Umsatzsteuer - Lehrgang 2. Abend
|
|
- Achim Flater
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Umsatzsteuer -Lehrgang 2. Abend Dr. Karl KITTINGER Umsatzsteuer - Lehrgang 2. Abend Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung Lieferorte im UStG (in Grundsätzen auch Reihen- und Dreiecksgeschäfte, IG-Versandhandel) Ort der sonstigen Leistungen und Übergang der Steuerschuld (RCS). 2 1
2 Definition: Lieferung sonstige Leistung Eine Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand und liegt vor, wenn der Unternehmer jemand anderen befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Eine sonstige Leistung ist alles was keine Lieferung ist und kann bestehen in einem positiven Tun, Dulden oder Unterlassen. 3 Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist für die Beurteilung des Leistungsortes, einer allfälligen Steuerbefreiung und des Steuersatzes von Bedeutung. Es gibt einheitliche Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthalten. Hierbei kommt es darauf an, ob die Leistung nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung als Erwerb eines Gegenstandes oder als ein Tun, Dulden, oder Unterlassen anzusehen ist. Dieses Überwiegen ist anhand der Verkehrsauffassung und nach der Absicht der Parteien zu ermitteln (VwGH , 2045/79). 4 2
3 Einheitlichkeit der Leistung 5 Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden. Einheitliche Leistungen sind somit umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilen; Demnach darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden. Einheitliche Leistungen sind somit umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilen; die Rechtsfolgen sind für alle Teile einer einheitlichen Leistung ident und hängen vom Hauptzweck der einheitlichen Leistung ab (vgl. VwGH , 0937/66; VwGH , 90/15/0158). Liegt zb der Hauptzweck der einheitlichen Leistung in einer bestimmten Lieferung, so treten für die gesamte Leistung nur die Rechtsfolgen dieser bestimmten Lieferung ein. Unselbstständige Nebenleistungen Unselbstständige Nebenleistungen (Zustellkosten, Transport, Einschuldung, Versicherung usw.) teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Ort der Leistung, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuersatz). 6 3
4 Werklieferung Ob eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt davon ab, ob der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung des beigestellten Gegenstandes Hauptstoffe verwendet, die er selbst beschafft und die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Bei der Unterscheidung, was unter einem Hauptstoff, einer Zutat oder sonstigen Nebensache zu verstehen ist, kommt es in erster Linie auf die Natur des Stoffes und in Zweifelsfällen auf die Verkehrsauffassung sowie auf den Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Stoffe an. 7 Lieferorte 8 Ruhende Lieferung ( 3 Abs. 7 UStG): Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Bewegte Lieferung ( 3 Abs. 8 UStG): Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (oder in dessen Auftrag an einen Dritten) beginnt. 4
5 Lieferorte Lieferung aus dem Drittstaat und der Lieferer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ( 3 Abs. 9 UStG) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (oder in dessen Auftrag an einen Dritten) - aus dem Drittlandsgebiet - in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer (oder sein Beauftragter) Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist. 9 Reihengeschäft Ein solches liegt vor, wenn mindestens drei Unternehmer - über den selben Gegenstand hintereinander Umsatzgeschäfte abschließen und - diese Geschäfte durch eine einzige Warenbewegung erfüllt werden. 10 5
6 Regeln bei Beurteilung von Reihengeschäften Die Lieferungen werden (gedanklich) als zeitlich hintereinander stattfindend behandelt Für jeden einzelnen Umsatz muss der Lieferort bestimmt werden. Nur bei einem Umsatz kann eine bewegte Lieferung vorliegen und daher der Lieferort am Beginn der Beförderung/Versendung sein, und zwar bei derjenigen, im Rahmen der der Transport veranlasst wird. 11 Regeln bei Beurteilung von Reihengeschäften 12 Alle anderen Umsätze sind ruhende Lieferungen, egal ob sie der bewegten Lieferung vor- oder nachgelagert sind. Diese Lieferungen sind dort steuerbar, wo sich der Gegenstand der Lieferung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Nur die bewegte Lieferung kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein. Die gedanklich jeweils vor der Warenbewegung ruhenden Liefervorgänge sind am Abgangsort steuerbar, die gedanklich danach abgewickelten am Ankunftsort steuerbar 6
