Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern
|
|
- Leopold Berger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 2 Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfung zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Organisatorischen Leiter (OrgL) in Bayern (RDAPZR-OrgL) Inhaltsübersicht Erster Teil 1 Geltungs- und Regelungsbereich 1a Teilnahmevoraussetzungen Zweiter Teil Prüfung und Zertifizierung Abschnitt I 2 Ziel der Prüfungen und Zertifizierung 3 Prüfungsausschuss 4 Durchführung der Prüfungen Abschnitt II Qualifizierungslehrgang 5 Ziel der Zulassungsprüfung 6 Durchführung der Zulassungsprüfung Abschnitt III Grundlehrgang 7 Ziel der Zwischenprüfung 8 Durchführung der Zwischenprüfung Abschnitt IV Abschlusslehrgang 9 Ziel der Abschlussprüfung 10 Durchführung der Abschlussprüfung Abschnitt V Zertifizierung 11 Zertifizierungsverfahren Dritter Teil Rezertifizierung 12 Ziel der Prüfung 13 Durchführung der Prüfung 14 Rezertifizierungsverfahren
2 Erster Teil 1 Geltungs- und Regelungsbereich (1) Diese Richtlinien regeln im Teil 2 die Durchführung der einzelnen Prüfungsteile im Rahmen der Zertifizierung für die in Bayern vorgesehenen Organisatorischen Leiter (OrgL). (2) In Teil 3 dieser Richtlinien wird das Verfahren zur Durchführung der Rezertifizierung und der damit verbundenen Prüfung für bereits bestellte Organisatorische Leiter (OrgL) in Bayern beschrieben. 1a Teilnahmevoraussetzungen (1) Zur Teilnahme an der Ausbildung für Organisatorische Leiter ist berechtigt, wer 1. mindestens das 24. Lebensjahr und maximal das 58. Lebensjahr vollendet hat, 2. vom ZRF bestätigt bekommen hat, dass seine/ihre Bestellung zum OrgL nach Bestehen der Ausbildung beabsichtigt wird, 3. den Nachweis über die bestandene Prüfung zum Rettungssanitäter/zur Rettungssanitäterin führen kann oder die Erlaubnis besitzt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in zu führen, 4. den Nachweis über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs-, Sanitäts- oder Betreuungsdienst erbringen kann, 5. über eine taktische Führungsausbildung verfügt. (2) Für die Teilnahme am Qualifizierungslehrgang und der Zulassungsprüfung nach 5 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung die Bestätigung der Voraussetzungen nach Abs. 1 durch den zuständigen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) im Ausbildungsnachweisheft beim verantwortlichen Lehrgangsleiter vorzulegen. Wird nur die Zulassungsprüfung absolviert ohne am Qualifizierungslehrgang teilzunehmen, ist zusätzlich die Bestätigung der Abdeckung von den Lehrinhalten des Qualifizierungslehrgangs durch die entsendende Stelle im Ausbildungsnachweisheft vorzulegen. Sind nicht alle Voraussetzungen im Ausbildungsnachweisheft bestätigt, kann das zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgang führen. (3) Für die Teilnahme am Grundlehrgang und der Zwischenprüfung nach 7 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung die Bestätigung der Einweisungen in die örtlichen Strukturen, wie Katastrophenschutzbehörde, Polizeieinsatzzentrale und Integrierte Leitstelle soweit im Zuständigkeitsbereich vorhanden im Ausbildungsnachweisheft dem Lehrgangsleiter vorzulegen. Sind nicht alle Voraussetzungen im Ausbildungsnachweisheft bestätigt, kann das zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgang führen. (4) Für die Teilnahme am Abschlusslehrgang und der Abschlussprüfung nach 9 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Ausbildung die Bestätigung der Unterweisung in örtliche Katastrophenschutz-Sonderpläne, Krankenhausalarm- und Einsatzpläne soweit im Zuständigkeitsbereich vorhanden im Ausbildungsnachweisheft dem Lehrgangsleiter vorzulegen. Sind nicht alle Voraussetzungen im Ausbildungsnachweisheft bestätigt, kann das zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgang führen. (5) Für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung nach 12 gilt: Um zur Prüfung zugelassen werden zu können, hat der Teilnehmer zu Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Fortbildungsnachweisheft mit der Bestätigung der Teilnahme an den jährlichen Pflichtfortbildungen und der Eintragung von 50 Fortbildungspunkten pro Jahr für den Zeitraum seit der letzten Bestellung zum Organisatorischen Leiter/zur Organisatorischen Leiterin vorzulegen. 2
