Verschenken oder vererben?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verschenken oder vererben?"

Transkript

1 Anwalts-u. Steuerkanzlei /W]RZ &ROOHJH BrŠunlingen Tel. 0771/ Verschenken oder vererben? )UGLH)UDJHREHVVLQQYROOHULVWHLQHQ7HLOVHLQHV9HUP JHQVEHUHLWV]X/HE]HLWHQ]X YHUVFKHQNHQ RGHU DEHU HLQH OHW]WZLOOLJH 9HUIJXQJ 7Hstament oder Erbvertrag) zu treffen, spielen sowohl steuerliche als auch erbrechtliche Fragen eine Rolle. Der Erblasser sollte aber nicht nur an steuerliche Gesichtspunkte oder mšgliche Pflichtteilsrechte denken. Von besonderer Bedeutung ist auch die eigene Absicherung IUGDV$OWHU 'HU QDFKIROJHQGH %HLWUDJ JLEW QXU HLQHQ JUREHQ hehueolfn EHU GLH *UXQG]JH GHV Erbrechtes. Er ist zwar nach bestem Wissen gefertigt, erhebt aber trotzdem keinen Anspruch auf 100 % ige GewŠhr. Eine persšnliche Bertung kann hierdurch, schon aufgrund der manigfaltigen Besonderheiten jedes Einzelfalls, keinesfalls ersetzt werden.

2 1. GESETZLICHE ERBFOLGE Erbrecht von Verwandten 3 (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQ 4 (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQEHLPJHVHW]OLFKHQ*WHUVWDQG der Zugewinngemeinschaft 4 (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQZHQQGLH(KHOHXWH *WHUWUHQQXQJYHUHLQEDUWKDEHQ 4 (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQZHQQGLH(KHOHXWH *WHUJHPHLQVFKDIWYHUHLQEDUWKDEHQ 4 2. ENTERBUNG / PFLICHTTEILSANSPRUCH 5 3. M GLICHKEITEN DER PLANUNG Erbrechtliche Mšglichkeiten Testament und Erbvertrag Das Testament Formen des Testaments Einzeltestament gemeinschaftliches Testament von Ehegatten Erbvertrag Erbvertrag von Ehegatten Erbvertrag zwischen beliebigen Vertragsparteien Steuerliche Aspekte bei der Erbschaft Berechnung der Hšhe der Steuern 12 Versorgungsfreibetrag Steuerliche Gestaltungsmšglichkeiten Schenkungen zu Lebzeiten 15 3IOLFKWWHLOVDQVSUFKH 15 *UXQGVWFNVVFKHQNXQJHQ Weitergabe von GegenstŠnden unter Lebenden durch eine Ausstattung 20.DQ]OHL/W]RZ &ROO 2

3 Gesetzliche Erbfolge Wenn der Erblasser zu Lebzeiten nichts unternimmt, geht sein Vermšgen DOV*DQ]HV1DFKODVVDXIHLQHRGHUPHKUHUH3HUVRQHQ(UEHQEHU Wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorhanden ist, richtet sich das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge. Zu den Erben gehšren die Verwandten und der Ehegatte. Wenn beim Erbfall weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden sind, erbt der Staat Erbrecht von Verwandten *URHOWHUQ(UEHQ2UGQXQJ Eltern (Erben 2. Ordnung) Erblasser K1 K2 K3 Kinder (Erben 1. Ordnung) E1 E2 E3 Enkel (Erben 1. Ordnung) VeUZDQGWH HLQHU QlKHUHQ 2UGQXQJ VFKOLHHQ 9HUZDQGWH HLQHU HQWIHUQWHUHQ Ordnung aus. Z. B. : Wenn der Erblasser ein Kind und die Eltern hinterlšsst, erbt nur das Kind (Erbe 1. Ordnung) und nicht die Eltern (Erben 2. Ordnung).,QQHUKDOEHLQHU2UGQXQJVFKOLHt ein lebender Verwandter seine Abkšmmlinge aus. Z. B.: Wenn der Erblasser ein Kind und ein Enkelkind hinterlšsst, erbt nur das Kind und nicht das Enkelkind..DQ]OHL/W]RZ &ROO 3

4 (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQ Der Ehegatte erbt grundsštzlich nur, wenn er bis zum Zeitpunkt des Erbfalls mit GHP (UEODVVHU LQ JOWLJHU (KH JHOHEW KDW =XVlW]OLFK ]X VHLQHP JHVHW]OLFKHQ Erbteil erhšlt der Ehegatte in der Regel die zum ehelichen Haushalt gehšrenden GegenstŠnde und die Hochzeitsgeschenke. (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQEHLPJHVHW]OLFKHQ*WHUVWDQG der Zugewinngemeinschaft Neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder) erbt der Ehegatte ein Viertel. 1HEHQ GHQ (UEHQ GHU ]ZHLWHQ 2UGQXQJ (OWHUQ RGHU QHEHQ GHQ *URHOWHUQ erbt der Ehegatte ein Halb. Ansonsten erbtghuehuohehqgh(khjdwwhdoohlq ZusŠtzlich zum gesetzlichen Erbteil erhšlt der Ehegatte jeweils ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. 'HUEHUOHEHQGH(KHJDWWHNDQQGLH(UEVFKDIWDXFKDXVVFKODJHQXQG$XVJOHLFK des Zugewinns verlangen ErbUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQZHQQGLH(KHOHXWH *WHUWUHQQXQJYHUHLQEDUWKDEHQ :HQQ HLQ ]ZHL RGHU GUHL.LQGHU YRUKDQGHQ VLQG HUEW GHU EHUOHEHQGH Ehegatte genauso viel wie die Kinder: Neben einem Kind erbt er also ein Halb. Neben zwei Kindern erbt er ein Drittel. Neben drei Kindern erbt er ein Viertel. Bei mehr als drei Kindern erbt der Ehegatte immer ein Viertel. Der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt. (UEUHFKWGHVEHUOHEHQGHQ(KHJDWWHQZHQQGLH(KHOHXWH *WHUJHPHLQVFKDIWYHUHLQEDUW haben. Zum Nachlass gehšren das Gesamtgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut: Gesamtgut %HLGHU*WHUJHPHLQVFKDIWZHUGHQGDV9HUP JHQGHU)UDXXQGGDV9HUP JHQ des Mannes gemeinschaftliches Vermšgen beider Ehegatten. Sondergut Hierunter versteht man sšmtliche GegenstŠnde, die nicht durch RechtsgeschŠft EHUWUDJHQZHUGHQN QQHQ]%XQSIlQGEDUH*HKDOWVIRUGHUXQJHQ.DQ]OHL/W]RZ &ROO 4

