Prof. Dr. Thomas Vesting, Vorlesung Allgemeine Staatslehre, WS Di Programm (vorläufig)
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1 Prof. Dr. Thomas Vesting, Vorlesung Allgemeine Staatslehre, WS Di Programm (vorläufig) I. Annäherungen an den Staatsbegriff III. Staatslehre als experimentelles Forschungsfeld 1
2 Georg Jellinek ( ) Allgemeine Staatslehre,
3 Zwei-Seiten-Lehre des Staates Vorlesung: Allgemeine Staatslehre Staatsrechtslehre = rechtliche Realität des Staates allgemeine Soziallehre des Staates = soziale und historische Wirklichkeit des Staates Staatslehre = übergreifender interdisziplinärer Reflexionsrahmen (Andreas Voßkuhle) 3
4 Warum hat das Fach Allgemeine Staatslehre eine so große Bedeutung um 1900? Wieso Staatslehre? Historischer Kontext der Monarchie in Deutschland Konstitutionelle Monarchie Deutsche Reich = Kaiserreich 4
5 5
6 Konsequenz für die Staatslehre: Strategie einer schrittweisen Verrechtlichung, ja einer Juridifizierung des monarchischen Staates und seinen realen politischen Kräften. Die Staatslehre verwandelte den politischen Streit um den richtigen Staat, den Streit über Monarchie oder Demokratie, in einen Rechtsstreit, ja die Juristen machten den juristischen Diskurs über den Staat zum wichtigsten Umschlagplatz des Staatsdenkens überhaupt. A. Koschorke u.a., Der fiktive Staat, 2007,
7 Staat als juristische Person Vorlesung: Allgemeine Staatslehre W. E. Albrecht, Rezension über Maurenbrechers Grundsätze des heutigen Staatsrechts, in: Göttingsche Gelehrte Anzeigen, 1837, 1489 ff., 1492 (...die Persönlichkeit, die in diesem Gebiete herrscht, handelt, Rechte hat, dem Staate selbst zuzuschreiben, diesen daher als juristische Person zu denken; und dieses, richtig verstanden, hält Ref. für die Grundformel derjenigen Auffassung des Staates, die er die wahrhaft staatsrechtliche genannt hat. ). 7
8 Monarch als Staat Juristische Person als Staat Vorlesung: Allgemeine Staatslehre Öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Monarch und Untertanen, d.h. die Beziehung hört auf, ein rein patrimoniales (zivilrechtliches) Verhältnis nach dem Vorbild der Vater/Sohn-Beziehung zu sein 8
9 Zwei-Seiten-Lehre des Staates II: Die C-Moll-Symphonie Beethovens ist für die musikalische Empfindung und Betrachtung ein Objekt der tiefsten, wahrsten, gewaltigsten Realität und alle Naturwissenschaft und Psychologie sind nicht im Stande, an dem Bewußtsein dieser Realität auch nur im Geringsten zu rütteln. Jellinek (Fn. System der subjektiven Rechte), 21. 9
10 Juristisch gesehen ist der Staat auch für Jellinek nicht anders als für Albrecht, Gerber oder Laband eine juristische Persönlichkeit ein Rechtssubjekt bzw. eine mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft. Jellinek (Fn. Allgemeine Staatslehre),
11 Jellinek Weiter ausgearbeitet in der Drei-Elementen-Lehre des Staates Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt 11
12 Das Staatsgebiet ist der Raum rechtlich gebundener Herrschergewalt und nicht einfach das Land, das ein Monarch sein eigen nennt. Das Staatsvolk manifestiert sich als Subjekt der Staatsgewalt und nicht einfach als eine Menge von Menschen. Die Staatsgewalt selbst erscheint schließlich als rechtliche gehegte Herrschergewalt und nicht einfach als arbiträre Macht. Jellinek (Fn. Staatslehre, 1960), 394 ff. 12
13 Staat = politischer Verband oder Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab für die Durchführung seiner Ordnungen erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges in Anspruch nimmt. Staat soll ein politischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und soweit sein Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt. M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1922), 1980,
14 III. Staatslehre als experimentelles Forschungsfeld Da der Staat als soziales Gebilde ein Produkt der soziologischen, unjuristischen Erkenntnis ist, existiert der Staat für die juristische Erkenntnis ebensowenig wie die Symphonie für die Physiologie. H. Kelsen, Der soziologische und juristische Staatsbegriff (1928), 1981, 116; vgl. auch ders., Kelsen Staatslehre (1925), 1966, 16 ff., 47 ff. Folge: Staatslehre ist nur als Staatsrechtslehre möglich 14
15 III. Staatslehre als experimentelles Forschungsfeld Dagegen: Experimentalkultur Staatslehre als Kulturwissenschaft 15
16 16
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