1. Worum es geht: Verfassungskonforme Neuregelung der Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen

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1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Friedrichstraße 191, Berlin Postfach , Berlin Ansprechpartner: Jürgen Wagner, Leiter Abt. Steuern Tel / , Fax / j.wagner@gdv.org Stellungnahme zum Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Inhaltsübersicht: 1. Worum es geht: Verfassungskonforme Neuregelung der Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen bis Worauf es jetzt ankommt: Verfassungsgerechte und zielführende Vorsorgebesteuerung 2.1 Zur Basisversorgung 2.2 Zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung 2.3 Zu den Kapitalanlageprodukten Lebensversicherung ist Altersvorsorge Vorgelagerte Besteuerung ist systemgerecht für Lebensversicherungen Kapitalzahlungen sind Bestandteil jeder sinnvollen Alterssicherungs- und Vorsorgestrategie Lebensversicherung ist mehr als Sparen 3. Fazit Der GDV begrüßt den vorgeschlagenen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften. Aus Sicht des GDV ist es richtig, allen Steuerpflichtigenden Zugang zu steuerlich geförderten Altersvorsorgemodellen sowohl im Bereich der Basisversorgung ( neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen ) als auch im Bereich der Zusatzversorgung ( Riester-Förderung ) zu eröffnen. Positiv ist ebenfalls die Einbeziehung der Direktversicherung in die steuerliche Regelung nach 3 Nr. 63 EStG sowie der baldige Ersatz der Förderstufen nach 10a EStG durch einen Abzugshöchstbetrag von 4 % der jeweiligen Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht zielführend ist es, die steuerliche Förderung von Altersvorsorgeprodukten von zu restriktiven Kriterien abhängig zu machen. Die Kommission hat einen Begriff von Altersvorsorge gewählt, der viel zu eng gefasst ist und an der Lebensrealität von Millionen Bürgern vorbeigeht: Das derzeit beliebteste und wichtigste Instrument der privaten Altersvorsorge, die Kapitallebensversicherung, mit reinen Sparprodukten gleichzusetzen, ist extrem kontraproduktiv und daher strikt abzulehnen. Gleiches gilt für das vorgeschlagene Verbot von Kapitalzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung. Zudem würde die vorgeschlagene Abschaffung der Lohnsteuerpauschalierung nach 40b EStG den Rahmen für kapitalgedeckte Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung unnötig verengen. Der GDV appelliert daher an die Politik, die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten und die vorgelagerte Besteuerung von Lebensversicherungen den Menschen als gleichberechtigte Alternativen für ihre kapitalgedeckte Vorsorge zu erhalten. 1

2 1. Worum es geht: Verfassungskonforme Neuregelung der Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen bis 2005 Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 6. März 2002 die derzeitige unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Die Bundesregierung hatte das Urteil zum Anlass genommen, die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen einzuberufen, die in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2003 einen Lösungsvorschlag zur steuerlichen Behandlung sämtlicher Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge vorgelegt hat. Die Besteuerung von Alterseinkommen hat einen wesentlichen Einfluss darauf, ob es gelingt unsere Alterssicherung zukunftsfähig zu machen. Die Alterung unserer Gesellschaft, die mit großer Verlässlichkeit bis weit ins 21. Jahrhundert prognostizierbar ist, zwingt uns dazu, die umlagefinanzierten Systeme der sozialen Sicherung zurückzuführen. Sonst würden zukünftige Generationen von Beitragszahlern überfordert. Für die Alterssicherung bedeutet dies schlicht: Das Versorgungsniveau aus umlagefinanzierten Renten muss sinken. Wenn aber die Alterseinkommen künftiger Rentner insgesamt ein angemessenes Niveau erreichen sollen, dann müssen die Menschen deutlich mehr kapitalgedeckt vorsorgen. Das