Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX x-clear AG

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1 Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schweizer Recht) für das Clearing von OTE-Transaktionen ( OTE AGB- Anhang ) November 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Geltungsbereich Zusätzliche Definitionen Zum Clearing zugelassene Wertpapiere Entstehung von Einzelkontrakten Open Offer von x-clear Open Offer im Falle der Wahl eines Co-CCP durch die Central Counterparty Verlässlichkeit von Informationen Auflösung oder Ungültigerklärung von Einzelkontrakten Automatische Auflösung Ungültigerklärung oder Rücktritt durch x-clear Auflösung von Inter-CCP-Verträgen Folgen der Auflösung Benachrichtigung der Auflösung Bedingungen von Einzelkontrakten Risiken, Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche Settlement Bedingungen von Einzelkontrakten Marktstörung/Market-Disorder, schlechte Lieferungen usw Settlement und Corporate Actions Besonderheiten der Abwicklung von OTE-Transaktionen Lieferung von Transaktionsdetails Bestätigung und Abwicklungsorte Anerkanntes Settlement System Keine Haftung von x-clear Bereitstellung von genügend OTE-Produkten oder Geld Vollmacht für das x-clear NCM Settlement Agent Settlement-Netting Late Settlement Buy-in Folgen des Buy-in Ausschliessliche Regelung durch Contractual Relationship L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 2 14

3 1.0 Geltungsbereich Der vorliegenden Anhang ( OTE AGB-Anhang ist Bestandteil der Contractual Relationship zwischen x-clear und einem x-clear Member, das in einen Clearing-Dienstleistungsvertrag (Schweizer Recht) mit x-clear in Bezug auf SIX Swiss Exchange eingetreten ist. Er ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schweizer Recht) und die Clearingbestimmungen für SSX, indem er zusätzliche und spezifische Vorschriften für Clearing-Transaktionen an der SIX Swiss Exchange stipuliert, wenn es sich bei den Transaktionen, für die das Clearing stattfinden soll, um OTE-Transaktionen handelt. 2.0 Zusätzliche Definitionen Liquidnet steht für Liquidnet Europe Limited, eine in England und Wales ansässige Gesellschaft mit der Registrierungsnummer , deren Büroräumlichkeiten sich am 6th Floor, Finsbury Square, London EC2A 1AE befinden, und die ein Remote Member von SSX ist; Liquidnet Member steht für eine Liquidnet-Trading Platform oder eine andere von der Liquidnet-Trading Platform zugelassene Person, die über diese Plattform handelt; Liquidnet-Regeln steht für die Trading Platform-Regeln, die für die Liquidnet-Trading Platform jeweils in Kraft sind; Liquidnet-Trading Platform steht für das H2O-Segment der von Liquidnet betriebenen Trading Platform; Mid-Point-Matching steht für das Matching von Aufträgen für den Verkauf oder Kauf eines OTE-Produkts zwischen einem Mitglied der Liquidnet-Trading Platform und einem Mitglied von SSX; OTE-Eligible Securities steht für diejenigen OTE-Produkte, die auf der von x-clear festgelegten Liste der Clearing-fähigen Wertpapiere aufgeführt sind; OTE-Produkt steht für ein Trading Platform-Produkt, das entweder an der SSX oder über die Liquidnet-Trading Platform gehandelt wird; OTE-Transaktionen steht für Over-The-Exchange-Transaktionen, d.h. Transaktionen, die ausserhalb des Auftragsbuchs von SSX getätigt werden, wo Aufträge von SSX Members mit Aufträgen von Liquidnet Members abgeglichen werden, wobei SIX Swiss Exchange Liquidnet Service das Mid-Point-Matching zwischen den beiden Handelsplattformen betreibt; Zahlungsbank steht für ein Kreditinstitut, eine Bank, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder andere Institution, die über eine laufende Vereinbarung mit x-clear zur Teilnahme im von x-clear betriebenen Zahlungsmechanismus verfügt (im nachfolgenden als Contractual Relationship beschrieben), um Geldüberweisungen zwischen x-clear und dem x-clear Member vorzunehmen, wodurch x-clear seine Verpflichtungen in Bezug auf geldbezogene Transaktionen erfüllt und Margins transferiert; L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 3 14

