Europäisches Designrecht

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1 Johanna Brückner-Hofmann 2. Innsbrucker IP-Forum Designrecht am Beispiel Apple vs. Samsung 1

2 2

3 gegen 3

4 Design number: Filingdate: 24/05/2004 Registration date: 24/05/2004 4

5 Galaxy Tab

6 Artikel 82 Internationale Zuständigkeit (1)Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat (2)Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat. (3)Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Amt seinen Sitz hat. (4) (5)Verfahren nach Artikel 81 lit. a) und d, Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. 6

7 I. Rechtsgültigkeit EGM: Art. 85 Abs. 1 GGV, wird vermutet!!! nur mit Widerklage angreifbar negm: Art. 85 Abs. 2 GGV, Kläger muss Offenbarung und Eigenart darlegen, Einwendungen sind zulässig (Übersetzungsfehler in deutscher Fassung) Einstweilige Verfügung: Art. 90, Abs. 2 GGV, Einwendungen zulässig 7

8 Rechtsgültigkeit: Neuheit und Eigenart Art. 4 GGV (1)Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. (2) Art. 5 GGV: vor dem Anmeldetag (EGM) kein identisches Muster vor dem Prioritätstag (EGM) vor dem Offenbarungstag (NEGM) 8

9 Rechtsgültigkeit: Eigenart Art. 6 GGV (1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei dem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft ( ) (2)Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt. 9

10 1. Bestimmung des Gesamteindrucks: Merkmalsgliederung Design number : Filingdate: 24/05/2004 Registration date: 24/05/

11 Abb Abb Abb Abb Abb Abb

12 Merkmalsgliederung eine rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken; eine flache, transparente Oberfläche ohne jede Musterung, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird; eine punktierte Markierung eines rechteckigen Rahmens auf der Oberfläche, der zu allen Seiten gleich breit ist; eine flache Rückseite, die an den Rändern nach oben gebogen ist, wodurch die geraden Seitenwände und die schmale Einfassung um die Vorderseite geformt werden (Schalenform); ein dünnes Profil; ein punktiert gezeichnetes, kleines rundes Element auf einer Längsseite; ein punktiert gezeichnetes, rechteckiges Element auf einer Querseite. 12

13 Einzelmerkmale Gewichtung Gesamteindruck: - eine Kombination einer minimalistisch gestalteten Frontseite mit einer glatten Rückseite und einem Gehäuse, bei dem scharfe Ecken und Kanten ebenso vermieden werden wie hervorstehende oder dekorative Elemente - eine das ästhetische Empfinden ansprechende, moderne, elegante Formgestaltung, die durch schlichte Linienführung, ein schlankes Profil und durchgängigen Minimalismus gekennzeichnet ist 13

14 2. Übereinstimmender Gesamteindruck früherer Muster Formenschatz z. B. Science-Fiction-Filme: 2001: Odyssee im Weltraum oder The Tomorrow People 14

15 Nächstliegender Formenschatz in 1. Instanz: Knight Ridder HP Compaq TC 1000 Es besteht kein Zweifel an der Rechtsbeständigkeit! 15

16 II. Verletzung Art. 10 (1) GGV Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Art. 10 (2) GGV Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. 16

17 Art. 6 GGV (1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei dem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft ( ) (2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt. Art. 10 GGV (1) Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. 17

18 Ausgehend von der Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters ist entscheidend für den Verletzungsprozess: Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters Feststellung eines übereinstimmenden Gesamteindrucks 18

19 1. Schutzumfang: Geringe Musterdichte, große Gestaltungsfreiheit => großer Schutzumfang Weiter Abstand vom Formenschatz => großer Schutzumfang 19

20 Geringe Musterdichte Großer Schutzumfang 20

21 2. Übereinstimmender Gesamteindruck? 21

22 Das Muster und die Verletzungsform werden geprägt durch ihre schlichten, glatten Flächen, die auf jede Verspieltheit verzichten. Es handelt sich um ein puristisches, minimalistischen Design. 22

23 Computerprodukte mit folgenden Merkmalen eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken, eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne jede Musterung, unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige Begrenzung mit den gleichen Abständen zu allen Seiten, eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt, eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und ein dünnes Profil. Gemeinsamkeiten Unterschiede 23

24 Unmittelbarer Vergleich Besonders prägend: Draufsicht und Schrägansicht 24

25 Unmittelbarer Vergleich 25

26 Person des Prüfenden: Informierter Benutzer Gerichtshof der Europäischen Union C-281/10 P Grupo Promer: 1. ( ) Begriff ( ), der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Designexperte Informierter Benutzer Durchschnittsverbraucher 26

