Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20. Verordnung über Brandverhütung und über den Einbau und Betrieb von Heizanlagen.
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1 Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20 Verordnung über Brandverhütung und über den Einbau und Betrieb von Heizanlagen. (1) Kundgemacht im A.Bl. Trentino-Südtirol August 1993, Nr. 39. (2) Überschrift ersetzt durch Art. 1, Abs. 1, des D.L.H. 28. August 2007, Nr. 45 und durch Art. 1, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr. Art. 1 Anwendungsbereich. 1. Die Planungsunterlagen, das Abnahmeprotokoll, das Wartungsbuch bzw. Instandhaltungsbuch und die Übereinstimmungserklärung, welche in Hinsicht auf die Tätigkeiten, Gebäude und Anlagen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in der Folge «Gesetz» genannt, erforderlich sind, müssen dieser Durchführungsverordnung entsprechen. 2. Das Landesamt für Brandverhütung übt auch den Sekretariatsdienst für die Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes aus. (3) (3) Absatz hinzugefügt durch Art. 2, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr. Art. 2 Zusätzliche Unterlagen zu den Entwürfen. 1. Sind Gebäude oder Werksanlagen, die man zu errichten, erweitern oder umzubauen gedenkt, für überwachungspflichtige Tätigkeiten bestimmt, so müssen dem Gesuch um die Baukonzession folgende Unterlagen beigelegt werden: a) allgemeine Angaben über die Haupttätigkeit und eventuelle Nebentätigkeiten sowie Angaben über die Gebäudemerkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge, b) allgemeiner Lageplan in kleinem Maßstab - von 1: 2000 bis 1: 200 je nach Ausmaß der Gebäude -, woraus die Standorte, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen
2 usw. ersichtlich sind. Diese Angaben können auch in dem Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden. 2. Die von der Gemeinde ausgestellte Baukonzession muß jene Tätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterworfen sind, aufzeigen. 3. Ist die Installation oder eine grundlegende Änderung einer Warmwasserheizanlage mit einer Feuerungsleistung (Feuerraumbelastung) über 35 kw geplant, so müssen dem Gesuch an die Gemeinde folgende Unterlagen beigelegt werden: a) allgemeine Angaben über die vorgesehene Feuerungsleistung, über die Art des Brennstoffes und eine Erklärung über die gesetzmäßige Wärmeisolierung des Gebäudes, b) Lageplan in geeignetem Maßstab, woraus die baulichen Merkmale der Heizanlage wie Unterbringung des Heizraumes, Zugang, Belüftung, Brennstofflager und Kamin ersichtlich sind. Diese Angaben können auch im Bauplan, anstatt in einem gesonderten Plan, gemacht werden. 4. Die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Baukonzession muß die Feuerungsleistung angeben, sofern sie über 35 kw liegt. 5. Der Brandschutzplan laut Artikel 3 muß vor Baubeginn in der Gemeinde hinterlegt werden. 5-bis. Der nach der Ingenieurmethode des Brandschutzes erstellte Brandschutzplan muss dem Landesamt für Brandverhütung bei der Festlegung der Ziele des Brandschutzes, der Leistungsniveaus und der Brandszenarien vorgelegt werden. 6. Der Heizanlagenplan laut Artikel 6 muß vor Beginn der Installationsarbeiten in der Gemeinde hinterlegt werden. 7. Die Planungsunterlagen für die Brandschutzanlagen und für alle anderen Einrichtungen, für die laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als "Landeshandwerksordnung" bezeichnet, und laut Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, in der Folge als "Durchführungsverordnung" bezeichnet, ein Plan vorgelegt werden muss, müssen vor Beginn der jeweiligen Installationsarbeiten in der Gemeinde hinterlegt werden. 8. Je eine Kopie der Erklärungen über den Baubeginn und über den Beginn der Installationsarbeiten müssen bei der Baustelle aufliegen. 9. Die Abnahmeprüfung darf nur von einem Techniker durchgeführt werden, der weder mit der Planung, noch mit der Ausführung befaßt war und seit wenigstens zehn Jahren im Berufsverzeichnis eingetragen ist. Die Verfassung des Plans und des Abnahmeprotokolls darf nur von Technikern vorgenommen werden, die im jeweils entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind; sie müssen dabei innerhalb des jeweiligen
