Kundeninformation zur Fondsgebundenen Rentenversicherung (Stand )

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1 Kundeninformation zur Fondsgebundenen Rentenversicherung (Stand ) 03101/2015/01 DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Verbraucherinformationen 3 2. Tarifbestimmungen und Bedingungen Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit 6 aufgeschobener Rentenzahlung mit Tarifbestimmungen 2.2. Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit 15 planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamische Fondsgebundene Rentenversicherung) 2.3. Anhang zu den Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung Steuerliche Hinweise Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten Auszug aus der Satzung der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung 20 Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Auszug aus der Satzung der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft 22 2

3 1. Verbraucherinformationen Stand: Januar 2015 Wer ist Ihr Vertragspartner? Ihr Vertragspartner ist, die bzw. die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorsitzender des Aufsichtsrates: Alexander Kirchner Vorsitzende des Aufsichtsrates: Regina Rusch-Ziemba Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Engelbert Faßbender, Gottfried Rüßmann, Engelbert Faßbender, Dr. Veronika Simons, Bernd Zens Dr. Veronika Simons, Bernd Zens Riehler Straße 190 Riehler Straße Köln Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7864 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB USt-IdNr. DE USt-IdNr. DE Welches Unternehmen Ihren Versicherungsvertrag führt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Service Telefon: *; Fax: * gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK? Die beiden oben genannten DEVK Unternehmen schließen Lebensversicherungen in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen ab. Wie sind die Ansprüche aus den bei der DEVK bestehenden Verträgen abgesichert? Zur Absicherung der Ansprüche aus Lebensversicherungen besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes) der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Friedrichstraße 91, Berlin, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a. G. sowie die DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG gehören dem Sicherungsfonds an. Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Eine genaue Aufstellung aller wesentlichen Informationen über Art und Umfang sowie Fälligkeit der Leistungen können Sie dem Ihnen ausgehändigten Produktinformationsblatt sowie innerhalb dieser Kundeninformation den für Ihren Vertrag maßgeblichen Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen entnehmen. Wie hoch ist der Versicherungsbeitrag? Sie können den Beitrag, der konkret für die beantragte Versicherung zu zahlen ist, dem Antrag sowie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Diese Unterlagen haben Sie vor Antragstellung zusammen mit dieser Kundeninformation erhalten. Wann und wie ist der Beitrag zu zahlen? Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrages können Sie dem Ihnen ausgehändigten Produktinformationsblatt, den in dieser Kundeninformation für Ihren Vertrag enthaltenden maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie dem Versicherungsschein entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrages wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt beachtet. Wie kommt der Vertrag zu Stande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unterschrift eine Ausfertigung des Versicherungsantrages sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, insbesondere ein Produktinformationsblatt sowie die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Nach Eingang Ihres Antrages bei der DEVK prüfen und entscheiden wir, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungsvertrag zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, jedoch nicht vor dem beantragten Beginn. Eine weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags. Nähere Einzelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Produktinformationsblatt, den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein entnehmen. Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf? Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerli- 3

4 chen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Versicherungen, Riehler Straße 190, Köln. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen anteiligen Beitrag. Näheres entnehmen Sie bitte der Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie? Die Laufzeit Ihres Vertrages können Sie der Ihnen ausgehändigten Ausfertigung des Versicherungsantrages sowie dem Versicherungsschein entnehmen. Sie haben die Möglichkeit Ihren Vertrag jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit zum Ende eines Monats schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung nach Rentenbeginn ist nicht möglich. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt? Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinformationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Welche Hilfe können Sie bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen? Sollten Sie Anlass zur Beschwerde über die DEVK haben, wenden Sie sich bitte zunächst vertrauensvoll an die für Sie zuständige Regionaldirektion. Sie können sich aber auch wenden an: Den Vorstand der oder an die Banken- und Versicherungsaufsicht DEVK-Lebensversicherung Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Riehler Str. 190 Graurheindorfer Straße Köln Bonn Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt u.a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat, kein Beschwerdeverfahren bei der BaFin anhängig ist und zum Beschwerdegegenstand noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Sie erreichen den Ombudsmann unter Telefon: (Anruf aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Fax: (Fax aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Postfach: , Berlin Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. Welche Kosten sind in dem Beitrag mit einkalkuliert und welche möglichen sonstigen Kosten können entstehen? Für Ihren Vertrag sind Abschlusskosten und weitere Kosten zu entrichten, die im kalkulierten Beitrag bereits enthalten sind. Die Abschluss - kosten sind Aufwendungen beim Abschluss der Versicherung, wie z.b. Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, der Antragsbearbeitung, des Vertragsabschlusses und der Ausfertigung des Versicherungsscheines. Die übrigen einkalkulierten Kosten dienen im Wesentlichen der Finanzierung unserer laufenden Verwaltungsaufwendungen. Die genaue Höhe der vorgenannten Kosten in Euro können Sie dem Ihnen ausgehändigten Produktinformationsblatt entnehmen. Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung erheben wir zurzeit eine Gebühr in Höhe von 40 Euro. Weitere Informationen zu Kosten, die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen, finden Sie in dieser Kundeninformation innerhalb der Tarifbestimmungen und in den für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?. Für die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds entstehen fondsspezifische Kosten, die Sie in dem jeweiligen Verkaufsprospekt des Fonds nachlesen können. Ausgabeaufschläge und Depotkosten fallen nicht an. Wie erfolgt die Überschussermittlung und -beteiligung? Die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe bitten wir den jeweiligen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? zu entnehmen. 4

5 Wie entwickeln sich die Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen des Vertrages? Welche Mindestsummen sind bei der Umwandlung in eine beitragsfreie oder beitragsreduzierte Versicherung zu beachten? Die Höhe der Rückkaufswerte und der beitragsfreien Leistungen Ihres Vertrages sind abhängig von der Kapitalmarktentwicklung. Die Mindestsummen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung oder zur Reduzierung des Beitrages entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag maßgeblichen Tarifbestimmungen in dieser Kundeninformation. Steuerliche Hinweise Die steuerlichen Hinweise finden Sie in dieser Kundeninformation unter Punkt 3. Informationen zur Fondsauswahl Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung können Sie selbst vornehmen. Der Mindestanteil je Fonds beträgt 10% und bei Antragstellung dürfen Sie in maximal 5 verschiedene Fonds je Vertrag investieren. Ihnen stehen folgende Fonds der Monega-Kapitalanlagegesellschaft zur Auswahl: Fonds Anlageschwerpunkt Wertpapier-Kennnummer/ISIN Monega Germany Deutsche Aktien DE Monega Euroland Aktien Euroland DE Monega Euro-Bond Renten Euroland DE Monega Chance Dachfonds Aktien DE Monega Ertrag Dachfonds Renten DE Monega FairInvest Aktien Aktien weltweit DE Monega BestInvest Europa - A - Aktien und Renten Euroland DE DEVK Vermögensverwaltung Classic Multi- Asset-Fonds (Staatsanleihen, Pfandbriefe, Immobilien, Aktien) DE000AOX9SC6 5