Kapitaldeckungsverfahren ist das einzige Finanzierungsverfahren für Alterseinkommen, mit dem die Ansprüche künftiger Rentner vorfinanziert werden können. Nur so können angemessene Renten bei noch erträglicher Beitragslast erreicht werden. Jede Reform der Alterssicherung, die dieser Einsicht folgt, wird zu einer deutlichen Umgewichtung der drei Säulen unserer Alterssicherung führen; die kapitalgedeckte zweite und dritte Säule werden deutlich mehr Gewicht zu tragen haben. Eine solche Reform kann aber nur gelingen, wenn sie konsequent angegangen wird und die Funktionsvoraussetzungen des Kapitaldeckungsverfahrens nicht missachtet werden. Kapitaldeckung braucht Vorlauf, damit der Zinseszinseffekt seine volle Wirkung entfalten kann. Denn es sind die frühen Beiträge, die über den Zinseszins überproportional stark zur späteren Leistung beitragen. Diese an sich simple Feststellung hat ernste Konsequenzen: Deutschland hat den optimalen Zeitpunkt für die stärkere Kapitaldeckung um rund 15 Jahre verpasst. Denn der massive Rückgang der Beitragszahler und der massive Anstieg der Rentner wird bereits ab dem Jahr 2015 die umlagefinanzierte Rente unter hohen Anpassungsdruck setzen. Das Zeitfenster für die stärkere Kapitaldeckung ist schon sehr eng und schließt sich immer weiter. Einen zweiten Versuch für eine grundlegende Rentenreform wird Deutschland nicht haben. Um so wichtiger ist es heute, dass die Besteuerung der Alterseinkommen, vor allem der kapitalgedeckten, durchdacht wird und die Anreize zur Vorsorge richtig gesetzt werden. Nur wenn auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Aufwendungen zur Vorsorge und die späteren Leistungen in den Dienst der Reform gestellt werden, kann sie gelingen. 2. Worauf es jetzt ankommt: Verfassungsgerechte und zielführende Vorsorgebesteuerung Um künftig ein funktionierendes Vorsorgesystem gewährleisten zu können, gilt es, die Weichen sachgerecht und keinesfalls vorschnell zu stellen. Fehler hätten fatale Konsequenzen. 2

3 Vor diesem Hintergrund sind die Vorschläge der Rürup-Kommission an Folgendem zu messen: Werden sie den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht? Können die Vorschläge die dringend erforderliche Vorsorgebereitschaft in der Bevölkerung stimulieren? Der GDV sieht in den Vorschlägen der Rürup-Kommission positive Ansätze, aber auch erhebliche Mängel. Im Einzelnen bewertet der GDV die Ergebnisse des Abschlussberichts gemäß der Einteilung der Sachverständigenkommission in Basisversorgung, Kapitalgedeckte Zusatzversorgung und Kapitalanlageprodukte wie folgt: 2.1 Zur Basisversorgung Die für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorgeschlagene nachgelagerte Besteuerung kommt dem eigentlichen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach, die bisher gegenüber den Beamtenpensionen bestehende steuerliche Ungleichbehandlung zu beseitigen. Dieser Lösungsansatz ist grundsätzlich verfassungskonform 1 und zielführend. Durch diesen Systemwechsel werden größere finanzielle Spielräume für den notwendigen Auf- und Ausbau der kapitalgedeckten Altersversorgung geschaffen und ein stärkerer Ausgleich der Belastung zwischen älteren und jüngeren Generationen bewirkt. Wenn der Staat die eigenverantwortliche Altersvorsorge seiner Bürger fördert, darf es keinen Unterschied machen, ob jemand abhängig oder selbstständig beschäftigt ist. Insoweit bietet die neben der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kommission vorgeschlagene Einrichtung einer neuen kapitalgedeckten Leibrentenversicherung insbesondere Selbstständigen die Möglichkeit, einen gewissen Grundbedarf an Alterversorgung ( Basisversorgung ) zu decken. Dieser Ansatz ist einer Einbeziehung der Selbständigen in die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung deutlich überlegen. Da diese neue Leibrentenversicherung weitgehend der gesetzlichen Rente nachgebildet werden soll, ist es folgerichtig, sie in gleicher Art und Weise nachgelagert zu besteuern. Die