7 Lösungsschema Beförderung/Versendung durch den ersten Lieferanten. Der erste Lieferant hat die bewegte Lieferung. Er liefert am Beginn der Beförderung oder Versendung beginnt. Alle übrigen Unternehmer haben ruhende Lieferungen. Sie liefern dort, wo der Gegenstand an den letzten Abnehmer übergeben wird, also dort, wo die Verfügungsmacht verschafft wird (ruhende Lieferung). 13 Lösungsschema Abholung durch den letzten Abnehmer. Die bewegte Lieferung, die Beförderung/Versendung wird in diesem Fall dem unmittelbaren Vorlieferanten des Abholenden zugerechnet. Der Vorlieferant liefert daher am Beginn der Beförderung/Versendung. Alle übrigen Unternehmer haben ruhende Lieferungen. Sie liefern dort, wo der Gegenstand abgeholt wird. 14 7
8 Lösungsschema (nicht allgemein gültig europaweit Differenzen in der Praxis Einzelfälle genau abzuklären) 15 Sonderfall Abholung durch einen mittleren Abnehmer. Die bewegte Lieferung, die Beförderung/Versendung wird in diesem Fall ebenfalls dem unmittelbaren Vorlieferanten des Abholenden zugerechnet. Der Vorlieferant liefert daher am Beginn der Beförderung/Versendung. Allfällige weitere Vorlieferanten haben ruhende Lieferungen. Sie liefern dort, wo der Gegenstand abgeholt wird. Alle übrigen Unternehmer (einschließlich dem Abholenden) haben ebenfalls ruhende Lieferungen, und zwar dort, wo der Gegenstand an den letzten Abnehmer übergeben wird. Dreiecksgeschäft (Art. 25 BMR) Ein begünstigtes Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten (UID = maßgeblich) über denselben Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen und der Liefergegenstand vom ersten Unternehmer in der Kette an den letzten Unternehmer befördert oder versendet wird. 16 8
9 Dreiecksgeschäft mittlerer Unternehmer Rechnung + ZM Der Erwerber (mittlere Unternehmer) hat in seiner Rechnung auf das Dreiecksgeschäft und auch den Übergang der Steuerschuld auf den Erwerber (A) hinzuweisen und seine UID sowie die UID des Empfängers (letzter Unternehmer) anzugeben. In seiner ZM gibt der Erwerber die UID des Erwerbers, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung und den Hinweis auf das Dreiecksgeschäft an. 17 Beispiel für ein Dreiecksgeschäft Produzent F Frankreich Einzelhändler A Österreich Rechnung Auftrag Großhändler D - Deutschland Auftrag Rechnung 18 9
10 Lösung Beispiel - Dreiecksgeschäft Produzent F: hat die bewegte Lieferung ( 3 Abs. 8 UStG) steuerbare und steuerfreie IGL in Frankreich. Großhändler D: hat IGE in Österreich der im Dreiecksgeschäft steuerfrei gestellt ist. Die Steuerschuld für seine Inlandslieferung (= ruhende Lieferung) geht auf den Einzelhändler A über. D hat in seiner Rechnung auf das Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld auf A hinzuweisen und seine UID sowie die UID des A zu nennen. D hat auch IGE in Deutschland (aufgrund seiner UID) der wegfällt, wenn er nachweist, dass die Ware in Österreich gelandet ist. 19 Leistungsortregelung Sonstige Leistungen 20 10
11 Erweiterter Unternehmerbegriff ( 3a Abs. 5 UStG) Für die Anwendung der neuen Leistungsortregelung gelten als Unternehmer (über 2 hinaus) auch Unternehmer, die nicht steuerbare Umsätze bewirken (z.b. Gebietskörperschaften im Hoheitsbereich) nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit UID (z.b. Beteiligungen verwaltende Holding bzw. gemeinnützige Vereine) 21 Unternehmerbegriff ( 3a Abs. 5 UStG) bezieht ein Unternehmer Leistungen für seinen persönlichen Bedarf oder für den Bedarf des Personals kommen die Leistungsortregelungen gegenüber Nichtunternehmern zur Anwendung
12 Empfängerortprinzip gegenüber Unternehmern ( 3a Abs. 6 UStG) Generalklausel: Sonstige Leistungen an Unternehmer (Business to Business: B2B) werden an dem Ort ausgeführt, von dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort- bzw. Bestimmungslandprinzip) 23 Unternehmerortprinzip gegenüber Nichtunternehmer ( 3a Abs. 7 UStG) bisherige Generalklausel: Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (Business to Consumer: B2C) werden an dem Ort ausgeführt, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerortbzw. Ursprungslandprinzip = Sitzbesteuerung) 24 12
13 Sonderregelungen und Ausnahmen ( 3a Abs. 8 bis 16 UStG) Besorgungsleistungen ( 3a Abs. 4 UStG) Vermittlungsleistungen ( 3a Abs. 8 UStG) Grundstücksleistungen ( 3a Abs. 9 UStG) Beförderungsleistungen ( 3a Abs. 10 UStG) Leistungen am Tätigkeitsort ( 3a Abs. 11 UStG) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln ( 3a Abs. 12 UStG) Katalogleistungen Empfängerort ( 3a Abs. 13 und 14 UStG) Ort der Nutzung und Auswertung ( 3a Abs. 15 UStG) 25 Besorgungsleistungen ( 3a Abs. 4 UStG) - die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften sind auch auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Beispiel: Der Spediteur A mit Sitz im Inland besorgt für den Unternehmer B mit Sitz im Inland die Beförderung eines Gegenstandes von Klagenfurt nach Zürich. Die Beförderung führt der Unternehmer C durch. Die grenzüberschreitende Beförderung des C ist gemäß 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich steuerbar und nach 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Besorgungsleistung des A