4 SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) steht für den von SSX angebotenen Service, der den Zugang zum nicht offengelegten Liquiditätspool an Wertpapieren von Liquidnet und zum auf SSX-Regeln basierenden Mid-Point-Matching-Prozess schafft; SSX steht für SIX Swiss Exchange, eine dem Schweizer Recht (d.h. dem Börsengesetz über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG) unterstehende Trading Platform, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht überwacht wird; SSX-Regeln stehen für die Trading Platform-Regeln für SSX, die jeweils in Kraft sind; 3.0 Zum Clearing zugelassene Wertpapiere x-clear erbringt das Clearing für OTE-Produkte, die a. an der Liquidnet-Trading Platform zum Handel kotiert sind; und b. kotiert und für den Handel durch den SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) von SSX zugelassen sind; und c. für das Clearing durch x-clear als qualifiziert erachtet werden in Abstimmung mit den Co- CCPs, die das Clearing für SSX-Produkte erbringen; und d. über ein anerkanntes Settlement System abgewickelt werden können. 4.0 Entstehung von Einzelkontrakten 4.1 Open Offer von x-clear Vorbehaltlich des Kapitels 6.0 der AGB und des unten stehenden Kapitels 5.0 und wenn sowohl das LSE Member als auch das Liquidnet Member in einer OTE-Transaktion als Partei entweder ein x-clear GCM, x-clear ICM oder x-clear NCM sind, macht x-clear jedem x-clear Member ein Angebot (nachfolgend Open Offer genannt, die in Bezug auf ein x-clear NCM gegenüber dem gemäss GCM-NCM Agreement als in seinem Auftrag handelnden Prinzipal, dem x-clear GCM, auf einer Back-to-Back-Basis erfolgt), mit jedem x-clear Member einen Einzelkontrakt einzugehen für das OTE-Produkt, auf das sich die OTE-Transaktion bezieht. Zum Zeitpunkt, an dem eine OTE-Transaktion entsteht, wird die Open Offer als von jedem x-clear Member (die sich in Bezug auf ein x-clear NCM auf das x-clear GCM bezieht, das gemäss GCM-NCM Agreement als Prinzipal in seinem Auftrag auf einer Back-to-Back-Basis handelt) als angenommen betrachtet, worauf durch Akzeptanz automatisch zwei Einzelkontrakte entstehen zwischen: (i) x-clear und dem Selling x-clear Member, wenn x-clear die Rolle des Käufers des OTE- Produkts einnehmen wird, das Gegenstand der OTE-Transaktion ist und (ii) x-clear und dem Buying x-clear Member, wenn x-clear die Rolle des Verkäufers des OTE- Produkts einnehmen wird, das Gegenstand der OTE-Transaktion ist L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 4 14

5 4.2 Open Offer im Falle der Wahl eines Co-CCP durch die Central Counterparty Vorbehältlich des Kapitels 6.0 der AGB und des nachfolgenden Kapitels 5.0 und sofern es sich bei einem Liquidnet Member, das eine Partei in einer OTE-Transaktion ist, um ein x-clear GCM, x-clear ICM oder x-clear NCM handelt und die Gegenpartei in der gleichen OTE-Transaktion als Liquidnet-Member eine Co-CCP gewählt hat, sofern vorhanden, die als zentrale Gegenpartei handeln soll (sei es aufgrund der Vereinbarung des Liquidnet Members mit einem Co-CCP-GMC oder aus anderen Gründen), macht x-clear dem x-clear Member eine Open Offer (die in Bezug auf ein x-clear NCM gegenüber dem gemäss GCM-NCM