3 Zweiter Teil Prüfung und Zertifizierung Abschnitt I 2 Ziel der Prüfungen und der Zertifizierung (1) In den jeweiligen Prüfungsteilen haben die Organisatorischen Leiter nachzuweisen, dass sie die in den einzelnen Ausbildungsstufen festgelegten Lernziele beherrschen und praxissowie situationsgerecht anwenden können. (2) Die Zertifizierung soll dazu beitragen, dass die Organisatorischen Leiter organisatorische und taktische Kenntnisse in der Praxis sachgerecht und sicher anwenden können, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit dem Verantwortungsbereich und den Aufgaben eines Organisatorischen Leiters sicher vertraut sind. Ihre persönliche Kompetenz soll Gewähr dafür bieten, dass sie die an sie gerichteten Anforderungen erfüllen. 3 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfungen beim Qualifizierungslehrgang, beim Grundlehrgang und beim Abschlusslehrgang sind vor einem durch die Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern einberufenen Prüfungsausschuss abzulegen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zugeordneten Beisitzerinnen oder Beisitzern als Prüfer. Die personelle Besetzung des Prüfungsausschusses ist vom jeweiligen Lehrgangstyp abhängig. (3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern oder ein von ihm Beauftragter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. (4) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen grundsätzlich Angehörige des Landesarbeitskreises OrgL (reguläres Mitglied oder Stellvertreter) sein. (5) Die Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern kann bei Bedarf weitere, geeignete Personen zu Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellen. In erster Linie soll damit die Besetzung der Prüfungsausschüsse für die Rezertifizierungsveranstaltung gewährleistet werden. Geeignete Personen für diese Funktion sollen im Benehmen mit dem Landesarbeitskreis OrgL bestimmt werden. 4 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfungen zum Qualifizierungslehrgang werden an einer von der Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern bestimmten und festgelegten Örtlichkeit durchgeführt. Die Prüfung findet am Ende des Qualifizierungslehrgangs statt. Prüfungskandidaten, die am Qualifizierungslehrgang nicht teilnehmen, legen die Zulassungsprüfung in einer gesonderten Veranstaltung ab. (2) Die Prüfungen zum Grundlehrgang und zum Abschlusslehrgang werden an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried als Sitz der Zertifizierungsstelle abgehalten. Die Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Lehrgänge abgehalten. (3) Tritt ein Teilnehmer von einer Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Zertifizierungsstelle schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder elektronisch mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige und triftige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt 3
4 werden. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so wird der Leistungsnachweis mit ungenügend bewertet. (4) Bricht ein Prüfling eine Prüfung aufgrund von Krankheit oder Gründen nach Absatz 3 ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind. (5) Bei einem Täuschungsversuch, der Nutzung eines unerlaubten Hilfsmittels oder einem erheblichen Verstoß gegen diese Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Folgen. Er kann die jeweilige Teilprüfung mit 6,00 bewerten oder den Teilnehmer von der gesamten Prüfung ausschließen. An Prüfungstagen dürfen die Teilnehmer während der Wartephase auf einen Prüfungsteil oder während der Prüfung kein Mobiltelefon, Smartphone oder anderes Kommunikationsgerät zum Übermitteln von Gesprächen und Daten eingeschaltet mitführen. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung des Prüflings gestatten, als Zuhörer und Zuschauer bei den mündlichen und praktischen Prüfungen anwesend zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen. (7) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt. (8) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen wird der Notenschlüssel der Industrie- und Handelskammer als Grundlage verwendet. Dabei sind bei den Einzelnoten für den schriftlichen und praktischen Teil Notenstufen mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden. Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Teilnoten und wird auf zwei Nachkommastellen genau angegeben. Dritte Stellen nach dem Komma werden abgeschnitten. (9) Zum Bestehen der Prüfung muss jeder einzelne Teil bestanden werden. Ein Prüfungsteil (mündlich, schriftlich, praktisch) ist bestanden, wenn die Note nicht schlechter als 4,49 ist. (10) Besteht ein Teilnehmer die Prüfung nicht, so muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Der Lehrgang kann auf Wunsch erneut absolviert werden. Fällt der Teilnehmer durch die Wiederholungsprüfung, so kann die Prüfung auf schriftlichen Antrag des ZRF an die Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern ein zweites Mal wiederholt werden. Die erneute Teilnahme am Lehrgang