3 Zuständigkeitsbereiches bleiben, der von den einschlägigen Vorschriften abgesteckt ist. 10. Die Gemeinde übermittelt dem für die Brandverhütung zuständigen Landesamt, der Berufsfeuerwehr Bozen sowie der örtlichen Feuerwehr eine Kopie der ersten Seite der einschlägigen Abnahmeprotokolle hinsichtlich der Brandverhütung oder der Heizanlage. Diese erste Seite gilt als Datenblatt im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes. (6) (4) Absatz hinzugefügt durch Art. 3, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr. (5) Absatz so ersetzt durch Art. 3, Abs. 2. D.L.H. 9. September 2013, Nr. (6) Art. ersetzt durch Art. 1 des D.L.H. 25. Juni 1999, Nr. 33. Art. 3 Brandschutzplan. Der Brandschutzplan bezieht sich auf die brandschutztechnischen Merkmale des Gebäudes oder des Betriebes, in dem eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und umfaßt im einzelnen folgendes: a) Allgemeine Angaben zu der Haupttätigkeit und zu den eventuellen Nebentätigkeiten, die der Brandschutzüberwachung unterworfen sind, und über bauliche Merkmale wie Bauweise, Anzahl und Ausmaße der Stockwerke, Treppenhäuser und Ausgänge, b) Lageplan in kleinem Maßstab - von 1:2000 bis 1:200 je nach Ausmaß der Gebäude - woraus folgendes ersichtlich ist: Wo die einzelnen Tätigkeiten abgewickelt werden, weiters die äußeren Sicherheitsabstände, die Zufahrten, die Wasserentnahmestellen in der Umgebung wie Außenhydranten, Wasserläufe, Tiefbrunnen, Zisternen, Wasserleitungen usw. und die Zugänge zum Gebäudeinneren wie Treppenhäuser, Rampen usw. ersichtlich sind, c) Grundrisse im Maßstab 1:50 bis 1:200, je nach Ausdehnung des Gebäudes, für die jeweiligen Stockwerke dieses Gebäudes mit Angaben über folgendes: Ausgänge mit Angabe der Öffnungsrichtung, Gänge, Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fenster und Lichtbänder, Trennwände, Brandabschnitte, brandschutzmäßiger Verwendungszweck der einzelnen Räume mit Angabe über die Lage der eingebauten Maschinen und Anlagen, sofern vorhanden, Löscheinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten bzw. Schlauchhaspel, Brandmelder, wenn vorgesehen, ortsfeste Löscheinrichtungen, wenn vorgesehen, und Notbeleuchtung,
4 d) in geeignetem Maßstab angefertigte Schnitte, Ansichten oder Fotos der Gebäude sowie Planunterlagen zu Anlagen bzw. Maschinen von besonderer Wichtigkeit, wie Silos oder Tanks für brennbare Flüssigkeiten, e) Technischer Bericht, welcher in Hinsicht auf jede Tätigkeit folgendes aufzeigen muß: 1. Lage, innere und äußere Sicherheitsabstände, Zugänge, Fertigungsabläufe, Fassungsvermögen, was Personen betrifft, 2. Berechnung der Brandlast und der Brandklasse der Räume, wo dies durch die verwendeten Baustoffe oder die gelagerten bzw. verarbeiteten Materialien notwendig oder durch einschlägige Vorschriften festgelegt ist, 3. Merkmale der Baumaterialien und brandschutztechnische Bemessung der tragenden Bauteile, 4. Brandabschnitte und entsprechende Verbindungen, 5. Bemessung der Fluchtwege, 6. Feuerwiderstandsklassen der Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Gänge, 7. Lüftungsöffnungen, 8. Art und Menge der zu bearbeitenden bzw. zu lagernden Materialien oder der Wand- und Bodenbeläge und Einrichtungen, 9. Hauptmerkmale der haustechnischen Anlagen, insbesondere der Heizanlage und der Elektroanlage, 10. Art, Menge und Lage der ortsfesten und beweglichen Löscheinrichtungen mit besonderen Angaben über die Wandhydranten und Haspeln hinsichtlich Durchflußmenge und Druck, 11. Hauptmerkmale der eventuellen zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen, die geeignet sind, den allgemeinen Sicherheitsstandard zu heben: automatische Brandmeldeanlage, ortsfeste Löschanlage, ortsfeste Berieselungsanlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, explosionsgeschützte Elektroanlage, Blitzschutzanlage usw. Der Brandschutzplan muß bei der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung hinterlegt werden. Falls das zuständige Landesamt den Plan überprüfen will, schickt ihm die Gemeindeverwaltung die beiden Ausfertigungen des Brandschutzplans, sobald dieser verfügbar ist. Falls es sich um einen Plan zur Erweiterung, Änderung oder zum Umbau eines bestimmten Teiles des Gebäudes oder der Betriebsanlage handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) genannten Unterlagen immer
