Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX x-clear AG
|
|
- Clemens Engel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schweizer Recht) für das Clearing von OTE-Transaktionen ( OTE AGB- Anhang ) November 2012
2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Geltungsbereich Zusätzliche Definitionen Zum Clearing zugelassene Wertpapiere Entstehung von Einzelkontrakten Open Offer von x-clear Open Offer im Falle der Wahl eines Co-CCP durch die Central Counterparty Verlässlichkeit von Informationen Auflösung oder Ungültigerklärung von Einzelkontrakten Automatische Auflösung Ungültigerklärung oder Rücktritt durch x-clear Auflösung von Inter-CCP-Verträgen Folgen der Auflösung Benachrichtigung der Auflösung Bedingungen von Einzelkontrakten Risiken, Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche Settlement Bedingungen von Einzelkontrakten Marktstörung/Market-Disorder, schlechte Lieferungen usw Settlement und Corporate Actions Besonderheiten der Abwicklung von OTE-Transaktionen Lieferung von Transaktionsdetails Bestätigung und Abwicklungsorte Anerkanntes Settlement System Keine Haftung von x-clear Bereitstellung von genügend OTE-Produkten oder Geld Vollmacht für das x-clear NCM Settlement Agent Settlement-Netting Late Settlement Buy-in Folgen des Buy-in Ausschliessliche Regelung durch Contractual Relationship L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 2 14
3 1.0 Geltungsbereich Der vorliegenden Anhang ( OTE AGB-Anhang ist Bestandteil der Contractual Relationship zwischen x-clear und einem x-clear Member, das in einen Clearing-Dienstleistungsvertrag (Schweizer Recht) mit x-clear in Bezug auf SIX Swiss Exchange eingetreten ist. Er ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schweizer Recht) und die Clearingbestimmungen für SSX, indem er zusätzliche und spezifische Vorschriften für Clearing-Transaktionen an der SIX Swiss Exchange stipuliert, wenn es sich bei den Transaktionen, für die das Clearing stattfinden soll, um OTE-Transaktionen handelt. 2.0 Zusätzliche Definitionen Liquidnet steht für Liquidnet Europe Limited, eine in England und Wales ansässige Gesellschaft mit der Registrierungsnummer , deren Büroräumlichkeiten sich am 6th Floor, Finsbury Square, London EC2A 1AE befinden, und die ein Remote Member von SSX ist; Liquidnet Member steht für eine Liquidnet-Trading Platform oder eine andere von der Liquidnet-Trading Platform zugelassene Person, die über diese Plattform handelt; Liquidnet-Regeln steht für die Trading Platform-Regeln, die für die Liquidnet-Trading Platform jeweils in Kraft sind; Liquidnet-Trading Platform steht für das H2O-Segment der von Liquidnet betriebenen Trading Platform; Mid-Point-Matching steht für das Matching von Aufträgen für den Verkauf oder Kauf eines OTE-Produkts zwischen einem Mitglied der Liquidnet-Trading Platform und einem Mitglied von SSX; OTE-Eligible Securities steht für diejenigen OTE-Produkte, die auf der von x-clear festgelegten Liste der Clearing-fähigen Wertpapiere aufgeführt sind; OTE-Produkt steht für ein Trading Platform-Produkt, das entweder an der SSX oder über die Liquidnet-Trading Platform gehandelt wird; OTE-Transaktionen steht für Over-The-Exchange-Transaktionen, d.h. Transaktionen, die ausserhalb des Auftragsbuchs von SSX getätigt werden, wo Aufträge von SSX Members mit Aufträgen von Liquidnet Members abgeglichen werden, wobei SIX Swiss Exchange Liquidnet Service das Mid-Point-Matching zwischen den beiden Handelsplattformen betreibt; Zahlungsbank steht für ein Kreditinstitut, eine Bank, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder andere Institution, die über eine laufende Vereinbarung mit x-clear zur Teilnahme im von x-clear betriebenen Zahlungsmechanismus verfügt (im nachfolgenden als Contractual Relationship beschrieben), um Geldüberweisungen zwischen x-clear und dem x-clear Member vorzunehmen, wodurch x-clear seine Verpflichtungen in Bezug auf geldbezogene Transaktionen erfüllt und Margins transferiert; L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 3 14