Agreement als in seinem Auftrag handelnden Prinzipal, dem x-clear GCM, auf einer Back-to- Back-Basis erfolgt), einen Einzelkontrakt mit dem x-clear Member in Bezug auf das OTE- Produkt, auf das sich die OTE-Transaktion bezieht, abzuschliessen. Zu dem Zeitpunkt, an dem eine durch die erwähnte Open Offer abgedeckte OTE-Transaktion entsteht, wird die Open Offer als vom Selling x-clear Member oder Buying x-clear Member (was zutrifft) als angenommen betrachtet, worauf: (i) durch Akzeptanz automatisch ein Einzelkontrakt zwischen x-clear und dem Selling x-clear Member oder dem Buying x-clear Member (was zutrifft) entsteht, wobei x-clear die Rolle des Käufers oder Verkäufers des OTE-Produkts einnimmt, das Gegenstand der OTE- Transaktion ist, und (ii) ein Inter-CCP-Vertrag, in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Link Agreement, zwischen x-clear und der Co-CCP entsteht, worin x-clear die Rolle des Käufers oder Verkäufers (was zutrifft) des OTE-Produkts einnimmt, das Gegenstand der OTE- Transaktion ist. 4.3 Verlässlichkeit von Informationen x-clear ist dazu berechtigt, sich endgültig und ohne weitere Abklärung bezüglich der Richtigkeit und Authentizität auf alle erhaltenen Informationen und Daten bezüglich OTE- Transaktionen, Einzelkontrakten oder Inter-CCP Verträgen, die x-clear von oder im Auftrag von Liquidnet, einem Transaktionsrouting-Anbieter (sofern vorhanden), einem anerkannten Settlement System, einer Co-CCP (sofern vorhanden) oder dem x-clear Member zu verlassen, unabhängig davon, ob das x-clear Member oder ein x-clear NCM die Einreichung der Information oder der eingereichten Angaben bewilligt hat. 5.0 Auflösung oder Ungültigerklärung von Einzelkontrakten 5.1 Automatische Auflösung Ein Einzelvertrag wird automatisch ab initio nichtig, wenn: a. die entsprechende OTE-Transaktion in Übereinstimmung mit SSX- oder Liquidnet-Regeln annulliert, zurückgewiesen oder ungültig erklärt wird, sei es im Anschluss an einen Gegengeschäfts-Antrag oder aus anderen Gründen; oder b. das OTE-Produkt, das Gegenstand der entsprechenden OTE-Transaktion ist, nicht zum Clearing wie im vorhergehenden Kapitel 3.0 definiert, zugelassen ist L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 5 14

6 5.2 Ungültigerklärung oder Rücktritt durch x-clear x-clear kann nach ihrem Ermessen (i) beschliessen, einen Einzelkontrakt für ungültig zu erklären (jedoch nur am oder vor dem Business Day, der auf den Handelstag der OTE-Transaktion folgt), wodurch der Einzelkontrakt ab initio nichtig wird, und (ii) ihre Open Offer in Bezug auf ein bestimmtes OTE-Produkt oder das x-clear Member zurückziehen oder suspendieren, wenn: a. die Mitgliedschaft des entsprechenden x-clear Members von x-clear suspendiert worden ist; b. im Falle eines x-clear Members, das ein SSX Member ist, der Mitgliedschaftsstatus des x-clear Members als SSX Member von SSX suspendiert oder beendet worden ist; c. im Falle eines x-clear Members, das ein Liquidnet Member ist, der Mitgliedschaftsstatus des x-clear Members als Liquidnet Member von Liquidnet suspendiert oder beendet worden ist; d. im Falle eines x-clear GCM, das kein SSX Member ist, der Status als SSX Member eines betroffenen x-clear NCM, mit dem das x-clear GCM ein GCM-NCM Agreement in Kraft stehend hat, von SSX suspendiert oder beendet worden ist; e. im Falle eines x-clear GCM, das kein Liquidnet Member ist, der Status als Liquidnet Member eines betroffenen x-clear NCM, mit dem das x-clear GCM ein GCM-NCM Agreement in Kraft stehend hat, von Liquidnet suspendiert oder beendet worden ist; f. die Kotierung des Liquidnet-Produkts, für welches das Clearing