6 2. Tarifbestimmungen und Bedingungen Stand: Januar Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Tarifbestimmungen Allgemeine Hinweise Tarife, die mit L beginnen: Tarife, die mit N beginnen: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Tarifbezeichnung L/N FR1 Tarifbeschreibung Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Investmentfonds. Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung kann der Versicherungsnehmer selbst vornehmen. Die Beiträge sind laufend für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Versicherungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat oder ein Jahr sein. Die Beiträge sind bis zum Ende der Versicherungsperiode zu entrichten, in der die versicherte Person stirbt, längstens bis zum Ende der vereinbarten Zahlungsdauer. Die Versicherung kann auch gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen werden. Altersrente und Garantiezeit Nach Ablauf der Aufschubzeit wird die Rente vom vereinbarten Rentenbeginn bis zum Tod der versicherten Person, mindestens jedoch für die vereinbarte Rentengarantiezeit gezahlt. Ein Vorverlegen des Rentenbeginns ist innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn (Abrufphase) jederzeit möglich. Da die Berechnung der Rente von dem zu Rentenbeginn vorhandenen Fondsguthaben abhängt, kann die Höhe der Rente erst zu Rentenbeginn bestimmt werden. Bei der Umrechnung des Fondsguthabens in eine Rente verwenden wir den Rechnungszins gemäß der jeweils gültigen Deckungsrückstellungsverordnung und eine geschlechtsunabhängige Sterblichkeit auf Basis der öffentlichen Verlautbarungen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Rentenhöhe entspricht je Euro Deckungskapital jedoch mindestens dem für den vereinbarten Rentenbeginn im Versicherungsschein genannten Betrag (garantierter Rentenfaktor). Falls die Rente den Mindestbetrag unterschreitet, wird das vorhandene Fondsguthaben ausgezahlt. Kapitalabfindung zu Beginn der Altersrente Anstelle der laufenden Rentenzahlungen kann der Versicherungsnehmer zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung (Kapitaloption) verlangen, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns der Antrag auf Kapitalabfindung spätestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist. Mindest-/Höchstbeträge/ Begrenzungen Mindestbeitrag monatlich 25 jährlich 300 einmalig Zuzahlungen mindestens 500 Mindestbeitragserhöhung jährlich 300 Minimale Beitragssumme bei Einmalbeitrag bei laufender Zahlung Teilauszahlungen Auszahlungsbetrag mindestens 500 maximal 85% des Rückkaufswertes Mindestfondsguthaben beitragsfrei Vorzeitige Beitragsfreistellung Mindestfondsguthaben Umwandlung in klassische Rente Mindestfondsguthaben Leistungen bei Tod in der Aufschubzeit Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenbezugszeit wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Fondsguthaben ausgezahlt, mindestens jedoch die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge abzüglich Teilauszahlungen (Beitragsrückgewähr). Ablaufmanagement Sofern nicht abweichend vereinbart, wird das Fondsguthaben während der letzten fünf Jahre vor dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn automatisch in einen risiko - ärmeren Rentenfonds umgeschichtet, um Schwankungen in der Wertentwicklung zu dämpfen. Anpassungsrecht Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, einmalig oder wiederholt zusätzliche Beiträge (Zuzahlungen) zu leisten, die das Fondsguthaben erhöhen. Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung kann der Versicherungsnehmer auch eine jährliche Erhöhung der laufenden Beiträge um einen festen Prozentsatz vereinbaren. Des Weiteren hat er das Recht, die laufenden Beiträge zum Ende einer jeden Versicherungsperiode individuell zu verändern (Beitragsanpassung). Fondsaufteilung Zu Beginn der Versicherung kann der Versicherungsnehmer seine Beiträge in maximal 5 verschiedene Fonds investieren. Der Mindestanteil pro Fonds beträgt 10 %. Es sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig. Während der gesamten Laufzeit darf nie in mehr als 10 verschiedene Fonds investiert werden. Fondswechsel Der Versicherungsnehmer kann jederzeit während der Aufschubzeit, aber nicht innerhalb des Ablaufmanagements verlangen, dass das vorhandene Deckungskapital aus dem Versicherungsvertrag gemäß einer neu von ihm festgelegten prozentualen Aufteilung auf den Anlagestock verteilt wird (Shift). Ebenso kann der Versicherungsnehmer eine Neuaufteilung der Fonds für die Anlage der zukünftigen Beitragsteile verlangen (Switch). Die ersten 3 Shifts bzw. Switches pro Kalenderjahr sind jeweils gebührenfrei. Übertragung der Anteil - einheiten Mindestwert Mindestrente monatlich 50 jährlich 600 Mindestgarantiezeit 5 Jahre 6

7 Tarifbezeichnung L/N FR1 Fondsauswahl Tarifbeschreibung Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung kann der Versicherungsnehmer selbst vornehmen. Der Mindestanteil je Fonds beträgt 10% und bei Antragstellung darf in maximal 5 verschiedene Fonds je Vertrag investiert werden. Aktuell stehen folgende Fonds der Monega-Kapitalanlagegesellschaft zur Auswahl: - Monega Germany - Monega Euroland - Monega Euro-Bond - Monega Chance - Monega Ertrag - Monega FairInvest Aktien - Monega BestInvest Europa - A - - DEVK Vermögensverwaltung Classic Dieses Fondsangebot kann während der Aufschubzeit Änderungen oder Erweiterungen unterliegen. Mindest-/Höchstbeträge/ Begrenzungen D Dynamische Fondsgebundene Rentenversicherung Durch den Einschluss der Dynamik erhält der Versicherungsnehmer das Recht, den Beitrag und daraus resultierend die Versicherungsleistungen laufend um einen festen vollen Prozentsatz zwischen 3 % und 10 % des Vorjahresbeitrags zu erhöhen. Mindesterhöhungsbeitrag monatlich 2,50 jährlich 30,00 Die Tarifbezeichnung der Hauptversicherung wird um den Buchstaben D ergänzt. Auf besonderen Wunsch kann die Dynamik jedoch ausgeschlossen werden. Zu der Hauptversicherung ist der Einschluss von Zusatzversicherungen nicht möglich. Stückkosten Die Stückkosten werden monatlich dem Fondsguthaben entnommen und betragen bei beitragspflichtigen Verträgen 1,50 Euro monatlich bei beitragsfreien oder Verträgen gegen Einmalbeitrag 2,00 Euro monatlich Ratenzuschläge Auf Ratenzuschläge verzichten wir. Einmalbeitragsversicherungen Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag wird die Tarifbezeichnung um den Buchstaben E ergänzt. Gebühren bei Fondswechsel Die jeweils ersten 3 Shifts bzw. Switches pro Kalenderjahr sind gebührenfrei. Darüber hinaus erheben wir für jeden Shift oder Switch eine Gebühr in Höhe von 25 Euro. Werden Shift und Switch zum gleichen Termin durchgeführt, zählt dies nur als ein Gebührenereignis. In diesem Fall richtet sich die Gebühr nach derjenigen des Switch; die Anzahl der gebührenfreien Ereignisse reduziert sich jedoch sowohl beim Shift als auch beim Switch. Gebühren bei Teilauszahlungen Bei einer Teilauszahlung erheben wir eine Gebühr in Höhe von 40 Euro. Die Gebühr entfällt bei einer Teilauszahlung in der Abrufphase. Stornoabschlag Bei Kündigung wird der Rückkaufswert um einen Stornoabschlag gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 40 Euro. Er entfällt bei einer Kündigung in der Abrufphase oder bei Beitragsfreistellung. 7

8 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Januar 2015 aufgeschobener Rentenzahlung Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 9 Wann können Sie eine Teilauszahlung verlangen? 19 Welche Regelungen gelten für Zuzahlungen? 11 Wann können Sie die Höhe Ihres laufenden Beitrags verändern? 12 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Fondsgebundene Rentenversicherung in eine auf Euro lautende konventionelle Rentenversicherung umwandeln? 13 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn vorverlegen? 14 Wann können Sie einen Fondswechsel vornehmen? 15 Was geschieht, wenn Fonds nicht mehr zur Verfügung stehen? 16 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 17 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 18 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 19 Wer erhält die Versicherungsleistung? 20 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 21 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 22 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? 23 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 24 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 25 Wo ist der Gerichtsstand? 26 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung (Aufschubzeit) Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen überwiegend in Investmentfonds angelegt und in Anteileinheiten (Fondsanteile) aufgeteilt. Mit Beginn der Rentenzahlung wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt. (2) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert der Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass der Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteileinheiten geteilt wird; Zertifikate von Investmentfonds werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. (3) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten. Erträge, die ausgeschüttet werden, und evtl. Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. (4) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Rente vor dem Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Investmentfonds im Anlagestock einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung; insbesondere kann bei ungünstiger Kursentwicklung das zum Rentenbeginn zur Verfügung stehende Kapital kleiner als die Summe der eingezahlten Beiträge sein. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. Im Todesfall ist jedoch die vereinbarte Todes - fallleistung (vgl. Absatz 9) garantiert. (5) Die Höhe der Rente ist vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungskapital) bei Beginn der Rentenzahlung abhängig. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Den Wert des Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung mit den am jeweiligen Stichtag (vgl. Absätze 11 bis 15) ermittelten Rücknahmepreisen der Anteileinheiten multiplizieren. Setzt sich das Deckungskapital Ihrer Versicherung aus Anteil einheiten mehrerer Investmentfonds zusammen, so ermitteln wir den Wert des Deckungskapitals je Investmentfonds getrennt. Leistungen bei Erleben (6) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente lebenslang, mindestens aber bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Die Rentenzahlungen erfolgen je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Die Höhe der Rente wird aus dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Wert des Deckungskapitals nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Umrechnung verwenden wir den Rechnungszins gemäß der jeweils gültigen Deckungsrückstellungsverordnung und die Sterblichkeit entsprechend der öffentlichen Verlautbarungen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Rentenhöhe entspricht je Euro Deckungskapital jedoch mindestens dem für den vereinbarten Rentenbeginn im Versicherungsschein genannten Betrag (garantierter Rentenfaktor). Die Höhe der Rente ist während der gesamten Rentenzahlungsdauer garantiert. Ergibt sich bei Rentenzahlungsbeginn eine Rente, die den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag unterschreitet, wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung gemäß Absatz 7 erbracht. 8