4 SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) steht für den von SSX angebotenen Service, der den Zugang zum nicht offengelegten Liquiditätspool an Wertpapieren von Liquidnet und zum auf SSX-Regeln basierenden Mid-Point-Matching-Prozess schafft; SSX steht für SIX Swiss Exchange, eine dem Schweizer Recht (d.h. dem Börsengesetz über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG) unterstehende Trading Platform, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht überwacht wird; SSX-Regeln stehen für die Trading Platform-Regeln für SSX, die jeweils in Kraft sind; 3.0 Zum Clearing zugelassene Wertpapiere x-clear erbringt das Clearing für OTE-Produkte, die a. an der Liquidnet-Trading Platform zum Handel kotiert sind; und b. kotiert und für den Handel durch den SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) von SSX zugelassen sind; und c. für das Clearing durch x-clear als qualifiziert erachtet werden in Abstimmung mit den Co- CCPs, die das Clearing für SSX-Produkte erbringen; und d. über ein anerkanntes Settlement System abgewickelt werden können. 4.0 Entstehung von Einzelkontrakten 4.1 Open Offer von x-clear Vorbehaltlich des Kapitels 6.0 der AGB und des unten stehenden Kapitels 5.0 und wenn sowohl das LSE Member als auch das Liquidnet Member in einer OTE-Transaktion als Partei entweder ein x-clear GCM, x-clear ICM oder x-clear NCM sind, macht x-clear jedem x-clear Member ein Angebot (nachfolgend Open Offer genannt, die in Bezug auf ein x-clear NCM gegenüber dem gemäss GCM-NCM Agreement als in seinem Auftrag handelnden Prinzipal, dem x-clear GCM, auf einer Back-to-Back-Basis erfolgt), mit jedem x-clear Member einen Einzelkontrakt einzugehen für das OTE-Produkt, auf das sich die OTE-Transaktion bezieht. Zum Zeitpunkt, an dem eine OTE-Transaktion entsteht, wird die Open Offer als von jedem x-clear Member (die sich in Bezug auf ein x-clear NCM auf das x-clear GCM bezieht, das gemäss GCM-NCM Agreement als Prinzipal in seinem Auftrag auf einer Back-to-Back-Basis handelt) als angenommen betrachtet, worauf durch Akzeptanz automatisch zwei Einzelkontrakte entstehen zwischen: (i) x-clear und dem Selling x-clear Member, wenn x-clear die Rolle des Käufers des OTE- Produkts einnehmen wird, das Gegenstand der OTE-Transaktion ist und (ii) x-clear und dem Buying x-clear Member, wenn x-clear die Rolle des Verkäufers des OTE- Produkts einnehmen wird, das Gegenstand der OTE-Transaktion ist L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 4 14
5 4.2 Open Offer im Falle der Wahl eines Co-CCP durch die Central Counterparty Vorbehältlich des Kapitels 6.0 der AGB und des nachfolgenden Kapitels 5.0 und sofern es sich bei einem Liquidnet Member, das eine Partei in einer OTE-Transaktion ist, um ein x-clear GCM, x-clear ICM oder x-clear NCM handelt und die Gegenpartei in der gleichen OTE-Transaktion als Liquidnet-Member eine Co-CCP gewählt hat, sofern vorhanden, die als zentrale Gegenpartei handeln soll (sei es aufgrund der Vereinbarung des Liquidnet Members mit einem Co-CCP-GMC oder aus anderen Gründen), macht x-clear dem x-clear Member eine Open Offer (die in Bezug auf ein x-clear NCM gegenüber dem gemäss GCM-NCM Agreement als in seinem Auftrag handelnden Prinzipal, dem x-clear GCM, auf einer Back-to- Back-Basis erfolgt), einen Einzelkontrakt mit dem x-clear Member in Bezug auf das OTE- Produkt, auf das sich die OTE-Transaktion bezieht, abzuschliessen. Zu dem Zeitpunkt, an dem eine durch die erwähnte Open Offer abgedeckte OTE-Transaktion entsteht, wird die Open Offer als vom Selling x-clear Member oder Buying x-clear Member (was zutrifft) als angenommen betrachtet, worauf: (i) durch Akzeptanz automatisch ein Einzelkontrakt zwischen x-clear und dem Selling x-clear Member oder dem Buying x-clear Member (was zutrifft) entsteht, wobei x-clear die Rolle des Käufers oder Verkäufers des OTE-Produkts einnimmt, das Gegenstand der OTE- Transaktion ist, und (ii) ein Inter-CCP-Vertrag, in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Link Agreement, zwischen x-clear und der Co-CCP entsteht, worin x-clear die Rolle des Käufers oder Verkäufers (was zutrifft) des OTE-Produkts einnimmt, das Gegenstand der OTE- Transaktion ist. 4.3 Verlässlichkeit von Informationen x-clear ist dazu berechtigt, sich endgültig und ohne weitere Abklärung bezüglich der Richtigkeit und Authentizität auf alle erhaltenen Informationen und Daten bezüglich OTE- Transaktionen, Einzelkontrakten oder Inter-CCP Verträgen, die x-clear von oder im Auftrag von Liquidnet, einem Transaktionsrouting-Anbieter (sofern vorhanden), einem anerkannten Settlement System, einer Co-CCP (sofern vorhanden) oder dem x-clear Member zu verlassen, unabhängig davon, ob das x-clear Member oder ein x-clear NCM die Einreichung der Information oder der eingereichten Angaben bewilligt hat. 5.0 Auflösung oder Ungültigerklärung von Einzelkontrakten 5.1 Automatische Auflösung Ein Einzelvertrag wird automatisch ab initio nichtig, wenn: a. die entsprechende OTE-Transaktion in Übereinstimmung mit SSX- oder Liquidnet-Regeln annulliert, zurückgewiesen oder ungültig erklärt wird, sei es im Anschluss an einen Gegengeschäfts-Antrag oder aus anderen Gründen; oder b. das OTE-Produkt, das Gegenstand der entsprechenden OTE-Transaktion ist, nicht zum Clearing wie im vorhergehenden Kapitel 3.0 definiert, zugelassen ist L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 5 14
