Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr FFH-Gebiet Börnicker Feldmark
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- Peter Koch
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1 Landtag randenburg 6. Wahlperiode ruksahe 6/6085 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr des Abgeordneten Axel Vogel der Fraktion ÜNNIS 90/IE GRÜNEN ruksahe 6/5923 Nahfrage zur Kleinen Anfrage Nr FFH-Gebiet örniker Feldmark Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländlihe Entwiklung, Umwelt und Landwirtshaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr geht die Landesregierung auf den ewirtshaftungserlass ein, der für private Eigentümer niht bindend ist. Für die Entwiklung des Gebietes ist es daher von entsheidender edeutung, die Eigentumsstruktur im Gebiet zu ermitteln. es Weiteren ergeben sih Fragen zu den Förderprogrammen, auf die von der Landesregierung verwiesen wird. Frage 1: Welhe Flurstüke des FFH-Gebietes örniker Feldmark sind im Eigentum der Stiftung Naturshutzfonds randenburg und wie groß sind diese? itte tabellarish für alle Flurstüke der Stiftung Naturshutzfonds ausweisen. zu Frage 1: Gemarkung Flur FlsZ Landkreis Gemeinde Katasterflähe in ha örnike arnim ernau bei erlin 8,6640 örnike arnim ernau bei erlin 5,8532 örnike arnim ernau bei erlin 5,2024 Summe 19,7196 Frage 2: Welhe konkreten Maßnahmen plant die Stiftung Naturshutzfonds randenburg zur Verbesserung des Artenshutzes und der Lebensräume auf den in ihrem esitz befindlihen Flähen des FFH-Gebietes? zu Frage 2: er von der Stiftung Naturshutzfonds randenburg bei der Übernahme der Flähen übernommene Pahtvertrag endet zum erzeit bereitet die Stiftung die weitere Verpahtung ab Oktober 2017 mit dem Ziel vor, eine Verbesserung des Erhaltungszustandes der n zu erreihen. ie Stiftung prüft derzeit die Möglihkeit eines Flähentaushes oder der urhführung von Maßnah- atum des Eingangs: / Ausgegeben:
2 men auf den in ihren esitz befindlihen Flähen. Mit Hilfe eines Flähentaushes könnte ein großer Anteil der im ewirtshaftungserlass vorgeshriebenen Pufferstreifen gesihert werden. Wenn sih die Stiftung Naturshutzfonds auf ihre Flähen beshränkt, wird sie eine Umwandlung in auergrünland vornehmen und vorhandene rainagen entfernen. Somit soll das Wasserdargebot in den Kleingewässern auf den Stiftungsflähen verbessert und die Nährstoffzufuhr reduziert werden. Frage 3: efinden sih VVG-Flähen in dem FFH-Gebiet und bis wann sind diese verpahtet? itte tabellarish für alle Flurstüke im Eigentum der VVG ausweisen. zu Frage 3: Im FFH-Gebiet liegen rund 70 Hektar VVG-Flähen (siehe Tabelle 1). ie Flähen sind nah Informationen des Landesamtes für Umwelt (LfU) bis zum verpahtet. Frage 4: Sind Veräußerungen von VVG-Flähen in dem FFH-Gebiet geplant? Falls ja, für welhe Flähen und wann? zu Frage 4: Hierzu liegen keine Informationen vor. Frage 5: Welhe Konsequenzen ergeben sih für die VVG aus dem FFH-Status im Umgang mit den Flähen? zu Frage 5: ie VVG hat keine weitergehenden Verpflihtungen zur ewirtshaftung der Flähen als ein privater Eigentümer. Frage 6: Für welhen Anteil des FFH-Gebietes stellt der ewirtshaftungserlass den günstigen Erhaltungszustand des Gebietes durh eine verbindlihe Wirkung auf den Nutzer siher? zu Frage 6: er ewirtshaftungserlass ist im Geshäftsbereih des Ministeriums für Ländlihe Entwiklung, Umwelt