9 Kapitalabfindung (7) Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist und wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt (Kapitalwahlrecht). Durch die Kapitalabfindung erlischt die Versicherung. Abrufphase (8) Für Ihren Vertrag ist eine Abrufphase von 5 Jahren vorgesehen. Innerhalb dieser Zeit können Sie unter gewissen Voraussetzungen ein Vorverlegen Ihres Rentenbeginns verlangen (vgl. 14). Bei einer Kündigung innerhalb dieser 5 Jahre entfällt der Stornoabzug (vgl. 9 Absatz 2). Leistungen bei Tod (9) Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit (vgl. Absatz 1), so erbringen wir die vereinbarte Todesfallleistung. Die Todesfallleistung ist das zum Stichtag bei Tod (vgl. Absatz 12) vorhandene Deckungskapital, mindestens aber die Summe der eingezahlten Beiträge (Beitragsrückgewähr). Etwaige vorherige Teilauszahlungen (vgl. 10) aus dem Fondsguthaben vermindern die Beitragsrückgewähr entsprechend. Übertragung der Anteileinheiten (10) Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Sie können jedoch abweichend hiervon die Kapitalabfindung nach Absatz 7 in Anteileinheiten des Anlagestocks gemäß der vorhandenen vertraglichen Aufteilung verlangen. Über dieses Wahlrecht werden wir Sie unterrichten, sobald uns Ihr Antrag auf Kapitalabfindung zugegangen ist. Zur Ausübung Ihres Wahlrechts räumen wir Ihnen eine Frist von einem Monat ein. Geht uns innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag zu, leisten wir die Kapitalabfindung in Geld. Einen Deckungskapitalwert bis zur Höhe des in den Tarifbestimmungen hierfür vorgesehenen Mindestbetrages zahlen wir jedoch immer als Geldleistung aus. Es können nur ganze Fondsanteile übertragen werden. Bruchteile von Fondsanteilen werden als Geldleistung erbracht. Stichtage (11) Bei der Ermittlung des Deckungskapitalwerts legen wir bei Rentenbeginn oder Beendigung der Versicherung durch Kapitalabfindung den letzten Börsentag des Monats vor Rentenbeginn bzw. vor der Auszahlung zugrunde; bei Kündigung (vgl. 9), Teilauszahlung (vgl. 10) oder Umwandlung in eine konventionelle Rentenversicherung (vgl. 13) den letzten Börsentag des Monats zu dem Sie die Kündigung, die Teilauszahlung bzw. der Umwandlung beantragt haben. (12) Endet Ihre Versicherung durch Tod der versicherten Person, gilt als Stichtag der 3. Börsentag nach Eingang der Todesfallmeldung in der Zentrale. (13) Eine Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens (Fondsshift, vgl. 15 Absatz 1) nehmen wir am 3. Börsentag nach Eingang Ihres vollständigen schriftlichen Antrags in der Zentrale vor. (14) Für alle anderen Geschäftsvorfälle gilt als Stichtag der 5. Börsentag eines Montas. (15) Sofern die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft an den in den Absätzen 11 bis 14 genannten Stichtagen keinen Preis veröffentlicht, ist der nächste veröffentlichte Preis maßgeblich. Ablaufmanagement (16) Sofern nicht anders mit uns vereinbart, werden wir innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn ein Ablaufmanagement für Sie durchführen. Beim Ablaufmanagement werden Ihre gutgeschriebenen Fondsanteile aus den von Ihnen gewählten Investmentfonds schrittweise in einen risiko ärmeren Rentenfonds übertragen. Dadurch soll zum Ende der Aufschubzeit den Risiken einer Wertminderung aufgrund von Schwankungen in der Wertentwicklung vorgebeugt werden. Die Übertragung erfolgt monatlich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn. Im ersten Monat übertragen wir 1/60 des Fondsguthabens pro Investmentfonds, im zweiten Monat 1/59, usw., bis im letzten Monat das verbliebene Fondsguthaben umgeschichtet wird. Neuanlagen während des Ablaufmanagements werden vollständig in den risikoärmeren Rentenfonds investiert. Über die geplanten Umschichtungen werden wir Sie rechtzeitig vor Beginn des Ablaufmanagements informieren. Verbleiben für das Ablaufmanagement aufgrund eines Vorverlegens des Rentenbeginns weniger als 5 Jahre, so schichten wir das Guthaben über diesen verkürzten Zeitraum verteilt um. Das Ablaufmanagement findet statt, falls Sie nicht bis spätestens 1 Monat vor dem geplanten Umschichtungsbeginn schriftlich widersprechen. Sie können das Ablaufmanagement mit einer Frist von 1 Monat zu jedem Monatsersten schriftlich abbrechen. Für die Umschichtungen im Rahmen dieses Ablaufmanagements werden wir abweichend von 15 keine zusätzlichen Gebühren erheben. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrages vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermögens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Absatz 1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Bei dieser Versicherung fallen in der Aufschubzeit keine Bewertungsreserven an. Im Rentenbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, indem wir die laufenden Rentenzahlungen erhöhen. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) (b) Vor Beginn der Rentenzahlung entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen des sonstigen Vermögens (vgl. 1 Absatz 1). Von den Netto - erträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben ( 4 Absatz 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent ( 4 Absätze 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestands- und Tarifgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufs unfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zu- 9