27 III. Rechtsfolge: Das Apple Design wird durch das Samsung Galaxy 10.1 verletzt. (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom , 14c O 194/11) Artikel 89 (1) a) GGV Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen: a) Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen; 27

28 Artikel 19 (1) Satz 1 GGV Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Herstellen In allen Staaten Anbieten der Europäischen Inverkehrbringen Gemeinschaft! Ein- und Ausfuhr Benutzung Besitz zu den genannten Zwecken Gebrauchen nicht umfasst: reine Durchfuhr kritisch: Transport (Kenntnis) umfasst: Veröffentlichung einer Abbildung 28

29 gegen 2. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom , I-20 U 175/11 29

30 2. Instanz: Samsung hat neuen Formenschatz aufgefunden und vorgelegt: Flachbildschirm: Ozolins I + II (US-Patent + dt. Design) 30

31 Computerprodukte mit folgenden Merkmalen eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken, (+) eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne jede Musterung, (+) unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige Begrenzung mit den gleichen Abständen zu allen Seiten, (+) eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt, (+) eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, (-) und ein dünnes Profil (+). 31

32 IV. Folgen für die Verletzungsklage in 2. Instanz Das Ozolins Design nimmt die Neuheit und Eigenart des Apple Designs nicht. Das Ozolins Design ist nächstliegende Design im Formenschatz, insbesondere weil des die Frontansicht vorwegnimmt. Der Schutzbereich des Apple Designs ist daher stark reduziert. Andere Merkmale gewinnen an Bedeutung. Das Apple Design, das keinen weiten, sondern lediglich einen normalen Schutzbereich hat, wird durch das Galaxy Tab 10.1 nicht verletzt. 32

33 Das Oberlandesgericht hat die Einstweilige Verfügung gleichwohl aufrecht erhalten, und zwar aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gemäß 8 Abs. 1 i.v. mit 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG (Rufausbeutung). Dieser Anspruch ist begrenzt auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. 33

34 versus Kein Ende in Sicht! 34

35 design number: design number:

36 Das Landgericht hat kürzlich das Verfahren gemäß Art. 91 GGV ausgesetzt, um die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren abzuwarten, das bereits vor dem Harmonisierungsamt in Alicante anhängig ist, weil Einiges dafür spricht, dass die Muster Nr und Nr im Hinblick auf das Muster Nr. (Apple Design aus 2004) nichtig sein könnten. Wenn nicht, ist der Schutzbereich der Muster so klein, dass die angegriffenen Muster, das Galaxy Tab 10.1v, 10.1, 10.1N, 8.9 und 7.7 nicht in den Schutzbereich fallen, weil sie keinen übereinstimmenden Gesamteindruck vermitteln. 36

37 Weitere Beispiele aus der Gerichtspraxis 37

38 Design number: versus Motorola Xoom 38

39 Das Gericht erkannte keine Geschmacksmusterverletzung. 39

40 Beispiele aus der Gerichtspraxis EGM Verletzungsformen 40

41 Beispiele aus der Gerichtspraxis: Leuchten Int. GM: fünfflammig Verletzungsform: zehnflammig 41

42 Beispiele aus der Gerichtspraxis Verletzungsmuster viereckig GM , dreieckig 42

43 Beispiele aus der Gerichtspraxis Verletzungsformen? Klagegeschmacksmuster 43

44 Beispiele aus der Gerichtspraxis Klagegeschmacksmuster Verletzungsformen? 44

45 Beispiele aus der Gerichtspraxis EGM Verletzungen? 45

46 Beispiele aus der Gerichtspraxis EGM Verletzung? 46

47 Beispiele aus der Gerichtspraxis negm Stoffmuster negm Verletzung? 47

48 Beispiele aus der Gerichtspraxis Verletzung? EGM 48

49 Gestaltungsfreiheit des Entwerfers: Musterdichte Formenschatz EGM 49

50 Beispiele aus der Gerichtspraxis Verletzung? EGM 50

51 Beispiele aus der Gerichtspraxis EGM Verletzung? 51

52 Beispiele aus der Gerichtspraxis BGH I ZR 23/10 Urteil vom Kinderwagen I ZR 102/11-Urteil vom Kinderwagen II Klagegeschmacksmuster 1. Verletzungsmuster 2. Verletzungsmuster 52

53 Gestaltungsfreiheit des Entwerfers: Musterdichte Formenschatz GM : 53

54 Beispiele aus der Gerichtspraxis BGH I ZR 23/10 Urteil vom Kinderwagen I ZR 102/11-Urteil vom Kinderwagen II Klagegeschmacksmuster 1. Verletzungsmuster 2. Verletzungsmuster 54

55 Beispiele aus der Gerichtspraxis EGM Verletzung? 55

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 56

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