und Landwirtshaft (MLUL) behördenverbindlih. Für die im Gebiet wirtshaftenden Eigentümer und Nutzer sind die fahgesetzlihen estimmungen einzuhalten. ie Umsetzung der im ewirtshaftungserlass genannten darüber hinaus gehenden Maßnahmen erfolgt ggf. freiwillig mittels Förderverträgen (siehe auh Antwort zu den Fragen 9, 12 und 14). Frage 7: Wie nimmt das Land randenburg seine Fahaufsiht über die Unteren Naturshutzbehörden war, die für die Umsetzung der ewirtshaftungserlasse in den FFH-Gebieten zuständig sind? zu Frage 7: as für Naturshutz und Landshaftspflege zuständige Ministerium ist gemäß 31 Satz 2 bgnatshag Sonderaufsihtsbehörde über die unteren Naturshutzbehörden und kann im Rahmen des 121 randenburgishe Kommunalverfassung handeln. Frage 8: Welhes sind die in den Antworten auf die Fragen 2, 3 und 9 der Kleinen Anfrage Nr genannten Förderprogramme, welhe Auflagen beinhalten sie, wie hoh ist die Förderung maximal, welhe Mittel sind für randenburg in der laufenden Förderperiode noh verfügbar? itte alle Angaben für die Programme tabellarish auflisten.
3 zu Frage 8: as im ewirtshaftungserlass erwähnte KULAP 2007 wurde durh KU- LAP 2014 ersetzt. In der beigefügten Anlage werden die aktuellen Förderprogramme 810 und 850 erläutert. as Förderprogramm 810 ist niht mehr für Neuanträge zugelassen, kann jedoh für Erweiterungsanträge im Umfang von 20 % der bisherigen Verpflihtungsflähe eingesetzt werden. as Programm wurde eingeshränkt, da die entsprehenden Ziele des EPLR (Flähenumfang) bereits erfüllt sind. as Förderprogramm 850 unterliegt keinen Einshränkungen. ie erforderlihen Mittel werden aus dem ELER bereitgestellt. ie Einrihtung von Randstreifen wird als Artenhilfsmaßnahme Programm 3.4 der Verwaltungsvorshrift zum Vertragsnaturshutz in randenburg angeboten. ie Kalkulation rihtet sih nah dem Programm Shonstreifen und Shonflähen mit einer Zuwendungshöhe von 250 / Hektar. Frage 9: Hat die Landesregierung sih bemüht, Einfluss auf die Landnutzung zu nehmen und Landnutzern Fördermöglihkeiten vorgeshlagen? Falls Ja, wie war die Akzeptanz? Falls Nein, warum wurde dies niht versuht? Frage 12: ei dem Vergleih von Luftbildern des FFH-Gebietes vor und nah 2008 kann man deutlih erkennen, dass ein großer Teil der Gewässerrandstreifen der Feldsölle umgepflügt wurde. Wie bewertet die Landesregierung diesen Eingriff vor dem Hintergrund des für alle FFH-Gebiete geltenden Vershlehterungsverbotes? Frage 14: Falls sih keine konkreten Einflussmöglihkeiten auf das Gebiet aus den oben genannten Fragen ergeben, wie plant die Landesregierung, den shlehten Erhaltungszustand der geshützten Arten zu verbessern? zu den Fragen 9, 12 und 14: Ein Teil der Randstreifen um die Feldsölle der örniker Feldmark wurde wieder in die landwirtshaftlihe Nutzung einbezogen. ie Aussparung der Randbereihe erfolgte bis vor einigen Jahren unter Nutzung von Förderprogrammen und teils durh Vereinbarungen im Rahmen eines Shutzprojektes. ie vorher ungenutzten Randstreifen sind estandteile der Feldblöke und niht mit den Feldsöllen zusammen als Landshaftselemente ausgewiesen. urh das weitgehende Fehlen der Randbereihe sind die Sommer- und Winterlebensräume der Amphibienarten eingeshränkt, was sih negativ auf den Erhaltungszustand der Vorkommen in dem FFH-Gebiet auswirkt. Im November 2016 fand deshalb eine Abstimmung des Landesamtes