hinsichtlich der Grenzziehung zwischen erlaubten und verbotenen direkten Geschäften mit AIFs: Während das deutsche Gesetz nur Geschäfte mit solchen AIFs verbietet, die im beträchtlichen Umfang Leverage einsetzen, erlaubt der Kommissionsvorschlag lediglich Geschäfte mit geschlossenen, ungehebelten Fonds. Außerdem kennt der europäische Vorschlag weitere Ausnahmen von dem Verbot, z.b. wenn ein gehebelter Fonds in Venture Capital investiert. Entscheidungsspielraum und Prüfpflichten der Aufsichtsbehörden Die zuständigen Aufsichtsbehörden können dies gilt sowohl für den Kommissionsvorschlag als auch für das deutsche Gesetz einem Kreditinstitut weitere Geschäftsaktivitäten untersagen bzw. deren Übertragung in ein Handelsinstitut verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die mit diesen Geschäftsaktivitäten verbundenen Risiken für das Kreditinstitut und das Finanzsystem von der Aufsicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Im Fokus derartiger Geschäftsaktivitäten steht dabei u.a. das Market-Making. Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, solche Geschäfte zu beobachten und gegebenenfalls deren Übertragung in ein separates Handelsinstitut anzuordnen. Der Vorschlag der Kommission kennt umfangreiche Prüf- und Sicherstellungspflichten der nationalen Aufsichtsbehörden, die dem deutschen Gesetz in dieser Form und Detailtiefe fremd sind. In Grenzfällen kann an diese Bestimmtheit der Vorgaben und Pflichten von Aufsichtsbehörden, die durch EBA-Standards noch näher spezifiziert werden, für die Institute ein höheres Risiko gekoppelt sein, dass aufsichtlich ein Verbot ausgesprochen oder eine Abtrennung von Geschäften verlangt wird. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass unter den Aufsichtsbehörden ein neuer Spieler das Feld betritt: Auch die Europäische Zentralbank (EZB) erhält ab Herbst 2014 den formalen Status einer zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie wird daher die genannten Aufgaben für die direkt von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute wahrnehmen. Trennung zwischen Kredit- und Handelsinstitut Sowohl das deutsche Gesetz als auch der europäische Vorschlag enthalten verschiedene Regelungen zur Interaktion zwischen Kredit- und Handelsinstitut im Falle einer Trennung. Zentrale Anforderung ist, dass eine Fortführung der Aktivitäten des Kreditinstituts im Fall der Insolvenz des Handelsinstituts gewährleistet bleiben muss. Beide Regelungen sehen daher vor, dass Kredit- und Handelsinstitut wirtschaftlich selbständig sein müssen. Doch auch in diesem Punkt gehen die europäischen Regeln weiter als das deutsche Gesetz: Beispielsweise muss die Organisationsstruktur sicherstellen, dass das Kreditinstitut keine Kapitalinstrumente des Handelsinstituts hält. In der Außendarstellung sollen sowohl das Handels- als auch das Kreditinstitut anhand der Namensgebung als eigenständig erkennbar sein. Darüber hinaus enthält der europäische Vorschlag Vorschriften zur Trennung der beiden Einheiten auf Vorstandsebene. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder des Kredit- bzw. Handelsinstituts muss aus Personen bestehen, die nicht gleichzeitig leitende Funktionen im anderen Institut innehaben. Eine Ausnahme gilt für den
4 Newsletter Strukturreform / Financial Services / Februar Risikovorstand im Mutterunternehmen. Aus der durchzuführenden organisatorischen Trennung zwischen Kredit- und Handelsinstitut können sich mittelbar durch die damit gegebenenfalls verbundene Auflösung von Organschaften auch weitreichende steuerliche Konsequenzen ergeben, z.b. wenn eine Gewinnverrechnung zwischen den einzelnen Einheiten nicht mehr möglich sein sollte. Zentralinstitute von Sparkassen und Kreditgenossenschaften können in diesem Zusammenhang Sonderrechte für sich geltend machen: Im Gegensatz zu anderen Instituten und auf Basis einer gesonderten Freigabe durch die Aufsichtsbehörde können hier auch bestimmte Verflechtungen zwischen Kredit-und Handelsinstitut weiterbestehen. Konsequenzen und Handlungsbedarf Anhand der unklaren Bestimmungen zu den verbotenen Geschäften mit Hedgefonds wird beispielhaft deutlich, dass so manche Begriffsdefinition und Konkretisierung durch den Regulator weiterhin aussteht. Dies gilt auch für die faktisch immer noch fehlende Definition des Dienstleistungscharakters, der zwischen Eigengeschäft (keine Dienstleistung, verboten) und Eigenhandel (Dienstleistung mit Kundenbezug, erlaubt) differenziert. Auch eine Festlegung der zur Absicherung der Kundengeschäfte oder zur Gesamtbankrisikosteuerung erlaubten Geschäftsarten sowie des Nachweisgrads muss noch erfolgen. Somit existieren für die betroffenen Institute einerseits kritische Interpretationsspielräume sowohl hinsichtlich der verbotenen als auch der erlaubten