5 Vorbehaltsgut Die Ehegatten kšnnen durch Ehevertrag bestimmte GegenstŠnde zum Vorbehaltsgut erklšren. Diese GegenstŠnde werden dann nicht gemeinschaftliches Vermšgen. 'HP(KHJDWWHQ VWHKW]XQlFKVW QDFK GHU JWHUUHFKWOLFKHQ 5HJHOXQJ GLH +loiwh am Gesamtgut zu. Der Rest wird wie folgt verteilt: Neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder) erbt der Ehegatte ein Viertel. Neben den ErbHQGHU]ZHLWHQ2UGQXQJ(OWHUQRGHUQHEHQGHQ*URHOWHUQHUEW GHU(KHJDWWHHLQ+DOE$QVRQVWHQHUEWGHUEHUOHEHQGH(KHJDWWHDOOHLQ 2. Enterbung / Pflichtteilsanspruch Wenn der Erblasser verhindern will, dass seine Verwandten oder der Ehegatte gesetzlicher Erbe werden, kann er sie -unter bestimmten Voraussetzungenenterben. Die Enterbung erstreckt sich nur auf die Person des Enterbten und nicht auf seine Abkšmmlinge, falls sich nicht durch Auslegung etwas anderes ergibt. Zu beachten ist allerdings der Pflichtteilsanspruch in Hšhe der HŠlfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hierauf hat auch der Enterbte in jedem Fall Anspruch. Pflichtteilsberechtigte sind nur folgende Personen: Â Abkšmmlinge (auch nichteheliche) Â (OWHUQQLFKW*URHOWHUQQLFKt Geschwister) Â Ehegatte 'HU (UEODVVHU PXVV VLFK EHL VHLQHQ $QRUGQXQJHQ JHQDX EHUOHJHQ ZHU pflichtteilsberechtigt ist und welche Mšglichkeiten der Pflichtteilsberechtigte dann hat (hierzu im Einzelnen unten). Pflichtteilsberechtigte sind oftmals bereit, auf den Pflichtteil zu verzichten, wenn sie eine Abfindung erhalten. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell erfolgen. Der Erblasser muss allerdings unbedingt die Folgen des Pflichtteilsverzichts beachten. Wenn der Erblasser denjenigen, der auf den Pflichtteil verzichtet hat, HQWHUEW VWHKHQ GLHVHP NHLQHUOHL $QVSUFKH PHKU ]X :HQQ GHU (UEODVVHU allerdings nichts weiter unternimmt, wird auch derjenige, der auf den Pflichtteil verzichtet hat, Erbe. Pflichtteilsverzicht bedeutet also nicht automatisch ErbYHU]LFKW 'LHV PVVWH JHVRQGHUW QRWDULHOO YHUHLQEDUW ZHUGHQ.DQ]OHL/W]RZ &ROO 5

6 Beispiel: Erblasser Emil vereinbart mit seiner Ehefrau einen Pflichtteilsverzicht. Wenn Emil kein Testament macht, wodurch er die Ehefrau enterbt, wird seine Ehefrau trotzdem Erbin. 3. Mšglichkeiten der Planung 3.1. Erbrechtliche Mšglichkeiten %HLVSLHOHIU*HVWDOWXQJVP JOLFKNHLWHQLP7HVWDPHQWRGHU(UEYHUWUDJ ¾ Teilungsanordnung 'HU (UEODVVHU NDQQ HLQH 7HLOXQJVDQRUGQXQJ PDFKHQ 'DV KHLW GHU Erblasser bestimmt, welcher der Erben welche Teile des Nachlasses erhšlt. Die Miterben sind in diesem Fall verpflichtet, untereinander einen Wertausgleich vorzunehmen, wenn sich die Nachlassteile im Wert unterscheiden. =%GHU(UEODVVHUVHW]WVHLQHQ6RKQXQGVHLQH7RFKWHUDOV(UEHQ]XòHLQ 'HU 6RKQ VROO GDV*UXQGVWFN LP:HUW YRQ ¼ HUKDOWHQ'LH 7RFKWHU VROOHLQ*UXQGVWFNLP:HUWYRQ¼HUKDOWHQ'HUSohn muss an die Tochter einen Ausgleich von ¼EH]DKOHQ Auswirkungen des Pflichtteilsanspruchs Derjenige, der pflichtteilsberechtigt ist und nicht den vollen Pflichtteil erhšlt, NDQQVWDWWGHVVHQGHQ=XVDW]SIOLFKWWHLO%*%YHUODQJHQ Hinzu kommt, dass der Pflichtteilsberechtigte, der mit einer Teilungsanordnung, nach der er weniger als die HŠlfte des gesetzlichen Erbteils erhšlt, nicht einverstanden ist, Auseinandersetzung verlangen kann. Die Teilungsanordung gilt dann als nicht geschrieehq, %*% Beispiel: Erblasser Emil macht ein Testament, wonach sein Sohn Emil und seine 7RFKWHU7LQDHUEHQVROOHQ(PLOVROOHLQ*UXQGVWFN (Wert ¼XQG7LQDGDV:RKQKDXV:HUW¼ HUKDOWHQ'HUJHVHW]OLFKH(UEWHLOYRQ(PLOZUGH¼EHWUDJHQ Der Pflichtteil betršgt also ¼ Emil kann entweder von Tina den Zusatzpflichtteil ( ¼RGHU Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Die Teilungsanordnung gilt dann als nicht geschrieben. ¾ VermŠchtnis Der Erblasser kann auch anordnen, dass eine Person, die nicht Erbe wird, einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhšlt. Beispiel: Erben soll meine Tochter Tina. Mein Freund Friedrich soll meine Briefmarkensammlung erhalten. Nach dem Erbfall ist Tina dann verpflichtet an Friedrich die Briefmarkensammlung herauszugeben..dq]ohl/w]rz &ROO 6

