Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zum Postverkehr mit Syrien

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1 Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zum Postverkehr mit Syrien Version 1 Stand I. Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung und zur Gestellung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle Mit der VO (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (Amtsblatt der EU L 156 vom 16. Juni 2012) wurde u.a. ein Luxusgüterembargo gegen Syrien eingeführt. Demnach ist es u. a. verboten, die in Anhang X der Verordnung genannten Luxusgüter (auch mittelbar) an Personen, Organisationen und Einrichtung in Syrien oder zur dortigen Verwendung zu verkaufen, weiterzugeben, zu liefern oder auszuführen. Das Luxusgüterembargo umfasst folgende Güter und Wertgrenzen: Warenbezeichnung KN-Code Wertgrenze Reinrassige Pferde Kaviar ex Kaviarersatz ex Verkaufpreis von mehr als 20 EUR/100g Trüffeln Wein (einschließlich Schaumwein), Branntwein ex bis ex , ex 2208, ex 2205 als 50 EUR/l, und andere alkoholhaltige Getränke Zigarren und Zigarillos ex als 10 EUR/Stück Parfüms und Toilettenwässer ex , ex als 70 EUR/50 ml Kosmetikartikel, einschließlich Schönheitsund Schminkprodukten ex 3304, ex 3307, ex 3401 als 70 EUR/Stück 1

2 Leder-, Sattler- und ex , ex 4202, Reiseartikel, Handtaschen ex und ähnliche Artikel Kleidungsstücke, ex 4203, ex 4303, ex 61, ex 62, Accessoires und Schuhe ex 6401, ex 6402, ex 6403, (unabhängig von dem ex 6404, ex 6405, ex 6504, verwendeten Material) ex , ex , ex , ex , ex Perlen, Edelsteine und 7101, 7102, 7103, , Schmucksteine, Artikel aus , 7105, 7106, 7107, 7108, Perlen, Schmuck, Gold- und 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, Silberschmiedewaren 7115, 7116 Münzen und Banknoten, ex , , ex ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel Bestecke aus Edelmetallen ex 7114, ex 7115, ex 8214, und mit Edelmetallen ex 8215, ex 9307 überzogene oder plattierte Bestecke Geschirr aus Porzellan, ex , ex , Steingut oder feinen Erden ex Glaswaren aus Bleikristall ex , ex , ex 7010, ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex Luxusfahrzeuge für die ex 8603, ex , ex 8702, Beförderung von Personen ex 8703, ex 8711, ex , auf dem Land-, Luft- oder ex , ex , Seeweg sowie Zubehör ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex 8903 als 200 EUR/Stück als 600 EUR/Stück bzw. Paar als 200 EUR/Stück im Falle neuer Fahrzeuge mit einem als EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem als EUR. 2

3 Uhren und Teile davon ex 9101, ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114 Kunstgegenstände, 97 Sammlungsstücke und Antiquitäten Sportartikel und -ausrüstung ex , ex , für Ski-, Golf- und ex , ex , Wassersport ex , ex , ex , ex , ex 6114, ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex 9020, ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex , ex 9507 Artikel und Ausrüstung für ex , ex , Billardspiele, automatische ex , ex Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele 3

4 Bei der Ermittlung des Verkaufspreises ist auf den jeweiligen Verkaufspreis der einzelnen Bestandteile der Sendung und nicht auf den Wert der gesamten Sendung abzustellen. Beispielsweise darf bei einer Ausfuhrsendung nach Syrien, die mehrere Uhren umfasst, der Verkaufspreis jeder einzelnen Uhr 500 nicht überschreiten. Ausnahmeregelungen bestehen gemäß Art. 11b Abs. 2 VO für persönliche Gegenstände von Reisenden zu deren eigenem Gebrauch. Eine Ausnahme für Privatpersonen bei Sendungen nichtkommerzieller Art sieht die EU-Verordnung nicht vor. II. Überführung nicht gewerblicher Postsendungen in das Ausfuhrverfahren Zur Umsetzung der Embargobeschränkungen sind daher alle Postsendungen, die von der Deutschen Post AG sowie von Express- und Kurierdiensten u.ä. nach Syrien befördert werden, in das förmliche Ausfuhrverfahren zu überführen. Dazu gehören auch nichtgewerbliche Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Damit ist bei Postsendungen nach Syrien grundsätzlich folgende Verfahrensweise anzuwenden: Die elektronische Ausfuhranmeldung ist sowohl für Postsendungen als auch für Expressfracht mittels des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr durch den Ausführer/Anmelder bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben. Ein Verzeichnis der für die jeweilige Postleitzahl des Wohnsitzes des Ausführers zuständigen Ausfuhrzollstelle ist unter ml abrufbar. Der Ausführer/Anmelder kann sich bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung vertreten lassen (durch z.b. einen Spediteur). Nähere Einzelheiten zu ATLAS können im Internet unter abgerufen werden. Weiterhin bietet die deutsche Zollverwaltung die Möglichkeit, Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren über das Internet unter Verwendung der 4

