Die Sozialversicherung

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2 Die Sozialversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Säule im sozialen System Deutschlands. Mit der Kaiserlichen Botschaft von 1881 wurde der Grundstein für die Unfallversicherung gelegt, aus der dann im Jahr 1885 das Unfallversicherungsgesetz hervorging. Bis dahin hatten Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalles Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber, der die Haftung für seine Mitarbeiter zu tragen hatte. Durch dieses Gesetz ging der Leistungsanspruch der Arbeitnehmer direkt an die Berufsgenossenschaften über. Durch diese Ablösung der Unternehmerhaftung ist es konsequent, dass die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung allein durch den Arbeitgeber aufgebracht werden. In den sonstigen Zweigen der Sozialversicherung werden die Beiträge zu gleichen Teilen von Versicherten und Arbeitgebern getragen. 2

3 Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften gehört vorrangig die Verhütung von Arbeitsunfällen. Im Schadensfall wird der Verletzte mit allen geeigneten Mitteln medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert und - soweit erforderlich - Geldleistungen wie Verletztengeld, Übergangsgeld und Renten erbracht. Sie als Unternehmer (Webcode 10) 3

4 Rechts- und Organisationsform der BGen Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde das Ziel bestimmt, die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2011 auf neun zu reduzieren. Die Gliederung sollte sich an den fachlichen Ausrichtungen der Berufsgenossenschaften im Hinblick auf den Arbeitsschutz orientieren. Auf dieser Grundlage erfolgte zum die Fusion der MMBG, BGM, HWBG und HBG zur Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Im Bereich der HBG sind durchaus Gewerke mit denen der ehemaligen Metall- Berufsgenossenschaften vergleichbar. Durch Änderungen der Produktionsabläufe und der Ausgangsmaterialien kam es bei verschiedensten Produkten in der Vergangenheit zu Überschneidungen im Mitgliederbestand der verschiedenen Berufsgenossenschaften. So gab es Autohäuser die Mitglieder der Holz-BG waren, da dort zu Gründungzeiten Kutschen aus Holz repariert wurden. Der Bereich Fensterbau ist ein weiteres Beispiel für diese Änderungen. Wenn in der Vergangenheit Holz- oder Metallfenster hergestellt wurden, ergab sich die Zuständigkeit der Holz- oder einer Metall-BG. Erfolgte dann die Umstellung auf Kunststofffenster im Schwerpunkt, blieb es bei der Mitgliedschaft. Durch die Fusion ist sichergestellt, dass die Herstellung von Fenstern grundsätzlich eine Mitgliedschaft bei der BGHM zur Folge hat. 4

5 Selbstverwaltung der BGHM Die Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Selbstverwaltung bedeutet, dass paritätisch - zu gleichen Teilen - mit Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern besetzte Organe die Berufsgenossenschaft lenken und leiten. Die Vertreterversammlung wird alle 6 Jahre im Rahmen von Sozialwahlen gewählt. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung gewählt. Die Selbstverwaltung der BGHM (Webcode 313) 5

6 Die BGHM-Standorte Die Hauptverwaltung befindet sich in Mainz mit dem Sitz der Hauptgeschäftsführung. An allen sonstigen Standorten der Hauptverwaltung gibt es Bereiche der Abteilung Mitglieder und Beitrag. In den Bezirksverwaltungen ist die Sachbearbeitung der Leistungsfälle angesiedelt. Die Präventionsmitarbeiter finden sie ebenfalls in den Bezirksverwaltungen und zusätzlich in den Außenstellen. In den Bildungsstätten der BGHM werden die Seminare im Bereich Arbeitssicherheit durchgeführt. Pro Jahr nehmen ca bis Personen an Seminaren der BGHM teil. Die Standorte und Adressen der BGHM (Webcode 522) 6

7 Zuständigkeit der gewerblichen BGen Jeder Unternehmer ist verpflichtet spätestens binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag mitzuteilen. Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers beginnt unabhängig von dieser Meldung bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit für das Unternehmen. Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die einzelnen Gewerbezweige ist in den Satzungen der verschiedenen Berufsgenossenschaften aufgeführt. Hat das angemeldete Unternehmen einen einheitlichen Gewerbezweig, erfolgt die Zuordnung zur zuständigen Berufsgenossenschaft laut Satzung. Wird ein Gesamtunternehmen mit verschiedenartigen Gewerbezweigen betrieben, ergibt sich die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit, aus dem arbeitsmäßigen Schwerpunkt der einzelnen Gewerbezweige. Eine Besonderheit bildet hier der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Verleihfirmen werden, sofern sie Arbeitnehmerüberlassungen aus verschiedenen Branchen am Markt anbieten, grundsätzlich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zugeordnet. Bei Arbeitnehmerüberlassungen aus nur einer Branche ist wegen des branchentypischen identischen Gefährdungspotentials die Fach-Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche zuständig. Gründung eines Unternehmens (Webcode 102) Versicherungsschutz (Webcode 116) Die Satzung der BGHM (Webcode 671)

8 Zuständigkeit der BGHM In 3 der Satzung der BGHM ist die Zuständigkeit für Unternehmen geregelt. Sollte sich durch Änderungen des Unternehmensgegenstandes die materielle Zuständigkeit einer anderen Berufsgenossenschaft ergeben, kommt eine Überweisung an die fachlich zuständige Berufsgenossenschaft in Frage. Voraussetzung ist, dass es sich um eine wesentliche Änderung (z. B. Strukturwandel) handelt, die auf Dauer besteht. Vorübergehende Änderungen sollen nicht zur Überweisung führen. Die Satzung der BGHM (Webcode 671) Änderungen im Unternehmen (Webcode 316)

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