7 ¾ VorausvermŠchtnis Wenn der Erblasser einer bestimmten Person, die Erbe wird einen Gegenstand aus dem Nachlass vermachen will, ohne dass dies auf die Erbquote DQJHUHFKQHWZLUGKDWHUGLH0 JOLFKNHLWHLQ9RUDXVYHUPlFKWQLV%*% anzuordnen. ¾ Vorerbe Beispiel: Der Erblasser ordnet durch Testament an,gdvhlqh Tochter Tina und sein Sohn Siegfried Erben zu je 1/2 werden. Tina soll jedoch im Wege des VorausvermŠchtnisses einen wertvollen Brillantring erhalten. Der Brillantring wird dann nicht auf den Erbteil angerechnet. Der Erblasser kann einen Vorerben bestimmen. Der Vorerbe ist nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses Erbe. Vorerbin ist z. B. die Ehefrau Nacherbin wird die Tochter, sobald sie 20 Jahre alt ist. Vorerben sind in ihrem 9HUIJXQJVUHFKW EHU GLH (UEVFKDIW EHVFKUlQNW VLH GUIHQ ] % HLQ *UXQGVWFNGDV]XU(UEVFKDIWJHK UWQLFKWRKQH=XVWLPPXQJGHV1DFKHUEHQ verkaufen). ¾ Ersatzerbe Der Erblasser kann einen Ersatzerben bestimmen. Der Ersatzerbe wird Erbe, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser stirbt oder das Erbe ausschlšgt. ¾ Testamentsvollstreckung Der Erblasser hat die Mšglichkeit Testamentsvollstreckung anzuordnen. Er NDQQ KLHU]X HLQH EHVWLPPWH 3HUVRQ EHQHQQHQ GLH GDIU VRUJW GD GHU :LOOH GHV(UEODVVHUVDXFKEHUFNVLFKWLgt wird. $XHUGHP VROOWH GHU (UEODVVHU EHGHQNHQ GD HV RIWPDOV ]X.RQIOLNWHQ zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker kommen kann. Dies kann VRJDU]XHLQHU$EEHUXIXQJGHV7HVWDPHQWVYROOVWUHFNHUV%*%IKUHQ ¾ Auflage Der Erblasser kanqhlqh$xiodjhpdfkhqgdvkhlwhuyhusiolfkwhwglh(uehq]x einer Leistung, z. B. er verpflichtet sie zur Grabpflege. Wenn diese 9HUSIOLFKWXQJQLFKWHUIOOWZLUGYHUOLHUWGHU%HJQVWLJWHGDV(UEH SŠmtliche Personen, die beim Wegfall des Erben die Rechtsnachfolge antreten ZUGHQN QQHQGLH(UIOOXQJGHU$XIODJHIRUGHUQ :HLWHUKLQ JHK UW HV ]X GHQ $XIJDEHQ GHV 7HVWDPHQWVYROOVWUHFNHUV IU GLH (UIOOXQJGHU$XIODJHQ]XVRUJHQ.DQ]OHL/W]RZ &ROO 7

8 Zu beachten ist jedoch Folgendes: Wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung RGHUHLQ9HUPlFKWQLVRGHUHLQH$XIODJHDQRUGQHWLVWIUGHQ)DOOGDGHU(UEH gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist, Folgendes zu unterscheiden: a) Wenn das Erbteil kleiner oder gleich dem gesetzlichen Erbteil ist, gilt die BeschrŠnkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet. b) :HQQGDV(UEWHLOJU HULVWNDQQGHU3IOLFKWWHLOVEHUHFKWLJWHGLH Erbschaft ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil verlangen. Der (UEODVVHUPXVVVLFKDOVRVHKUJHQDXEHUOHJHQZHUSIOLFKWteilsberechtigt ist, ansonsten kann es sein, dass seine Anordnungen všllig ins Leere gehen Testament und Erbvertrag Um die oben genannten Gestaltungsmšglichkeiten auszunutzen, muss der Erblasser entweder ein Testament errrichten oder einen ErbvertUDJVFKOLHHQ Das Testament Formen des Testaments Formen des Testaments eigenhšndiges Testament šffentliches Testament PX eigenhšndig geschrieben und unterschrieben sein soll enthalten: Zeit Tag Monat Jahr Ort der Niederschrift Unterschrift soll Vor- und Zuname enthalten 1. Mšglichkeit PQGOLFKH(UNOlUXQJ]XU Niederschrift eines Notars 2. Mšglichkeit bergabe einer offenen oder geschlossenen Schrift PLWGHU(UNOlUXQJGD diese den letzten W illen enthšlt.dq]ohl/w]rz &ROO 8