10 stimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56 b VAG können wir, im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: - einen drohenden Notstand abzuwenden, - unvorhersehbare Verluste aus den überschuss - berechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 65 VAG und 341e und 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) - Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Darüber hinaus werden wir Sie jährlich über die Entwicklung Ihrer Gewinnbeteiligung unterrichten. (a) (b) Überschussbeteiligung in der Aufschubzeit Für eine beitragspflichtige Versicherung erhalten Sie einen Grundüberschussanteil zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird bemessen in Prozent des überschussberechtigten Beitrags. Die fälligen Überschuss - anteile werden zum jeweiligen Beginn der Versicherungsperiode in Anteileinheiten umgerechnet und dem Fondsguthaben zugeführt. Beitragsfreie Versicherungen und Versicherungen gegen Einmalbeitrag sind in der Aufschubzeit nicht überschussberechtigt. Überschussbeteiligung im Rentenbezug Für Versicherungen im Rentenbezug erhalten Sie eine laufende Überschussbeteiligung in Form eines Zins - überschussanteils und eines Risikoüberschussanteils zum Jahrestag des Rentenzahlungsbeginns; erstmals nach einem Jahr. Der Zinsüberschussanteil wird bemessen in Prozent der überschussberechtigten Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Zuteilung. Der Risikoüberschussanteil wird bemessen in Prozent des, mit der individuellen Sterbewahrscheinlichkeit gewichteten, überschussberechtigten Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Zuteilung. Die laufenden Überschussanteile im Rentenbezug verwenden wir für eine zusätzliche beitragsfreie und garantierte Rente ( Bonusrente ). Im Rentenbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, indem wir den Zinsüberschussanteil erhöhen. (3) Informationen über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor vor Rentenbeginn ist dabei die Entwicklung der Kosten. Nach Rentenbeginn tritt die Entwicklung der sonstigen Kapitalanlagen und des Risikoverlaufs hinzu. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 7 Absätze 2 und 4 und 8). 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihre Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung unserer Abschlusskosten und beitragsbezogenen Verwaltungskosten vorgesehen sind (Sparbeiträge), dem Anlagestock (vgl. 1 Absatz 1) zu und rechnen sie gemäß der von Ihnen gewählten prozentualen Aufteilung der Investmentfonds in entsprechende Anteileinheiten um. Bei dieser Umrechnung wird je gewähltem Investmentfonds der zum Stichtag (vgl. 1 Absatz 14) des Monats der Beitragsfälligkeit festgestellte Rücknahmepreis einer Anteileinheit zugrunde gelegt. Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung können Sie selbst vornehmen. Eine Liste der möglichen Fonds finden Sie in den Informationen zur Fondsauswahl. Sowohl die prozentuale Mindestanlage pro Fonds, als auch die maximale Anzahl der Fonds, auf die Sie Ihr Fondsguthaben verteilen können, entnehmen Sie bitte den Tarifbestimmungen. Die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten, nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge und die kalkulierten fixen Verwaltungskosten (Stückkosten) entnehmen wir dem Deckungskapital zu Beginn eines jeden Monats. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag entnehmen wir dem Deckungskapital innerhalb der ersten 60 Monate zu Beginn eines jeden Monats zusätzlich die zur Deckung unserer Abschlusskosten kalkulierten Beträge. (2) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und beitragsfreien Versicherungen kann die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. (3) Rückvergütungen, die wir von den Kapitalanlagegesellschaften erhalten, verwenden wir zur Deckung etwaiger Verwaltungskostenverluste. Nicht benötigte Teile führen wir unter Beachtung der Mindestzuführungsverordnung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen / -Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehroder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Bei Ableben der versicherten Person innerhalb der Aufschubzeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleis tung allerdings auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 1 Absatz 12 berechneten Deckungskapitals Ihrer Versicherung. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 10

11 (3) Bei Ableben der versicherten Person innerhalb der Aufschubzeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 1 Absatz 12 berechneten Deckungskapitals Ihrer Versicherung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlungen ein Jahr, bei monatlicher Beitragszahlung einen Monat. (2) Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig und unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Beiträge sind bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer, längstens jedoch bis zum Tod der versicherten Person zu entrichten. Ihr Widerrufsrecht gemäß 8 und 152 VVG bleibt hiervon unberührt. (3) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. (4) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (6) Eine Stundung der Beiträge ist nicht möglich. (7) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (8) Auf Beiträge zu Lebensversicherungen wird nach deutschem Recht keine Versicherungssteuer erhoben. Für den Fall, dass der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt wird, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Lebensversicherung Versicherungssteuer anfällt, muss die DEVK diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch den Versicherungsnehmer zu tragen und wird von der DEVK vom Versicherungsnehmer eingefordert. 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung jedoch nur vor dem Rentenbeginn jederzeit zum Ende eines Monats schriftlich kündigen. Eine Kündigung nach Rentenbeginn ist nicht möglich. Auszahlung eines Rückkaufswertes bei Kündigung (2) Nach 169 VVG haben wir den Rückkaufswert zu erstatten. Der Rückkaufswert ist der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung. Dieser entspricht dem Wert des Deckungskapitals nach 1 Absatz 5. Es werden die Rücknahmepreise der Anteil - einheiten zum Stichtag (vgl. 1 Absatz 11) zugrunde gelegt. Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug in Höhe von 40 Euro. Bei einer Kündigung innerhalb der Abrufphase entfällt dieser Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. (3) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 17) erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. (4) Den Rückkaufswert erbringen wir als Geldleistung. Sie können jedoch abweichend hiervon die Leistung in Anteileinheiten des Anlagestocks verlangen. Die Bestimmungen des 1 Absätze 10 bis 11 gelten entsprechend. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin schriftlich verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Hierbei wird das nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung um rückständige Beiträge herabgesetzt. Bei einer Beitragsfreistellung verzichten wir auf den bei einer Kündigung außerhalb der Abrufphase fälligen Abzug (vgl. Absatz 2 Satz 5). (6) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 17) stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitrags- 11