14 Vermittlungsleistungen ( 3a Abs. 8 UStG) eine Vermittlungsleistung an Unternehmer wird am Empfängerort (Generalklausel) ausgeführt. eine Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer hat ihren Leistungsort dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde. 27 Grundstücksleistungen ( 3a Abs. 9 UStG) 28 Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (keine Änderung zur bisherigen Rechtslage). Gilt auch für die Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen; die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen ähnlicher Funktion (z.b. Ferienlager, Campingplätze); die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.b. Architekten, Bauaufsichtsbüros); Beurkundung/Verbücherung von Grundstückskäufen. 14
15 Personenbeförderung ( 3a Abs. 10 UStG) Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo sie bewirkt wird - steuerbarer Inlandsteil + nicht steuerbarer Auslandsteil keine Unterscheidung ob in Dritt- oder EU-Staat. - unabhängig vom Status des Leistungsempfänger (B2B und B2C). 29 Güterbeförderung (B2B) ( 3a Abs. 10 UStG) Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer fallen unter die Generalklausel, sind daher am Empfängerort steuerbar; steuerbar wenn Leistungsempfänger im Inland echt steuerfrei wenn Güterbeförderung in/vom Drittstaat
16 Güterbeförderung B2C in den Drittstaat Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer werden dort ausgeführt, wo sie bewirkt werden. Inlandsteil steuerbar und steuerfrei. 31 Innergemeinschaftliche Güterbeförderung - B2C ( 3a Abs. 10 UStG, Art. 3a Abs. 1 UStG) Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer werden an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt. Gesamtbeförderungsentgeld ist steuerbar und steuerpflichtig (20%), wenn Beginn der IG-Güterbeförderung im Inland. Es gibt keine Steuerbefreiung für die IG-Güterbeförderung! 32 16
17 Tätigkeitsortbestimmte Leistungen ( 3a Abs. 11 UStG) Empfängerortprinzip (Generalklausel) im B2B-Bereich außer bei Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen Darunter Fallen kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Wenn Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (B2C) werden diese sonstige Leistungen dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. 33 Tätigkeitsort, Empfängerort ( 3a Abs. 11 UStG) ( 3a Abs. 6 UStG) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer (B2C) werden am Tätigkeitsort erbracht; Werden diese Leistungen an einen Unternehmer erbracht, gilt die Generalklausel = Empfängerort (B2B) 34 17
18 Tätigkeitsort, Empfängerort ( 3a Abs. 11 UStG) ( 3a Abs. 6 UStG) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer (B2C) werden am Tätigkeitsort erbracht; Werden diese Leistungen an einen Unternehmer (B2B) erbracht, gilt die Generalklausel = Empfängerort 35 Tätigkeitsort ( 3a Abs. 11 UStG) Restaurant- und Verpflegsdienstleistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird, und zwar gleichgültig, ob sie an Unternehmer oder Nichtunternehmer erbracht werden
19 Abgangsort (Art. 3a Abs. 3 UStG) Restaurant- und Verpflegsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes werden am Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet erbracht. 37 Ort der zur Verfügung Stellung ( 3a Abs. 12 UStG) 38 Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels bis 30 Tage (bei Wasserfahrzeugen 90 Tage) wird (B2B und B2C) an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (=Übergabeort). Langfristige Vermietung: immer Empfängerort (B2B und B2C). 19
20 Katalogleistungen - Empfängerort ( 3a Abs. 6, 13, 14 UStG) Wird eine Katalogleistung an einem Unternehmer erbracht (B2B), bestimmt sich der Leistungsort nach 3a Abs. 6 UStG = Empfängerort. Ist der Empfänger der Katalogleistung ein Nichtunternehmer (B2C) und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird sie am Empfängerort im Drittlandsgebiet ausgeführt. 39 Empfängerort Katalogleistungen ( 3a Abs. 13, 14 UStG) 40 Ist der Empfänger einer auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet wird diese am Empfängerort ausgeführt, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen von Drittlandsgebiet aus betreibt. Ab 2015 Empfängerort auch bei EU-Leistenden (MOSS) 20
21 Katalogleistungen - Unternehmerort ( 3a Abs. 7 UStG) 41 Katalogleistungen an Nichtunternehmer (B2C) werden an dem Ort ausgeführt, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerortbzw. Ursprungslandprinzip = Sitzbesteuerung). Ausnahme: auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistungen (Radio, Fernsehen, Internet, Telekommunikation) - immer Empfängerort). Katalogleistungen ( 3a Abs. 14 UStG) Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten; der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienende Leistungen; die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher, und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer; die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung; die Datenverarbeitung; die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; 42 21