9 Welche Form des Testamens angefertigt werden kann, hšngt von der TestierfŠhigkeit ab. Derjenige, der testierunfšhiglvwndqqehukdxswnhlqzluksames Testament DQIHUWLJHQ'LHVJLOWIU a. MinderjŠhrige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben b. Personen, die wegen krankhafter Stšrung der GeistestŠtigkeit, GeistesschwŠche oder Bewusstseinsstšrung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer WillenserklŠrung einzusehen. Dies muss gegebenenfalls durch einen Gutachter festgestellt werden. Nur beschršnkt testierfšhig sind MinderjŠhrige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Es kann von ihnen nur ein šffentliches Testament durch bergabe einer RIIHQHQ 6FKULIW RGHU GXUFK HLQH PQGOLFKH (UNOlUXQJ ]XU Niederschrift eines Notars gemacht werden. voll testierfšhig sind in der Regel alle VolljŠhrigen Volle TestierfŠhigkeit bedeutet, dass sowohl ein šffentliches als auch ein privatschriftliches Testament errichtet werden kann Einzeltestament %HLVSLHOIUHLQ(LQ]HOWHVWDPHQW 0HLQH7RFKWHU7LQDXQGPHLQ6RKQ6LHJIULHGVROOHQHUEHQ]XMHò Regensburg, den Anton Muster Widerrufbarkeit beim Einzeltestament Ein Einzeltestament hat keine Bindungswirkung. Es kann also jederzeit aufgehoben werden gemeinschaftliches Testament von Ehegatten Beispiel: Berliner Testament Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tode des zuletzt Versterbenden soll unsere Tochter Tina unser Vermšgen bekommen. Regensburg, den Anton Muster Dies ist auch mein letzter Wille Regensburg, den Martina Muster Wiederverheiratungsklauseln In einem gemeinsamen Testament kšnnen die Ehegatten auch bestimmte VorkehrunJHQIUGHQ)DOOWUHIIHQGDVVGHUEHUOHEHQGH(KHJDWWHZLHGHU heiratet..dq]ohl/w]rz &ROO 9

10 1. Mšglichkeit: Die Ehegatten kšnnen ihre gegenseitige Einsetzung zu Vollerben mit der Klausel verbinden, dass der berlebende im Fall einer Wiederheirat den Nachlass ganz oder teilweise an die Kinder herausgeben muss. 2. Mšglichkeit:'LH(KHJDWWHQN QQHQDXFKIHVWOHJHQGDGHUhEHUOHEHQGHLP Falle der Wiederheirat ein VermŠchtnis an die Kinder auszahlen muss. 3. Mšglichkeit: Die Eheleute kšnnen vereinbaren, dass der Ehegatte, der wieder heiratet, zum Vorerben wird. Der Nacherbfall tritt aber dann erst mit seinem Tode ein. Pflichtteilsklauseln Beim Berliner Testament haben die Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dies kann man mit einer sog. Pflichtteilsklausel (auch Strafklausel genannt) umgehen. ¾ Darin wird vereinbart, dass derjenige, der beim Tod des zuerst Versterbenden den Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Erbrechtliche Nachteile des Berliner Testaments: Das Testament kann nur widerrufen werden, solange beide Eheleute leben. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden und ist erst wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten zugegangen ist. Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine nderung auch nicht mehr zugunsten eines Abkšmmlings mšglich. Das kann z. B. dann von Nachteil sein, wenn sich der von den Eheleuten gemeinsam eingesetzte Nachfolger eines 8QWHUQHKPHQVDOVXQJHHLJQHWHUZHLVWXQGGHUEHUOHEHQGH(KHJDWWHGDQQHLQ Testament zugunsten eines anderen Abkšmmlings errichten mšchte. Wenn ein Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten wieder heiratet, kann er das Berliner Testament wegen der bergehung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten. Diese Anfechtungsmšglichkeit sollte also unbedingt im Testament ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder wenn er ein Kind durch Adoption annimmt..dq]ohl/w]rz &ROO 10

11 Erbvertrag Erbvertrag von Ehegatten (KHJDWWHQN QQHQDXFKHLQHQJHPHLQVDPHQQRWDULHOOHQ(UEYHUWUDJVFKOLHHQ und sich so gegenseitig als Erben einsetzen. (LQ:LGHUUXIGHV(UEYHUWUDJVLVWQLFKWP JOLFKDXHULP(UEYHUWUDJLVW DXVGUFNOLFKHLQ:LGHUUXIVUHFKWYRUJHVHKHQ Der Erbvertrag kann durch ein gemeinsames Ehegattentestament und durch einen neuen Erbvertrag aufgehoben werden Erbvertrag zwischen Verwandten und beliebigen Vertragsparteien Ein Erblasser kann auch mit seinen Verwandten oder einem beliebigen Dritten HLQHQQRWDULHOOHQ(UEYHUWUDJVFKOLHHQ9HUHLQEDUWZHUGHQNDQQ]%GDVVder Verwandte XY oder Dritte Erbe wird. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vertragserbe z.b. zu Pflegeleistungen im Alter o.š.. ¾ Auf jeden Fall wird hier schon zu Lebzeiten geregelt, wer Erbe wird und ggf. wer was erhšlt. Dies schafft Klarheit und hilft oftmals Streit zu vermeiden Steuerliche Aspekte bei der Erbschaft Berechnung der Hšhe der Steuern Steuerklassen Unterteilt wird in drei Steuerklassen: Steuerklasse I 1. Der Ehegatte 2. Die Kinder und Stiefkinder 3. Die Abkšmmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder 4. Die Eltern und Voreltern bei Erwerbern von Todes wegen Steuerklasse II 1. Die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehšren 2. Die Geschwister 3. Die Abkšmmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Die Stiefeltern 5. Die Schwiegerkinder 6. Die Schwiegereltern 7. Der geschiedene Ehegatte Steuerklasse III $OOHEULJHQ(UZHUEHU.DQ]OHL/W]RZ &ROO 11