12 freien Versicherungsleistung zur Verfügung. (7) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht das Deckungskapital zu diesem Zeitpunkt den in den Tarifbestimmungen hierfür vorgesehenen Mindestbetrag nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz 2. (8) Nach einer Beitragsfreistellung entnehmen wir die zur Deckung des Todesfallrisikos und der Verwaltungskosten bestimmten Beträge monatlich dem Deckungskapital. Dies kann bei ungünstiger Entwicklung der Werte des Anlage - stocks dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. Wir werden Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen (vgl. 4 Absatz 2). Beitragsrückzahlung (9) Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 10 Wann können Sie eine Teilauszahlung verlangen? (1) Während der Aufschubzeit können Sie jederzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Monats schriftlich beantragen, dass ein Teil des zu diesem Termin vorhandenen Deckungskapitals ausgezahlt wird. Die Teilauszahlung darf dabei höchstens 85 Prozent des vorhandenen Rückkaufswertes (vgl. 9 Absatz 2) betragen. Der Auszahlungsbetrag und das verbleibende Deckungskapital dürfen die in den Tarifbestimmungen hierführ vorgesehenen Mindestbeiträge nicht unterschreiten. Je Teilauszahlung erheben wir eine Gebühr, deren Höhe Sie den Tarifbestimmungen entnehmen können. Der Auszahlungsbetrag vermindert sich um diese Gebühr. Bei Teilauszahlungen innerhalb der Abrufphase entfällt diese Gebühr. (2) Durch die Teilauszahlung verringern sich die Ihrem Vertrag zugeordneten Fondsanteile entsprechend der vorhandenen vertraglichen prozentualen Aufteilung. Bei der Umrechnung wird der Stichtag gemäß 1 Absatz 11 herangezogen. (3) Die vereinbarte Beitragsrückgewähr vermindert sich um den Auszahlungsbetrag, der sich vor Abzug der in Absatz 1 genannten Gebühr ergibt. 11 Welche Regelungen gelten für Zuzahlungen? (1) Über die vereinbarte Beitragszahlung (einmalig oder laufend) hinaus können Sie bis spätestens 5 Jahre vor Ablauf der Aufschubzeit, jederzeit mit einer Frist von 1 Monat schriftlich beantragen, zu Beginn eines Monats eine Zuzahlung zu leisten. Die einzelne Zuzahlung muss dabei den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag erreichen. Die vereinbarte Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn erhöht sich um den Zuzahlungsbetrag. Die bei Vertragsbeginn vereinbarten garantierten Rentenfaktoren (vgl. 1 Absatz 6) behalten auch für das aus der Zuzahlung resultierende Fondsguthaben ihre Gültigkeit. (2) Bei der Umrechnung der Zuzahlung in Anteileinheiten finden die Ausführungen zu 4 bzgl. Versicherungen gegen Einmalbeitrag entsprechende Anwendung. Es fallen allerdings keine erneuten Stückkosten an. 12 Wann können Sie die Höhe Ihres laufenden Beitrags verändern? Erhöhung des laufenden Beitrags (1) Sie können jederzeit während der Aufschubzeit, letztmalig spätestens 5 Jahre vor dem Ende der Beitragszahlungsdauer, mit einer Frist von 1 Monat schriftlich verlangen, dass Ihre laufenden Beiträge zum Beginn der folgenden Versicherungsperiode erhöht werden. Die Erhöhung des Beitrags muss dabei jährlich mindestens den in den Tarifbestimmungen genannten Betrag erreichen. Durch die Anhebung des Beitrags erhöhen sich Ihre Versicherungsleistungen, insbesondere steigt der zukünftige Verlauf der Beitragsrückgewähr. Die bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktoren (vgl. 1 Absatz 6) behalten auch für das aus dem Erhöhungsbeitrag resultierende Deckungskapital ihre Gültigkeit. (2) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Entsprechend finden insbesondere die Regelungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 17) auf den Erhöhungsbeitrag Anwendung. Der Zeitraum von 5 Jahren für die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 17 Absatz 2) beginnt für den Erhöhungsbeitrag neu zu laufen. Reduzierung des laufenden Beitrags (3) Sie können Ihren laufenden Beitrag jederzeit während der Aufschubzeit reduzieren. Hierzu müssen Sie uns einen schriftlichen Antrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zusenden. Der verbleibende Beitrag darf dabei den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht unterschreiten, andernfalls müssen Sie Ihre Versicherung ganz von der Beitragszahlungspflicht befreien (vgl. 9). Durch die Herabsetzung des Beitrags verringern sich Ihre Versicherungsleistungen, insbesondere der zukünftige Verlauf der Beitragsrückgewähr. 13 Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Fondsgebundene Rentenversicherung in eine auf Euro lautende konventionelle Rentenversicherung umwandeln? (1) Während der Aufschubzeit können Sie Ihre Fondsgebundene Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung mit Frist von 3 Monaten zum Schluss einer jeden Versicherungsperiode, frühestens zum Ende des fünften Versicherungsjahres, in eine von uns zu diesem Zeitpunkt angebotene auf Euro lautende Rentenversicherung umwandeln. Voraussetzung ist, dass das Deckungskapital Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Umstellung den in den Tarifbestimmungen hierfür vorgesehenen Wert nicht unterschreitet. (2) Bei der Umwandlung bleiben Ihre Beitragszahlungsweise und die Höhe Ihres Beitrags unverändert. (3) Die Versicherungsleistungen der auf Euro lautenden Versicherung berechnen wir unter Zugrundelegung des Wertes des Deckungskapitals am Stichtag gemäß 1 Absatz 11 nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis des neuen Tarifs. 14 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn vorverlegen? (1) Sie können mit einer Frist von 3 Monaten zum Beginn eines Monats schriftlich beantragen, dass die Aufschubzeit Ihrer Versicherung um volle Monate verkürzt und somit der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn entsprechend vorverlegt wird. In diesem Fall wird der für je Euro angegebene Rentenfaktor (vgl. 1 Absatz 6) entsprechend dem geänderten Rentenbeginnalter nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzt. Zur Berechnung der Rente wird der zum Zeitpunkt des vorverlegten Rentenbeginns vorhandene Rückkaufswert (vgl. 9) herangezogen. Für die Abrufphase haben wir die garantierten Rentenfaktoren im Versicherungsschein angegeben. (2) Die Vorverlegung des Rentenbeginns ist nur möglich, falls die Rente die in den Tarifbestimmungen genannte Mindest - rente erreicht, der vorverlegte Rentenbeginn höchstens 60 Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn, also innerhalb der Abrufphase liegt. 15 Wann können Sie einen Fondswechsel vornehmen? Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens (Fondsshift) (1) Sie können während der Aufschubzeit jederzeit schriftlich beantragen, dass das Deckungskapital aus Ihrem Versicherungsvertrag gemäß einer von Ihnen neu festgelegten prozentualen Aufteilung auf den Anlagestock verteilt wird. Bei der Umrechnung des Deckungskapitals wird der Stichtag gemäß 1 Absatz 13 herangezogen. Neuaufteilung der zukünftigen Sparbeiträge (Fondsswitch) (2) Ebenso können Sie während der Aufschubzeit jederzeit mit einer Frist von 3 Werktagen zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode schriftlich beantragen, dass Ihre zukünftigen Sparbeiträge (vgl. 4 Absatz 1) gemäß einer von Ihnen neu festgelegten prozentualen Aufteilung auf den Anlagestock verteilt werden. Zur Verfügung stehende Fonds (3) Sowohl beim Fondsshift (vgl. Absatz 1) als auch beim Fondsswitch (vgl. Absatz 2) können Sie aus allen zum Zeitpunkt 12

13 des Wechsels zulässigen Investmentfonds wählen. Pro Kalenderjahr sind jeweils 3 Fondsshifts und 3 Fondsswitches kostenfrei. Die danach anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte den Tarifbestimmungen. (4) Wenn Sie ein Ablaufmanagement mit uns vereinbart haben (vgl. 1 Absatz 16), können Sie nur vor dem Beginn des Ablaufmanagements die Durchführung von Fondsshifts oder Fondsswitches beantragen. Die Umschichtungen des Fondsguthabens innerhalb des Ablaufmanagements veranlassen wir. Hierfür werden keine Kosten fällig. 16 Was geschieht, wenn Fonds nicht mehr zur Verfügung stehen? (1) Das zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses für Ihre Fondsgebundene Rentenversicherung zur Verfügung stehende Fondsangebot kann während der Aufschubzeit Änderungen oder Erweiterungen unterliegen. Über zusätzlich zur Verfügung stehende Fonds werden wir Sie im Rahmen unserer jährlichen Mitteilungen (vgl. 21) unterrichten. (2) Falls ein Investmentfonds im Laufe der Aufschubzeit für Ihre Versicherung nicht mehr zur Verfügung steht, beispielsweise weil die entsprechende Kapitalanlagegesellschaft uns diesen Fonds nicht mehr anbietet, werden wir Sie darüber umgehend schriftlich benachrichtigen. Dabei räumen wir Ihnen eine angemessene Frist ein, mit der Bitte, uns innerhalb dieser Frist, einen anderen Fonds zu benennen, in den der auf den geschlossenen Fonds entfallende Teil des Deckungskapitals übertragen werden soll. Darüber hinaus müssen Sie uns ggf. einen anderen Fonds benennen, in dem die zukünftig zu investierenden Beitragsteile angelegt werden sollen. Erhalten wir innerhalb dieser Frist keine Nachricht von Ihnen, werden wir den auf den geschlossenen Fonds entfallenden Teil des Deckungskapitals auf einen aus unserer Sicht unter Anlagegesichtspunkten möglichst vergleichbaren Fonds aus dem aktuell zur Verfügung stehenden Fondsangebot übertragen. Auch Ihre zukünftig zu investierenden Beitragsteile werden wir, sofern von der Veränderung betroffen, in diesen Fonds anlegen. Diesen Fonds und den für die Übertragung heranzuziehenden Stichtag werden wir Ihnen in unserer schriftlichen Benachrichtigung mitteilen. Für die notwendige Umschichtung der betroffenen Fondsanteile bzw. für die Neuaufteilung der zukünftigen Beiträge werden wir in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Kosten erheben. 17 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Zu diesen sogenannten Abschluss- und Vertriebskos - ten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir haben die Kosten bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Einen Teil der bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir in gleichmäßigen Beträgen über einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Beginn der Auszahlungsphase (sogenannter ungezillmerter Versicherungstarif ). Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag und bei Zuzahlungen entnehmen wir diesen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten innerhalb des oben genannten Zeitraumes monatlich dem Fondsguthaben. (3) Den anderen Teil der in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten ziehen wir als Vomhundertsatz während der gesamten Beitragszahlungsdauer von den Beiträgen ab. (4) Die gemäß Absatz 2 beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung geringere Beträge zum Erwerb von Anteileinheiten zur Verfügung stehen. Nähere Informationen zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten können Sie den Kundeninformationen entnehmen. 18 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorgelegt werden. (2) Vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns in jedem Fall unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn für den Todesfall keine Leistung vereinbart wurde. Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart wurde, muss uns zusätzlich eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, ergeben. (4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und die damit verbundene Gefahr. (7) Bei Leistungen in Anteilen hat uns der Empfangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt Absatz 6 entsprechend. 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des 20 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 20 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. (2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (3) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechtes (vgl. Absätze 1 und 2) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Das Gleiche gilt für die Abtre- 13