erbracht wird, von einer Kotierungsbehörde suspendiert worden ist; g. die dem Einzelkontrakt entsprechende OTE-Transaktion aus irgendeinem Grund annulliert oder für ungültig erklärt worden ist (mit der Ausnahme von Umständen, die unter Artikel 5.1 a oben fallen); h. die vom Transaktionsrouting-Anbieter an x-clear eingereichten Daten in Bezug auf die entsprechende OTE-Transaktion in einem für die Erbringung des Clearing durch x-clear nicht passenden Format oder nicht richtig sind; i. die Vereinbarung oder die Vereinbarungen, die x-clear mit Liquidnet oder SSX (in Bezug auf x-clear s Erbringung von Clearing), dem anerkannten Settlement System oder dem Transaktionsrouting-Anbieter eingegangen ist/sind, oder ein Link Agreement mit einer Co- CCP (sofern vorhanden) beendet worden ist oder sind oder aus anderen Gründen ausser Kraft ist/sind; j. der Einzelkontrakt zwischen x-clear und dem x-clear Member, der für das Leg der betreffenden OTE-Transaktion steht, die entgegengesetzt zum Leg des betreffenden L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 6 14

7 Einzelkontrakts ist, der von x-clear als ungültig erklärt wurde, gemäss dem vorliegenden OTE AGB-Anhang annulliert worden ist; k. der entsprechende Inter-CCP Vertrag (sofern vorhanden) nicht in Übereinstimmung mit dem Link Agreement entstanden ist oder von x-clear oder der Co-CCP in Übereinstimmung mit dem Link Agreement oder aus anderen Gründen annulliert worden ist; l. das x-clear Member, das eine Partei im Einzelkontrakt ist, in Default ist oder von SSX oder Liquidnet eine Default Mitteilung in Bezug auf das betreffende Liquidnet oder SSX Member, das eine Partei im Einzelkontrakt oder der entsprechenden OTE-Transaktion ist, ausgestellt worden ist; m. das Anerkannte Settlement System nicht betriebstüchtig ist oder sonstwie nicht in der Lage gewesen ist, das Settlement des Einzelkontrakts oder des entsprechenden Inter- CCP Vertrags (sofern vorhanden) in Übereinstimmung mit den Regeln des Anerkannten Settlement Systems auszuführen; n. x-clear nach ihrem Ermessen aufgrund von Informationen, die sie von einer anderen Quelle erhalten hat, entscheidet, dass unvollständige, fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem Einzelkontrakt, dem entsprechenden Inter-CCP Vertrag (sofern vorhanden) oder der OTE-Transaktion eingereicht wurden, einschliesslich und nicht beschränkt auf von Liquidnet, einer Co-CCP, einem anderen x-clear Member oder einer Staatlichen Behörde erhaltener Informationen; o. der Einzelkontrakt oder der entsprechende Inter-CCP Vertrag oder die OTE-Transaktion auf einen Fehler oder ein Problem in der Kommunikations- oder Informationstechnik zurückzuführen ist oder zu sein scheint; p. der Einzelkontrakt oder der entsprechende Inter-CCP Vertrag oder die OTE-Transaktion von Betrug, Rechtswidrigkeit, Insiderhandel, Marktmissbrauch, Geldwäscherei oder einer anderen Verletzung des Anwendbaren Rechts betroffen oder damit in Verbindung zu stehen scheint; q. der Einzelkontrakt oder der entsprechende Inter-CCP Vertrag oder die OTE-Transaktion die Folge eines Event of Force Majeure ist oder zu sein scheint oder davon betroffen zu sein scheint; r. eine Staatliche Behörde, eine Co-CCP (sofern vorhanden), ein Anerkanntes Settlement System, SSX oder Liquidnet fordert oder beantragt, dass x-clear den Einzelkontrakt oder den entsprechenden Inter-CCP Vertrag oder die SSX Transaction als nichtig behandelt und x-clear nach eigenem Ermessen befindet, dass es angemessen ist, diesem Begehren zu entsprechen; s. x-clear nach eigenem Ermessen befindet, dass das betreffende x-clear Member zum Zeitpunkt der Entstehung des Einzelkontrakts, des entsprechenden Inter-CCP Vertrags (sofern vorhanden) oder der entsprechenden OTE-Transaktion seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Margen oder Beiträgen nicht nachkommt; oder; L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 7 14