12 FreibetrŠge Die Hšhe der FreibetrŠge richtet sich nach der Steuerklasse. Steuerklasse I Ehegatte ¼ Kinder und Stiefkinder ¼ Kinder von (Stief-)kindern, wenn diese bereits verstorben sind ¼ EULJH3HUVRQHQ6WHXHUNODVVH, ¼ Steuerklasse II ¼ Steuerklasse III ¼ Steuersatz Nach der Steuerklasse richtet sich auch der einzelne Steuersatz: Steuersatz in % Wert des I II III steuerpflichtigen Erwerbs in ¼ EHU Steuerbefreiungen Je nach Steuerklasse ergeben sich auch noch bestimmte Befreiungen. So ist IUVlPWOLFKH3HUVRQHQGHU6WHXHUNODVVH,GHU(UZHUEYRQ+DXVUDWELV]XHLQHP Betrag von ¼VWHXHUIUHL Andere bewegliche GegenstŠnde (z. B. KFZ, MusikinstrumenWH HWF VLQG IU Personen der Steuerklasse I zusštzlich bis zu einem Betrag von ¼ befreit. 3HUVRQHQ GHU DQGHUHQ 6WHXHUNODVVHQ KDEHQ IU +DXVUDW XQG EHZHJOLFKH kšrperliche GegenstŠnde zusammen einen Freibetrag von insgesamt ¼.DQ]OHL/W]RZ &ROO 12

13 Steuerfrei sind auch Gelegenheitsgeschenke. Hierbei ist allerdings strittig, was man unter einem Gelegenheitsgeschenk versteht. Hierbei kommt es auf jeden Fall auf den Anlass an. So kann es sich bei einem kleinen Kraftfahrzeug, dass der Sohn oder die Tochter zum Examen erhšlt, nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handeln. Versorgungsfreibetrag Bei Erbschaften kommt jedoch noch der Versorgungsfreibetrag in Hšhe von bis zu ¼IUden Ehegatten hinzu Steuerliche Gestaltungsmšglichkeiten Berliner Testament Wie bereits oben erwšhnt, hat das Berliner Testament verschiedene erbrechtliche Nachteile. Hinzu kommen die steuerlichen Nachteile. 6RZHLW GLH )UHLEHWUlJH EHUVFKULWWHQ VLQG IlOOW VRZRKO QDFK GHP 7RG GHV Erstversterbenden als auch nach dem Tod des Letztversterbenden (damit also 2 x) Erbschaftssteuer an. Dies spielt allerdingsqxuehlju HUHQ9HUP JHQHLQH Rolle. Oftmals wird im Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteilsklausel vereinbart (s. o.). Aber auch diese Pflichtteilsklausel hat Nachteile. *UXQGKLHUIULVWGDVVLQGHP0RPHQWLQGHPGHU3IOLFKWWHLOJHOWHQGJHPacht ZLUG GHU IU GLH (UEVFKDIWVVWHXHU PDJHEOLFKH :HUW JHULQJHU ZLUG $XV VWHXHUOLFKHU 6LFKW LVW HV GDKHU RIWPDOV JQVWLJ GDVV GLH (UEHQ XQG GHU 3IOLFKWWHLOVEHUHFKWLJWH HLQH 9HUHLQEDUXQJ EHU GLH *HOWHQGPDFKXQJ GHV Pflichtteils treffen. Im Testament sollte daher unbedingt vorgesehen werden, dass keine Enterbung beim Tod des LŠngerlebenden droht, wenn der Pflichtteil im EinverstŠndnis mit dem lšnger Lebenden geltend gemacht wird. Mšglich ist es auch, dass der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erben vereinbart, dass der Pflichtteil gestundet wird. Allerdings ist nicht sicher, ob dies steuerlich wirklich anerkannt wird. Das Finanzamt sollte in jedem Fall von der (UQVWKDIWLJNHLW GHU 6WXQGXQJ GDGXUFK EHU]HXJW ZHUGHQ LQGHP GHU Pflichtteilsanspruch nur gegen eine angemessene Verzinsung gestundet wird. =XU 6LFKHUXQJ GHU JHVWXQGHWHQ $QVSUFKH YRQ.LQGHUQ NDQQ HYWO HLQ Grundpfandrecht bestellt werden. Mšglich wšre auch ein notariell beurkundeter 9HUIJXQJVXQWHUODVVXQJVYHUWUDJ 'LHV EHGHXWHW GD GHU (UEH EHU HLn *UXQGVWFNQLFKWPHKURKQH=XVWLPPXQJGHV3IOLFKWWHLOVEHUHFKWLJWHQYHUIJHQ darf..dq]ohl/w]rz &ROO 13