für die gesetzliche Rentenversicherung aus fiskalischen Gründen vorgesehene Übergangsregelung auch auf die durch vorweg genommene Werbungskosten förderfähige kapitalgedeckte Leibrentenversicherung anzuwenden, ist hingegen wenig überzeugend. Hier geht es vielmehr darum, einen sinnvollen und leicht verständlichen steuerrechtlichen Rahmen für ein neues Produkt zu schaffen und nicht wie in anderen Fällen geboten um die Anpassung einer vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung. Ungeachtet dessen verstößt die vorgeschlagene Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Übergangszeit bei voller Besteuerung der Leistung ab dem Jahre 2040 offenkundig gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung. Zweifelhaft ist, inwieweit ein reines Leibrentenprodukt von der Bevölkerung zum eigenverantwortlichen Ausbau der Altersvorsorge angenommen wird. Vergleichbare Produkte reine Rentenversicherungen ohne Rentengarantiezeit, die auf dem Markt bereits existieren, werden derzeit kaum nachgefragt, weil sie weder ein Kapitalwahlrecht besitzen noch Leistungen für 1 Zu den Bedenken vgl. insbes. Fischer, in: Betriebsberater 2003, S. 873 ff.. 3

4 Hinterbliebene vorsehen. Um so wichtiger ist es, die neu zu schaffende private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung nicht mit zusätzlichem bürokratischen Ballast zu überfrachten. Die Akzeptanz beim Bürger darf nicht gefährdet werden. Diese Gefahr besteht schon aufgrund der von der Kommission geforderten Zertifizierungskriterien. Produktanforderungen, die über die im Abschlussbericht aufgestellten Kriterien (nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar) hinausgehen, sollten in jedem Fall vermieden werden. Die neue Leibrentenversicherung sollte nur von nicht staatlichen Anbietern angeboten werden können. Eine Angebot durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen ist schon aus ordnungspolitischen Gründen abzulehnen; Wettbewerbsverzerrungen würden sich kaum vermeiden lassen. Zudem ist fraglich, ob der Kapitalstock überhaupt verfassungsrechtlich vor Zugriffen des Staates geschützt werden kann. Auch die Erfahrung mit dem Abschmelzen der Reserven in der gesetzlichen Rentenversicherung lassen befürchten, dass das gebildete Kapital vorzeitig verbraucht würde. 2.2 Zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung Die vorgeschlagene Einbeziehung der Direktversicherung in die steuerliche Förderung des 3 Nr. 63 EStG ist sachgerecht. Sie beseitigt die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Direktversicherung gegenüber den Durchführungswegen Pensionskasse und Pensionsfonds, die bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG ist. Will der Staat die Menschen darin bestärken, in höherem Maße eigenverantwortlich vorzusorgen, ist die vorgeschlagene Abschaffung der Lohnsteuerpauschalierung nach 40b EStG der falsche Weg. Damit würde eine Verringerung des Förderrahmens gegenüber dem Status quo einhergehen. Spielräume für den Einzelnen und die Betriebe würden verengt. Zudem erfüllt die bisherige Regelung des 40b EStG eine wichtige Funktion für die Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses (Vervielfältigungsregelung) und muss auch aus diesem Grunde erhalten bleiben. So sinnvoll es ist, den umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes diese Variante der vorgelagerten Besteuerung zu erhalten, so notwendig ist es auch, diese Möglichkeit für die Privatwirtschaft zu bewahren. Andernfalls könnten nur noch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes neben der Eichel- und Riester-Rente ( 3 Nr. 63 EStG und 10a EStG) auch künftig die Pauschalbesteuerung nach 40b EStG nutzen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bereits vereinbart, dass Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze haben, und somit auch die Förderung nach 3 Nr. 63 EStG nutzen können. Im Ergebnis wäre also dem öffentlichen Dienst ein höherer Dotierungsrahmen zugebilligt als der Privatwirtschaft. Dies wäre weder konsistent noch hinnehmbar. Zu begrüßen ist der Vorschlag der Kommission, im Rahmen der Zusatzversorgung die Förderung nach 10a EStG zügig an die Beitragsbemessungsgrenze zu koppeln. Damit ginge eine Harmonisierung der Fördervolumina nach 3 Nr. 63 EStG und 10a EStG einher. Losgelöst vom Fördervolumen hält es der GDV für dringend erforderlich, das Förderverfahren einfacher 4