14 tung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 21 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? (1) Der Wert der Anteileinheiten wird regelmäßig in den einschlägigen Tages- bzw. Wochenzeitungen veröffentlicht. Darüber hinaus können Sie die Fondskurse in der Regel auf unserer Internetseite erfahren. (2) Unserer jährlichen Standmitteilung können Sie den Wert je Anteileinheit sowie den Wert des Deckungskapitals entnehmen; der Wert des Deckungskapitals wird in Anteileinheiten und als Geldbetrag aufgeführt. (3) Auf Wunsch geben wir Ihnen den Wert Ihrer Versicherung jederzeit an. 22 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. 23 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen, Einwohnermeldeamtsanfragen. (2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. In Rechung gestellte Kosten ziehen wir mit dem Folgebeitrag ein oder verrechnen sie mit dem Guthaben aus Ihrer Versicherung. 25 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 26 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere alle Umstände, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht, der Steuerpflicht dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben und der Steuerpflicht des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen die deutsche oder ausländische Steuerpflicht, die Steueridentifikationsnummer, der Geburtsort und der Wohnsitz. Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie trotz einer nicht bestehenden Steuerpflicht davon ausgehen, dass wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden melden. 24 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, 14

15 2.2. Besondere Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Januar 2013 planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamische Fondsgebundene Rentenversicherung) Inhaltsverzeichnis Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 1 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? 2 Welche Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? 3 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? 4 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? (1) Der Beitrag für diese Versicherung erhöht sich jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrages, mindestens aber um die in den Tarifbestimmungen genannten Beträge (2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen. (3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Beginn der letzten fünf Jahre der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 70 Jahren erreicht hat. 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. 3 Welche Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? (1) Durch die Anhebung des Beitrags erhöhen sich Ihre Versicherungsleistungen, insbesondere steigt der zukünftige Verlauf der Beitragsrückgewähr. Die bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktoren behalten auch für das aus dem Erhöhungsbeitrag resultierende Deckungskapital ihre Gültigkeit. (2) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Entsprechende Anwendung findet der Paragraph Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? der Allgemeinen Bedingungen. (3) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Frist des Paragraphen zur Selbsttötung der Allgemeinen Bedingungen nicht erneut in Lauf, soweit nicht anderes vereinbart ist. 4 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. 15

16 2.3. Anhang zu den Versicherungsbedingungen für die Stand: Januar 2015 Fondsgebundene Rentenversicherung Informationen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven Überschüsse erzielen wir in der Regel aus dem Kostenergebnis; während der Rentenbezugsphase auch aus dem Risiko- und dem Kapitalanlageergebnis. Die Überschüsse sind umso größer, je sparsamer wir wirtschaften, je günstiger der Risikoverlauf ist und je erfolgreicher unsere Kapitalanlagepolitik ist. Vor Beginn der Rentenzahlungen, also während der Aufschubzeit, tragen Sie das Kapitalanlagerisiko und sind daher unmittelbar an der Wertentwicklung, sowohl an Kurssteigerungen als auch an Kursrückgängen der von Ihnen gewählten Fonds bzw. Fondspakete beteiligt. Kostenergebnis Bei der Tarifkalkulation haben wir Annahmen über die zukünftige Kostenentwicklung getroffen. Wirtschaften wir sparsamer als kalkuliert, entstehen Kostenüberschüsse. Risikoergebnis während der Rentenbezugszeit Ebenso haben wir auch vorsichtige Annahmen über den Eintritt von Versicherungsfällen zu Grunde gelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die vertraglichen Leistungen langfristig auch dann noch erfüllt werden können, wenn sich die versicherten Risiken ungünstig entwickeln. Ist der Risikoverlauf dagegen in der Realität günstiger als kalkuliert, entstehen Risikoüberschüsse. Kapitalanlageergebnis während der Rentenbezugsphase Der größte Teil des Überschusses stammt aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Damit wir unsere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllen können, müssen wir eine Deckungsrückstellung bilden und Mittel in entsprechender Höhe anlegen (z. B. in festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken, Darlehen, Aktien und Immobilien). Dies überwachen unser Verantwortlicher Aktuar und unser Treuhänder. Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung wird ein garantierter Zinssatz zugrunde gelegt (vgl. die versicherungsmathematischen Hinweise). Dies bedeutet, dass sich die Vermögenswerte mindestens in Höhe dieses Zinssatzes verzinsen müssen. In der Regel übersteigen die Kapitalerträge diesen Mindestzins, da wir das Vermögen nach den Prinzipien möglichst großer Rentabilität und Sicherheit anlegen. Außerdem beachten wir den wichtigen Grundsatz der Mischung und Streuung. Dadurch lassen sich bei gleichem Risiko höhere Renditen erzielen, weil sich Ertragsschwankungen teilweise untereinander ausgleichen. Auf das Kapitalanlageergebnis wirken sich natürlich auch die Aufwendungen für das Management der Kapitalanlagen, Abschreibungen, Zuschreibungen und die Realisierung von Bewertungsreserven aus. Kapitalanlagen dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Einen Einfluss auf die Bewertung hat auch, ob wir die Kapitalanlagen dauerhaft halten wollen (Anlagevermögen) oder nur vorübergehend (Umlaufvermögen). Aus Gründen der Vorsicht ist bei Kapitalanlagen des Umlaufvermögens im Falle einer Wertminderung überschussmindernd auf den Wert zum Bilanzstichtag abzuschreiben. Bei Kapitalanlagen des Anlagevermögens muss dagegen nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung abgeschrieben werden. Wurden in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen und steigt der Wert der Kapitalanlagen wieder, dann ist der Wertansatz in der Bilanz entsprechend zu erhöhen (sog. Wertaufholungsgebot). Dieses führt zu einem höheren Überschuss. Obergrenze für diese Zuschreibung sind bei beiden Vermögensarten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch dies ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips. Wir möchten dies an einem Beispiel verdeutlichen: Wenn wir für Euro Aktien einer Gesellschaft gekauft haben, sind diese in der Bilanz auch dann mit Euro anzusetzen, wenn sie zum Bilanzstichtag einen Wert von Euro haben, unabhängig davon, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Beträgt der Wert der Aktien zum Bilanzstichtag dagegen nur noch Euro, dann ist bei Aktien des Umlaufvermögens dieser Betrag für den Wertansatz in der Bilanz maßgeblich. Bei Aktien des Anlagevermögens besteht dagegen nur dann eine Verpflichtung zur Abschreibung auf Euro, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt. Bei vorübergehender Wertminderung können die Aktien weiterhin mit Euro in der Bilanz ausgewiesen werden. Wurde eine Abschreibung im Umlauf- oder Anlagevermögen auf Euro vorgenommen und steigt der Kurswert der Aktien bis zum nächsten Bilanzstichtag wieder auf z.b Euro an, dann ist eine Zuschreibung von Euro vorzunehmen und in der Bilanz sind wieder die ursprünglichen Anschaffungskosten von Euro auszuweisen. Steigt der Wert der Kapitalanlagen über die Anschaffungskosten hinaus, entstehen Bewertungsreserven. Diese bilden einen Puffer, mit dem die Überschussbeteiligung für die Kunden auch in Zeiten schwacher Kapitalmärkte eine Zeitlang stabil gehalten werden kann. Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit, weil beispielsweise Kursrückgänge an den Aktienmärkten nicht sofort auf das Anlageergebnis durchschlagen. Sie können aber auch genutzt werden, indem etwa bei niedrigen Kapitalmarktzinsen Bewertungsreserven aufgelöst und Aktien mit Kursgewinn verkauft werden. Hierbei orientieren wir uns an den Erwartungen über die künftige Kapitalmarktentwicklung und dem Ziel, die Überschussbeteiligung unserer Kunden möglichst unabhängig von kurzfristigen Ausschlägen an den Kapitalmärkten zu halten. Versicherungsmathematische Hinweise: Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Bei der Kalkulation der zu Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktoren haben wir als Rechnungsgrundlagen u. a. einen Zinssatz von 1,25 Prozent sowie je nach Tarif eine auf der Sterbetafel DAV 2004 R basierende geschlechtsunabhängige Ausscheideordnung verwendet. Die aus dem Fondsguthaben während der Aufschubzeit monatlich zu entnehmenden Risikobeiträge kalkulieren wir mit einer mit 65 Prozent gewichteten geschlechtsunabhängigen Ausscheideordnung auf Basis der Sterbetafel DAV 1994 T. Hinweise zur Kündigung Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine Garantieleistung fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir je nach Vereinbarung weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben. Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den kündigenden Versicherungsnehmern getragen werden. Würden diese Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten werden. Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer gewahrt werden. 16