Geschäfte. Andererseits besteht die Unsicherheit, ob die oben angeführte Ausnahmeregel in Artikel 21 des Kommissionsvorschlags für Deutschland greift. Zu hinterfragen ist aber, ob unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. fehlende Auslegungen der Aufsichtsbehörden den Handlungsbedarf nicht verschleiern. Derzeit noch bestehende Interpretationsspielräume mögen dazu führen, dass manche Institute aufgrund interner Analysen für sich keine Notwendigkeit für eine Auslagerung von Geschäften auf ein abgetrenntes Finanzhandelsinstitut erkennen können. Dennoch ist die frühzeitige Erarbeitung einer strategischen Positionierung und Vorbereitung auf die regulatorischen Anforderungen durch die Kreditinstitute nachdrücklich zu empfehlen, um auf eventuell notwendig werdende Schritte konkret vorbereitet zu sein. Denn die Folgen können schwerwiegend sein: Betroffene Kreditinstitute müssen auf jeden Fall die ihnen zukünftig verbotenen Geschäftsaktivitäten identifizieren und bis zum 1. Juli 2015 entweder einstellen oder in ein neuzugründendes Finanzhandelsinstitut auslagern. In Anbetracht der Komplexität der geforderten Trennungen von Geschäftsaktivitäten ergibt sich in vielfacher Hinsicht Handlungsbedarf. Zum einen sollte man sich bereits jetzt darauf vorbereiten, dass bis dato mangels eindeutiger Definition potenziell erlaubte Geschäfte spätestens mit einer Konkretisierung durch den Regulator möglicherweise einzustellen oder abzutrennen sind. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bzw. die EZB ihren im Verordnungsentwurf aufgelisteten umfangreichen Prüfpflichten nachkommen und Informationen bzw. Dokumentationen einfordern werden. Eine sinnvolle Möglichkeit für die betroffenen Kreditinstitute, sich auf diese Anforderungen frühzeitig angemessen vorzubereiten besteht darin, eine institutsspezifische Landkarte in typischen Ampelfarben zu entwickeln. Mit einer derartigen Landkarte lassen sich zunächst die Risiken potenzieller Betroffenheit aufzeigen. Darauf aufbauend können erste Ansätze für Maßnahmen, wie auf sich abzeichnende Konkretisierungen und Präzisierungen schnell reagiert werden kann, entwickelt werden. Im Detail stellt sich in der Entwicklung der Landkarte die Aufgabe, alle Geschäftsaktivitäten und Portfolios im Sinne der Gesetze einzuordnen. In Anbetracht der
5 Newsletter Strukturreform / Financial Services / Februar Komplexität der geforderten Trennungen besteht die große Herausforderung in der systematischen Klassifizierung tatsächlich aller gehaltenen Positionen über die gesamte Portfolio-Hierarchie. Innerhalb der Landkarte könnte grün signalisieren, dass das entsprechende Geschäft unzweifelhaft nicht unter die verbotenen bzw. abzuspaltenden Aktivitäten fällt. Eine diagnostizierte Nichtbetroffenheit sollte, insbesondere auch im Hinblick auf den anstehenden Prüfungsprozess der Aufseher, nachhaltig und transparent dokumentiert werden. Deratige Einschätzungen sind laufend zu überwachen und zu aktualisieren. Rot dagegen wäre ein eindeutiges Zeichen für ein drohendes Verbot. Für das Institut stellt sich hier im Sinne einer Kosten- Nutzen-Analyse die Frage, ob solche Geschäftsaktivitäten fortgeführt werden sollen oder nicht. Gelbe Geschäfte bewegen sich gerade mit Blick auf noch mangelnde Präzisierungen in einem Grenzbereich. Speziell für solche Geschäfte empfiehlt es sich mit Blick auf bevorstehende nähere Untersuchungen durch die Aufseher, die eigene Einschätzung fundiert zu begründen. Es empfiehlt sich zudem, eine Strategie für eine eventuelle Worst Case -Positionierung der Aufseher ins Auge zu fassen: Zum einen um für die bevorstehende Diskussion gewappnet zu sein, zum anderen um gegebenenfalls rasch strategische Entscheidungen treffen zu können. Eine systematische Klassifizierung und Positionierung erlaubt möglicherweise auch die Nutzung von Ausnahmeregeln, womit eventuell eine Einstellung oder Abspaltung von Geschäftsaktivitäten verhindert werden kann. Auf jeden Fall stellt eine derartige frühzeitige Vorbereitung auf regulatorisch notwendig werdende Anpassungen für die Institute sicher, dass sie den Herausforderung und Folgewirkungen dieser neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichend und umfassend begegnen können. Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen Frankfurt am Main Ulrich Pukropski Partner, Head of Financial Services T upukropski@kpmg.com Dr. Matthias Mayer Partner, Consulting Financial Services T matthiasmayer@kpmg.com Daniel Quinten Partner, Consulting Financial Services T dquinten@kpmg.com Dr. Tim Schabert Director, Consulting Financial Services T tschabert@kpmg.com Michael Meyer Senior Manager, Consulting Financial Services T mmeyer5@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.
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