5 und damit kundenfreundlich zu machen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere die im Gesetzgebungsverfahren überstürzt eingeführte und wenig sachgerechte Förderung des Wohneigentums ( Entnahmemodell ) wie von der Rürup-Kommission vorgeschlagen gestrichen werden. Sie ist ineffizient und trägt zur Überfrachtung der Förderung bei. Die geplante Ausdehnung der Riester-Förderung auf alle unbeschränkt Steuerpflichtigen ist ebenfalls begrüßenswert. Selbstständige, die in die Zusatzversorgung einbezogen werden sollen, dürfen aber gegenüber Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden: Arbeitnehmern ist innerhalb der Zusatzversorgung ein Fördervolumen von mehr als 8 % der Beitragsbemessungsgrenze eröffnet ( 3 Nr. 63 EStG, 10a EStG und 40b EStG ). Dieses Volumen sollte ebenso den übrigen Steuerpflichtigen zugute kommen. Um eine annähernde Gleichstellung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu erreichen, sollte zumindest eine Förderung nach 10a, 79 ff. EStG i. H. v. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in Betracht gezogen werden, die sich um 4 Prozentpunkte reduziert, wenn der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer die Förderung nach 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen hat. Für den Ausbau der kapitalgedeckten Zusatzversorgung sollten die Menschen frei zwischen der privaten und der betrieblichen Altersversorgung wählen dürfen, denn beide erfüllen die Qualitätskriterien verlässlicher Altersvorsorge. Ausschlaggebend für die Entscheidung sollten die Stärken und Schwächen der verschiedenen Vorsorgeangebote u. a. Möglichkeit der individuellen Produktgestaltung, Kosten, Fortführung der Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel und nicht eine unterschiedliche steuerliche Behandlung sein. Das Maß an Mobilität des Arbeitnehmers wird i. d. R. entscheidend dafür sein, wie stark der Arbeitnehmer seine eigene Altersversorgung an den Arbeitgeber binden möchte. 2.3 Zu den Kapitalanlageprodukten Unbestritten ist, dass es Produkte gibt, die überwiegend oder ausschließlich der Kapitalanlage dienen ohne klare Zweckbestimmung als Vorsorgeinstrument, etwa weil die Anlage eher kurzfristiger Natur ist, das Ertrags-Risikoprofil eher Spekulationsmotive vermuten lässt oder weil die finanziellen Risiken im Alter nicht abgedeckt werden. Dass deren steuerliche Behandlung anders geregelt wird als bei Vorsorgeprodukten, liegt auf der Hand. Die Kommission schlägt in ihrem Abschlussbericht vor, die kapitalbildende Lebensversicherung i. S. d. 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG diesen sog. Kapitalanlageprodukten zuzuordnen. Sie spricht sich mehrheitlich dafür aus, den Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge im Zeitpunkt einer Kapitalauszahlung zu beseitigen. Dies ist nach Auffassung des GDV verfehlt und abzulehnen. Die heute über 10, 20 EStG geförderten kapitalbildenden Versicherungen dienen der privaten Eigenvorsorge, die den Schutz vor existentiellen Risiken mit der langfristigen Bildung von Vorsorgekapital verknüpft. Dies ist umso notwendiger, je weiter sich der Staat aus der Verantwortung zurückzieht und zurückziehen muss. 5