22 Katalogleistungen ( 3a Abs. 14 UStG) die Gestellung von Personal; der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; die Telekommunikationsdienste, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; die auf elektronischen Weg erbrachten sonstigen Leistungen; die Gewährung des Zuganges zu Erdgas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen und die Fernleitung und Übertragung über diese Netze. 43 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal Bei der Gestellung von Personal wird nach der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr.218/1998 der Ort der sonstigen Leistung vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird
23 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Vermietung von körperlichen Gegenständen 45 Nach 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen, BGBl. II Nr. 173/2010, verlagert sich ab der Leistungsort bei der Vermietung von körperlichen Gegenständen, ausgenommen von Beförderungsmitteln, vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden. Beispiel: Der russische Tourist R mietet für seinen zweiwöchigen Schiurlaub in Ischgl eine Schiausrüstung im österreichischen Sportfachgeschäft Ö. Danke für Ihr Kommen und für die Aufmerksamkeit! Auf Wiedersehen! 46 23
1. Leistungen OHNE Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer is 3a Abs 5 ist
Sonstige Leistungen: Leistungsort grenzüberschreitender Leistungen ab 2010 3a und Art 3a UStG idf Art 33 BBG 2009 BGBl I 2009/52, siehe auch Arbeitsbuch Oberlaa 2006 S 87ff, ÖStZ 2009/330, 146 und 2009/745,
MehrDienstleistungen an ausländische Privatkunden - B2C Leistungen
Dienstleistungen an ausländische Privatkunden - B2C Leistungen Unternehmen, die an ausländische Privatkunden Dienstleistungen erbringen, haben eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Dieses Infoblatt
MehrUmsatzsteueränderungen 2010
Steuer- und Rechtsupdate 2010 für Künstleragenturen und Eventunternehmen Umsatzsteueränderungen 2010 Wirtschaftskammer Wien 28. April 2010 1 Mehrwertsteuer-Paket Mehrwertsteuerpaket wurde am 12.02.2008
MehrUMSATZSTEUER. Gerhard KOLLMANN. 8/2016 Nr.: 152
UMSATZSTEUER Gerhard KOLLMANN 8/2016 Nr.: 152 - 1 - UMSATZSTEUER Schulungsunterlage Stand August 2016, zusammengestellt von HR Inhaltsverzeichnis: 1. ALLGEMEINES UND PRINZIPIEN... 6 2. DIE SYSTEMATIK DES
MehrReihengeschäfte in der Umsatzsteuer
Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Reihengeschäft? Unter einem Reihengeschäft versteht man folgenden Sachverhalt: mehrere Unternehmer schließen über den selben Gegenstand
MehrCaroline Philipp Henning H. Ruth. Umsatzsteuer. Grenzüberschreitende Leistungen in der Praxis GABLER
Caroline Philipp Henning H. Ruth Umsatzsteuer Grenzüberschreitende Leistungen in der Praxis GABLER Vorwort Inhaltsübersicht 7 1 Einführung/Vorbemerkungen 13 A. Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung 13
MehrOberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische
MehrDienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen
Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd
MehrOrt von Dienstleistungen bei B2C-Umsätzen MwSt-Paket RL 2008/8/EG
Ort von Dienstleistungen bei B2C- MwSt-Paket RL 2008/8/EG Umsatzsteuertagung 2008 Linz, 19.11.2008 Caroline Kindl (caroline.kindl@univie.ac.at) Agenda Grundregel bei B2C- Ausnahmen und Änderungen im Detail
MehrUmsatzsteuer im Binnenmarkt
Umsatzsteuer im Binnenmarkt Stand: Mai 2015 Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege
MehrEU Mehrwertsteuerpaket B2B Umsätze
EU Mehrwertsteuerpaket B2B Umsätze StB MMag. Ingrid Rattinger 28. Die neuen Ortsbestimmungsregeln 1 Die neuen Regeln im Überblick Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden: B2B : Unternehmer leistet an
MehrSeite 1 von 5. Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Seite 1 von 5 Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) Zu Z 1 und 23 ( 3a Abs. 4 bis 16 und 28 Abs. 33 Z 1 und 2 UStG 1994): Zu Abs. 4: Die bisher in 3a Abs. 4 UStG 1994 af enthaltene Regelung
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem
Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,
MehrDIE UMSATZSTEUER IM ERWEITERTEN BINNENMARKT
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. DIE UMSATZSTEUER IM ERWEITERTEN BINNENMARKT von MMag. Dr. Klaus Hilber
MehrUmsatzsteuer: Reihen- und Dreiecksgeschäfte in Beispielen. Praxishandbuch
3. Die Bestimmung des Lieferortes Fernand Dupont Umsatzsteuer: Reihen- und Dreiecksgeschäfte in Beispielen Praxishandbuch Mit praxisgerechten Erläuterungen, Grafiken & Beispielen 3. Auflage, aktualisiert,
MehrWenn Sie mal den Überblick verlieren!
Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Stephan Hackling Reihengeschäft WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Gliederung: I. Einführung II. Ortsbestimmung III. Risiken
MehrMandanten-Information
Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das
MehrMehrwertsteuerpaket ab 1.1.2010
Mehrwertsteuerpaket ab 1.1.2010 Ort der sonstigen Leistung Reverse Charge Zusammenfassende Meldung Vorsteuererstattungsverfahren EU-Rechtliche Vorgaben RL 2008/8/EG: Leistungsort Reverse Charge ZM RL 2008/9/EG:
MehrGrundstücksleistungen WIE BISHER Ort des Grundstücks ( 3a Abs 9 n F)
NEUERUNGEN im Bereich der Umsatzsteuer (Dienstleistungen) ab 01.01.2010 Grundregel: Ort der sonstigen Leistung elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus EU elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus
MehrSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrReihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg.
Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de Reihengeschäfte ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS Copyright 2006 Verlag Dashöfer Michael Debus Inhalt 1 Allgemeines 1
MehrDer Ort der Dienstleistung bei Leistungen B2C. Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik Martin Lehner
Mehrwertsteuerpaket Der Ort der Dienstleistung bei Leistungen B2C Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik Martin Lehner Inhaltsübersicht Rechtsgrundlagen und Gründe für das MwSt-Paket Grundregel
MehrUmsatzsteuerliche Reihengeschäfte. Larissa Langlitz
Zoll-Recht-Steuern Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte Larissa Langlitz Dipl.-Kauffrau (FH) Zoll-Recht-Steuern Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte 10.12.2014 1 Voraussetzungen für ein Reihengeschäft nach 3
Mehr1.1 Der Begriff sonstige Leistung
Kap 1 Einleitung 1.1 Der Begriff sonstige Leistung Unter einer sonstigen Leistung versteht man nach 3a Abs 1 UStG eine Leistung, die nicht in einer Lieferung besteht. Erfasst sind damit sonstige Leistungen,
MehrUmsatzsteuer im Binnenmarkt
www.nwb.de Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 6. Auflage nwb INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Abkürzungsverzeichnis A. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DES UMSATZSTEUER-BINNENMARKTES
MehrNEWS Sonderausgabe: Umsatzsteuer 2010
NEWS Sonderausgabe: Umsatzsteuer 2010 SIART + TEAM TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Enenkelstraße 26 1160 Wien Tel.: +43 (1) 493 13 99-0 Fax: +43 (1) 493 13 99-38 e-mail:
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
MehrLIEFERUNGEN. EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen.
LIEFERUNGEN Steuerkennzeichen EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen. Das Unternehmen weist auf der Rechnung die österreichische Steuer aus. Die TU
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrCaroline Philipp Henning H. Rüth. Umsatzsteuer
Caroline Philipp Henning H. Rüth Umsatzsteuer Caroline Philipp Henning H. Rüth Umsatzsteuer Grenzüberschreitende Leistungen in der Praxis Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die
MehrMeldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
Mehr1 von 9 18.02.2012 17:08 Reihengeschäft Leicht. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-18 Reihengeschäft 10 12 13 14 15 16 17 11 18 978 1.1.2012 Sachverzeichnis Aktuell A. Einleitung
MehrDienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen
Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender
MehrUniversität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen. Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2011
www.pwc.de Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök. Thorsten Vree Agenda der 6. Veranstaltung Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte
MehrProblembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht
78 in der Schweiz ausgeführt ist, kann sich nur nach dem Umsatzsteuergesetz der Schweiz bestimmen. Im Regelfall wird eine Umsatzsteuer aber bei drittlandsgrenzüberschreitenden Lieferungen im Bestimmungsland
MehrUmsatzsteuer Neuerungen ab 2010 Dezember 2009
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-30 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrVortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung
91 Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung I. Einführende Hinweise Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Gemeinschaft vom 12.02.2008 wurden die Art. 43 bis 59b MwStSystRL umfassend geändert.
MehrDienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen
Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Wenn Sie an ausländische Unternehmer Dienstleistungen erbringen, haben Sie eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Dieses Infoblatt soll
MehrMandantenbrief. Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen Sie zur Sonderausgabe des Mandantenbriefs zum EU-Mehrwertsteuerpaket.
Mandantenbrief Änderung der Umsatzsteuer ab 00 Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen Sie zur Sonderausgabe des Mandantenbriefs zum EU-Mehrwertsteuerpaket. Hinweis:
MehrDie Grundzüge der Neuregelung durch das EU-Mehrwertsteuer-Paket 2010 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Fachnews-Finanzen EU-Mehrwertsteuer-Paket ab 2010 Beitrag von Markus Konheiser, Esche Schümann Commichau Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) hat der deutsche Gesetzgeber u.a. das sogenannte EU-Mehrwertsteuer-Paket
Mehr4. Reihengeschäfte. 4.1 Begriff und Bedeutung Reihengeschäfte. Beispiel:
44 4. Reihengeschäfte Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks will dieses veräußern. Am 1.9.2011 wird der aufvertrag mit dem Erwerber geschlossen und die Auflassung erklärt. Nach dem aufvertrag sollen
MehrRechtsgrundlagen: 3 Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 UStG, Art. 1, Art 3, Art 6 und Art 7 UStG
Reihengeschäfte Allgemein erstellt von Wolfgang Berger Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzsteuergeschäfte abschließen und dabei der Gegenstand unmittelbar
MehrEU-MEHRWERTSTEUERPAKET GRENZÜBERSCHREI- TENDE DIENSTLEISTUNGEN IN DER EU UND IN DRITT- LÄNDERN
EU-MEHRWERTSTEUERPAKET GRENZÜBERSCHREI- TENDE DIENSTLEISTUNGEN IN DER EU UND IN DRITT- LÄNDERN Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES...- 2-2. ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG AB DEM 01.01.2010...- 2-2.1. ÜBERSICHT:
MehrArbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011
Fall 1 Der Möbelhändler M verkauft antike Möbel an einen unternehmerischen Abnehmer A in der Schweiz, der die Möbel vor Ort an Endverbraucher veräußert. M übergibt die Ware einem Spediteur, der sie in
Mehr3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer
Kap 3 Lieferungen 3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei ( 7 Abs 1 UStG), wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittland befördert oder versendet
MehrAnlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht
Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, B2B Ort der sonstigen Leistung, B2C im Zusammenhang mit einem Grundstück kurzfristige
MehrUmsatzsteuer Check-Up
Umsatzsteuer Check-Up Stand: 12.05.2014 Referent: Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33,
MehrMehrwertsteuerpaket. bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr. Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin
Mehrwertsteuerpaket bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin Moderation: Martin Schulz msconsult In Kooperation mit Haufe
MehrRegelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Innergemeinschaftliche
Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ja, für alle nein Leistungen künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
MehrDienstleistungen der Hotels
Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf
MehrKleinunternehmer und Umsatzsteuer. HR Mag Alexandra GRAF Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer HR Mag Alexandra GRAF Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Gesetzliche Grundlagen Art. 281-294 MwSt-RL 2006/112/EG 2 UStG 6 Abs. 1 Z 27 UStG 6 Abs. 3 UStG 11 UStG. 2
MehrOrt der Lieferung von Gegenständen (einschließlich Reihenlieferung) Hannes Gurtner Umsatzsteuertagung November 2008
Ort der Lieferung von Gegenständen (einschließlich Reihenlieferung) Hannes Gurtner 19. November 2008 Übersicht > Grundlagen Bedeutung des Orts der Lieferung Europarechtliche Vorgaben Umsetzung in nationales
MehrB e s c h l u s s. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verwaltungsgerichtshof Zl. EU 2004/0001-1 (99/14/0244) Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als
MehrSteuerbare entgeltliche Leistungen
Steuerbare entgeltliche Leistungen Petra Grabowski Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH) Hagdornstr. 8, 40721 Hilden Tel.: (0 21 03) 911 331 Fax: (0 21 03) 911 332 www.petra-grabowski.de steuerberatung@petra-grabowski.de
MehrEU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt
EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Änderungen im Bereich Umsatzsteuer aufgrund des Mehrwertsteuer-Pakets November 2009 Der deutsche
MehrVorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10 1. Unternehmer... 12 1.1. Unternehmereigenschaft... 12 1.2. Unternehmenseinheit... 14
MehrKölner Steuerforum. Reihengeschäfte. - alles klar?
