Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern

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1 Anlage 2 Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDAPZR-OrgL) Inhaltsübersicht Erster Teil 1 Geltungs- und Regelungsbereich 1a Teilnahmevoraussetzungen Zweiter Teil Prüfung und Zertifizierung Abschnitt I 2 Ziel der Prüfungen und Zertifizierung 3 Prüfungsausschuss 4 Durchführung der Prüfungen Abschnitt II Qualifizierungslehrgang 5 Ziel der Zulassungsprüfung 6 Durchführung der Zulassungsprüfung Abschnitt III Grundlehrgang 7 Ziel der Zwischenprüfung 8 Durchführung der Zwischenprüfung Abschnitt IV Abschlusslehrgang 9 Ziel der Abschlussprüfung 10 Durchführung der Abschlussprüfung Abschnitt V Zertifizierung 11 Zertifizierungsverfahren Dritter Teil Rezertifizierung 12 Ziel der Prüfung 13 Durchführung der Prüfung 14 Rezertifizierungsverfahren

2 Erster Teil 1 Geltungs- und Regelungsbereich (1) Diese Richtlinien regeln im Teil 2 die Durchführung der einzelnen Prüfungsteile im Rahmen der Zertifizierung für die in Bayern vorgesehenen Organisatorischen Leiter (OrgL). (2) In Teil 3 dieser Richtlinien wird das Verfahren zur Durchführung der Rezertifizierung und der damit verbundenen Prüfung für bereits bestellte Organisatorische Leiter (OrgL) in Bayern beschrieben. 1a Teilnahmevoraussetzungen (1) Zur Teilnahme an der Ausbildung für Organisatorische Leiter ist berechtigt, wer 1. mindestens das 24. Lebensjahr und maximal das 58. Lebensjahr vollendet hat, 2. vom ZRF bestätigt bekommen hat, dass seine/ihre Bestellung zum OrgL nach Bestehen der Ausbildung beabsichtigt wird, 3. den Nachweis über die bestandene Prüfung zum Rettungssanitäter/zur Rettungssanitäterin führen kann oder die Erlaubnis besitzt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in zu führen, 4. den Nachweis über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs-, Sanitäts- oder Betreuungsdienst erbringen kann, 5. über eine taktische Führungsausbildung verfügt. (2) Für die Teilnahme am Qualifizierungslehrgang und der Zulassungsprüfung nach 5 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung die Bestätigung der Voraussetzungen nach Abs. 1 durch den zuständigen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) im Ausbildungsnachweisheft beim verantwortlichen Lehrgangsleiter vorzulegen. Wird nur die Zulassungsprüfung absolviert ohne am Qualifizierungslehrgang teilzunehmen, ist zusätzlich die Bestätigung der Abdeckung von den Lehrinhalten des Qualifizierungslehrgangs durch die entsendende Stelle im Ausbildungsnachweisheft vorzulegen. Sind nicht alle Voraussetzungen im Ausbildungsnachweisheft bestätigt, kann das zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgang führen. (3) Für die Teilnahme am Grundlehrgang und der Zwischenprüfung nach 7 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung die Bestätigung der Einweisungen in die örtlichen Strukturen, wie Katastrophenschutzbehörde, Polizeieinsatzzentrale und Integrierte Leitstelle soweit im Zuständigkeitsbereich vorhanden im Ausbildungsnachweisheft dem Lehrgangsleiter vorzulegen. Sind nicht alle Voraussetzungen im Ausbildungsnachweisheft bestätigt, kann das zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgang führen. (4) Für die Teilnahme am Abschlusslehrgang und der Abschlussprüfung nach 9 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung die Bestätigung der Unterweisung in örtliche Katastrophenschutz-Sonderpläne, Krankenhausalarm- und Einsatzpläne soweit im Zuständigkeitsbereich vorhanden im Ausbildungsnachweisheft dem Lehrgangsleiter vorzulegen. Sind nicht alle Voraussetzungen im Ausbildungsnachweisheft bestätigt, kann das zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgang führen. (5) Für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung nach 12 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Fortbildungsnachweisheft mit der Bestätigung der Teilnahme an den jährlichen Pflichtfortbildungen und der Eintragung von 50 Fortbildungspunkten pro Jahr für den Zeitraum seit der letzten Bestellung zum Organisatorischen Leiter/zur Organisatorischen Leiterin vorzulegen. 2