für Umwelt (LfU) und der Stiftung Naturshutzfonds randenburg mit dem Hauptlandnutzer im Gebiet statt. In dem Gespräh zeigte sih der Geshäftsführer des etriebes grundsätzlih bereit, die Maßnahmen des ewirtshaftungserlasses umzusetzen. Hierzu bot das LfU im ezember 2016 einen Vertrag an, mit dem die Einrihtung von Randstreifen über den Vertragsnaturshutz gefördert wird. Im März 2017 wird es einen weiteren Termin des LfU mit dem Geshäftsführer des etriebes, der Flähenagentur randenburg GmbH und der Stiftung Naturshutzfonds randenburg geben, um die Umsetzung zu konkretisieren. Frage 10: Wie soll der Erhalt und die Verbesserung der Lebensräume von und konkret durh das Greening erreiht werden? Welhe Greening Maßnahmen sind bisher in dem Gebiet wann umgesetzt worden und welhen Effekt hatte dies? itte die Angaben für das Greening tabellarish auflisten. zu Frage 10: Eine Übersiht zu den Greeningmaßnahmen und deren Effekte im FFH- Gebiet örnike liegt dem MLUL niht vor. as Land randenburg beteiligt sih an drei egleitforshungsprojekten des Umweltbundesamtes bzw. des undesamtes für
4 Naturshutz zum Greening, die von dem Thünen-Institut durhgeführt werden. In diesen egleitforshungsprojekten werden u. a. die umweltrelevanten Steuerungswirkungen der GAP-Reform und die iodiversität untersuht. Erste empirishe faunistishe und floristishe Untersuhungen in randenburg haben gezeigt, dass die aus Siht des Naturshutzes wertvollsten Typen von Ökologishen Vorrangflähen (ÖVF), nämlih rahen und Streifen, in der untersuhten Kulisse FFH-Gebiet überproportional häufig gemeldet worden sind. Frage 11: Kann die Landesregierung Einfluss auf die Gestaltung der Greening- Maßnahmen nehmen? zu Frage 11: ie Unternehmen können darauf hingewiesen und beraten werden, die besonders wirksamen Greening-Maßnahmen auf den Zielflähen für und in Anspruh zu nehmen. Frage 13: Welhe Sanktionsmöglihkeiten gibt es gegenüber einem ewirtshafter, der gegen das Vershlehterungsverbot in FFH-Gebieten verstößt? zu Frage 13: as Vershlehterungsverbot in Natura 2000-Gebieten ergibt sih aus 33 NatShG. anah sind Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblihen eeinträhtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Shutzzwek maßgeblihen estandteilen führen können, unzulässig. Gemäß 69 Absatz 3 Nr. 6 NatShG ist der Verstoß bußgeld- und gemäß 329 Absatz 4 Strafgesetzbuh unter den jeweils genannten Voraussetzungen strafbewehrt. Frage 15: Ab wann hätte eine weitere Vershlehterung des Erhaltungszustandes Konsequenzen für das Land randenburg und welhe Konsequenzen wären das? zu Frage 15: Ziel der FFH-Rihtlinie ist die Siherung eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensraumtypen und Arten der Anhänge unter ezug auf den Anteil des Mitgliedstaates an der jeweiligen biogeografishen Region (hier: kontinentale biogeografishe Region). In die eurteilung des Erhaltungszustandes fließen vershiedene Parameter ein. azu gehört auh die repräsentative naturräumlihe Verteilung der Vorkommen. ie Vershlehterung in einzelnen FFH-Gebieten hat zunähst keine direkte Auswirkung auf diese eurteilung. Frage 16: Wie ist der Erhaltungszustand von und in allen weiteren FFH-Gebieten in randenburg, in denen diese Arten (Anhang II-Arten) gelistet sind? (itte tabellarish aufshlüsseln nah FFH-Gebiet, Lebensraumtyp und Art). zu Frage 16: Siehe Tabelle 2.