ist dann verpflichtend. Der Antrag kann nur einmal, entweder im Grundoder im Abschlusslehrgang, gestellt werden. Hat ein Teilnehmer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, so ist die Ausbildung zum Organisatorischen Leiter endgültig nicht bestanden und kann nicht erneut begonnen werden. (11) Die Wiederholung von Prüfungen im Qualifizierungslehrgang wird abweichend von Absatz 10 in Abschnitt II näher geregelt. Abschnitt II Qualifizierungslehrgang 5 Ziel der Zulassungsprüfung Ziel der Prüfung des Qualifizierungslehrganges ist die Feststellung der Eignung für die spätere Funktion als Organisatorischer Leiter. Der erfolgreich absolvierte Qualifizierungslehrgang stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Grundlehrgang OrgL und das weitere Zertifizierungsverfahren dar. 6 Durchführung der Zulassungsprüfung (1) Die Zulassungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (2) Der Zeitansatz für die schriftliche Prüfung beträgt 45 Minuten. 4
5 (3) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Dem Kandidaten werden ergänzend mündlich Fragen gestellt. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 30 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Die Zulassungsprüfung kann abweichend von 4 Abs. 10 nur einmal wiederholt werden. Die erneute Teilnahme am Lehrgang ist freigestellt. Fällt der Teilnehmer durch die Wiederholungsprüfung, so ist die Ausbildung zum Organisatorischen Leiter endgültig nicht bestanden und kann nicht erneut begonnen werden. (6) Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Qualifizierungslehrgang, aus der die erzielte Gesamtnote hervorgeht. Im Ausbildungsnachweisheft werden die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung von der Zertifizierungsstelle vermerkt. (7) Nimmt der Kandidat nur an der Zulassungsprüfung teil, ohne den Qualifizierungslehrgang besucht zu haben, gelten Abs. 1 bis 5 analog. Eine Bestätigung wird dann nur die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung ausgehändigt und im Ausbildungsnachweisheft vermerkt. Abschnitt III Grundlehrgang 7 Ziel der Zwischenprüfung Ziel der Prüfung im Grundlehrgang ist die Feststellung der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle seine Aufgaben verantwortlich und umfassend wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Grundlehrgang stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang OrgL und das weitere Zertifizierungsverfahren dar. 8 Durchführung der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (2) Der Zeitansatz für die schriftliche Prüfung beträgt 90 Minuten. (3) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Einsatzübung im Rahmen einer angenommenen größeren Schadenslage. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 45 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Grundlehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Grundlehrgang, aus der die erzielte Gesamtnote hervorgeht. Im Ausbildungsnachweisheft werden die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung von der Zertifizierungsstelle vermerkt. Abschnitt IV Abschlusslehrgang 9 Ziel der Abschlussprüfung Ziel der Prüfung im Abschlusslehrgang ist die Feststellung der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, im Katastrophenfall seine Aufgaben verantwortlich und umfassend wahrzunehmen. Der erfolgreich absolvierte Abschlusslehrgang stellt die Voraussetzung für den Abschluss des Zertifizierungsverfahrens und die Ausstellung des Zertifikats dar, auf dessen Grundlage der Organisatorische Leiter offiziell in seine Funktion beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung berufen werden kann. 5
6 10 Durchführung der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung ist zweigeteilt in einen mündlichen und einen praktischen Teil und findet grundsätzlich am Ende des Abschlusslehrgangs statt. (2) Bei der praktischen Prüfung handelt es sich um eine Planübung. Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 30 Minuten. (3) Die mündliche Prüfung wird im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung durchgeführt und bezieht sich auf das gesamte Stoffgebiet der bisherigen OrgL Ausbildung. Die mündliche Prüfung umfasst einen Zeitansatz von mindestens 15 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss beim Abschlusslehrgang besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang, aus der die erzielte Gesamtnote hervorgeht. Im Ausbildungsnachweisheft werden die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung von der Zertifizierungsstelle vermerkt. Abschnitt V Zertifizierung 11 Zertifizierungsverfahren (1) Der erfolgreiche Abschluss des Zertifizierungsverfahrens stellt