8 t. das Clearing eines Einzelkontrakts oder eines entsprechenden Inter-CCP Vertrags (sofern vorhanden) nach x-clear s vernünftigem Ermessen nicht angemessen ist; u. Um Zweifeln vorzubeugen sei klargestellt, dass x-clear keine Haftung trägt für die Folgen von Verlusten, Schäden, Beeinträchtigungen, Verspätungen, Kosten oder Ausgaben, die das x-clear Member wegen einer solchen Ungültigerklärung eines Einzelvertrags oder wegen dem Rückzug oder der Unterbrechung der Open Offer erfahren hat. 5.3 Auflösung von Inter-CCP-Verträgen Das x-clear Member anerkennt, dass die Co-CCP in Übereinstimmung mit dem Link Agreement (sofern vorhanden) unter gewissen Umständen (einschliesslich und nicht beschränkt auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit Marktstörungen, verunmöglichter Leistungserbringung und unerwartete Marktereignisse) Massnahmen zur Annullierung abgeschlossener Inter-CCP-Verträge, bei denen sie Partei ist, treffen kann, indem sie die Registrierung der Inter-CCP Verträge widerruft oder sie sonstwie ungültig macht, sei es als Ergebnis der Suspendierung oder Annullierung ihrer Dienstleistungserbringung als Central Counterparty in Bezug auf bestimmte OTE-Produkte oder anderswie. Wenn die betreffende Co-CCP solche Massnahmen umsetzt, ist x-clear berechtigt, die abgeschlossenen entsprechende Einzelkontrakte, bei denen sie Partei ist, zu annullieren, oder die Clearingdienstleistungen in Bezug auf die von diesen Massnahmen betroffenen OTE- Produkten zu suspendieren oder zu annullieren. 5.4 Folgen der Auflösung Wenn ein Einzelkontrakt gemäss den Paragraphen 5.1 bis 5.3 annulliert, nichtig oder für ungültig erklärt worden ist, werden x-clear und das betroffene x-clear Member unmittelbar von allen Rechten und Pflichten des Einzelkontrakts befreit und alle aufgrund des putativen Einzelkontrakts entrichteten Leistungen werden je nach Fall vom Buying x-clear Member an x-clear oder von x-clear an das Selling x-clear-mitglied retourniert, dies immer ohne Zinsen. 5.5 Benachrichtigung der Auflösung x-clear informiert SSX, Liquidnet und das betroffene x-clear Member umgehend über die Auflösung des Einzelkontrakts oder den Rücktritt aus demselben gemäss den Paragraphen 5.1 bis Bedingungen von Einzelkontrakten 6.1 Risiken, Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche Bei jedem Einzelkontrakt, in welchem ein Buying x-clear Member oder eine Co-CCP (sofern vorhanden und als Käufer) Partei ist, werden die mit dem OTE Produkt, das dem Einzelkontrakt zugrunde liegt, verbundenen Vorteile, Risiken, Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt der Entstehung des Einzelkontrakts in Übereinstimmung mit dem vorliegenden OTE AGB- Anhang an das Buying x-clear Member (oder an die Co-CCP in ihrer Eigenschaft als Käufer) übertragen. Wenn es in Bezug auf das OTE Produkt einen Anspruch auf Zinsen, Dividenden und andere Ausschüttungen gibt, bilden diese Rechte (in diesem Paragraphen als L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 8 14