6 5.2 Ungültigerklärung oder Rücktritt durch x-clear x-clear kann nach ihrem Ermessen (i) beschliessen, einen Einzelkontrakt für ungültig zu erklären (jedoch nur am oder vor dem Business Day, der auf den Handelstag der OTE-Transaktion folgt), wodurch der Einzelkontrakt ab initio nichtig wird, und (ii) ihre Open Offer in Bezug auf ein bestimmtes OTE-Produkt oder das x-clear Member zurückziehen oder suspendieren, wenn: a. die Mitgliedschaft des entsprechenden x-clear Members von x-clear suspendiert worden ist; b. im Falle eines x-clear Members, das ein SSX Member ist, der Mitgliedschaftsstatus des x-clear Members als SSX Member von SSX suspendiert oder beendet worden ist; c. im Falle eines x-clear Members, das ein Liquidnet Member ist, der Mitgliedschaftsstatus des x-clear Members als Liquidnet Member von Liquidnet suspendiert oder beendet worden ist; d. im Falle eines x-clear GCM, das kein SSX Member ist, der Status als SSX Member eines betroffenen x-clear NCM, mit dem das x-clear GCM ein GCM-NCM Agreement in Kraft stehend hat, von SSX suspendiert oder beendet worden ist; e. im Falle eines x-clear GCM, das kein Liquidnet Member ist, der Status als Liquidnet Member eines betroffenen x-clear NCM, mit dem das x-clear GCM ein GCM-NCM Agreement in Kraft stehend hat, von Liquidnet suspendiert oder beendet worden ist; f. die Kotierung des Liquidnet-Produkts, für welches das Clearing erbracht wird, von einer Kotierungsbehörde suspendiert worden ist; g. die dem Einzelkontrakt entsprechende OTE-Transaktion aus irgendeinem Grund annulliert oder für ungültig erklärt worden ist (mit der Ausnahme von Umständen, die unter Artikel 5.1 a oben fallen); h. die vom Transaktionsrouting-Anbieter an x-clear eingereichten Daten in Bezug auf die entsprechende OTE-Transaktion in einem für die Erbringung des Clearing durch x-clear nicht passenden Format oder nicht richtig sind; i. die Vereinbarung oder die Vereinbarungen, die x-clear mit Liquidnet oder SSX (in Bezug auf x-clear s Erbringung von Clearing), dem anerkannten Settlement System oder dem Transaktionsrouting-Anbieter eingegangen ist/sind, oder ein Link Agreement mit einer Co- CCP (sofern vorhanden) beendet worden ist oder sind oder aus anderen Gründen ausser Kraft ist/sind; j. der Einzelkontrakt zwischen x-clear und dem x-clear Member, der für das Leg der betreffenden OTE-Transaktion steht, die entgegengesetzt zum Leg des betreffenden L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 6 14
7 Einzelkontrakts ist, der von x-clear als ungültig erklärt wurde, gemäss dem vorliegenden OTE AGB-Anhang annulliert worden ist; k. der entsprechende Inter-CCP Vertrag (sofern vorhanden) nicht in Übereinstimmung mit dem Link Agreement entstanden ist oder von x-clear oder der Co-CCP in Übereinstimmung mit dem Link Agreement oder aus anderen Gründen annulliert worden ist; l. das x-clear Member, das eine Partei im Einzelkontrakt ist, in Default ist oder von SSX oder Liquidnet eine Default Mitteilung in Bezug auf das betreffende Liquidnet oder SSX Member, das eine Partei im Einzelkontrakt oder der entsprechenden OTE-Transaktion ist, ausgestellt worden ist; m. das Anerkannte Settlement System nicht betriebstüchtig ist oder sonstwie nicht in der Lage gewesen ist, das Settlement des Einzelkontrakts oder des entsprechenden Inter- CCP Vertrags (sofern vorhanden) in Übereinstimmung mit den Regeln des Anerkannten Settlement Systems auszuführen; n. x-clear nach ihrem Ermessen aufgrund von Informationen, die sie von einer anderen Quelle erhalten hat, entscheidet, dass unvollständige, fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem Einzelkontrakt, dem entsprechenden Inter-CCP Vertrag (sofern vorhanden) oder der OTE-Transaktion eingereicht wurden, einschliesslich und nicht beschränkt auf von Liquidnet, einer Co-CCP, einem anderen x-clear Member oder einer Staatlichen Behörde erhaltener Informationen; o. der Einzelkontrakt