17 3. Steuerliche Hinweise Stand: Juli 2014 Allgemeiner Hinweis Wir möchten Sie nachfolgend über die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung informieren. Diese allgemeinen Angaben entsprechen den aktuellen Steuergesetzen bei Abschluss des Vertrages. Dabei sind mögliche Änderungen im Steuerrecht, die sich nachträglich auf Ihren Vertrag auswirken können, für die Zukunft nicht auszuschließen. Darüber, wie sich die steuerliche Behandlung Ihres Vertrages für Sie persönlich auswirken kann, können und dürfen wir Ihnen keine Auskunft geben in diesen Fällen bitten wir Sie, einen Steuerberater zu konsultieren. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Können die Beiträge für meine Versicherung als Vorsorgeaufwendungen angerechnet werden? Vorsorgeaufwendungen sind Sonderausgaben, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Sie mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und führen zu einer Verringerung der Steuerlast. Die Bestimmungen zu den Vorsorgeaufwendungen sind hauptsächlich im 10 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Beiträge zur Fondsgebundenen Rentenversicherungen sind keine Sonderausgaben und können nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Wie werden im Versicherungsfall die Leistungen besteuert? Kapitalleistungen Bei Kapitalleistungen (im Erlebensfall zum Fälligkeitstermin oder bei Rückkauf) unterliegen die Erträge aus diesen Versicherungen der Einkommensteuer. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren Versicherungsdauer, unterliegen nur 50 Prozent der Erträge der Einkommensteuer (Hälftebesteuerung). Dies gilt gleichfalls bei Teilkapitalentnahmen während der Vertragslaufzeit und bei anteiliger Kapitalabfindung zu Rentenbeginn. Nehmen Sie während der Aufschubzeit die Möglichkeit in Anspruch, nachträglich den regelmäßigen Beitrag oder die versicherte Leistung zu erhöhen oder leisten Sie Zuzahlungen in den Vertrag, so gilt die Erhöhung/Zuzahlung steuerlich als neuer Vertrag. Die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren für die Hälftebesteuerung beginnt ab dem Änderungstermin, jedoch nur im Umfang der Erhöhung/Zuzahlung, neu. Leistungen bei Tod der versicherten Person sind unabhängig vom vorgesehenen Endalter und der zurückgelegten Versicherungsdauer einkommensteuerfrei. Rentenleistungen Lebenslange Renten unterliegen als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil wird mit einem im Einkommensteuergesetz ( 22 Nr. 1 EStG) festgelegten Prozentsatz errechnet. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers bei Erstrentenbezug. Wird z.b. im Alter von 65 Jahren erstmalig eine Jahresrente in Höhe von Euro gezahlt, dann beträgt der steuerpflichtige Anteil dieser Rente lediglich 1.800,00 Euro. Ein einmal auf das Alter bei Erstrentenbezug festgelegter Ertragsanteil (Prozentsatz) bleibt für die Dauer des Rentenbezugs unverändert. Wer ist Steuerpflichtiger der Versicherungsleistungen? Steuerpflichtiger ist grundsätzlich derjenige, der das Kapital in Form der Sparanteile im eigenen Namen und für eigene Rechnung dem Versicherungsunternehmen zur Verfügung stellt. Das ist in der Regel der Versicherungsnehmer, da er das Recht hat, die Versicherungsleistung zu fordern. Soweit eine andere Person als wirtschaftlicher Eigentümer einen Anspruch auf die Erlebensfallleistung (Ablauf oder Rückkauf) erlangt, geht die Steuerpflicht auf diese Person über. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Versicherungsleistung (Ablaufleistung oder Rückkauf) ein unwiderrufliches Bezugsrecht für eine andere Person als den Versicherungsnehmer eingeräumt wird. Wie bemisst sich der steuerpflichtige Ertrag bei Kapitalleistungen? Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie gezahlten Beiträge. Für die Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags bei Teilkapitalentnahmen vor dem vereinbarten Rentenbeginn, werden die auf die Teilentnahme anteilig entrichteten Beiträge in Abzug gebracht. Was bedeutet Kapitalertragsteuer-Abzug? Wird bei einer Kapitalzahlung, Teilkapitalzahlung bzw. bei Rückkauf des Vertrages Kapitalertragsteuer fällig, sind wir als Versicherungsunternehmen gehalten, diese von der Versicherungsleistung einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Beachten Sie diesbezüglich bitte unsere gesonderten Hinweise zur Abgeltungsteuer. Nach den Vorschriften des Solidaritätszuschlaggesetzes müssen wir als Lebensversicherer auf die Kapitalertragsteuer zusätzlich einen Solidaritätszuschlag von zz. 5,5 Prozent erheben. Der Steuerpflichtige erhält eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer zur Vorlage beim Finanzamt (Einkommensteuererklärung). Hinweise zur Abgeltungsteuer Der Kapitalertragssteuerabzug erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent auf die steuerpflichtigen Erträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuerpflicht ist damit abgegolten und unterliegt nicht dem persönlichen Steuersatz. Bei Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent ist hingegen eine Veranlagung mittels einer Einkommensteuererklärung möglich. Stellt sich heraus, dass die Veranlagung für den Einzelnen ungünstiger ist, wird sie vom Finanzamt nicht berücksichtigt. 17