9 6.2 Settlement Ansprüche bezeichnet) auch einen Bestandteil des Einzelkontrakts, vorausgesetzt der Einzelkontrakt entsteht vor Verfall solcher Ansprüche. Entsteht ein Einzelkontrakt am oder nach Verfall eines Anspruchs, ist der Anspruch nicht Bestandteil des Einzelkontrakts. Wenn ein vom Buying x-clear Member (oder der Co-CCP, sofern vorhanden und als Käufer) erzielter Ertrag als Folge einer verspäteten Lieferung des OTE Produkts dem Selling x-clear Member zufliesst (oder der Co-CCP, sofern vorhanden und als Verkäufer), gilt es als eine Bestimmung des Einzelkontrakts, dass das Selling x-clear Member (oder die Co-CCP, sofern vorhanden und als Verkäufer) verpflichtet ist, den aufgelaufenen Wert des Anspruchs an das Buying x-clear Member (oder die Co-CCP, sofern vorhanden und als Käufer) zu übertragen. Das Settlement des Einzelkontrakts findet in Übereinstimmung mit Artikel 8.0 dieses OTE AGB-Anhangs statt. 6.3 Bedingungen von Einzelkontrakten Die Bedingungen des Einzelkontrakts begründen die gesamte Vereinbarung zwischen x-clear und dem x-clear Member in Bezug auf den Einzelkontrakt und ersetzen alle früheren Abmachungen, Übereinkommen und Vereinbarungen zwischen ihnen bezüglich des Vertragsinhalts eines Einzelkontrakts. Das x-clear Member sichert zu und gewährleistet x-clear gegenüber, dass es sich beim Abschluss jedes Einzelkontrakts auf keine Aussage, Zusicherung, Absicherung oder Gewährleistung von x-clear oder von einer anderen Person verlässt, wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen des Einzelkontraktes festgelegt wurden. Das x-clear Member stimmt zu, dass in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen die einzigen aus oder in Verbindung mit einem Einzelkontrakt oder dessen Vertragsinhalt stammenden Rechte und Rechtsbehelfe, die ihm zur Verfügung stehen, ausschliesslich auf vertraglicher Basis (und nicht auf unerlaubter Handlung oder irgendeiner anderen Basis) beruhen. Nichts in diesem Paragraphen soll aber jegliche Haftung ausschliessen oder beschränken, die gemäss Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann. 7.0 Marktstörung/Market-Disorder, schlechte Lieferungen usw. Wenn Liquidnet oder SSX in Übereinstimmung mit den Liquidnet- oder SSX-Regeln entscheidet, dass eine exzessive Position oder eine unbefugte Spekulation eingegangen wurde oder sich eine andere unerwünschte Situation oder eine unerwünschte Praxis zu entwickeln beginnt oder sich etabliert hat, die sich auf die Liquidnet-Handelsplattform oder SSX auswirkt oder auswirken könnte, kann x-clear nach ihrem Ermessen Massnahmen ergreifen, wie sie von ihr von Liquidnet oder SSX in Bezug auf einen oder mehrere im Namen eines x-clear Members Ausstehende Kontrakte verlangt werden, und zwar so, wie dies in den Liquidnet- oder SSX-Regeln vorgesehen oder zwischen Liquidnet oder SSX und x-clear vereinbart worden ist L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 9 14

10 8.0 Settlement und Corporate Actions 8.1 Besonderheiten der Abwicklung von OTE-Transaktionen In Bezug auf die Abwicklung von OTE-Transaktionen und Corporate Actions gelten die Bestimmungen der Clearingbestimmungen für SSX sowie die folgenden Besonderheiten: a. Dem Clearing durch x-clear unterliegende OTE-Transaktionen werden mit der Ausnahme international kotierter Wertpapiere auf der Basis der anwendbaren Gesetze, Regeln und Marktusanzen die auf dem Heimmarkt des betreffenden Wertpapiers herrschen (die Heimmarkt-Basis ), abgewickelt. b. Internationale Wertpapiere werden auf der Basis der anwendbaren Gesetze, Regeln und Marktusanzen, wie sie von der als Abwicklungsort anerkannten internationalen Central Securities Depository (ICSD) angewandt werden, abgewickelt. c. Jedes x-clear Member muss entsprechende Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, damit es die Abwicklung in Übereinstimmung mit den Clearingbestimmungen für SXX vornehmen kann. d. Die x-clear Members informieren x-clear über ihre Abwicklungsvorkehrungen in den verschiedenen