oder der entsprechende Inter-CCP Vertrag oder die OTE-Transaktion auf einen Fehler oder ein Problem in der Kommunikations- oder Informationstechnik zurückzuführen ist oder zu sein scheint; p. der Einzelkontrakt oder der entsprechende Inter-CCP Vertrag oder die OTE-Transaktion von Betrug, Rechtswidrigkeit, Insiderhandel, Marktmissbrauch, Geldwäscherei oder einer anderen Verletzung des Anwendbaren Rechts betroffen oder damit in Verbindung zu stehen scheint; q. der Einzelkontrakt oder der entsprechende Inter-CCP Vertrag oder die OTE-Transaktion die Folge eines Event of Force Majeure ist oder zu sein scheint oder davon betroffen zu sein scheint; r. eine Staatliche Behörde, eine Co-CCP (sofern vorhanden), ein Anerkanntes Settlement System, SSX oder Liquidnet fordert oder beantragt, dass x-clear den Einzelkontrakt oder den entsprechenden Inter-CCP Vertrag oder die SSX Transaction als nichtig behandelt und x-clear nach eigenem Ermessen befindet, dass es angemessen ist, diesem Begehren zu entsprechen; s. x-clear nach eigenem Ermessen befindet, dass das betreffende x-clear Member zum Zeitpunkt der Entstehung des Einzelkontrakts, des entsprechenden Inter-CCP Vertrags (sofern vorhanden) oder der entsprechenden OTE-Transaktion seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Margen oder Beiträgen nicht nachkommt; oder; L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 7 14
8 t. das Clearing eines Einzelkontrakts oder eines entsprechenden Inter-CCP Vertrags (sofern vorhanden) nach x-clear s vernünftigem Ermessen nicht angemessen ist; u. Um Zweifeln vorzubeugen sei klargestellt, dass x-clear keine Haftung trägt für die Folgen von Verlusten, Schäden, Beeinträchtigungen, Verspätungen, Kosten oder Ausgaben, die das x-clear Member wegen einer solchen Ungültigerklärung eines Einzelvertrags oder wegen dem Rückzug oder der Unterbrechung der Open Offer erfahren hat. 5.3 Auflösung von Inter-CCP-Verträgen Das x-clear Member anerkennt, dass die Co-CCP in Übereinstimmung mit dem Link Agreement (sofern vorhanden) unter gewissen Umständen (einschliesslich und nicht beschränkt auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit Marktstörungen, verunmöglichter Leistungserbringung und unerwartete Marktereignisse) Massnahmen zur Annullierung abgeschlossener Inter-CCP-Verträge, bei denen sie Partei ist, treffen kann, indem sie die Registrierung der Inter-CCP Verträge widerruft oder sie sonstwie ungültig macht, sei es als Ergebnis der Suspendierung oder Annullierung ihrer Dienstleistungserbringung als Central Counterparty in Bezug auf bestimmte OTE-Produkte oder anderswie. Wenn die betreffende Co-CCP solche Massnahmen umsetzt, ist x-clear berechtigt, die abgeschlossenen entsprechende Einzelkontrakte, bei denen sie Partei ist, zu annullieren, oder die Clearingdienstleistungen in Bezug auf die von diesen Massnahmen betroffenen OTE- Produkten zu suspendieren oder zu annullieren. 5.4 Folgen der Auflösung Wenn ein Einzelkontrakt gemäss den Paragraphen 5.1 bis 5.3 annulliert, nichtig oder für ungültig erklärt worden ist, werden x-clear und das betroffene x-clear Member unmittelbar von allen Rechten und Pflichten des Einzelkontrakts befreit und alle aufgrund des putativen Einzelkontrakts entrichteten Leistungen werden je nach Fall vom Buying x-clear Member an x-clear oder von x-clear an das Selling x-clear-mitglied retourniert, dies immer ohne Zinsen. 5.5 Benachrichtigung der Auflösung x-clear informiert SSX, Liquidnet und das betroffene x-clear Member umgehend über die Auflösung des Einzelkontrakts oder den Rücktritt aus demselben gemäss den Paragraphen 5.1 bis Bedingungen von Einzelkontrakten 6.1 Risiken, Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche Bei jedem Einzelkontrakt, in welchem ein Buying x-clear Member oder eine Co-CCP (sofern vorhanden und als Käufer) Partei ist, werden die mit dem OTE Produkt, das dem Einzelkontrakt zugrunde liegt, verbundenen Vorteile, Risiken, Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt der Entstehung des Einzelkontrakts in Übereinstimmung mit dem vorliegenden OTE AGB- Anhang an das Buying x-clear Member (oder an die Co-CCP in ihrer Eigenschaft als Käufer) übertragen. Wenn es in Bezug auf das OTE Produkt einen Anspruch auf Zinsen, Dividenden und andere Ausschüttungen gibt, bilden diese Rechte (in diesem Paragraphen als L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 8 14