6 2.3.1 Lebensversicherung ist Altersvorsorge Lebensversicherungen haben ihren Platz im bewährten 3-Säulenmodell der Altersversorgung. So kombinieren Lebensversicherungen seit mehr als 150 Jahren den Hinterbliebenenschutz mit dem Aufbau von Vorsorgekapital. Dazu kommt häufig der besonders wichtige Schutz bei Invalidität in Deutschland bestehen derzeit über 14 Millionen Lebensversicherungsverträge, in denen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen eingeschlossen sind. Mit der vorgeschlagenen steuerlichen Gleichsetzung der als Altersvorsorge bewährten Lebensversicherung mit beliebiger kurzfristiger oder spekulativer Vermögensbildung wird nicht nur ein zweckmäßiges, sondern auch ein hoch akzeptiertes Instrument, mit dem 70 % der Arbeitnehmerhaushalte eigenverantwortlich vorsorgen und ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen, konterkariert. Die herausragende Bedeutung der Lebensversicherung ist vor allem auf ihre produktspezifischen Besonderheiten zurückzuführen, die nur durch eine einzigartige Technik erreicht werden kann: - Nur die Lebensversicherung gibt den Versicherten die Garantie, dass am Ende der regelmäßig mehrere Jahrzehnte dauernden Laufzeit (durchschnittliche Laufzeit: ca. 28 Jahre 2 ) mindestens eine von vornherein festgelegte Leistung ausgezahlt wird. Diese Garantieleistung geht dabei regelmäßig über den bloßen Kapitalerhalt hinaus (Folge der Regelungen zum garantierten Rechnungszins). - Der bei Vertragsabschluss garantierte Rechnungszins gilt für alle in Zukunft zu zahlenden Beiträge. D. h., dass selbst bei einer Absenkung des Rechnungszinses die heute festgelegten Garantieleistungen erhalten bleiben. - Da jederzeit während der gesamten Vertragslaufzeit eine bestimmte Leistung garantiert ist, wird das Risiko von Schwankungen am Kapitalmarkt und von Wertminderungen im Versorgungszeitpunkt von den Versicherungsunternehmen bestmöglich aufgefangen. Damit ü- bernimmt das Versicherungsunternehmen im Gegensatz zu Anbietern von Kapitalanlageprodukten (z. B. Aktien und Investmentprodukten) für den Versicherungsnehmer das Kapitalanlagerisiko. Dass die Versicherungswirtschaft diese Leistung für ihre Kunden sehr ernst nimmt, hat sie durch die Gründung von Protektor bewiesen. - Darüber hinaus haben die Versicherten einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Überschussbeteiligung. Ihnen stehen mindestens 90 % der Überschüsse aus den Kapitalanlagen gesetzlich zu. Tatsächlich liegt diese Quote aufgrund des intensiven Wettbewerbs deutlich darüber. - Bei der Lebensversicherung begibt sich der Einzelne in eine Gemeinschaft von Versicherten. Der Risikoausgleich und die Glättungsmechanismen in Verbindung mit der Leistungsgarantie ab der ersten Beitragszahlung (auch für die Hinterbliebenen) schaffen für den einzelnen Versicherten eine gesicherte Stellung in der Versichertensolidargemeinschaft. Der Versicherungsnehmer wird von der Gemeinschaft getragen und steht im Gegenzug auch für sie ein. Dieses spezifische Solidarelement teilt die private Versicherung mit der Sozialversicherung; Spar- oder Investmentprodukte können dies nicht bieten. Von diesem Soli- 2 Auswertungen der mathematischen Abteilung des GDV, die sich auf die vereinbarten Vertragslaufzeiten von im Jahr 2000 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen beziehen. 6

7 darprinzip getragen ist auch der regelmäßig eingeschlossene Schutz vor zusätzlichen e- xistentiellen Risiken, wie z.b. die Invalidität in der Ausprägung der Berufsunfähigkeit. - Schließlich bietet die Lebensversicherung bei einem sehr großen möglichen Leistungsspektrum aufgrund des engen gesetzgeberischen Rahmens und der entsprechend hohen Aufsichtsdichte ein Niveau an Verbraucherschutz, wie es bei reinen Kapitalanlageprodukten nicht zu finden ist Vorgelagerte Besteuerung ist systemgerecht für Lebensversicherung Gerade die vorgenannten Qualitätsmerkmale, die nur das Produkt Lebensversicherung kumulativ aufweist, rechtfertigen ihre heutigen steuerlichen Regelungen. Darin liegt auch keine unsystematische steuerliche Privilegierung, wie vielfach behauptet wird: Die Steuerfreistellung der Beiträge und die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen ist grundsätzlich wirtschaftlich äquivalent zu einer vorgelagerten Besteuerung der Beiträge bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der Versicherungsleistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sonderausgabenabzug für private Vorsorge nicht greift. Und genau dies ist für die allermeisten Arbeitnehmer der Fall, weil der Sonderausgabenabzug bereits durch die Zwangsbeiträge zur Sozialversicherung vollständig ausgeschöpft wird. Auch die Progression des Einkommensteuertarifs führt zu keiner Privilegierung der Lebensversicherung im Gegenteil! In einem progressiven Steuersystem ist wegen der im Alter in der Regel niedrigeren Steuersätze die nachgelagerte Besteuerung von Rentenleistungen sogar günstiger. Eine Sonderstellung der Lebensversicherung in der Altersvorsorge gibt es also nicht. Auch aus Sicht der öffentlichen Haushalte ist ein Nebeneinander von vorgelagerter und nachgelagerter Besteuerung sinnvoll. Die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten und die vorgelagerte Besteuerung von Lebensversicherungen sollten den Bürgern daher als gleichberechtigte Alternativen für ihre Vorsorgeentscheidung zur Verfügung stehen. Ein Merkmal der Altersversorgung, das die Lebensversicherung exemplarisch nachbildet, ist im übrigen der zwingende und vor allem sehr langfristige Konsumverzicht in der Ansparphase, der schon aufgrund seiner einmaligen Verbindung mit der Absicherung existenzieller Risiken die steuerliche Behandlung der Leistungen der Lebensversicherung rechtfertigt. Sollte dies zukünftig nicht mehr akzeptiert und der Konsumverzicht steuerlich nicht adäquat behandelt werden, dann ist zu befürchten, dass weitgehend nur noch konsumorientiert gespart wird. Damit ginge die Gefahr einer unzureichenden existenziellen Absicherung einher. Dies wäre ein falscher Impuls, da die Eigenvorsorge nicht nur auch weiterhin zwingend erforderlich ist, sondern auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung unbedingt weiter ausgebaut werden muss. Die neu eingeführte nachgelagerte Riesterförderung reicht nicht aus. Die Riester-Förderung sieht eine volle nachgelagerte Besteuerung vor. Da die Riester-Rente gesetzliche Renten teilweise ersetzen soll, wurden besondere Anforderungen an sie gestellt vor allem, dass sie lebenslange Altersleistungen erbringen muss. Insofern ist die Sonderstellung gerechtfertigt, die sie durch nachgelagerte Besteuerung genießt. Ob das Ziel, die Rentenlücken mit ihr zu schließen, langfristig tatsächlich erreicht werden kann, ist bereits heute fraglich, da die demographische Entwicklung die umlagefinanzierte Rentenversicherung noch stärker unter Druck setzen wird, als bei Einführung der Riester-Rente unterstellt wurde. Schon deshalb gilt: Mit Blick 7

8 auf die anstehenden großen Aufgaben in der sozialen Sicherung darf die notwendige Motivation der Bürger zur eigenverantwortlichen ergänzenden Vorsorge nicht durch Zweifel an den steuerlichen Rahmenbedingungen der Lebensversicherung konterkariert werden. In Zeiten leerer Rentenkassen muss die private Altersversorgung ausgebaut und darf nicht behindert werden Kapitalzahlungen sind Bestandteil jeder sinnvollen Alterssicherungs- und Vorsorgestrategie In der ergänzenden Vorsorge müssen den Menschen größere Freiräume gegeben werden. Die meisten Bürger sind nicht bereit, sich über Jahrzehnte zu binden, wenn ihnen nicht ein gewisser Spielraum für die Form der Auszahlung gelassen wird, um auf veränderte Lebensumstände reagieren zu können. Hier braucht man mehr Flexibilität als in der Basissicherung, um die Menschen zu mehr Vorsorge zu ermutigen. Ein Kapitalwahlrecht oder die vorgesehene Kapitalauszahlung nach Vertragsablauf, wie es die Kapitalversicherung bietet, kommt genau diesem Bedürfnis entgegen. Wer der Lebensversicherung deshalb den Altersvorsorgecharakter abspricht, geht an der Realität vorbei: Gegenwärtig gibt es rund 55 Millionen Kapitallebensversicherungsverträge; hinzukommen mehrere Millionen Rentenversicherungen, die mit Kapitalwahlrecht verbunden sind. Diese Menschen sorgen für ihr Alter vor. Sie schaffen sich die Möglichkeit, zu Beginn oder während ihres