Satzung der Turn- und Sportgemeinde 1847 e.v. Wörrstadt

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1 Satzung der Turn- und Sportgemeinde 1847 e.v. Wörrstadt 1 Name, Sitz und Zweck Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportgemeinde 1847 e. V. Wörrstadt Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen in Mainz, im Landessportverband Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Wörrstadt, Am Neuborn 2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nummer eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein führt folgende Abteilungen / Sportarten: Badminton Fußball - Gymnastik Handball Karneval Leichtathletik Turnen Weitere Abteilungen / Sportarten können nach Zustimmung des Gesamtvorstandes hinzukommen. Die einzelnen Abteilungen / Sportarten werden von dem / r jeweiligen Abteilungsleiter / in geführt. Die Vereinsfarbe ist rot-weiß. 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 3 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. 2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. 1

2 3. Ein Mitglied kann, aus den nachfolgenden Gründen, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. 4. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ist sämtliches Vereinseigentum zurückzugeben. 4 Beiträge Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. 2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. 6 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsleiter / innen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) angemessene Geldstrafe, c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf dem Sportplatz und in der Halle. Der Bescheid über diese Maßnahmen ist durch Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der Gesamtvorstand. 7 Vereinsorgane 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung, Generalversammlung) findet in jedem Jahr statt. 2

3 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in dem amtlichen Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt oder in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Alzey. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes, b) Bericht der Abteilungsleiter / innen, c) Kassenbericht, d) Bericht der Kassenprüfer / innen, e) Entlastung des Vorstandes, f) Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind, g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Der Verein führt folgende Ehrennadeln: a) silberne Ehrennadel, b) goldene Ehrennadel. 9 Ehrennadel Die Verleihung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. 10 Ehremitglieder Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 3

4 11 Gerichtsstand Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, zwischen dem Verein und einem Mitglied, ist der Ort des Vereinssitzes Gerichtsstand. 1. Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus: - dem / der 1. Vorsitzenden - dem / der 2. Vorsitzenden - dem / der Geschäftsführer / in - dem / der Schatzmeister / in und - drei Beisitzer / innen b) als Gesamtvorstand, bestehend aus: - dem geschäftsführenden Vorstand - sämtlichen Abteilungsleiter / innen und - Kassenprüfer / innen 12 Vorstand 2. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und sein / e Stellvertreter / in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der / die Stellvertreterin jedoch nur bei Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden tätig. 3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Der / die 1. Vorsitzende oder dessen / deren Stellvertreter / in beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes es beantragen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied zum geschäftsführenden Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 4. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen. 5. Der Gesamtvorstand tritt vierteljährlich einmal zusammen. 13 Ausschüsse Für bestimmte Aufgabenkönnen Ausschüsse gebildet werden, die unter einem vom jeweiligen Ausschuss gewählten Leiter tagen. Der Ausschussleiter ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand von den Ergebnissen zu informieren. 4

5 14 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet. 2. Die Abteilung wird durch den / die Abteilungsleiter / in, seinen / ihrem / ihrer Stellvertreter / in und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. 3. Die Abteilungsleiter / innen sind gegenüber dem Organ des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung des geschäftsführenden Vorstandes verpflichtet. 15 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem / der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem von ihm / ihr bestimmten Protokollführer / in zu unterzeichen ist. 16 Wahlen Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter / innen sowie die Kassenprüfer / innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 17 Kassenprüfer Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch die drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer / innen geprüft. Die Kassenprüfer / innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Verhinderung eines / r Kassenprüfers / in kann der geschäftsführende Vorstand eine / n Ersatzfrau / mann kommissarisch bestimmen. 18 Ordnungen Für die verschiedenen Aufgaben im Verein werden im Bedarfsfall Ordnungen erstellt. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen. 19 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB 1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln. 2. Die Vereine der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und / oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und / oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen insbesondere die Spielordnung mit den 5

6 dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes und / oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird. 3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. 20 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur 1 Punkt stehen: Auflösung des Vereins 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Wörrstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 6

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