3 Zweiter Teil Prüfung und Zertifizierung Abschnitt I 2 Ziel der Prüfungen und der Zertifizierung (1) In den jeweiligen Prüfungsteilen haben die Organisatorischen Leiter nachzuweisen, dass sie die in den einzelnen Ausbildungsstufen festgelegten Lernziele beherrschen und praxissowie situationsgerecht anwenden können. (2) Die Zertifizierung soll dazu beitragen, dass die Organisatorischen Leiter organisatorische und taktische Kenntnisse in der Praxis sachgerecht und sicher anwenden können, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit dem Verantwortungsbereich und den Aufgaben eines Organisatorischen Leiters sicher vertraut sind. Ihre persönliche Kompetenz soll Gewähr dafür bieten, dass sie die an sie gerichteten Anforderungen erfüllen. 3 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfungen beim Qualifizierungslehrgang, beim Grundlehrgang und beim Abschlusslehrgang sind vor einem durch die Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern einberufenen Prüfungsausschuss abzulegen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zugeordneten Beisitzerinnen oder Beisitzern als Prüfer. Die personelle Besetzung des Prüfungsausschusses ist vom jeweiligen Lehrgangstyp abhängig. (3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern oder ein von ihm Beauftragter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. (4) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen grundsätzlich Angehörige des Landesarbeitskreises OrgL (reguläres Mitglied oder Stellvertreter) sein. (5) Die Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern kann bei Bedarf weitere, geeignete Personen zu Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellen. In erster Linie soll damit die Besetzung der Prüfungsausschüsse für die Rezertifizierungsveranstaltung gewährleistet werden. Geeignete Personen für diese Funktion sollen im Benehmen mit dem Landesarbeitskreis OrgL bestimmt werden. 4 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfungen zum Qualifizierungslehrgang werden an einer von der Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern bestimmten und festgelegten Örtlichkeit durchgeführt. Die Prüfung findet am Ende des Qualifizierungslehrgangs statt. Prüfungskandidaten, die am Qualifizierungslehrgang nicht teilnehmen, legen die Zulassungsprüfung in einer gesonderten Veranstaltung ab. (2) Die Prüfungen zum Grundlehrgang und zum Abschlusslehrgang werden an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried als Sitz der Zertifizierungsstelle abgehalten. Die Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Lehrgänge abgehalten. (3) Tritt ein Teilnehmer von einer Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Zertifizierungsstelle schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige und triftige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt 3

4 werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so wird der Leistungsnachweis mit ungenügend bewertet. (4) Bricht ein Prüfling eine Prüfung aufgrund von Krankheit oder Gründen nach Absatz 3 ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind. (5) Bei einem Täuschungsversuch, der Nutzung eines unerlaubten Hilfsmittels oder einem erheblichen Verstoß gegen diese Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Folgen. Er kann die jeweilige Teilprüfung mit 6,00 bewerten oder den Teilnehmer von der gesamten Prüfung ausschließen. An Prüfungstagen dürfen die Teilnehmer während der Wartephase auf einen Prüfungsteil oder während der Prüfung kein Mobiltelefon, Smartphone oder anderes Kommunikationsgerät zum Übermitteln von Gesprächen und Daten eingeschaltet mitführen. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung des Prüflings gestatten, als Zuhörer und Zuschauer bei den mündlichen und praktischen Prüfungen anwesend zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen. (7) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt. (8) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen wird der Notenschlüssel der Industrie- und Handelskammer als Grundlage verwendet. Dabei sind bei den Einzelnoten für den schriftlichen und praktischen Teil Notenstufen mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden. Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Teilnoten und wird auf zwei Nachkommastellen genau angegeben. Dritte Stellen nach dem Komma werden abgeschnitten. (9) Zum Bestehen der Prüfung muss jeder einzelne Teil bestanden werden. Ein Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) ist bestanden, wenn die Note nicht schlechter als 4,49 ist. (10) Besteht ein Teilnehmer die Prüfung nicht, so muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Der Lehrgang kann auf Wunsch erneut absolviert werden. Fällt der Teilnehmer durch die Wiederholungsprüfung, so kann die Prüfung auf schriftlichen Antrag des ZRF an die Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern ein zweites Mal wiederholt werden. Die erneute Teilnahme am Lehrgang ist dann verpflichtend. Der Antrag kann nur einmal, entweder im Grundoder im Abschlusslehrgang, gestellt werden. Hat ein Teilnehmer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, so ist die Ausbildung zum Organisatorischen Leiter endgültig nicht bestanden und kann nicht erneut begonnen werden. (11) Die Wiederholung von Prüfungen im Qualifizierungslehrgang wird abweichend von Absatz 10 in Abschnitt II näher geregelt. Abschnitt II Qualifizierungslehrgang 5 Ziel der Zulassungsprüfung Ziel der Prüfung des Qualifizierungslehrganges ist die Feststellung der Eignung für die spätere Funktion als Organisatorischer Leiter. Der erfolgreich absolvierte Qualifizierungslehrgang stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Grundlehrgang OrgL und das weitere Zertifizierungsverfahren dar. 6 Durchführung der Zulassungsprüfung (1) Die Zulassungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (2) Der Zeitansatz für die schriftliche Prüfung beträgt 45 Minuten. 4