Kölner Steuerforum Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Reihengeschäfte Vierte Ebene - alles klar? Prof. Dr. Thomas Küffner RA/WP/StB/FAfStR München Ausgangsfall Textmasterformate
MehrLösungsskizze zur 4. Klausur im Umsatzsteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 4. Klausur im Umsatzsteuerrecht vom 24.06.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Ausgangsumsätze der A-GmbH I. Verkauf der Türschlösser und Überwachung/Erläuterung durch Mitarbeiter an die
MehrLeseprobe aus "Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen" 4. Auflage April 2015. Einleitung Kapitel 1. 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht
Einleitung Kapitel 1 Kapitel 1 Einleitung 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht 1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994 Das österreichische Umsatzsteuerrecht ist im Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze
MehrUmsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen 1. Allgemeines... 1 2. Grundsatz... 1 3. "Katalogleistungen" mit Leistungsort im Ausland... 2 4. Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes
MehrSonderinformation zum EU-Mehrwertsteuer-Paket
Peter Sauset Rechtsanwalt und Steuerberater Peter Sauset - Postfach 52-78659 Dietingen / Rottweil Sonderinformation zum EU-Mehrwertsteuer-Paket 1. EU-MwSt-Paket: Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht
MehrSteuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer
Steuern/Buchhaltung/Controlling Steuern Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashöfer Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashçfer GmbH Fachinformationen. Business-Seminare. Online-Medien Barmbeker Straße 4a.
MehrDie Umsatzsteuer unterschätzt und risikobehaftet
1 Die Umsatzsteuer unterschätzt und risikobehaftet Dipl.-Finanzw. Joachim Metzner Der klassische Verkauf eines Produktes an einen Kunden in Deutschland stellt im Regelfall kein Problem dar: Der Verkäufer
MehrRepetitorium Steuerrecht Umsatzsteuer
Repetitorium Steuerrecht Umsatzsteuer SS 2007 Dr. in Tanja Danninger (überarbeiteter Foliensatz von MMag. Dr. Peter Pichler, B.A.) 1 Rechtsgrundlage Grundsätze der USt Österreichisches Umsatzsteuergesetz
MehrUmsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005)
Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG 2005) in der Fassung vom 21.02.2005 (BGBl. 2005 I S. 386, BStBl 2005 I S. 505) geändert durch: - Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrMerkblatt. über die Grundzüge des deutschen Umsatzsteuerrechts
Finanzamt Konstanz Umsatzsteuer-Ausland Schweiz / Liechtenstein -------------------------------------- Merkblatt über die Grundzüge des deutschen Umsatzsteuerrechts Hinweis: Der Inhalt des Merkblatts und
MehrUMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE
UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrPraktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher
Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Kernpunkt: Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher (i.g.) Weiterlieferung Anwendungsfälle:
MehrEU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt
EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Änderungen im Bereich Umsatzsteuer aufgrund des Mehrwertsteuer-Pakets Dezember 2009 Der deutsche
MehrUmsatzsteuer im Binnenmarkt
NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 2. Auflage : ; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe v Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort
MehrUmsatzsteuerrecht visualisiert
Julia Bader / Gabi Meissner / Andreas Wahl / Marina Bobikov / Athanasia Lamari / Isabel Ludwig Umsatzsteuerrecht visualisiert Das deutsche Umsatzsteuerrecht in Übersichten 2015 Schäffer-Poeschel Verlag
MehrLogistiker - Frühstück
www.pwc.de Logistiker - Frühstück Auflösung des Hamburger Freihafens - Möglichkeiten der Fiskalvertretung - Agenda 1. Besonderheiten in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei der Berücksichtigung
MehrDienstleistungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland in Österreich. MMag. Lars Gläser
Dienstleistungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland in Österreich MMag. Lars Gläser 1 Überblick Zielsetzungen bei der Besteuerung von Drittlandsunternehmern Drittlandsunternehmer im UStG Bestimmung
MehrInhaltsverzeichnis. Besteuerung von Leistungsumsätzen. Inhaltsverzeichnis Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen 5. Seite
Inhaltsverzeichnis Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen 5 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einleitung 1,1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht... 13 1,1.1 Umsatzsteuergesetz 1994... 13 1,1.2 Verordnungen
MehrFallsammlung Umsatzsteuer
NWB-Trainingsprogramm Steuern Fallsammlung Umsatzsteuer Von Dipl.-Finanzwirt Wolfgang Bolk Prof. Dr. Arnold Müller Prof. Dr. Hans Nieskens Dozenten an der Fachhochschule für Finanzen, Nordkirchen 6., überarbeitete
