Herzlich Willkommen zum Seminarteil Gewerbe- und Wettbewerbsrecht Die Fallstricke

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1 Herzlich Willkommen zum Seminarteil Gewerbe- und Wettbewerbsrecht Die Fallstricke Susanne Bednarz, Tel.: 0261/ , Folie 1

2 Gewerberecht Wettbewerbsrecht Folie 2

3 Exkurs: Chronologische Vorgehensweise bei der Unternehmensgründung Geschäftsidee Gründerperson Kaufmännische und fachliche Kenntnisse Wirtschaftliches Denken Durchsetzungsvermögen Gesetzliche Rahmenbedingungen Marktfähigkeit testen Eignung prüfen Folie 3

4 Das Gewerberecht Die Zulassungspflicht von: Industriebetrieben Handelsunternehmen Dienstleistungsbetrieben Freiberuflern Handwerkern Folie 4

5 Industriebetriebe keine Zulassungsvoraussetzung für die industrielle Produktion von Gütern Es muss sich um Massenproduktion handeln (= Produktion erfolgt automatisch und in Serie) Folie 5

6 Handelsunternehmen Einzel-, Groß- und Versandhandelsunternehmen können grundsätzlich ohne den Nachweis einer fachlichen bzw. kaufm. Qualifikation gegründet werden Ausnahmen beziehen sich auf den Handel mit Tieren, Waffen, und Chemikalien Folie 6

7 Dienstleistungsbetriebe Fast jedes Unternehmen in der Dienstleistungsbranche kann ohne spezielle Qualifikation des Gründers angemeldet Ausnahmen sind z.b. Taxi-/Mietwagen-/Busund Transportunternehmen (IHK-Sach- und Fachkundeprüfung), Immobilienmakler (Kreisverwaltung), Versicherungsvermittler (IHK) und Zeitarbeitsfirmen (Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland) Folie 7

8 Freiberufler Diese Berufsgruppe muss zur Anerkennung eine Hochschulausbildung nachweisen; Ausnahmen sind Krankengymnasten, Massagepraxen und Heilpraktiker automatisch anerkannt werden Ärzte, Rechtsanwälte, Notare etc. Folie 8

9 Handwerker KoNet-Seminar 2007 Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt (z.b. Maurer, Dachdecker, Friseur, Bäcker, Maler & Lackierer, Augenoptiker...) Ausnahme: 6 Jahre praktische Tätigkeit, davon 4 Jahre in leitender Position Alternativ möglich sind: Meister wird als Betriebsleiter eingestellt Partnergründung zusammen mit einem Meister Folie 9

10 Handwerker KoNet-Seminar Berufe mit zulassungsfreien Handwerken (z.b. Fliesenleger, Parkettleger, Korbmacher, Schuhmacher, Textilreiniger, Feinoptiker, Keramiker, Gebäudereiniger, Brauer & Mälzer...) 57 handwerksähnliche Gewerbe (z.b. Bodenleger, Stricker, Teppichreiniger, Kosmetiker, Bestattungsgewerbe, Eisenflechter...) Folie 10

11 Exkurs: betriebsbezogene Zulassungsvoraussetzungen Wohn-/Misch-/Gewerbegebiet Einwilligung durch Vermieter Nutzungsänderung Gewerbeaufsichtsrechtliche Aspekte Folie 11

12 Das Wettbewerbesrecht UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb schützt das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb Folie 12

13 Verbotene Werbearten Telefon wenn keine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt Telefax / wenn keine Einwilligung vorliegt ( 7 UWG unzumutbare Belästigung) Folie 13

14 Verbotene Werbeinhalte Irreführende Werbung ( 5 UWG) über Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung wie Art, Verfügbarkeit, Menge, Beschaffenheit Anlass des Verkaufs, des Preises und seiner Berechnung Rechte des Werbenden wie Identität, Vermögen, geistige Eigentumsrechte bei unrichtigen/ missverständlichen Aussagen (wenn % der Adressaten die Aussagen falsch verstehen könnten) Folie 14

15 Verbotene Werbeinhalte Lockvogelangebote ( 5 V UWG) Wenn unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung diese nicht in angemessener Menge zur Verfügung steht Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für 2 Tage Ausnahme es liegen Gründe vor, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen Folie 15

16 Verbotene Werbeinhalte Vergleichende Werbung ( 6 UWG) z. B. wenn sich der Vergleich nicht auf Waren bzw. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zeckbestimmung bezieht Waren bzw. Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden wenn der Vergleich eine Ware bzw. Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt Folie 16

17 Verbotene Werbeinhalte Vergleichende Werbung ( 6 UWG) bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind Ende und Beginn des Angebots eindeutig anzugeben gilt das Angebot nur solange Ware bzw. Dienstleistung verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen Folie 17

18 Welche Ansprüche können geltend gemacht werden? Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch (bei Wiederholungsgefahr) Schadensersatzanspruch Gewinnabschöpfung Wenn bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wird, dann Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt Folie 18

19 Welche Ansprüche können geltend gemacht werden? Strafanspruch ( 16 UWG) bei irreführender Werbung mit unwahren Angaben wird der Anschein eines besonders günstigen Angebots in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, erzeugt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe Folie 19

20 Gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen können Mitbewerber IHK und HwK es kann die Einigungsstelle vorgeschaltet sein Verschiedenen Verbände z.b. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.v., Landgrafenstr. 24b, Bad Homburg, Tel.: 06172/12150 Verband sozialer Wettbewerb, Kantstr. 100, Berlin, Tel.: 030/ Folie 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 21

Gewerbe- und Wettbewerbsrecht: Die Fallstricke

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