5 (3) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Dem Kandidaten werden ergänzend mündlich Fragen gestellt. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 30 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Die Zulassungsprüfung kann abweichend von 4 Abs. 10 nur einmal wiederholt werden. Die erneute Teilnahme am Lehrgang ist freigestellt. Fällt der Teilnehmer durch die Wiederholungsprüfung, so ist die Ausbildung zum Organisatorischen Leiter endgültig nicht bestanden und kann nicht erneut begonnen werden. (6) Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Qualifizierungslehrgang, aus der die erzielte Gesamtnote hervorgeht. Im Ausbildungsnachweisheft werden die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung von der Zertifizierungsstelle vermerkt. (7) Nimmt der Kandidat nur an der Zulassungsprüfung teil, ohne den Qualifizierungslehrgang besucht zu haben, gelten Abs. 1 bis 5 analog. Eine Bestätigung wird dann nur die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung ausgehändigt und im Ausbildungsnachweisheft vermerkt. Abschnitt III Grundlehrgang 7 Ziel der Zwischenprüfung Ziel der Prüfung im Grundlehrgang ist die Feststellung der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle seine Aufgaben verantwortlich und umfassend wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Grundlehrgang stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang OrgL und das weitere Zertifizierungsverfahren dar. 8 Durchführung der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (2) Der Zeitansatz für die schriftliche Prüfung beträgt 90 Minuten. (3) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Einsatzübung im Rahmen einer angenommenen größeren Schadenslage. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 45 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Grundlehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Grundlehrgang, aus der die erzielte Gesamtnote hervorgeht. Im Ausbildungsnachweisheft werden die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung von der Zertifizierungsstelle vermerkt. Abschnitt IV Abschlusslehrgang 9 Ziel der Abschlussprüfung Ziel der Prüfung im Abschlusslehrgang ist die Feststellung der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, im Katastrophenfall seine Aufgaben verantwortlich und umfassend wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Abschlusslehrgang stellt die Voraussetzung für den Abschluss des Zertifizierungsverfahrens und die Ausstellung des Zertifikats dar, auf dessen Grundlage der Organisatorische Leiter offiziell in seine Funktion beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung berufen werden kann. 5