Ländern und Märkten. x-clear nutzt SIX SIS als Depotstelle zur Abwicklung ihres Legs der Abwicklungsinstruktion in verschiedenen Märkten. e. Das Abwicklungsmodell für Transaktionen mit nicht Schweizer Wertpapieren verlangt, dass der Teilnehmer Cross-Border-OTC-Abwicklungsinstruktionen erteilt, um die Abwicklung zu ermöglichen. f. Das Abwicklungsmodell für den Markt Schweiz ist automatisiert, sodass der Teilnehmer keine zusätzlichen Abwicklungsinstruktionen erteilen muss, um eine vereinfachte Abwicklung zu ermöglichen. g. Für Schweizer ISIN gelten die Clearingbestimmungen für SIX Swiss Exchange; für ausländische ISIN gilt dieses Kapitel 8.0 des OTE AGB-Anhangs. h. Securities Lending and Borrowing als Mittel für x-clear um fehlende Wertpapiere zulasten des Selling SIX x-clear Members zu kaufen, um die Lieferung an das Buying SIX x-clear Member zu gewährleisten ist von den OTE-Transaktionen ausgeschlossen. 8.2 Lieferung von Transaktionsdetails SSX übermittelt x-clear die für eine OTE-Transaktion relevanten Details, die ein x-clear Member betreffen, für das Clearing, Netting und die Vorbereitung der Abwicklungsinstruktion. 8.3 Bestätigung und Abwicklungsorte x-clear bestätigt die OTE-Transaktion sowie die damit verbundenen Clearing-, Netting- und Abwicklungsinstruktions-Details den x-clear Members oder der Co-CCP (sofern vorhanden), L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 10 14

11 die Gegenparteien in den Einzelkontrakten oder im Inter-CCP Vertrag, die aus den jeweiligen OTE-Transaktionen hervorgehen, sind. Die Abwicklung der Einzelkontrakte oder des Inter-CCP Vertrags (sofern vorhanden) erfolgt beim entsprechenden Zentralverwahrer oder einem anderen anerkannten Settlement System in Übereinstimmung mit den Clearing Terms. 8.4 Anerkanntes Settlement System Das x-clear Member und die Co-CCP (sofern vorhanden) wickeln Ausstehende Kontrakte über ihre Teilnahme (gegebenenfalls über einen Abwicklungsagenten) am Anerkannten Settlement System ab und verfügen über angemessene Vorkehrungen in Bezug auf das Settlement, um die Abwicklung von Ausstehenden Kontrakten in Übereinstimmung mit diesem OTE AGB-Anhang und den Clearing Terms zu ermöglichen. Das x-clear Member und die Co-CCP (sofern vorhanden) muss entweder selbstständig oder via Abwicklungsagent in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anerkannten Settlement Systems mindestens ein Depot zur Verwahrung von OTE Produkten und ein vom Anerkannten Settlement System zugelassenes Cash Memorandum Account für das Settlement unterhalten. Das x-clear Member und die Co-CCP (sofern vorhanden) oder ihr Abwicklungsagent (sofern vorhanden) erfüllen die sie betreffenden Bestimmungen, Anforderungen und Verpflichtungen gemäss den Regeln des Anerkannten Settlement Systems. 8.5 Keine Haftung von x-clear x-clear kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Standards, wie sie in den Clearing Terms und Rules and Regulations beschrieben sind, hinsichtlich Kommunikation, Authentisierung und Datensicherheit vom betreffenden Anerkannten Settlement System, Settlement Agenten oder von der Settlement Bank nicht eingehalten werden. 8.6 Bereitstellung von genügend OTE-Produkten oder Geld Das x-clear Member stellt sicher, dass eine genügend grosse Anzahl an OTE-Produkten oder genügend Geld, je nach Fall, zur Verfügung steht, damit die Abwicklung von Ausstehenden Kontrakten am Intended Settlement Date stattfinden kann. Wenn das x-clear Member nur über eine ungenügende Menge an OTE-Produkten oder Geld, je nach Fall, verfügt, um das Settlement der Ausstehenden Kontrakte am Intended Settlement Date sicherzustellen, gelten die Bestimmungen des Kapitels 9.0 des vorliegenden OTE AGB- Anhangs sowie Kapitel 18.5 der AGB in Bezug auf die Nichterfüllung oder den Default eines x-clear Members. 8.7 Vollmacht für das x-clear NCM Wenn das x-clear GCM ein x-clear NCM (für welches das x-clear GCM ein GCM-NCM Agreement eingegangen ist) dazu bestimmt, die Lieferung eines OTE-Produkts oder einer Zahlung, je nach Fall, als Agent des x-clear GCM zu empfangen, stellt das x-clear GCM dem L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 11 14