9 6.2 Settlement Ansprüche bezeichnet) auch einen Bestandteil des Einzelkontrakts, vorausgesetzt der Einzelkontrakt entsteht vor Verfall solcher Ansprüche. Entsteht ein Einzelkontrakt am oder nach Verfall eines Anspruchs, ist der Anspruch nicht Bestandteil des Einzelkontrakts. Wenn ein vom Buying x-clear Member (oder der Co-CCP, sofern vorhanden und als Käufer) erzielter Ertrag als Folge einer verspäteten Lieferung des OTE Produkts dem Selling x-clear Member zufliesst (oder der Co-CCP, sofern vorhanden und als Verkäufer), gilt es als eine Bestimmung des Einzelkontrakts, dass das Selling x-clear Member (oder die Co-CCP, sofern vorhanden und als Verkäufer) verpflichtet ist, den aufgelaufenen Wert des Anspruchs an das Buying x-clear Member (oder die Co-CCP, sofern vorhanden und als Käufer) zu übertragen. Das Settlement des Einzelkontrakts findet in Übereinstimmung mit Artikel 8.0 dieses OTE AGB-Anhangs statt. 6.3 Bedingungen von Einzelkontrakten Die Bedingungen des Einzelkontrakts begründen die gesamte Vereinbarung zwischen x-clear und dem x-clear Member in Bezug auf den Einzelkontrakt und ersetzen alle früheren Abmachungen, Übereinkommen und Vereinbarungen zwischen ihnen bezüglich des Vertragsinhalts eines Einzelkontrakts. Das x-clear Member sichert zu und gewährleistet x-clear gegenüber, dass es sich beim Abschluss jedes Einzelkontrakts auf keine Aussage, Zusicherung, Absicherung oder Gewährleistung von x-clear oder von einer anderen Person verlässt, wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen des Einzelkontraktes festgelegt wurden. Das x-clear Member stimmt zu, dass in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen die einzigen aus oder in Verbindung mit einem Einzelkontrakt oder dessen Vertragsinhalt stammenden Rechte und Rechtsbehelfe, die ihm zur Verfügung stehen, ausschliesslich auf vertraglicher Basis (und nicht auf unerlaubter Handlung oder irgendeiner anderen Basis) beruhen. Nichts in diesem Paragraphen soll aber jegliche Haftung ausschliessen oder beschränken, die gemäss Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann. 7.0 Marktstörung/Market-Disorder, schlechte Lieferungen usw. Wenn Liquidnet oder SSX in Übereinstimmung mit den Liquidnet- oder SSX-Regeln entscheidet, dass eine exzessive Position oder eine unbefugte Spekulation eingegangen wurde oder sich eine andere unerwünschte Situation oder eine unerwünschte Praxis zu entwickeln beginnt oder sich etabliert hat, die sich auf die Liquidnet-Handelsplattform oder SSX auswirkt oder auswirken könnte, kann x-clear nach ihrem Ermessen Massnahmen ergreifen, wie sie von ihr von Liquidnet oder SSX in Bezug auf einen oder mehrere im Namen eines x-clear Members Ausstehende Kontrakte verlangt werden, und zwar so, wie dies in den Liquidnet- oder SSX-Regeln vorgesehen oder zwischen Liquidnet oder SSX und x-clear vereinbart worden ist L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 9 14
10 8.0 Settlement und Corporate Actions 8.1 Besonderheiten der Abwicklung von OTE-Transaktionen In Bezug auf die Abwicklung von OTE-Transaktionen und Corporate Actions gelten die Bestimmungen der Clearingbestimmungen für SSX sowie die folgenden Besonderheiten: a. Dem Clearing durch x-clear unterliegende OTE-Transaktionen werden mit der Ausnahme international kotierter Wertpapiere auf der Basis der anwendbaren Gesetze, Regeln und Marktusanzen die auf dem Heimmarkt des betreffenden Wertpapiers herrschen (die Heimmarkt-Basis ), abgewickelt. b. Internationale Wertpapiere werden auf der Basis der anwendbaren Gesetze, Regeln und Marktusanzen, wie sie von der als Abwicklungsort anerkannten internationalen Central Securities Depository (ICSD) angewandt werden, abgewickelt. c. Jedes x-clear Member muss entsprechende Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, damit es die Abwicklung in Übereinstimmung mit den Clearingbestimmungen für SXX vornehmen kann. d. Die x-clear Members informieren x-clear über ihre Abwicklungsvorkehrungen in den verschiedenen Ländern und Märkten. x-clear nutzt SIX SIS als Depotstelle zur Abwicklung ihres Legs der Abwicklungsinstruktion in verschiedenen Märkten. e. Das Abwicklungsmodell für Transaktionen mit nicht Schweizer Wertpapieren verlangt, dass der Teilnehmer Cross-Border-OTC-Abwicklungsinstruktionen erteilt, um die Abwicklung zu ermöglichen. f. Das Abwicklungsmodell für den Markt Schweiz ist automatisiert, sodass der Teilnehmer keine zusätzlichen Abwicklungsinstruktionen erteilen muss, um eine vereinfachte Abwicklung zu ermöglichen. g. Für Schweizer ISIN gelten die Clearingbestimmungen für SIX Swiss Exchange; für ausländische ISIN gilt dieses Kapitel 8.0 des OTE AGB-Anhangs. h. Securities Lending and Borrowing als Mittel für x-clear um fehlende Wertpapiere zulasten des Selling SIX x-clear Members zu kaufen, um die Lieferung an das Buying SIX x-clear Member zu gewährleisten ist von den OTE-Transaktionen ausgeschlossen. 