5 Kleine Anfrage Nr Tabelle 1 (zu Frage 3) WG-Flähen innerhalb des FFH-Gebietes "örnike" Gemarkung Flur Zähler Flurstüksgröße in m 2 Teilgebiet ernau I ernau I ernau I ernau I ernau ernau ernau ernau örnike I örnike I örnike I örnike I örnike I örnike I örnike I örnike I örnike I lumberg III lumberg III lumberg III lumberg III lumberg III lumberg III Summe
6 Kleine Anfrage Nr Tabelle 2 (zu Frage 16) Erhaltungszustand von und EU-Nummer Landes-Nr. Gebietsname Art ZUSTAN Alte Röder bei Prieshka C Amimswalde agower ruh atzlower Mühlenfließ - ühnitztal lönsdorf C örnike ornsdorfer Teihgebiet C reitenteihshe Mühle riesetal rodowin-oderberg ,ukau und Nebenfließe ukow - Waldsieversdorfer Niederungslandshaft ukowseerinne ukow-stekelsdorf-göttlin ullenberger ah yhleguhrer See C Calauer Shweiz C Charlottenhöhe ahmetal amerower Wald - Shlepkower Wald Jagenbruh öberitzer Heide ollgowsee C orhetal osseniederung C Eihwald und ushmühle C Elbaue Wootz _ Elbdeihhinterland Endmoränenlandshaft bei Ringenwalde A Erweiterung Loben Erweiterung Wumm- und Twernsee C Espenluh und Stülper See C Eulenberge Fängersee und unterer Garnengrund J Fauler See C Fauler See / Markendorfer Wald! Felhowseegebiet I Ferbitzer ruh Fishteihe lumberger Mühle Forst Zinna/Keilberg Fredersdorfer Mühlenfließ, reites und Krummes Luh Freilebener Landgraben und Hölle ,500 Freileben Gahroer uhheide 1
7 ' Globsower uhheide Göritzer und Vetshauer Mühlenfließe Görlsdorfer Wald Gramzow-Seen Gränert Graning Gräninger See Griesenseen Große Freiheit bei Plaue Großer Pätshsee bei Rheinsberg Großes Fenn Groß-Ziethen Grurnsiner Forst/Redernswaide Gumnitz und Großer Shlagenthinsee Hardenbek-Küstrinhen Heidehof - Golmberg Heimshe Heide Herrensee, Lange-amm-Wiesen und arnimhänge Himmelreih Hintenteihe bei iesenbrow Hohflähe um die Hohe Warte Höllenberge Hutung Sähle innerer Oberspreewald Karpfensee bei oisterfeide Kieker und Shotterwerk KienhorstiKöllnseen/Eihheide Klapperberge Klaushagen Kleine Elster und Niederungsbereihe Kleine Elster und Niederungsbereihe Ergänzung Kleine Röder Kleine Shorfheide - Havel Klobihsee Kölpinsee Königsberger See, Kattenstieg See Koselmühlenfiieß Krähenfuß Krayner Teihe/Lutzketal Krielower See Kronhorst-Groß Fredenwalde Kuhzer SeefJakobshagen Laie - Langes Luh Lehniksberg Leitsakgraben Lenzen-Wustrower Elbniederung Lieberoser Endmoräne und Staakower Läuhe Lietzen/öbberin Lindhorst Lindower Rhin und Fristower Plagge Lübbesee Lübbesee Ergänzung Lugkteihgebiet 1Kammmalh ' A
8 Marienfließ Matheswall/Shmielensee Melzower Forst Mittellauf der Shwarzen Elster Mittlere Oder Mossberge Muhrgraben mit Teufelsbruh Münheberg Nausdorfer Moor Niederung der Unteren Havel/Gülper See Nonnenfließ-Shwärzetal 'Nördlihes Spreewaldrandgebiet Nuthe, Hammerfließ und Eiserbah Nuthe-Nieplitz-Niederung Obere Nieplitz Oberes Rhinluh Oberes Rhinluh Ergänzung Oderaue Kienitz Parsteinsee Pätzer Hintersee Peitzer Teihe Pinnow Planetal Platkowsee-Netzowsee-Metzelthin Pohlitzer Mühlenfließ Polzowtal Poratzer Moränenlandshaft Poratzer Moränenlandshaft Ergänzung Pritzerber Laake Pulsnitz und Niederungsbereihe Rambower Moor Reuthener Moor Rheinsberger Rhin und Hellberge Rheinsberger Rhin und Hellberge Riembah Rietzer See Rohowsee und Plötzensee Rodewaldshes Luh Ruppiner Shweiz Ruppiner Shweiz Ergänzung Salveytal Sandteihgebiet Shlamau Shlaubetal Shuge- und Mühlenfließquellgebiet Shulzensee Shwarzberge und Spreeniederung Shweinitzer Fließ Shwemmpfuhl Shwenower Forst Shwenower Forst Ergänzung Seeluh-Priedeltal Seilershofer uhheiele Sorgenteih Sperenberger Gipsbrühe Spreewiesen südlih eeskow