5 "Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA PLUS)" abzugeben. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Internet unter Die Zollstellen können unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 787 Abs. 5 ZK- DVO (VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993) auf die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung verzichten und die Vorlage des Einheitspapers Ausfuhr/Sicherheit (Vordruck , abrufbar im Internet: gestatten, soweit erkennbar ist, dass es sich ausschließlich um eine nicht kommerzielle Sendung zwischen zwei Privatpersonen handelt und eine risikoorientierte Prüfung durch die Zolldienststelle möglich ist. Da die Gewährung dieser Verfahrenserleichterung im Ermessen der jeweiligen Ausfuhrzollstelle steht, wird eine Kontaktaufnahme vorab empfohlen. Nach der anschließenden Vorführung der Ware bei der Ausfuhrzollstelle (Gestellung) und Überlassung der Sendung zur Ausfuhr bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle, kann die Sendung bei der Post oder einem anderen Transportunternehmen aufgegeben werden. Für die Aufgabe der Sendung bei den Transportunternehmen bestehen unterschiedliche Verfahrensweisen: Bei Beförderung durch die Deutsche Post AG ist das Ausfuhrbegleitdokument als oberstes Dokument in die Versandtasche der Postsendung zu legen. In der Nähe der Empfängeranschrift ist vom Ausführer/Anmelder ein gelber Klebezettel mit der Inschrift Achtung! Ausfuhrsendung, der außerdem einen Steuerbarcode enthält, anzubringen. Nur wenn dieser Klebezettel mit integriertem Steuerbarcode auf der Sendung angebracht ist, kann durch die Deutsche Post AG die Gestellung bei der Ausgangszollstelle vorgenommen werden. Anschließend liefert der Ausführer/Anmelder bzw. sein Vertreter die zur Ausfuhr bestimmte Postsendung nebst dazugehörendem Ausfuhrbegleitdokument bei der Postfiliale bzw. bei der Postagentur zur Beförderung aus dem Zollgebiet der EU ein. Ergänzende Hinweise zur zollrechtlichen Abwicklung sind auf der Internetseite des deutschen Zolls <unter eingestellt. Neben den Zollbestimmungen sind weitere Regelungen, z.b. Anforderungen des Postversands, zu berücksichtigen, die die deutsche Post im Internet unter zusammengestellt hat. 5

6 Für Express- und Kurierdienste ist die Abwicklung bei den beauftragten Unternehmen zu erfragen. 6

7 III. Überwachung des tatsächlichen Ausgangs nicht gewerblicher Postsendungen Die Sendungen sind der letzten Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangszollstelle) unter Vorlage des Ausfuhrbegleitdokuments bzw. des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit vorzuführen (zu gestellen). Bei Beförderung der Sendungen durch die Deutsche Post AG ist zuständige Ausgangszollstelle die im Bezirk der Auswechslungsstelle ansässige Zollstelle (Hinweis auf Dienstvorschrift E-VSF A Abs. 435). Bei Beförderung der Sendungen im Luftverkehr ist zuständige Ausgangszollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk die Sendung durch den Express- und Kurierdienst im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen wird (Hinweis auf Dienstvorschrift E-VSF A Abs. 436). In der E-VSF finden Sie unter A eine konsolidierte Fassung der Syrien-VO (EU) Nr. 36/

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