eine zentrale Voraussetzung zur Bestellung eines Organisatorischen Leiters durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung dar. (2) Das Zertifizierungsverfahren selbst umfasst sämtliche Teile der Ausbildung, die von einem Organisatorischen Leiter zu durchlaufen sind. (3) Zum Abschluss des Zertifizierungsverfahrens müssen alle Prüfungsteile (Zulassungsprüfung, Zwischenprüfung und Abschlussprüfung) bestanden sein und die gesamten erforderlichen Ausbildungsteile absolviert sein. (4) Der Teilnehmer erhält am Abschluss des Verfahrens ein Zertifikat von der Zertifizierungsstelle, in dem der erfolgreiche Abschluss der Zertifizierung bestätigt wird. (5) Im Zertifikat wird auch eine Aussage über die erbrachten Leistungen getroffen. Die Abschlussnote ist das arithmetische Mittel aus der Zulassungsprüfung, der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen genau angegeben. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird abgeschnitten. Dritter Teil Rezertifizierung Abschnitt I Rezertifizierungsprüfung 12 Ziel der Prüfung Ziel der Rezertifizierungsprüfung ist die Feststellung des Erhalts der Befähigung und Eignung eines Organisatorischen Leiters, bei Großschadenslagen und Katastrophen seine Aufgaben verantwortlich und umfassend wahrzunehmen. Die erfolgreich absolvierte Rezertifizierungsveranstaltung stellt die Voraussetzung für den Abschluss des Rezertifizierungsverfahren und die Ausstellung des zugehörigen Zertifikats dar, auf dessen Grundlage der Organisatorische Leiter weiterhin in seiner Funktion beim Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung berufen werden kann. 6
7 13 Durchführung der Prüfung (1) Die Rezertifizierungsprüfung wird als interaktive Fallbearbeitung durchgeführt, bei der der Teilnehmer eine Einsatzlage als Organisatorischer Leiter bewältigen muss. (2) Der Zeitansatz für die praktische Prüfung beträgt pro Prüfling mindestens 25 Minuten. (3) Nach der Fallbearbeitung werden dem Teilnehmer Fragen zum Stoffgebiet der OrgL Ausund Fortbildung gestellt. Die mündliche Prüfung umfasst einen Zeitansatz von mindestens 10 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als Prüfer. (5) Für die Prüfung wird ein Kriterienkatalog erstellt, in dem die Anforderungen, die an einen Organisatorischen Leiter zu stellen sind, beschrieben und mit Punkten bewertet sind. Der Teilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens Sechzig von Hundert der zu vergebenden Punkte erhält. Besteht der Teilnehmer die Prüfung nicht, so kann er sie zu einem anderen Termin wiederholen. Nach zwei erfolglosen Wiederholungen hat der Teilnehmer die Qualifikationsvoraussetzung für die Benennung zum Organisatorischen Leiter verloren. Er kann die Ausbildung zum OrgL nicht erneut beginnen. Abschnitt II Rezertifizierungsverfahren 14 Rezertifizierungsverfahren (1) Die Benennung zum Organisatorischen Leiter durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung ist zeitlich auf maximal fünf Jahre befristet. Soll eine erneute Benennung erfolgen, so muss spätestens fünf Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss des Zertifizierungsverfahrens ein Rezertifizierungsverfahren durchlaufen werden. (2) Die Festlegungen gelten analog auch für die weitere Benennung eines Organisatorischen Leiters nach dem erfolgreichen Abschluss eines Rezertifizierungsverfahrens. (2) Das Rezertifizierungsverfahren wird an den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Würzburg, Regensburg und Geretsried durchgeführt. (3) Das Rezertifizierungsverfahren selbst besteht aus einer Rezertifizierungsprüfung. (4) Zum Abschluss des Rezertifizierungsverfahrens muss die Prüfung bestanden und die gesamte Fortbildung (freie und Pflichtfortbildung) absolviert sein. (5) Der Teilnehmer erhält am Abschluss des Verfahrens ein neues Zertifikat von der Zertifizierungsstelle für OrgL in Bayern, in dem der erfolgreiche Abschluss der Rezertifizierung bestätigt wird. Stand März
Ordnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter
Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1
MehrDiplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität
MehrDurchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul I
Stand:23.02.2007 1/8 Durchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul I 1. Allgemeines i. Vorbemerkung Die Qualität einer Integrierten Leitstelle in der Aufgabenstellung als zentrales Kommunikations-
MehrDurchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul II
Stand:23.02.2007 1/9 Durchführungshinweise für den Lehrgang Feuerwehrmodul II 1. Allgemeines i. Vorbemerkung Die Qualität einer Integrierten Leitstelle in der Aufgabenstellung als zentrales Kommunikations-