9 [M 119 öffltnavei 'Kammmolen Stehlin ' Steinhöfel-Shmiedeberg-Friedrihsfelde Stepenitz Stolpseewiesen-Siggelhavel Stromgewässer Sukower Haussee Talsperre Spremberg Tannenbush und Teihlandshaft Groß Mehßow Tegeler Fließtal Teihgebiet Kroppen-Frauendorf Teihlandshaft uhwäldhen-mukwar Teltowkanal-Aue Tongruben Neuenhagen Tornow Tornowseen - Pritzhagener erge Trampe Untere R_ hinowwiesen Unteres Odertal Unteres Rhinluh - reetzer See Unterspreewald Urstromtal bei Golßen Verlorenwasserbah Weesower Luh Weißes Fenn und ünenheide Welkteih Werbellinkanal Werder Kietz Wiepersdorf C Wiesenau Winkel Wolfsluh Wummsee und Twernsee Zehdeniker - Mildenberger Tonstihe Alte Röder bei Prieshka Arnimswalde agower ruh atzlower Mühlenfließ - ühnitztal eetzsee-rinne und Niederungen lönsdorf ooßener Teihgebiet C örnike reitenteihshe Mühle rodowin-oderberg uhheide (Templiner Forst) uhsee ukowseerinne C yhleguhrer See C Calauer Shweiz Charlottenhöhe amerower Wald - Shlepkower Wald j Jagenbruh öberitzer Heide orhetai rahendorfer Spreeniederung
10 Elbaue Wootz 106 Elbdeihhinterland 105 Elbdeihvorland 657 Elbe 124 Endmoränenlandshaft bei Ringenwalde Erweiterung Josinskyluh - Krumme Spree Eulenberge Euloer ruh Fängersee und unterer Gamengrund Fauler See / Markendorfer Wald Felhowseegebiet Ferbitzer ruh Fishteihe lumberger Mühle Forst ZinnalKeilberg Fredersdorfer Mühlenfließ, reites und Krummes Luh Glinziger Teih- und Wiesengebiet Gohrishe Heide Göritzer und Vetshauer Mühlenfließe Graning Groß Shauener Seenkette Großes Fürstenwalder Stadtluh Groß-Ziethen Grumsiner Forst/Redernswalde Grüna Gumnitz und Großer Shlagenthinsee Hardenbek-Küstrinhen Herrensee, Lange-amm-Wiesen und arnimhänge Hintenteihe bei iesenbrow Hohflähe um die Hohe Warte Hutung Sähle Innerer Oberspreewaid Josinskyluh Karpfensee bei oisterfelde Ketziner Havelinseln Kieker und Shotterwerk Kienheide Kienhorst/Köllnseen/Eihheide Klapperberge Klaushagen Kleine Elster und Niederungsbereihe Kleine Elster und Niederungsbereihe Ergänzung Kleine Röder Kleine Shorfheide - Havel Klobihsee Kölpinsee Königsberger See, Kattenstieg See Krähenfuß Kremmener Luh Kronhorst-Groß Fredenwalde Kuhzer See/Jakobshagen Lakomaer Teihe Lennewitzer Eihen Rotbauh unke 1 Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke j A A