8.2 Lieferung von Transaktionsdetails SSX übermittelt x-clear die für eine OTE-Transaktion relevanten Details, die ein x-clear Member betreffen, für das Clearing, Netting und die Vorbereitung der Abwicklungsinstruktion. 8.3 Bestätigung und Abwicklungsorte x-clear bestätigt die OTE-Transaktion sowie die damit verbundenen Clearing-, Netting- und Abwicklungsinstruktions-Details den x-clear Members oder der Co-CCP (sofern vorhanden), L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 10 14
11 die Gegenparteien in den Einzelkontrakten oder im Inter-CCP Vertrag, die aus den jeweiligen OTE-Transaktionen hervorgehen, sind. Die Abwicklung der Einzelkontrakte oder des Inter-CCP Vertrags (sofern vorhanden) erfolgt beim entsprechenden Zentralverwahrer oder einem anderen anerkannten Settlement System in Übereinstimmung mit den Clearing Terms. 8.4 Anerkanntes Settlement System Das x-clear Member und die Co-CCP (sofern vorhanden) wickeln Ausstehende Kontrakte über ihre Teilnahme (gegebenenfalls über einen Abwicklungsagenten) am Anerkannten Settlement System ab und verfügen über angemessene Vorkehrungen in Bezug auf das Settlement, um die Abwicklung von Ausstehenden Kontrakten in Übereinstimmung mit diesem OTE AGB-Anhang und den Clearing Terms zu ermöglichen. Das x-clear Member und die Co-CCP (sofern vorhanden) muss entweder selbstständig oder via Abwicklungsagent in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anerkannten Settlement Systems mindestens ein Depot zur Verwahrung von OTE Produkten und ein vom Anerkannten Settlement System zugelassenes Cash Memorandum Account für das Settlement unterhalten. Das x-clear Member und die Co-CCP (sofern vorhanden) oder ihr Abwicklungsagent (sofern vorhanden) erfüllen die sie betreffenden Bestimmungen, Anforderungen und Verpflichtungen gemäss den Regeln des Anerkannten Settlement Systems. 8.5 Keine Haftung von x-clear x-clear kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Standards, wie sie in den Clearing Terms und Rules and Regulations beschrieben sind, hinsichtlich Kommunikation, Authentisierung und Datensicherheit vom betreffenden Anerkannten Settlement System, Settlement Agenten oder von der Settlement Bank nicht eingehalten werden. 8.6 Bereitstellung von genügend OTE-Produkten oder Geld Das x-clear Member stellt sicher, dass eine genügend grosse Anzahl an OTE-Produkten oder genügend Geld, je nach Fall, zur Verfügung steht, damit die Abwicklung von Ausstehenden Kontrakten am Intended Settlement Date stattfinden kann. Wenn das x-clear Member nur über eine ungenügende Menge an OTE-Produkten oder Geld, je nach Fall, verfügt, um das Settlement der Ausstehenden Kontrakte am Intended Settlement Date sicherzustellen, gelten die Bestimmungen des Kapitels 9.0 des vorliegenden OTE AGB- Anhangs sowie Kapitel 18.5 der AGB in Bezug auf die Nichterfüllung oder den Default eines x-clear Members. 8.7 Vollmacht für das x-clear NCM Wenn das x-clear GCM ein x-clear NCM (für welches das x-clear GCM ein GCM-NCM Agreement eingegangen ist) dazu bestimmt, die Lieferung eines OTE-Produkts oder einer Zahlung, je nach Fall, als Agent des x-clear GCM zu empfangen, stellt das x-clear GCM dem L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 11 14
12 x-clear NCM eine rechtlich gültige und verbindliche Vollmacht zu dessen Gunsten aus. Das x-clear GCM informiert x-clear schriftlich über diese Vollmacht und legt dieser Mitteilung eine Kopie der Vollmacht bei. 8.8 Settlement Agent Ein x-clear Member darf zum Zweck von Settlements nur dann auf einen Settlement Agenten zurückgreifen, wenn dies erforderlich oder aufgrund der Bestimmungen des Anerkannten Settlement Systems zulässig ist. 8.9 Settlement-Netting x-clear führt das Settlement-Netting in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Anerkannten Settlement Systems und den Clearing Terms durch. 