18 Welche Leistungen sind von der Abgeltungsteuer ausgenommen? Von der Abgeltungsteuer ausgenommen sind Leistungen, bei denen die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Kapitalleistung (Zahlung ab tatsächlichem Alter 62 bei Mindestlaufzeit der Versicherung von 12 Jahren) erfüllt sind. Bei Ablauf oder Rückkauf werden in diesen Fällen 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritäts-Zuschlag auf die vollen Erträge einbehalten und abgeführt. Der Steuerpflichtige muss jedoch nur die hälftigen Erträge mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Für eine entsprechende Verrechnung ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich. Sind Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig? Soweit der Steuerpflichtige einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört, unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kirchensteuer. Die Erhebung der Kirchensteuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen durch das Versicherungsunternehmen erfolgen. Da die geleistete Kirchensteuer sonderausgabenberechtigt ist, wird in diesem Fall die ermittelte Kirchensteuer um 25 Prozent gemindert. Wird der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer nicht, oder nicht rechtzeitig gestellt, hat der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären (Bescheinigung des Versicherungsunternehmens). Die Kirchensteuer wird dann durch das Finanzamt erhoben. Bitte beachten Sie folgende wesentliche Gesetzesänderung für den Kirchensteuerabzug ab dem Jahr 2015: Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, erfolgt der Abzug der Kirchensteuer nicht weiter im oben beschriebenen Antragsverfahren, sondern wird durch ein automatisches Kirchensteuerabzugsverfahren ersetzt. Dabei sind wir gesetzlich verpflichtet, die Daten für den automatischen Kirchensteuerabzug beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Die Abfrage der Kirchensteuerdaten erfolgt nur dann, wenn bei einer Auszahlung Kapitalertragsteuer anfällt (Anlassabfrage). Sie haben die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Widerspruch zur Datenabfrage nach amtlichen Vordruck einzureichen. Den Vordruck erhalten Sie unter unter dem Stichwort Kirchensteuer. Liegt rechtzeitig vor dem Zeitpunkt unserer anlassbezogenen Abfrage ein Sperrvermerk durch Widerspruch vor, oder gehören Sie keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft an, werden wir keine Kirchensteuer einbehalten/abführen. Sind Sie dennoch kirchensteuerpflichtig, müssen Sie die steuerpflichtigen Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Finanzämter werden vom Bundeszentralamt für Steuern über den Sperrvermerk informiert. Können Kapitalerträge freigestellt werden? Für alle Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Freistellungsauftrag bereits bei Auszahlung vom Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Bei voller Freistellung entfällt der Steuereinbehalt. Übersteigen jedoch die steuerpflichtigen Erträge den freigestellten Betrag, muss anteilig Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt werden. Zur Freistellung von Kapitalerträgen steht jedem Steuerpflichtigen ein Sparer-Pauschbetrag von zz. 801 Euro zur Verfügung. Eheleute und Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also Euro nutzen. Auch durch die Vorlage einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Freistellung der Kapitalerträge möglich. Weitere steuerliche Informationen Versicherungssteuer auf Beiträge Auf Beiträge zu Lebensversicherungen wird keine Versicherungssteuer erhoben. Für den Fall, dass der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt wird, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Lebensversicherung Versicherungssteuer anfällt, muss die DEVK diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch den Versicherungsnehmer zu tragen und wird von der DEVK eingefordert. Erbschaftsteuer Die Auszahlung einer Versicherungsleistung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer unterliegt bei Erweb von Todes wegen sowie bei Zahlung zu Lebzeiten (Schenkung) dem Erbschaftsteuergesetz. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenkers und dem Wert des Vermögens unter Berücksichtigung von Freibeträgen. Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Meldepflichten des Versicherers Als Versicherer sind wir in bestimmten Fällen verpflichtet, den Finanzämtern Meldung zu erstatten. Es besteht insbesondere bei folgenden Sachverhalten eine Anzeigepflicht: Wenn Leistungen oder Ansprüche aus Lebensversicherungen an andere Personen als dem Versicherungsnehmer gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt werden bei Vorauszahlungen bzw. bei Zahlungen von über Lebensversicherungen finanzierter Darlehen (ab einer bestimmten Höhe) bei Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft (außer bei Direktversicherungen) bei Rentenzahlungen oder bei Leistungen aus einer Direktversicherung besteht Meldepflicht gegenüber der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) 18

19 4. Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten Stand: Januar 2012 Bei finanziellen Engpässen, z. B. infolge von Krankheit, Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit oder Arbeits losig keit, sollten Lebensversicherungen auf keinen Fall überstürzt gekündigt werden. Die DEVK hat gerade für solche Fälle bessere Lösungen anzubieten. Der Versicherungsschutz geht bei einer Kündigung des Vertrages verloren. Ein späterer Neuabschluss ist zwar möglich, aber teurer, weil die Beiträge zu einer Rentenversicherung unter anderem davon abhängen, welches Alter die versicherte Person bei Vertragsabschluss erreicht hat. Je jünger sie ist, desto höher ist der garantierte Rentenfaktor. Die DEVK möchte aus diesem Grunde verschiedene Möglichkeiten aufzeigen, auch bei finanziellen Engpässen den Versicherungsschutz beizubehalten und gleichzeitig die finanzielle Belastung zu reduzieren. Was tun, wenn dringend Geld benötigt wird bzw. ein finanzieller Engpass besteht? Entnahme (mindestens 500 Euro max. 85 Prozent des Fondsguthabens) Der Vorteil der Entnahme gegenüber der vollständigen Vertragsauflösung liegt in der Beibehaltung des garantierten Rentenfaktors. Bei beitragsfreien Verträgen bzw. Verträgen, die gleichzeitig mit der Entnahme beitragsfrei gestellt werden, darf nach der Teilentnahme das Mindestfondsguthaben von Euro nicht unterschritten werden. Was tun, wenn die laufenden Kosten zu hoch werden? dynamische Tarife einfrieren Beiträge zu so genannten dynamischen Fondsgebundenen Rentenversicherungen, die üblicherweise jährlich steigen, können sozusagen entdynamisiert werden. Dadurch wird natürlich auch der Versicherungsschutz auf der erreichten Höhe eingefroren. Das Recht zur dynamischen Erhöhung der Beiträge erlischt allerdings, wenn mehr als zweimal hintereinander von der Dynamisierung kein Gebrauch gemacht worden ist. Änderung der Zahlungsweise Werden Jahresbeiträge entrichtet, ist die Umstellung auf Monatsbeiträge möglich. Mehrere kleine Raten sind häufig leichter aufzubringen als ein Jahresbeitrag. Herabsetzung auf den Mindestbeitrag Der zu zahlende Beitrag kann auf den Mindestbeitrag herabgesetzt und später wieder erhöht werden (Mindesterhöhung 25 Euro monatlich/300 Euro jährlich). Beitragsfreistellung Ein Rentenversicherungsvertrag kann in der Regel ganz oder teil weise beitragsfrei gestellt werden. Hierbei wird das Fondsguthaben nicht ausgezahlt, sondern als Einmalbeitrag verwendet. Weitere Beiträge sind dann nicht mehr zu entrichten. Außerdem ist eine Beitragsbefreiung nur möglich, sofern das Fondsguthaben die in den Tarifbestimmungen genannte Mindestsumme (= mind Euro Fondsguthaben) nicht unterschreitet. Rentenversicherungsverträge sollten also im Falle finanzieller Engpässe nicht überstürzt gekündigt werden. Empfehlung: Setzen Sie sich mit Ihrem Versicherungsvermittler in Verbindung. Ihre individuellen Möglichkeiten erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. 19

20 5. Auszug aus der Satzung der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn 1 Name, Sitz und Geschäftsgebiet des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn". 2. Der Sitz des Vereins ist Köln. 3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. 2 Wesen und Zweck des Vereins 1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der Deutschen Bahn sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt. 2. Der Verein schließt Lebensversicherungen in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen ab. 3. Der Verein ist berechtigt, Mit- und Rückversicherung gleicher Art für andere Versicherungsunternehmen zu übernehmen. Er kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfonds-Anteilen tätig werden, soweit 7 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz nicht entgegensteht. 4. Der Verein ist berechtigt, Kapitalisierungsgeschäfte sowie Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen zu betreiben. 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Mitgliedschaft 1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten: a) Eisenbahner, Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe, Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht, Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft oder der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer gehören, Mitglieder der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gemäß 13, 14, 15 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, Vertrauensärzte der Eisenbahn und ihrer Sozialversicherungsträger, Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz, sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts selbst betrieben werden oder sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mehr als 50 % beteiligt sind, betrieben werden sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen, Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleis tungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder Verkehrsserviceleistungen erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mitgliedschaft zugelassen sind, Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie der Autobahn Tank & Rast Holding GmbH. Vorstehendes gilt auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge erhalten und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene. b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber, c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen, d) die DEVK Unterstützungskasse GmbH. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Versicherung und endet mit ihrem Erlöschen. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Verlangen nachzuweisen. 13 Ausgabendeckung, Rücklagen, Vermögensanlage 1. Die Ausgaben werden durch Beiträge, die im Voraus erhoben werden, und durch sonstige Einnahmen des Vereins gedeckt. Nachschüsse und Kürzung der Versicherungsansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch 153 Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Der Verein ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen, a) um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, b) um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. 3. Von dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 1 % (wenigstens jedoch ,-- ) der Verlustrücklage ( 37 VAG) solange zuzuführen, bis diese einen Mindestbetrag von 5 Millionen erreicht oder wieder erreicht hat. Der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 4. Das Vermögen des Vereins ist in dem vorgeschriebenen Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgestellten Richtlinien anzulegen. 14 Überschussbeteiligung Die Versicherungen, die bis zum abgeschlossen worden sind sowie die Versicherungen, die aufgrund des Verschmelzungsvertrages mit der Hilfskasse Deutscher Lokomotivführer fortgeführt werden, sind nach Maßgabe des jeweils von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes am Überschuss beteiligt. Die Versicherungen, die ab dem abgeschlossen werden, sind nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen am Überschuss beteiligt. 20

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