11 Lenzen-Wustrower Elbniederung Lietzen/öbberin Lietzener Mühlental Lindhorst Lindower Rhin und Fristower Plagge Lübbesee Lübbesee Ergänzung Lugkteihgebiet Lunower Hölzhen Marienfließ Matheswall/Shmielensee Matheswall/Shmielensee Ergänzung Melzower Forst Mittellauf der Shwarzen Elster Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke A Mittellauf der Shwarzen Elster Ergänzung Mittlere Oder Monapriesee Müggelspreeniederung Münheberg Münheberg Ergänzung Niederoderbruh Nonnenfließ-Shwärzetal Nuthe, Hammerfließ und Eiserbah Oberes Rhinluh Oberes Rhinluh Ergänzung Oderaue Kienitz Oderinsel Kietz Oder-Neiße Oder-Neiße Ergänzung Odervorland Gieshof Oderwiesen Neurüdnitz Oderwiesen nördlih Frankfurt Oelseniederung mit Torfstihen Parsteinsee Pätzer Hintersee Peikwitzer Teihe Peitzer Teihe Pinnow Plagefenn Platkowsee-Netzowsee-Metzelthin Pohlitzer Mühlenfließ Poratzer Moränenlandshaft Pulsnitz und Niederungsbereihe Quitzöbler ünengebiet Rheinsberger Rhin und Hellberge Rheinsberger Rhin und Hellberge Ergänzung Ruhisdorfer ruh Salveytat Sandteihgebiet Shlabendorfer ergbaufolgelandshaft Lihtenauer See Shwarzer Tanger ,373 Shwarzwasserniederung Rotbauh unke l Rotbauh unke Niederung der Unteren Havel/Gülper See Rotbauh unke... - Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke ä A --
12 1.41AK Qrv, e I eo-ov Anm. evu Shweinitzer Fließ Shwemmpfuhl Shwenower Forst Shwenower Forst Ergänzung Seeser ergbaufolgelandshaft Seilershofer uhheide Sergen-Katlower Teih- und Wiesenlandshaft Sorgenteih Spree Steinhöfel-Shmiedeberg-Friedrihsfelde Stobbertal Stokshof - ehlower Wiesen Stolpseewiesen-Siggelhavel Stromgewässer Sukower Haussee Talsperre Spremberg Tannenbush und Teihlandshaft Groß Mehßow Teihgebiet Kroppen-Frauendorf Teihlandshaft uhwäldhen-mukwar Tongruben Neuenhagen Tornow Trampe Treplin-Alt Zeshdorfer Fließtal Untere Löknitzniederung Untere Rhinowwiesen Unteres Odertal Unteres Shlaubetal Unterspreewald Vetshauer Mühlenfließ - Teihe Stradow Weesower Luh Werbellinkanal Werder esandten Werder Kietz Werder Mödlih Werder Mödlih Ergänzung Wiepersdorf Wiesenau Zehdeniker - Mildenberger Tonstihe Zimmersee Rotbauh unke Rotbauh unke Rotbauh unke C
13 Kleine Anfrage 2415 Anlage (zu Frage 8) FP 810: Extensive ewirtshaftung von Einzelflähen auf Grünland durh Verziht auf mineralishe Stikstoffdüngung Fördervoraussetzungen ie auergrünlandflähe oder die sonstigen Flähen befinden sih im ersten Antragsjahr in der für randenburg und erlin nah Aspekten des Natur-, Gewässer- und Moorshutz festgelegten Kulisse und sind als förderfähig ausgewiesen. Ein estätigungsvermerk der zuständigen Naturshutzbehörde ist einmalig vom Antragsteller für den 5jährigen Verpflihtungszeitraum der ewilligungsbehörde vorzulegen. Förderverpflihtungen a) Verziht auf wendende und lokernde odenbearbeitung (kein Pflügen, Grubbern oder Sheiben), b) Verziht auf das Ausbringen von mineralishen Stikstoffdüngemitteln. Sonstige estimmungen a) Auf den Flähen der Maßnahmen Verziht auf mineralishe Stikstoffdüngung und eweidung mit Shafen ist eine entzugsorientierte mineralishe üngung mit P, K, Mg, Kalk und Mikronährstoffen zulässig, wenn die aktuellen odenuntersuhungsergebnisse die Untershreitung der Gehaltsklasse C ausweisen. as odenuntersuhungsergebnis (niht älter als 24 Monate) ist vorzulegen. b) er Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nutzt das auergrünland oder die sonstigen Flähen im Verpflihtungszeitraum mindestens einmal bis 15. Oktober durh eweidung und/oder Mand mit eräumung des Mähgutes. ) er Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflihtungszeitraum auf den beantragten Flähen keine