MehrMitteilungsblatt / Bulletin
05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs
Mehr- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4
- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese
MehrLehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)
AGBF NRW ARBEITSGEMEINSCHAFT DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN in Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Rettungsdienst LFV NRW LANDESFEUERWEHRVERBAND Nordrhein-Westfalen Arbeitskreis Feuerwehrärztlicher Dienst
MehrXpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz
Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013
MehrBekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät
Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Mehr2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
MehrZertifizierter Börsenhändler Eurex. - Teilnahmebedingungen -
- Teilnahmebedingungen - - Teilnahmebedingungen - Seite 2 1 Allgemeines Mit der Anmeldung zum Lehrgang Zertifizierter Börsenhändler Eurex (Zertifikatslehrgang) erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die
MehrVerwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)
Prüfungsordnung (vom 1. Januar 2012, StAnz. vom 09.04.2012, S. 447 ff.) 1 Ziel des Lehrgangs 2 Zulassung zum Lehrgang 3 Art, Dauer und Durchführung des Lehrgangs 4 Teilgebiete und Stoffplan 5 Leistungsnachweise
MehrORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung
ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im
MehrMerkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch
Dezernat 48 Postfach 59817 Arnsberg Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Grundlage der Anforderungen in den o. g. Erweiterungsprüfungen
MehrStaatliches Schulamt Nürtingen
Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrVerordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)
Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO) Vom 17. Oktober 2007 Auf Grund des 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der
MehrRestauratorin/ Restaurator im Maler- und Lackiererhandwerk
Besondere Rechtsverordnung für die Fortbildungsprüfung Restauratorin/ Restaurator im Maler- und Lackiererhandwerk (redaktionell am 17.02.2003 bearbeitete Ausgabe) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung TfPV) Inhalt Erster Abschnitt Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich und
MehrRichtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz
Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz Vom 10. Januar 1995 Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie
MehrBachelor-Studiengang Biochemie
Bachelor-Studiengang Biochemie Bachelor-Arbeit und mündliche Abschlussprüfung zum B.Sc. Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Bachelor-Prüfung Die Bachelor-Prüfung
MehrRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 08.06.2016 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses
MehrGmbH-Geschäftsführer (TÜV )
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Prüf- und Zertifizierungsordnung GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT) Prüf- und Zertifizierungsordnung GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT)
MehrVom 12. April Zweck der Prüfung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber [Feststellungsprüfungsverordnung FPVO] Vom 12. April 2000 Es wird im Einvernehmen mit
MehrAn einer Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer eine der beiden folgenden Voraussetzungen
FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2016-26 Seite 322 Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Fachhochschule Bielefeld vom
MehrAufgrund von Art. 13 und Art. 61 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Prüfungsordnung:
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
MehrPrüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management
Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management 1 Prüfungszweck Der Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management wird exklusiv von dem
MehrPrüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)
Vom 31. August 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 503) Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Anlage B. Fachspezifische Bestimmungen der Prüfungsordnung für
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. der. Industrie- und Handelskammer Limburg
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK der Industrie- und Handelskammer Limburg Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Limburg hat am 30.09.2014
MehrPrüfungsordnung. zum. Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager. (in der Fassung vom 22.