6 10 Durchführung der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung ist zweigeteilt in einen mündlichen und einen praktischen Teil und findet grundsätzlich am Ende des Abschlusslehrgangs statt. (2) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 30 Minuten. (3) Die mündliche Prüfung wird im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung durchgeführt und bezieht sich auf das gesamte Stoffgebiet der bisherigen OrgL Ausbildung. Die mündliche Prüfung umfasst einen Zeitansatz von mindestens 15 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Abschlusslehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang, aus der die erzielte Gesamtnote hervorgeht. Im Ausbildungsnachweisheft werden die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung von der Zertifizierungsstelle vermerkt. Abschnitt V Zertifizierung 11 Zertifizierungsverfahren (1) Der erfolgreiche Abschluss des Zertifizierungsverfahrens stellt eine zentrale Voraussetzung zur Bestellung eines Organisatorischen Leiters durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung dar. (2) Das Zertifizierungsverfahren selbst umfasst sämtliche Teile der Ausbildung, die von einem Organisatorischen Leiter zu durchlaufen sind. (3) Zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens müssen alle Prüfungsteile (Zulassungsprüfung, Zwischenprüfung und Abschlussprüfung) bestanden sein und die gesamten erforderlichen Ausbildungsteile absolviert sein. (4) Der Teilnehmer erhält am Abschluss des Verfahrens ein Zertifikat von der Zertifizierungsstelle, in dem der erfolgreiche Abschluss der Zertifizierung bestätigt wird. (5) Im Zertifikat wird auch eine Aussage über die erbrachten Leistungen getroffen. Die Abschlussnote ist das arithmetische Mittel aus der Zulassungsprüfung, der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen genau angegeben. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird abgeschnitten. Dritter Teil Rezertifizierung Abschnitt I Rezertifizierungsprüfung 12 Ziel der Prüfung Ziel der Rezertifizierungsprüfung ist die Feststellung des Erhalts der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, bei Großschadenslagen und Katastrophen seine Aufgaben verantwortlich und umfassend wahrzunehmen. Die erfolgreich absolvierte Rezertifizierungsveranstaltung stellt die Voraussetzung für den Abschluss des Rezertifizierungsverfahren und die Ausstellung des zugehörigen Zertifikats dar, auf dessen Grundlage der Organisatorische Leiter weiterhin in seiner Funktion beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung berufen werden kann. 6

7 13 Durchführung der Prüfung (1) Die Rezertifizierungsprüfung wird als interaktive Fallbearbeitung durchgeführt, bei der der Teilnehmer eine Einsatzlage als Organisatorischer Leiter bewältigen muss. (2) Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 25 Minuten. (3) Nach der Fallbearbeitung werden dem Teilnehmer Fragen zum Stoffgebiet der OrgL Ausund Fortbildung gestellt. Die mündliche Prüfung umfasst einen Zeitansatz von mindestens 10 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Für die Prüfung wird ein Kriterienkatalog erstellt, in dem die Anforderungen, die an einen Organisatorischen Leiter zu stellen sind, beschrieben und mit Punkten bewertet sind. Der Teilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens Sechzig von Hundert der zu vergebenden Punkte erhält. Besteht der Teilnehmer die Prüfung nicht, so kann er sie zu einem anderen Termin wiederholen. Nach zwei erfolglosen Wiederholungen hat der Teilnehmer die Qualifikationsvoraussetzung für die Benennung zum Organisatorischen Leiter verloren. Er kann die Ausbildung zum OrgL nicht erneut beginnen. Abschnitt II Rezertifizierungsverfahren 14 Rezertifizierungsverfahren (1) Die Benennung zum Organisatorischen Leiter durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist zeitlich auf maximal fünf Jahre befristet. Soll eine erneute Benennung erfolgen, so muss spätestens fünf Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss des Zertifizierungsverfahrens ein Rezertifizierungsverfahren durchlaufen werden. (2) Die Festlegungen gelten analog auch für die weitere Benennung eines Organisatorischen Leiters nach dem erfolgreichen Abschluss eines Rezertifizierungsverfahrens. (2) Das Rezertifizierungsverfahren wird an den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Würzburg, Regensburg und Geretsried durchgeführt. (3) Das Rezertifizierungsverfahren selbst besteht aus einer Rezertifizierungsprüfung. (4) Zum Abschluss des Rezertifizierungsverfahrens muss die Prüfung bestanden und die gesamte Fortbildung (freie und Pflichtfortbildung) absolviert sein. (5) Der Teilnehmer erhält am Abschluss des Verfahrens ein neues Zertifikat von der Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern, in dem der erfolgreiche Abschluss der Rezertifizierung bestätigt wird. Stand März

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