12 x-clear NCM eine rechtlich gültige und verbindliche Vollmacht zu dessen Gunsten aus. Das x-clear GCM informiert x-clear schriftlich über diese Vollmacht und legt dieser Mitteilung eine Kopie der Vollmacht bei. 8.8 Settlement Agent Ein x-clear Member darf zum Zweck von Settlements nur dann auf einen Settlement Agenten zurückgreifen, wenn dies erforderlich oder aufgrund der Bestimmungen des Anerkannten Settlement Systems zulässig ist. 8.9 Settlement-Netting x-clear führt das Settlement-Netting in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Anerkannten Settlement Systems und den Clearing Terms durch. 9.0 Late Settlement 9.1 Buy-in Wenn das Selling x-clear Member das OTE-Produkt am Intended Settlement Date nicht liefert, so dass die Abwicklung des betreffenden Ausstehenden Kontrakts nicht an diesem Datum stattfinden kann, ist x-clear berechtigt, ein Buy-in durchzuführen in Übereinstimmung mit folgenden, in den Clearing Terms und den Late Settlement and Buy-in Rules näher beschriebenen Verfahren: a. x-clear beginnt den Buy-in-Prozess, indem es dem Selling x-clear Member eine Buy-in- Notice zustellt; b. Nach Abschluss des Buy-in informiert x-clear das Selling x-clear Member gleichentags per Telefax oder elektronisch und gibt die Details zum Buy-in bekannt, mit dem der betreffende Ausstehende Kontrakt abgewickelt wurde. Das Selling x-clear Member haftet gegenüber x-clear für die Differenz zwischen dem Preis des unter dem betreffenden Kontrakt ausstehenden OTE-Produkts und dem Preis, der im Rahmen des Buy-in bezahlt wurde; c. x-clear ist berechtigt, dem Selling x-clear Member sämtliche Kosten, die x-clear entstanden sind (einschliesslich und nicht beschränkt auf Ausgaben, Kommissionen und andere Belastungen) oder von Drittparteien im Zusammenhang mit der Durchführung eines Buy-in an x-clear übertragene Kosten, zu verrechnen; und d. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Abschnitts c. verrechnet x-clear pro Buy-in- Notice eine Bearbeitungsgebühr. 9.2 Folgen des Buy-in Die Zahlungsverpflichtungen des x-clear Members, die aus dem von x-clear durchgeführten Buy-in entstehen, sind unverzüglich nach der durch x-clear erfolgten Meldung zur Zahlung fällig. Wenn das x-clear Member einer solchen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, darf L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 12 14

13 x-clear dies nach eigenem Ermessen als Default Event behandeln, wie in Kapitel 18.0 der AGB festgelegt. 9.3 Ausschliessliche Regelung durch Contractual Relationship Das Late Settlement sowie alle Prozesse (wie das Buy-in), die im Rahmen eines Late Settlement durchgeführt werden, werden durch die Contractual Relationship ausschliesslich geregelt, inklusive und nicht beschränkt auf sämtliche Kosten, die mit einem solchen Settlement verbunden sind. Die SSX Rules sind für diese vorgenannten Vorgänge nicht anwendbar L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 13 14

14 SIX x-clear AG Brandschenkestrasse 47 CH-8002 Zürich Postanschrift: Postfach 1758 CH-8021 Zürich T F

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