Anlage 2 Prüfungsordnung zum Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager (in der Fassung vom 22. Februar 2007) Seite 1 1 Geltung und Ziel 1) Diese Prüfungsordnung regelt
MehrR i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms
KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS R i c h t l i n i e über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms Vorbemerkung Soweit in dieser Richtlinie Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen
MehrAmtliche Bekanntmachungen
...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:
MehrNeukonzeption der Truppausbildung. Geretsried Regensburg Würzburg. in Bayern
Neukonzeption der Truppausbildung Geretsried Regensburg Würzburg in Bayern Neukonzeption der Truppausbildung in Bayern BISHER: Truppausbildung Umfang und Endqualifikation ist in der FwDV 2 definiert, besteht
MehrMELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:
An das Staatliche Schulamt Ludwigsburg Mömpelgardstraße 26 71640 Ludwigsburg MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE 2009 Anmeldefrist: 1. März 2009 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen! Personalbogen
MehrInformation über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung
Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung der Fachoberschule Fachoberschule mit den Schwerpunkten `Wirtschaft und Verwaltung und `Wirtschaftsinformatik Eichendorffstraße 67-69
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrZulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie
Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom
MehrVerordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), in Kraft am 25. Januar 1996 GS Meckl.-
MehrMerkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
MehrVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Vom 31. Oktober 2001 Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrVerfahrensbeschreibung Teilqualifikation. IHK Köln
Verfahrensbeschreibung Teilqualifikation IHK Köln Kompetenzfeststellung bei Teilqualifikationen der Industrie- und Handelskammer zu Köln: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeines 1. Regelungsbereich der Verfahrensbeschreibung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 5. April 2016 aufgrund
MehrFinanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen
PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 01. Januar 2010 Schiffgraben 6 8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-691 Inhaltsverzeichnis
Mehrvom 11. Februar 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 02/2016, S. 194)
Prüfungsordnung des Fachbereichs 05 Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für den Grundlehrgang der polnischen Sprache und Kultur vom 11. Februar 2016 (Veröffentlichungsblatt
MehrÄnderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung
Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Technical Education im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Bearbeitungsfrist Acht Wochen
MehrFERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Projektmanagement-Berater/in (FSGU)
FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Projektmanagement-Berater/in (FSGU) Version 01.04.2016 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Augustenstr. 58 D-80333 München
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht und International Wilhelmstr. 24-26
MehrSatzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design
Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design vom 01.04.2015 Aufgrund von 58 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über
MehrIm Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.
Der Senat der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) hat am 28.1.2009 gemäß 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2005 (HSG LSA) (GVBl. LSA S. 255)
MehrJugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar 1 Organisation (1) Die Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar ist in dieser Jugendordnung Jugendfeuerwehr genannt. (2) Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter
MehrMSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS MSA
MSA Mittlerer SchulAbschluss für die ISS Seit dem Schuljahr 2005/06 ist der Mittlere Schulabschluss (MSA) verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen (Sek-I-VO 33-47 und AV Prüfungen
MehrAmtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 11/2015 Seite 1
11/2015 Seite 1 Zugangsprüfungsordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) der Technischen Universität Dortmund vom 11. Mai 2015 Aufgrund der 2 Absatz 4,
MehrAkademische Prüfungsordnung. für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch. oder in beiden Sprachen. an der Philosophischen Fakultät
Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Akademische Prüfungsordnung für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch oder in beiden
MehrPraktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft
Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Fachbereich Bildung Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg Tel.: 04331/9453-250 Fax.: 04331/9453-219 E-Mail: erimkus@lksh.de Praktikantenordnung für das Praktikum
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.
MehrPrüfungsordnung zum Fernlehrgang
Prüfungsordnung zum Fernlehrgang Zertifizierter Wirtschaftsmediator der Euro-ODR LTD, Essen, vom 14.03.2014 Inhalt 1 Ziele und Inhalt des Fernlehrgangs... 1 2 Zulassung zum Fernlehrgang... 2 3 Aufbau,
MehrHaftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S.