Ruhestandes anfallende hohe einmalige Ausgaben zu finanzieren, die aus laufenden Renteneinkünften nicht aufgebracht werden können: Der Umzug in eine altersgerechte Wohnung, die Deckung von unvorhersehbaren Krankheits- oder Pflegeaufwendungen, aber auch der Erwerb eines Platzes in einem Altenwohnheim oder die Möglichkeit einer finanziellen Kompensation für Kinder, die ihre Eltern auf Lebenszeit zu sich aufnehmen, zählen dazu. Die kapitalbildende Lebensversicherung stellt damit eine bedarfsgerechte Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Vielfach werden Kapitalauszahlungen auch zum Kauf einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung genutzt. Für viele Bürger ist es wichtig, zu Beginn des Ruhestandes noch einmal in Form einer Feinsteuerung entscheiden zu können, in welcher Höhe sie laufende Leistungen und in welcher Höhe sie Mittel für einmalige Anschaffungen zur Verfügung erhalten. Die beträchtliche Zahl von Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten 15 Jahren zeigt, wie sinnvoll solch eine Strategie ist. Niemand kann genau vorhersagen, welches Rentenrecht auf ihn angewendet werden wird, wenn er in Jahrzehnten in den Ruhestand tritt. Damit muss jeder Einzelne auch für die Wechselfälle des Rentenrechts vorsorgen. Kapital zu besitzen, um heute nicht absehbare Rentenkürzungen auffangen zu können, ist ein Gebot der Vorsicht. Und die Menschen handeln danach. Darauf weisen auch die ruhestandsnahen Vertragsfälligkeiten von Lebensversicherungen hin. Sie liegen im Durchschnitt über dem vollendeten neunundfünfzigsten Lebensjahr. Ein gewisser Spielraum bei der Auszahlungsform erleichtert den Abschluss langfristiger Verträge und damit die Bereitschaft zu entsprechender Vorsorge und Konsumverzicht. Die von der Kommission letztendlich geforderte Gleichsetzung Altersvorsorge = nur lebenslange Rente führt zu einer drastischen Einschränkung des Produktangebots und lässt einen deutlichen Rückgang der Vorsorgebereitschaft befürchten. 8

9 Der Gesetzgeber sollte der Kommission hier nicht folgen er hat diese Position auch in der Vergangenheit nie vertreten: Bestes Beispiel dafür ist die betriebliche Altersversorgung. Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen und Direktversicherungen können Kapitalzahlungen vorsehen. Bei Pensionsfonds besteht eine Teilkapitalisierungsmöglichkeit. Dem steht auch der neu geschaffene 3 Nr. 63 EStG nicht entgegen. Es heißt darin nur: Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zur vorgesehenen Grenze steuerfrei. Die Ausgestaltung der Ablaufleistung spielt keine Rolle. Häufig wird auch ein Todesfall- und ein Invaliditätsschutz geboten. Die Wertigkeit der Lebensversicherung als Altersversorgungsprodukt wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit immer wieder bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung unter der Auflage eingeräumt hat, eine Lebensversicherung in bestimmter Höhe abzuschließen. Dabei wurde die Form der Auszahlung nicht vorgeschrieben. Die geltende steuerliche Behandlung der Lebensversicherung wird der Kapitalzahlung gerecht; sie entspricht auch dem geltenden Verfassungsrecht: Das Bundesverfassungsgericht hat die Steuerfreiheit von Zinsen aus Lebensversicherungen ausdrücklich akzeptiert. Darüber hinaus hat es sogar darauf hingewiesen, dass eine volle Besteuerung der Zinsen wegen der Geldentwertung des angelegten Kapitals problematisch ist, wenn das Kapital in Jahren der Erwerbstätigkeit angesammelt und als Quelle der Altersversorgung bestimmt worden ist (Beschluss des BVerfG v , BStBl. II 1979, S. 308, 316) Lebensversicherung ist mehr als Sparen Im Hinblick auf Spar- und Investmentprodukte besitzt die Lebensversicherung keinen steuerrechtlichen Sonderstatus ; sie ist mit diesen Produkten einfach nicht vergleichbar. Die differenzierende steuerliche Behandlung der Lebensversicherung ist Ausdruck der unterschiedlichen Produktspezifika: Bei Aktien und Investmentfonds geht das Anlagerisiko jederzeit