INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

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1 INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen - Zeitraum Die BLE erteilt für den Zeitraum Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur (Käse und Quark) mit Ursprung in Norwegen mit Festsetzung des Zollsatzes auf Null. Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Lizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Regelungen. 1. Rechtsgrundlagen 1.1. VO (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (EG ABl. Nr. L 341 S. 29) (Titel 2, Kapitel I, Artikel 5 Buchstabe h, Anhang I Teil H). 1.2 VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. L 238 S. 13). 1.3 VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrund Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EU-ABl. L 114 S. 3). 2. Antragsvoraussetzungen Eine Einfuhrlizenz kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller: 2.1. seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und 2.2 über eine Zulassung durch die BLE zur Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen für das Kontingentjahr 2017/2018 verfügt. 3. Antragsmengen Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten: Mindestmenge: 10 Tonnen Höchstmenge: 100 % der zur Verfügung stehenden Menge gemäß Anlage 1 4. Antragszeitraum Lizenzanträge können nur vom Juni 2017, Uhr (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, Bonn gestellt werden. Seite 1 von 5

2 Bis zum Ablauf der o. g. Frist müssen der Lizenzantrag und die erforderliche Sicherheit vorliegen. Anträge, die nach der Frist eingehen und für die nicht die erforderliche Sicherheit vorliegt und/oder die von Antragstellern gestellt werden, die nicht durch die BLE zugelassen sind, werden nicht berücksichtigt. 5. Lizenzanträge und Formerfordernisse 5.1 Ein Lizenzantrag kann bei der BLE nur gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Deutschland hat und von der BLE zugelassen worden ist (s. o. Nr. 2.2). 5.2 Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind die allgemeinen Regelungen gemäß Der Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 zu beachten, die in den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Internetseite unter Unsere Themen/Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen) der BLE aufgeführt sind Nähere Einzelheiten für das Ausfüllen des Lizenzantrags und die Antragstellung für dieses Kontingent gemäß Art der in Nr. 1.1 genannten Verordnung sind in Anlage 2 aufgeführt. Die Vorgaben sind zu beachten. 5.3 Jeder Antragsteller kann für einen oder mehrere KN-Codes innerhalb der in Anlage 1 genannten Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) nur einen Antrag einreichen. Mehrere Lizenzanträge dürfen nur dann gestellt werden, wenn sich die Anträge auf unterschiedliche KN-Codes beziehen; in diesem Fall gelten alle Anträge als einziger Antrag. Die Summe der Antragsmengen aller Anträge eines Antragstellers für die jeweilige Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) darf die Antragshöchstmenge gemäß Nr. 3 und Anlage 1 nicht überschreiten. 5.4 Werden pro Antragsteller mehrere Anträge für ein Erzeugnis desselben KN-Codes innerhalb einer Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) gestellt, so sind alle seine Anträge für Kontingente betreffend Titel 2, Kapitel I, Abschnitt 2 gemäß Art. 2 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung ungültig. 6. Stellung der Sicherheit 6.1 Die Gültigkeit des Lizenzantrages der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht. 6.2 Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs zu stellen. VO (EG) Nr. 2535/2001, Milch, Milcherzeugnisse, Norwegen, Ref. 514" 6.3 Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten: - Bürgschaft (Bürgschaftsformular siehe BLE-Bekanntmachung zu Sicherheiten vom ), - bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder - Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto-Nr der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ , IBAN: DE , BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF. Seite 2 von 5

3 6.4 Näheres ist den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Buchstabe B.4., zu entnehmen. 7. Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenz 7.1 Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Europäische Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Zuteilungskoeffizienten. 7.2 Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt am 1. Juli 2017 und endet am letzten Tag des Halbjahreszeitraums (31. Dezember 2017). 7.3 Unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, sind die Lizenzen für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gemäß Artikel 3 Absatz 2, 2. Unterabsatz der in Nr. 1.1 genannten Verordnung gültig. 7.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. 8. Übertragung der Rechte Die Übertragung der Rechte an der Lizenz ist möglich; die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. Die Übertragung ist gemäß Artikel 16 Abs. 4 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung nur auf einen Handelsbeteiligten/Lizenznehmer zulässig, der - in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist (Zulassungsbescheid der BLE) oder - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen ist. In diesem Fall ist dem Antrag auf Übertragung der Rechte der Zulassungsbescheid mit der Zulassungsnummer der jeweiligen Behörde des entsprechenden Mitgliedstaats (ggfls. einschließlich Übersetzung) beizufügen. Der Antrag auf Übertragung der Rechte kann auch bereits im Rahmen der Antragstellung bzw. vor Erteilung der Lizenz erfolgen. 9. Rückgabe der Lizenz 9.1 Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 34 Abs.10 VO (EG) Nr. 376/2008). 9.2 Wird die Frist überschritten, verfällt die gestellte Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen. Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser zuständiger Sachbearbeiter Herr Grigat unter Telefon 0228/ , Telefax-Nr oder lizenzen@ble.de zur Verfügung. BLE Referat 514 Anlagen: 2 Seite 3 von 5

4 Anlage 1 Lizenzen zur Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus Norwegen Zollsatz Null 2. Halbjahr Anhang I Teil H der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 i. d. F. der VO (EU) Nr. 157/2011 vom Kontingentnummer KN-Code Feld 16 der Lizenz Warenbezeichnung Feld 15 der Lizenz Menge für den Zeitraum: Menge für den Zeitraum: Antragshöchstmenge für den Zeitraum: Käse und Quark/Topfen 7.200, , ,440 - es gelten verbindlich die Angaben des o.g. Anhangs - Seite 4 von 5

5 Angaben im Lizenzantrag Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen gemäß Art. 5 Buchstabe h) und Art. 18 VO (EG) Nr. 2535/2001 Anlage 2 Das mittels PC ausfüllbare Antragsmuster und die entsprechenden Hinweise zum Ausfüllen der Lizenz-anträge finden Sie in den Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Internet unter unter dem Punkt Unsere Themen/ Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen. Feld 1 Feld 4 Feld 6 Feld 8 Feld 15 Feld 16 Feld 20 Feld 24 Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen. Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig! Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Bonn, Deutschland oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, Bonn, Deutschland Hier sind anzugeben: die korrekte Firmenbezeichnung, die vollständige Anschrift des Antragstellers, der Mitgliedstaat (entweder vollständig Deutschland nach der Anschrift oder in Kurzform DE vor der Postleitzahl. Die Angabe BRD ist nicht zulässig!), die Zulassungsnummer der BLE (lt. Zulassungsbescheid), sowie die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer. Zu den Bedingungen der Übertragung der Lizenzrechte siehe Nr. 8 der BLE-Information Das Ursprungsland ist zu benennen und das Kästchen "JA" ist anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. Hier ist der vollständige Text der Warenbezeichnung des betr. Erzeugnisses einzutragen (siehe Anlage 1). Hier ist der KN-Code des jeweiligen Erzeugnisses vollständig einzutragen. Hier ist einzutragen: Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 5, Kontingentnummer 09., 2. Halbjahr Hier darf keine Eintragung durch den Antragsteller erfolgen. (Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein) Feld Unterschrift des Lizenzantragstellers auf Blatt 3 (Antrag) Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners ( ppa, i.v., i.a. etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen. Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Seite 5 von 5

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