14 VerschaffungsvermŠchtnis 'HU (UEODVVHU EHVWLPPW GD GHU (UEH PLW HLQHP EHVWLPPWHQ*HOGEHWUDJ DXV GHP 1DFKODVV ] % HLQ *UXQGVWFN EH]DKOW XQG GDQQ DQ HLQHQ 'ULWWHQ bertršgt. Beispiel: Erblasser Emil setzt seinen Sohn Siegfried zum Alleinerben ein. Der Nachlass besteht aus ¼LQEDU*OHLFK]HLWLJRUGQHW(PLODQ GDVV6LHJIULHGIUGHQ%HWUDJYRQ¼HLQH (LJHQWXPVZRKQXQJIU(OYLUDGLH)UHXQGLQYRQ(PLOHUZLUEW Hier besteht eine zweifache Steuersparmšglichkeit. Zum einen kann Siegfried den Betrag von ¼GHQHUIUGLH:RKQXQJ DXIZHQGHQPXVVYRQVHLQHU(UEVFKDIWDE]LHKHQ'HU)UHLEHWUDJIU Siegfried betršgt ¼VRGDVV6LHJIULHGQLFKWV]XYHUVWHXHUQ hat. (OYLUDLVWLQGHUXQJQVWLJVWHQ6WHXHUNODVVH6LHPXVVGLH:RKQXQJ jetzt jedoch nur zum Steuerwert versteuern. Den Barbetrag von ¼PXVVVLHQLFKWYHUVWHXHUQ 3.2. Schenkungen zu Lebzeiten Durch eine Schenkung zu Lebzeiten kann man die steuerlichen FreibetrŠge mehrmals ausnutzen. Wichtig ist, dass zwischen zwei Schenkungen ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren und einem Tag liegt. Die oben bereits genannten FreibetrŠge mit Ausnahme des Versorgungsfreibetrages gelten auch bei Schenkungen. 3IOLFKWWHLOVDQVSUFKH Auch wenn der Erblasser beabsichtigt, zu Lebzeiten einen Teil seines 9HUP JHQV ]X YHUVFKHQNHQ PXVV HU HWZDLJH 3IOLFKWWHLOVDQVSUFKH EHDFKWHQ SŠmtliche Vermšgenswerte, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre YHUVFKHQNWKDWZHUGHQEHLGHU%HUHFKQXQJGHV3IOLFKWWHLOVPLWEHUFNVLFKWLJW 2325 BGB). Beispiele: 1. Wenn der 1997 verstorbenen Erblasser, der zwei Kinder (Sohn und Tochter) hat, im Jahre 1989 an seine Tochter einen wertvollen Brillantring YHUVFKHQNW KDW XQG GHQ 6RKQ DQVFKOLHHQG HQWHUEW ZLUG GHU :HUW GHV Brillantrings bei der Berechnung des Pflichtteils des Sohnes mit einbezogen..dq]ohl/w]rz &ROO 14

15 2. Dasselbe gilt im brigen, wenn der im Jahre 1997 verstorbene Erblasser ein +DXV]ZDUEHUHLWVLP-DKUHDXIGLH7RFKWHUEHUWUDJHQKDWWHVLFKDEHU gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese bertragung nicht pflichtteilssicher, da der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermšgen noch nicht wirklich weggegeben hat. 3. Auch derjenige Erblasser, der etwas an seinen Ehepartner verschenkt, kann hierdurch zunšchst die HšKHGHV3IOLFKWWHLOVQLFKWYHUPLQGHUQ*UXQGKLHUIU ist, dass die Frist von 10 Jahren erst mit Auflšsung der Ehe zu laufen beginnt. 'HU (UEODVVHU KDW DOOHUGLQJV GLH 0 JOLFKNHLW GHQ JHVHW]OLFKHQ *WHUVWDQG durch Ehevertrag zu beenden und gleichzeitig an den anderen Ehepartner 9HUP JHQ ]X EHUWUDJHQ 'LHVH 9HUP JHQVZHUWH ZHUGHQ EHL GHU Berechnung des Pflichtteils nicht mit herangezogen, da die bertragung nicht unentgeltlich erfolgt ist. *UXQGVWFNVVFKHQNXQJHQ (UPLWWOXQJGHV*UXQGVWFNVZHrts %HLGHU%HUHFKQXQJGHV:HUWVYRQ*UXQGVWFNHQZLUGXQWHUVFKLHGHQ]ZLVFKHQ EHEDXWHQXQGXQEHEDXWHQ*UXQGVWFNHQ 8QEHEDXWH*UXQGVWFNH Angesetzt werden 80 % des Wertes laut Gutachterausschuss (80 % des Verkehrswertes). Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass ein niedrigerer Wert vorliegt. %HEDXWH*UXQGVWFNH Stufe 1: Ermittlung der 12,5-IDFKHQ-DKUHVQHWWRPLHWHDE]JO$OWHUV- DEVFKODJIUGDV%DXMDKUMHGRFKPD[:HQQNHLQH0LHWHLQQDKPHQ erzielt werden, muss geschštzt werden. Stufe 2::HUWYHUJOHLFKPLWXQEHEDXWHP*UXQGVWFNVZHUWGHV:HUWHVGHV XQEHEDXWHQ*UXQGVWFNHVVRJ%RGHQULFKWZHUWVLQGGHUQLHGULJVWH:HUW Stufe 3: Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass der tatsšchliche Wert niedriger ist. Bei 1- und 2-FamilienhŠusern wird ein Zuschlag von 20 % gemacht. PLWWHOEDUH*UXQGVWFNVVFKHQNXQJHQ 0 JOLFKLVWDXFKHLQHPLWWHOEDUH*UXQGVWFNVVFKHQNXQJ'LHVEHGHXWHW *HOGVFKHQNXQJIUGHQ.DXIHLQHVbestimmten*UXQGVWFNV:HQQGDV *UXQGVWFN]XU=HLWGHU6FKHQNXQJ noch nicht feststeht, wird die Schenkung vom Finanzamt wie eine Geldschenkung behandelt. Der steuerliche Vorteil fšllt also weg. Der Schenker und der Beschenkte sollten also unbedingt vor der SchenkungHLQHQ9HUWUDJGDUEHUVFKOLHHQGDVVGHU%HVFKHQNWHden *HOGEHWUDJQXU]XP(UZHUEHLQHVEHVWLPPWHQ*UXQGVWFNVYHUZHQGHQGDUI.DQ]OHL/W]RZ &ROO 15