5 für das gesamte Gebäude bzw. die gesamte Betriebsanlage eingereicht werden, während die übrigen Unterlagen auf den Betroffenen Brandabschnitt beschränkt werden können. Erhebt das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung keinen Anspruch auf Überprüfung des Plans, gibt die Gemeindeverwaltung dem Bauherrn eine Ausfertigung des Plans mit der Hinterlegungsbestätigung zurück. Erfolgt die Überprüfung des Plans durch das Landesamt, schickt dieses eine Ausfertigung dem Bauherrn zu und übermittelt die andere der Gemeindeverwaltung. Solange kein Plan vorliegt, darf die Gemeindeverwaltung keine Benützbarkeitsbescheinigung ausstellen. Art. 4 Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme. Das Protokoll über die brandschutztechnische Abnahme muß immer das gesamte Gebäude oder die gesamte Betriebsanlage betreffen, wo Überwachungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, damit die Gebäudebzw. Anlagensicherheit allumfassend dokumentiert wird. Dies gilt auch dann, wenn nur Teile des Gebäudes oder der Betriebsanlage verändert wurden. Das Abnahmeprotokoll ist nach dem Muster in der Anlage A zu dieser Durchführungsverordnung zu verfassen. Die Abnahme darf erst dann vorgenommen werden, sobald das Gebäude oder die Betriebsanlage fertiggestellt und mit den erforderlichen Anlagen, den Maschinen, der Ausstattung, der Einrichtung und anderen Gebrauchsgütern vervollständigt ist. Die von der Gemeindeverwaltung nach Hinterlegung des Abnahmeprotokolls erteilte Benützungserlaubnis oder Benützbarkeitsbescheinigung berechtigen lediglich zur Ausübung der darin angeführten Überwachungspflichtigen Tätigkeiten. Art. 5 Wartungsbuch für die brandschutztechnischen Anlagen. Der Eigentümer oder Betreiber der Anlage oder des Gebäudes, wo eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, muß gewährleisten, daß der Sicherheitsstandard der Betriebsstätte dauerhaft und unvermindert erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muß er persönlich oder durch eine schriftlich zu beauftragende Person Kontrollen vornehmen und darüber das Wartungsbuch laut Anhang B führen. Die Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten laut Landeshandwerksordnung und entsprechender Durchführungsverordnung
6 müssen von befähigten Personen verrichtet werden. Machen neue technische Bestimmungen Anpassungsarbeiten am Gebäude oder an der Anlage erforderlich, so muss der Verantwortliche diese innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen vornehmen. Jeder Eingriff ist im Wartungsbuch einzutragen. Die ordnungsgemäße Führung des Wartungsbuches bürgt für die Erhaltung der Sicherheit und des einwandfreien Betriebes. Die Beamten des zuständigen Landesamtes können allerdings jederzeit stichprobenartig Inspektionen in den bestehenden Betriebsstätten vornehmen. Das Wartungsbuch muß den genannten Beamten sowie den Gemeindebeamten zur Kontrolle jederzeit zur Verfügung stehen. (7) Absatz so ersetzt durch Art. 4, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr. Art. 6 Heizanlagenplan. Der Heizanlagenplan muss die Bestimmungen über Anlagensicherheit, Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Energieeinsparung berücksichtigen. Der technische Bericht für Warmwasserheizanlagen mit einer Temperatur unter 100 Celsius muss nach den Vorlagen laut Anhang C verfasst werden. (8) Außer dem technischen Bericht muß der Plan die Zeichnungen bezüglich der baulichen und der anlagentechnischen Eigenschaften beinhalten. Der Plan für die Heizungsanlage muß bei der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung hinterlegt werden. Für Warmluft- und Strahlungsheizanlagen wird kein Muster für den technischen Bericht vorgegeben, da ihre Bau- und Funktionsweise ein sehr weites Spektrum umfaßt. Allerdings ist auch für diese Heizanlagen ein Plan in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde zu hinterlegen. Falls vom Amt für Druckanlagen und Brandverhütung der Plan zur Heizungsanlage angefordert werden sollte, übermittelt die Gemeindeverwaltung beide Ausfertigungen dem Amt, sobald diese bei der Gemeinde aufliegen. Nach Überprüfung des Plans durch das Landesamt wird eine Ausfertigung an die Gemeinde und die andere an den Bauherrn zurückgeschickt. Falls das Amt für Druckanlagen und Brandverhütung keine Überprüfung des Plans durchzuführen wünscht, gibt die Gemeindeverwaltung dem Bauherrn eine Ausfertigung mit der Hinterlegungsbestätigung zurück. Der Einbau und die Instandhaltung von Heißwasserheizanlagen und Heizanlagen mit Wärmeträgeröl (Thermoöl) sind von den einschlägigen