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
MehrRechtliche Grundlagen
WK-Logo bzw. Logo der Lehrlingsstelle Rechtliche Grundlagen Lehrabschlussprüfung (LAP) Ziel der LAP Bei der Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden: Hat sich der Lehrling die für den Lehrberuf erforderlichen
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 17.03.2010
MehrSachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung
Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir
MehrSatzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau
182 Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau Vom 12. Oktober 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
Mehr6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von
MehrFH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174
Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49
MehrErste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz
Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Johannes Gutenberg - Universität Mainz vom 12. August 2015 (Veröffentlichungsblatt der Johannes
MehrNeukonzeption der Truppausbildung in Bayern. Feuerwehrinspektion Landkreis Günzburg
Neukonzeption der Truppausbildung in Bayern Feuerwehrinspektion Landkreis Günzburg Arbeitskreis Modulare Truppausbildung Truppausbildung bisher besteht aus: Truppmannausbildung - Truppmann Teil 1 - Truppmann
MehrInhaltsverzeichnis: Geltungsbereich
Satzung über den Nachweis künstlerisch-kreativer Begabung und Eignung im Fach Kunst an der Universität Augsburg vom 2. November 2011, geändert durch Satzung vom 6. Februar 2013 [*] Aufgrund von Art. 44
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin
MehrZwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014
Juristische Fakultät Zwischenprüfung 17 ff. Studien- und Prüfungsordnung 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. August 2014 I. Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung
MehrTestDaF-Prüfungsordnung
Anlage 2 TestDaF-Prüfungsordnung Inhalt 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 2 Zweck der Prüfung 3 Durchführung 4 Gliederung und Inhalte 5 Prüfungsausschuss 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses 7
MehrNachweisung des Lehrgangspunktwertes für
Anlage Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für im Lehrgang A I. Ergebnisse der Lehrgangsklausuren und der sonstigen Leistung (sl) Klausurarbeit/en sl Methodik der Rechtsanwendung -- -- Handlungs- und
MehrÄnderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Sonderpädagogik im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung
Änderungen in der Musterprüfungsordnung für den Bachelor Sonderpädagogik im Vergleich zur vorigen Prüfungsordnung Thema Alte PO Muster-Prüfungsordnung Paragraph Absatz Satz Modul Bachelorarbeit Das Modul
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine
MehrZ U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions
Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions an der Westfälischen
MehrRichtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 15/2010 Köln, den 16.07.2010 INHALT Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen
MehrORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE
ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung
MehrPrüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden
7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
MehrInstitutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen
Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen vom 06.02.1980 Aufgrund von 8 (4) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979
Mehrüber das hochschuleigene Eignungsfeststellungsverfahren für den Masterstudiengang Wissensbildung in Gestaltung, Kunst und Medien
Satzung der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien Stuttgart Staatlich anerkannt über das hochschuleigene Eignungsfeststellungsverfahren für den Masterstudiengang Wissensbildung in Gestaltung,
MehrStudiengangsprüfungsordnung
HOCHSCHULE BOCHUM 21.05.2012 - Der Präsident - Az.: Dez.4 Sch/Ho Studiengangsprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bauingenieurwesen, den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
MehrPrüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät
Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des
Mehr1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung
1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des
MehrOrdnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 62 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über
MehrAbteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
Mehr1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung
Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrSTUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE MASTERSTUDIENGÄNGE. Entrepreneurship Finance Information Systems
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE MASTERSTUDIENGÄNGE Entrepreneurship Finance Information Systems März 2015 Inhaltsverzeichnis Seite I. Studienordnung 2 Allgemeine Bestimmungen 2 II. Prüfungsordnung
MehrNeufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science)
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 96 - Nr. 16 / 2014 (26.09.2014) - Seite 32 - Neufassung der Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) Auf der Grundlage des 7 Absatz
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur geprüften Sommelier/Sommelière (IHK) in den Fachrichtungen Gastronomie und Handel
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur geprüften Sommelier/Sommelière (IHK) in den Fachrichtungen Gastronomie und Handel Die Industrie- und Handelskammer Koblenz erlässt aufgrund
Mehr