16 Fšrderung nach dem Eigenheimzulagengesetz 9RUDXVVHW]XQJIUHLQH) UGHUXQJQDFKGHP(LJHQKHLP]XODJHQJHVHW]LVWGDVV derjenige, der die Wohnung tatsšchlich nutzt, auch die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. :HQQMHPDQG]XP(UZHUEHLQHV*UXQGVWFNVHLQHQ*HOGEHWUDJJHVFKHQNW EHNRPPHQKDWKDWHUIUGDV*UXQGVWFNNHLQH$XIZHQGXQJHQJHKDEWDamit entfšllt die Eigenheimfšrderung. Es ist aovrlqylhohq)loohqjqvwljhuglh6fkhqnxqjvvwhxhu]xeh]dkohqxqg den Steuervorteil der Eigenheimfšrderung geltend zu machen. Die Eigenheimfšrderung spielt allerdings dann keine Rolle, wenn: ¾ GLH(LQNRPPHQVJUHQ]HQEHUVFKULWWHQVLQG ¾ der Geldbetrag zum Erwerb einer fremd vermieteten Wohnung verschenkt wurde ¾ wenn die Eigenheimzulage bereits verbraucht wurde. 'LH(LJHQKHLP]XODJHNDQQQXUIUHLQEHL(KHJDWWHQMHZHLOVIUHLQ2EMHNWLQ Anspruch genommen werden. Bei vermieteten Wohnungen kann der BesFKHQNWHGLH$EVFKUHLEXQJIRUWIKUHQ *UXQG KLHUIU LVW GDVV QDFK G GHU (6W'9 GHU 6WHXHUSIOLFKWLJH EHL :LUWVFKDIWVJWHUQGLH]XVHLQHP3ULYDWYHUP JHQJHK UHQGLH$EVHW]XQJHQIU Abnutzung (AfA) nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des RechtVYRUJlQJHUV KLHU DOVR GHV 6FKHQNHQGHQ IRUWIKUHQ NDQQ %HL QLFKW selbst genutzten Wohnungen ist es also vorteilhaft, die Schenkungssteuer GXUFK +LQJDEH HLQHV *HOGEHWUDJHV IU HLQH EHVWLPPWH :RKQXQJ ]X VSDUHQ Der Beschenkte kann trotzdem die AfA geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schenkende sowohl die Vorteile GHUPLWWHOEDUHQ*UXQGVWFNVVFKHQNXQJund der Eigenheimzulage geltend machen. 9RUDXVVHW]XQJKLHUIULVWGDVVGHU6FKHQNHQGHQXUHLQHQ7HLOGHV.DXIpreises, mindestens aber EHUQLPPW Der Beschenkte muss mindestens Aufwendungen in Hšhe von ¼ selbst tragen, um die volle Eigenheimzulage zu erhalten. Bei solch einer Konstruktion sollte aber unbedingt auch ein/e Steuerberater/in hinzu-gezogen werden, damit Fehler vermieden werden! bernahme der Schenkungssteuer durch den Schenkenden :HQQ GHU 6FKHQNHQGH HLQH JU HUH 6FKHQNXQJ DQ 3HUVRQHQ GHU 6WHXHUNODVVHQ,,RGHU,,,PDFKWLVWHVRIWPDOVJQVWLJHUZHQQGHU6FKHQNHQGH GLH 6FKHQNXQJVVWHXHU EHUQLPPW GD KLHUGXUFK GHU :HUW GHU 6FKHQNXQJ verringert wird. Insgesamt ist also weniger Steuer zu bezahlen..dq]ohl/w]rz &ROO 16