MehrSpezialthemen bei ausländischen Unternehmern
Spezialthemen bei ausländischen Unternehmern MMag. Ingrid Rattinger, Ernst & Young Umsatzsteuertagung Linz 2006 30. November 2006 Agenda Bauleistungen ausländischer Unternehmer in Österreich Reiseleistungen
MehrLeistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrA. Grundriss der Umsatzsteuer und Aufbau der Darstellung... 17
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 I. Allgemeiner Teil 17 A. Grundriss der Umsatzsteuer und Aufbau der Darstellung... 17 B. Der Unternehmer 23 1. Die Bedeutung des Unternehmerbegriffs 23 2. Die Unternehmerfähigkeit
MehrUmsatzbesteuerung von Grenzüberschreitenden Leistungen über das Internet
Umsatzbesteuerung von Grenzüberschreitenden Leistungen über das Internet Dr. Markus Stadler 27. Juni 2000 Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden, wie z.b. Musik-,
MehrKein Unternehmer oder Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke
Leistungsart Expertise-Nr. 2015ESL03S08_483E01 (Stand 01.01.2016) Inhaltsverzeichnis 1 Steuertatbestand 2 Rechnungsausstellung 3 Buchungshinweise für den Leistungserbringer Sachverhalt Leistungserbringung:
MehrSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei gebrochener Beförderung oder Versendung und zu Reihengeschäften
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei gebrochener Beförderung oder Versendung und zu Reihengeschäften Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 07.12.2015 Praxisproblem
MehrÖGWT-Club Highlights aus der Umsatzsteuer
ÖGWT-Club Highlights aus der Umsatzsteuer Mag. Peter Mayr, Mag. Andreas Hochhold 7. und 8.7.2009 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen. Inhalt Innergemeinschaftliche Lieferungen Innergemeinschaftlicher
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrSteuer- und WirtschaftsKartei. Umsatzsteuer 2010. Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig!
SWK Steuer- und WirtschaftsKartei 84. Jahrgang / November 2009 Umsatzsteuer 2010 Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig! Von Mag. Susanne Baumann und Dr. Stefan Melhardt
MehrUmsatzsteuerrecht. Rechtsquellen: UStG, UStDV, UStAE (Selbstbindung der Verwaltung), MwStSystRL
Umsatzsteuerrecht System: Netto-Alphasensystem mit Vorsteuerabzug Rechtsquellen: UStG, UStDV, UStAE (Selbstbindung der Verwaltung), MwStSystRL Eingangs- und Ausgangsumsatz -------------------------------
MehrArt der Einkünfteermittlung (1)
Art der Einkünfteermittlung (1) Betriebliche Einkünfte - ermitteln Gewinn - Wertänderungen/Veräußerung von Betriebsvermögen steuerwirksam Möglichkeiten: - Betriebsvermögensvergleich ( 124f BAO bzw 189
MehrAbschnitt I: Umsatzsteuer allgemein
Abschnitt I: Umsatzsteuer allgemein 1. Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände... 11 1.1 Welche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer?... 11 1.2 Was versteht man unter Eigenverbrauch?... 18 1.3 Einfuhr von
MehrBestimmung des Ort der sonstigen Leistung. gem. 3a UStG ff. ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket)
Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung gem. 3a UStG ff ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket) Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Zunächst bestimmt Art. 43 MwStSystRL, wer für die Zwecke der Anwendung
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C 2 11016 Berlin ausschließlich per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 2. Februar 2016 642 Fachliche Stellungnahme zu Vorstellungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 4 GZ. RV/0124-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom 13. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrMerkblatt. EU-Mehrwertsteuerpaket grenzüberschreitende. Dienstleistungen in der EU und in Drittländern. Inhalt
EU-Mehrwertsteuerpaket grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU und in Drittländern Inhalt 1 Allgemeines 2 Ort der sonstigen Leistung ab dem 01.01.2010 2.1 Übersicht: Wann die deutsche Umsatzsteuer
MehrUmsatzsteuer 2015 Reihengeschäfte
Umsatzsteuer 2015 Reihengeschäfte Münchner Bilanzgespräche StB Erwin Herzing München, 25. Juni 2015 Agenda 1. Definition Reihengeschäft 2. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 3. Systematik des
MehrUmsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen: Inhaltsverzeichnis 5. Inhaltsverzeichnis
Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen: Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einleitung 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht... 13 1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994... 13 1.1.2 Verordnungen
MehrInnergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen -Informationsveranstaltung für das Handwerk am 21.06.2012- Helmfried Schmitt Finanzamt Trier, 13.06.2012 Informationen
MehrBesteuerung der Privatstiftung
Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten
Mehr