voll zu Lasten der Anteilsinhaber. Der tatsächliche Wert einer Aktienanlage ist abhängig vom Tageskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung. Trotz möglicher langjähriger hoher Renditen kann die Leistung im Zeitpunkt der Fälligkeit sogar unter den eingezahlten Beträgen liegen. Der Wert einer Aktienanlage ist erheblichen Schwankungen ausgesetzt, und es ist in keiner Weise gewährleistet, dass zu Beginn des Ruhestandes das für die Versorgung notwendige und erwartete Vermögen auch tatsächlich vorhanden ist. Aktien sind daher - anders als Lebensversicherungen - für eine kalkulierbare Altersversorgung nicht geeignet, allenfalls für eine Ergänzung im Rahmen der Verwaltung größerer Vermögen. Reine Sparprodukte decken keines der elementaren Lebensrisiken wie vorzeitiger Tod, Invalidität oder zu langes Leben ab. Dies sind aber gerade Merkmale der unterschiedlichen Institutionen der Alterssicherung vor allem der staatlichen Sicherungssysteme. Damit können reine Sparprodukte diese Institutionen aber auch nicht entlasten. Und letzteres ist angesichts der Alterung unserer Gesellschaft dringend notwendig. 9

10 Übersehen wird zudem häufig, dass Aktien- und Investmentfonds in Deutschland nach geltendem Recht eine erhebliche steuerliche Förderung erfahren: Dividenden bleiben beim Anleger zur Hälfte steuerfrei. Das gleiche gilt auch für Veräußerungsgewinne, soweit überhaupt eine Besteuerung in Betracht kommt. Denn Kursgewinne sind bei einer Veräußerung nach Ablauf eines Jahres seit Anschaffung vollkommen steuerfrei. Bei Investmentfonds sind die von der Fondsgesellschaft erzielten Veräußerungsgewinne selbst dann steuerfrei, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. An diesen Regelungen soll auch bei der bereits eingeleiteten Neuordnung der Investmentbesteuerung festgehalten werden. Die an sich steuerpflichtigen Dividenden (durchschnittliche Höhe: 2-3 % des Kurswertes) unterliegen nicht der Besteuerung, soweit der Sparerfreibetrag von Euro bei Ledigen und Euro bei Verheirateten nicht überschritten wird. Bei einer Dividendenrendite von 2 % bedeutet dies, dass heute die Dividenden aus Aktienvermögen von Euro / Euro pro Jahr steuerfrei sind (Auswirkung von Halbeinkünfteverfahren und Sparerfreibetrag). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Steuerfreiheit der Erträge bei der Lebensversicherung nur in Betracht kommt, wenn es zu einer langfristigen Vertragsbindung kommt (insbes. Mindestvertragsdauer von 12 Jahren). Zudem ist Voraussetzung, dass von Anfang an eine bestimmte, von der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge abhängige hohe Leistung im Todesfall gezahlt wird. Auch dies unterstreicht den Vorsorgecharakter. Der Möglichkeit, die Kapitallebensversicherung als Finanzierungsinstrument zu nutzen ( Policendarlehen, Gebrauchtpolicen), ist der Gesetzgeber dagegen bereits entgegengetreten. 3. Fazit Die Lebensversicherung ist ein einzigartiges Altersvorsorgeprodukt. Dies wird auch von allen maßgebenden politischen Parteien anerkannt. Beispielsweise nennt die SPD in ihrem Parteiprogramm die Lebensversicherung ausdrücklich als Bestandteil der dritten Säule des Alterssicherungssystems. Jede Verschlechterung der steuerlichen Behandlung liefe dem staatlich geforderten Ausbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge entgegen. Dies gilt insbesondere für die Beseitigung der steuerlichen Freistellung der Zinsen in der Ansparphase. Wer für die gesetzliche Rentenversicherung und die ersetzende Altersversorgung die nachgelagerte Besteuerung fordert, muss auch bereit sein, für die ebenfalls sozialpolitisch gewünschte ergänzende Altersversorgung finanzielle Anreize zu erhalten. Die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten und die vorgelagerte Besteuerung von Lebensversicherungen sollten deshalb den Menschen als gleichberechtigte Alternativen für ihre Vorsorge zur Verfügung stehen. Berlin, den 21. Juli

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