der folgenden Maßnahmen vor: - Anwendung von Pflanzenshutzmitteln, - eregnung, - Meliorationen. ie zuständige ehörde für Pflanzenshutz kann die Anwendung von Pflanzenshutzmitteln ausnahmsweise genehmigen, wenn der Verziht auf die Anwendung hinsihtlih der Flähennutzung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. er Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin hat die Pfliht die Grünlandnarbe durh eine shonende ewirtshaftung zu erhalten. ei der Nutzung des auergrünlandes durh eweidung und/oder Mand ist ein mittlerer jährliher Tierbesatz von mindestens 0,3 RGV je ha Hauptfutterflähe des etriebes nahzuweisen. Eine Kombination mit einzelnen Maßnahmen unter Punkt 2 ist gemäß Kombinationstabelle zulässig. Sofern es aus naturshutzfahliher Siht erforderlih ist, kann ggf. ein Nutzungsplan vereinbart werden, dessen Einhaltung durh die für Naturshutz zuständige Stelle zu bestätigen ist.
14 h) ie Ausbringung von festen oder flüssigen Gärresten aus iogasanlagen oder das Ausbringen von iogasgülle auf beantragten Shlägen ist erlaubt, soweit die Ausbringung organisher und organish-mineralisher üngemittel einshließlih Weidegang 100 kg N / ha niht übersteigt, Höhe der Zuwendung Grundförderung Verziht auf mineralishe Stikstoffdüngung 140 Euro je ha und Jahr und zusätzlih a) 50 Euro je ha und Jahr für den Verziht auf jeglihe üngung oder b) 80 Euro je ha und Jahr für die eweidung mit Shafen oder ) 85 Euro je ha und Jahr für den Verziht auf jeglihe üngung und die eweidung mit Shafen FP 850: Pflege extensiver Obstbestände Fördervoraussetzungen er Obstbaumbestand darf (bezogen auf die Parzelle, ha) 40 äume je ha niht unter- und 100 äume je ha niht übershreiten. Förderverpflihtungen ie Zuwendungsempfänger führen die beiden folgenden Maßnahmen durh: a) einen Erhaltungsshnitt im 1. oder 2. Verpflihtungsjahr und b) eine regelmäßige, jährlihe ewirtshaftung bzw. Pflege unter und zwishen den äumen durh mindestens einmalige Mand oder eweidung bis spätestens zum 15. Juni. ) Sonstige estimmungen a) Für die Personen, die Shnittmaßnahmen durhführen, ist der Nahweis einer fahlihen Qualifikation vorzulegen (z.. entsprehende erufsausbildung, Lehrgangsbesheinigung, Teilnahmebesheinigung an einem Shnittkurs, aumwart). b) ie eseitigung von äumen während des Verpflihtungszeitraums ist niht zulässig. ) Sollte eine Nahpflanzung vorgenommen werden, ist für eine gute Entwiklung der Jungbäume zu sorgen. abei dürfen nur äume nahgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,40 m erwarten lassen (Hohstämme). d) er Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflihtungszeitraum auf den beantragten Flähen keine der folgenden Maßnahmen vor: - Anwendung von Pflanzenshutzmitteln, - eregnung, - Meliorationen. ie zuständige ehörde für Pflanzenshutz kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenshutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflihtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verziht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. as gilt z.. für die ekämpfung von Giftpflanzen. Höhe der Zuwendungen 6,50 Euro je gepflegten aum
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