9.0 Late Settlement 9.1 Buy-in Wenn das Selling x-clear Member das OTE-Produkt am Intended Settlement Date nicht liefert, so dass die Abwicklung des betreffenden Ausstehenden Kontrakts nicht an diesem Datum stattfinden kann, ist x-clear berechtigt, ein Buy-in durchzuführen in Übereinstimmung mit folgenden, in den Clearing Terms und den Late Settlement and Buy-in Rules näher beschriebenen Verfahren: a. x-clear beginnt den Buy-in-Prozess, indem es dem Selling x-clear Member eine Buy-in- Notice zustellt; b. Nach Abschluss des Buy-in informiert x-clear das Selling x-clear Member gleichentags per Telefax oder elektronisch und gibt die Details zum Buy-in bekannt, mit dem der betreffende Ausstehende Kontrakt abgewickelt wurde. Das Selling x-clear Member haftet gegenüber x-clear für die Differenz zwischen dem Preis des unter dem betreffenden Kontrakt ausstehenden OTE-Produkts und dem Preis, der im Rahmen des Buy-in bezahlt wurde; c. x-clear ist berechtigt, dem Selling x-clear Member sämtliche Kosten, die x-clear entstanden sind (einschliesslich und nicht beschränkt auf Ausgaben, Kommissionen und andere Belastungen) oder von Drittparteien im Zusammenhang mit der Durchführung eines Buy-in an x-clear übertragene Kosten, zu verrechnen; und d. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Abschnitts c. verrechnet x-clear pro Buy-in- Notice eine Bearbeitungsgebühr. 9.2 Folgen des Buy-in Die Zahlungsverpflichtungen des x-clear Members, die aus dem von x-clear durchgeführten Buy-in entstehen, sind unverzüglich nach der durch x-clear erfolgten Meldung zur Zahlung fällig. Wenn das x-clear Member einer solchen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, darf L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 12 14
13 x-clear dies nach eigenem Ermessen als Default Event behandeln, wie in Kapitel 18.0 der AGB festgelegt. 9.3 Ausschliessliche Regelung durch Contractual Relationship Das Late Settlement sowie alle Prozesse (wie das Buy-in), die im Rahmen eines Late Settlement durchgeführt werden, werden durch die Contractual Relationship ausschliesslich geregelt, inklusive und nicht beschränkt auf sämtliche Kosten, die mit einem solchen Settlement verbunden sind. Die SSX Rules sind für diese vorgenannten Vorgänge nicht anwendbar L&C Annex_GTCB OTE_D_011112_.doc 13 14
14 SIX x-clear AG Brandschenkestrasse 47 CH-8002 Zürich Postanschrift: Postfach 1758 CH-8021 Zürich T F
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Technische Anbindung vom.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Weisung : Technische Anbindung 0.07.05 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Mengen Mittlere
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrKapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 24.11.2014 Seite 1 ********************************************************************************** Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht:
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrRahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Rahmenvereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Meerane
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrVereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und
Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten
MehrHDI-Gerling Industrie Versicherung AG
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:
MehrWeisung 5: Swiss Block
Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Zwischen Flughafen München GmbH Nordallee 25 85356 München BDEW Codenummer: 9907324000008 Und Name Straße PLZ und Ort BDEW Codenummer Vertragsbeginn
MehrEDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen
EDI-Vereinbarung Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Rechtliche Bestimmungen Zwischen Stadtwerke Elm-Lappwald GmbH, Markstraße 18, 38154 Königslutter (Name, Adresse) und (Name, Adresse)
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrNotifizierung von Zertifizierungsstellen
Notifizierung von Zertifizierungsstellen PEFC Austria stellt auf Grundlage eines schriftlichen Notifizierungsvertrags mit der Zertifizierungsstelle die Einhaltung der folgenden Anforderungen sicher: Die
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: «Firmenname» «Straße_Hausnr»
MehrNutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc
Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrÄnderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrQualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de
Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land
MehrANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG
ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit
MehrMustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Mustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Waldkirch
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
Mehr3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse
9 Mistrades 1. Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft
Mehrnach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart
MehrDOC Report. SIX Repo AG. Handelsordnung für den OTC Spot Markt
DOC Report SIX Repo AG DDDD-OOOO-CCCC-SSSSMMmmd/L-Ann (version controlled documents),, 5.08.05 5.08.05 Zweck und Grundlage Diese Handelsordnung enthält Ausführungsbestimmungen für den OTC Spot Markt und
MehrKontaktlos bezahlen mit Visa
Visa. Und das Leben läuft leichter Kurzanleitung für Beschäftigte im Handel Kontaktlos bezahlen mit Visa Was bedeutet kontaktloses Bezahlen? Immer mehr Kunden können heute schon kontaktlos bezahlen! Statt
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrHDI-Gerling Industrie Versicherung AG
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Broker HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon: +41 44 265 47
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....
MehrSichere Kapitalanlage in KA-Durlach! Alte Weingartener Straße 46
Herrling & Partner GmbH - immoservice Tel.: 07244-9068 Sichere Kapitalanlage in KA-Durlach! Alte Weingartener Straße 46 Kaufpreis: 99.900,- zzgl. 3,57% Provision inkl. gesetzl. Mwst. Lage: Alte Weingartener
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrVorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497
Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrAnmeldeformular für RailBuyer
Anmeldeformular für RailBuyer Damit Sie den elektronischen Katalog nutzen können, benötigen Sie ein von der SBB vergebenes Passwort. Mittels diesem Formular können Sie das Passwort für die Nutzung des
MehrMandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Anlage c zum Netznutzungsvertrag Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) zwischen Stadtwerke Heilbad Heiligenstadt GmbH Schlachthofstraße 8 37308 Heilbad Heiligenstadt und nachfolgend
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrVertrag über die Registrierung von Domainnamen
Vertrag über die Registrierung von Domainnamen zwischen Bradler & Krantz GmbH & Co. KG Kurt-Schumacher-Platz 10 44787 Bochum - nachfolgend Provider genannt - und (Firmen-) Name: Ansprechpartner: Strasse:
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
Mehr(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)
Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes
MehrAllgemeine Bedingungen
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** KAPITEL I WIRD GEÄNDERT. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrClearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH. 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH
Seite 1 II. Kapitel: Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 2.1 Unterabschnitt: Abwicklung von Eurex Bonds-Geschäften Die Eurex Clearing
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: und Stadtwerke Bad Salzuflen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrVertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung
Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrRichtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen
Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März
MehrHinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrAktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities
eurex Bekanntmachung Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrKurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten
Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener
MehrOcean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer.
AGBs 1. Allgemeines 2. Leistungsumfang/Buchungsmöglichkeiten 3. Buchungsanfrage 4. Buchungsauftrag 5. Zahlung des Beförderungsentgelts und Lieferung der Reiseunterlagen 6. Umbuchung 7. Stornierung 8. Pass-,
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
Mehrunited hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Support
united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Preis- und Leistungsverzeichnis... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 1 Standard-... 3 1.1 Vertragslaufzeit und Abrechnung... 3 1.2 Leistungen
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrVereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: und Stadtwerke Marburg GmbH,
Mehr