7 Bestimmungen des Staates geregelt; die Überwachung erfolgt durch die zuständigen staatlichen Behörden. (8) Absatz ersetzt durch Art. 2, Abs. 1, des D.L.H. 15. Mai 2007, Nr. 31. Art. 7 Abnahmeprotokoll und Wartungsbuch für Heizanlagen. Das Abnahmeprotokoll für Warmwasserheizanlagen mit einer Temperatur unter 100 Celsius muss gemäß Anhang D1 abgefasst werden. Diese Daten werden in das Wartungsbuch übertragen, bei Festbrennstoffanlagen gemäß Anhang D2A und bei Ölfeuerungs- oder Gasfeuerungsanlagen gemäß Anhang D2B. Während das Abnahmeprotokoll bei der Gemeinde hinterlegt werden muß, damit die Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann, ist das Wartungsbuch vom Inhaber zu verwahren. Die ordnungsgemäße Führung des Wartungsbuchs und die Erfüllung der darin vermerkten Auflagen ersetzen die Erneuerung der Betriebserlaubnis. Die Beamten des zuständigen Landesamtes können jederzeit Stichproben an den bestehenden Anlagen vornehmen. Das Wartungsbuch muß den genannten Beamten zur Kontrolle jederzeit zur Verfügung stehen. Für Warmluft- oder Strahlungsheizanlagen wird kein Muster für das Abnahmeprotokoll vorgegeben; das Führen eines besonderen Wartungsbuches ist nicht erforderlich, und die Überprüfungen werden im Instandhaltungsbuch zur Brandverhütung eingetragen. (9) Absatz ersetzt durch Art. 3, Abs. 1, des D.L.H. 15. Mai 2007, Nr. 31. Art. 8 Übereinstimmungserklärung. Die Übereinstimmungserklärung muss nach dem Muster laut Anhang E verfasst werden. Der Abnahmeprüfer muss dem Abnahmeprotokoll alle Übereinstimmungserklärungen bezüglich der Anlagen laut Landeshandwerksordnung und entsprechender Durchführungsverordnung beilegen sowie die Erklärung des Bauleiters, die Arbeiten nach Plan ausgeführt zu haben. Für Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 35 kw muß der Inhaber eine Bescheinigung des Bauleiters und der Installationsfirma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde hinterlegen; die genannte Bescheinigung muß auch die Wärmeisolierung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles betreffen, der von der Anlage beheizt wird.
8 (10) Absatz so ersetzt durch Art. 5, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr. Art. 9 Heiz- und Dieselöl 1. Die Verfahrensbestimmungen laut dieser Durchführungsverordnung gelten für Heizöllager mit einem Gesamtfassungsvermögen über 5 m3. Bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5 m³ besteht weiterhin die Pflicht, der zuständigen Gemeinde die Übereinstimmungserklärungen laut Artikel 4 des Gesetzes vorzulegen. 2. Die Verfahrensbestimmungen laut dieser Durchführungsverordnung gelten außerdem für ortsfeste Tankstellen und entfernbare Behälter/Verteiler von Dieselöl über 5 m3 Gesamtfassungsvermögen. Bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5 m3 besteht weiterhin die Pflicht, der zuständigen Gemeinde die Übereinstimmungserklärungen laut Artikel 4 des Gesetzes vorzulegen. (11) Artikel so ersetzt durch Art. 6, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr. Art. 10 Abweichung 1. Die Gesuche um Abweichung von den Brandschutzvorschriften müssen beim Landesamt für Brandverhütung eingereicht werden. 2. Dem Gesuch um Abweichung ist der jeweilige Brandschutzplan laut Artikel 3 für das ganze Gebäude in dreifacher Ausfertigung beizulegen. 3. Im Gesuch um Abweichung müssen gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen vorgeschlagen werden, da die Abweichung keine Reduzierung des vorgeschriebenen Sicherheitsniveaus bewirken darf. 4. Das Landesamt für Brandverhütung liefert der Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes auch ein eigenes Gutachten über das jeweilige Gesuch um Abweichung von den Brandschutzvorschriften. (12) Artikel so ersetzt durch Art. 6, Abs. 1. D.L.H. 9. September 2013, Nr.
9 Anhang A-E (13) Das Wartungsbuch und Vordrucke wird nicht angeführt. Anlagen C und D ersetzt durch D.L.H. 15. Mai 2007, Nr. 31. Anlage E wurde ersetzt durch D.L.H. 9. September 2013, Nr.
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