17 Abzug der Nebenkosten :HQQEHLHLQHU6FKHQNXQJ1HEHQNRVWHQ*HEKUHQGHV1RWDUV*HEKUHQIU GLH (LQWUDJXQJ LQV *UXQGEXFK DQIDOOHQ VROOWHQ GLHVH XQEHGLQJW JHJHQEHU dem Finanzamt geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Freibetrag noch nicht erreicht ist, da zu diesem Zeitpunkt oftmals noch nicht feststeht, ob spšter nochmals eine Schenkung oder Erbschaft anfšllt Schenkung auf Umwegen Schenkung von Eltern an Kinder Jeder Elternteil kann jedem Kind ¼ VWHXHUIUHL VFKHQNHQ :HQQ HLQ Ehegatte zunšchst an den anderen schenkt und dieser Ehegatte dann an die.lqghu PXVV GHU ]ZHLWH (KHJDWWH LQ GHU =ZLVFKHQ]HLW IUHL EHU GHQ *HJHQVWDQGYHUIJHQN QQHQ Beispiel: Emil und Elfriede sind verheiratet. Elfriede hat kein eigenes Vermšgen. Emil mšchte der gemeinsamen Tochter Johanna ¼VFKHQNHQ Wenn Emil die ¼GLUHNWDQ-RKDQQDYHUVFKHQNWPXVV Johanna ¼YHUVWHXHUQGDLKU)UHLEHWUDJQDFK(PLO ¼EHWUlJW Emil hat jedoch die Mšglichkeit, ¼DQ-RKDQQDXQG ¼DQ(OIULHGH]XVFKHQNHQ:HQQ(OIULHGHGLH¼ dann nach einer gewissen Zeit freiwillig an Johanna weiterverschenkt, kann Johanna den Freibetrag ein zweites Mal geltend machen. Es fšllt also keine Steuer an. Die Schenkung von Elfriede an Johanna muss freiwillig erfolgen. Elfriede muss die ¼DOVR]XLKUHUIUHLHQ9HUIJXQJHUKDOWHQ $XHUGHPVROOWHHLQHJHZLVVH6FKDPIULVWYHUJDQJHQVHLQ Unsicher ist, ob vom Finanzamt eine Schenkung, die innerhalb ZHQLJHU7DJHRGHU:RFKHQHUIROJWDQHUNDQQWZHUGHQZUGH Schenkungen an Enkelkinder :LHEHUHLWVREHQDXVJHIKUWEHWUlJWGHU)UHLEHWUDJYRQ.LQGHUQ¼'HU Freibetrag von Enkelkindern betršgt ¼ ZHQQ GLH.LQGHU QRFK OHEHQ ZHQQ GLH.LQGHU EHUHLWV YHUVWRUEHQ VLQG ZUGH GHU )UHLEHWUDJ ¼ betragen. Beispiel: Emil mšchte an sein Enkelkind Florian den Betrag von ¼YHUVFKHQNHQ6LHJIULHGGHU9DWHUYRQ)ORULDQLVWGHU6RKQ von Emil. Siegfried erfreut sich bester Gesundheit. Wenn Emil jetzt nur den Betrag von ¼GLUHNWDQ)ORULDQYHUVFKHQNWNDQQ.DQ]OHL/W]RZ &ROO 17

18 Florian den Freibetrag voll ausnutzen. Emil hat die Mšglichkeit weitere ¼DQ6LHJIULHG]XYHUVFKHQNHQ6LHJIULHGYHUVFKHQNW diesen Betrag weiter an Florian. Erbschaftssteuer fšllt nicht an. :LHLP)DOOGHU6FKHQNXQJDQ.LQGHUEHUGHQ8PZHJ(KHJDWWH muss die Schenkung von Siegfried an Florian freiwillig erfolgen. $XHUGHPVROOWHDXFKKLHUXQEHGLQJWHLQH6FKDPIULVWHLQJHKDOWHQ werden. Schenkung an das eigene Kind anstatt an Schwiegerkinder Wie bereits oben erwšhnt, betršgt der Freibetrag bei Schwiegerkindern (Steuerklasse II) ¼ Eine Schenkung sollte daher unbedingt an das eigene Kind erfolgen. Da nur das eigene Kind den Freibetrag von ¼DXVQXW]HQNDQQ Das eigene Kind hat dann die Mšglichkeit, freiwillig einen Teil weiter zu verschenken. In diesem Fall kann der Freibetrag unter Eheleuten (¼ ausgenutzt werden Weitergabe von GegenstŠnden unter Lebenden durch eine Ausstattung Nach dem BGB sind Eltern ihren KindHUQ JHJHQEHU YHUSIOLFKWHW ]X GHUHQ ([LVWHQ]JUQGXQJGDGXUFKEHL]XWUDJHQGDVVVLHLKQHQ8QWHUKDOW]XU(UODQJXQJ einer Berufsausbildung gewšhren. Freiwillig kšnnen die Eltern ihren Kindern DEHU DXFK 9HUP JHQVJHJHQVWlQGH DOV ]XVlW]OLFKH 6WDUWKLOIH EHUWUDJen. Dies nennt man Ausstattung. Die Ausstattung ist im VerhŠltnis unter den Kindern DXV]XJOHLFKHQVRIHUQQLFKWV$EZHLFKHQGHVYHUHLQEDUWZXUGH*UXQGKLHUIULVW dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eltern den Kindern grundsštzlich dasselbe zukommen lassen wollen. Falls dies aber gerade nicht JHZROOWZDUXQWHUOLHJWGLH$XVVWDWWXQJNHLQHQ3IOLFKWWHLOVDQVSUFKHQ Die Ausstattung kann im Gegensatz zur Schenkung nicht widerrufen werden. Dies ist vor allem im Sozialhilferecht von Bedeutung, da eine Schenkung widerrufen werden muss, wenn der Schenkende z. B. in einem Pflegeheim XQWHUJHEUDFKWZLUGVRZHLWHUGLH.RVWHQKLHUIUQLFKWVHOEVWWUDJHQNDQQ Steuerlich wird eine Ausstattung wie eine Schenkung behandelt. D. h. es fšllt ebenfalls SchenkungssteueUDQ$XHUGHPJLOWGLH-Jahresfrist (s.o.). Wegen der unterschiedlichen Wirkung in Bezug auf den Pflichtteil und den :LGHUUXIPXVVEHLMHGHU:HLWHUJDEHXQWHU/HEHQGHQJHQDXEHUOHJWZHUGHQ ob eine Ausstattung oder eine Schenkung gewollt ist. BrŠunlingen, im Jahr 2004.DQ]OHL/W]RZ &ROO 18

19 .DQ]OHL/W]RZ &ROO 19

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Erbrecht Planung der Weitergabe des Nachlasses

Erbrecht Planung der Weitergabe des Nachlasses Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III D-93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnen

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Frohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer.

Frohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer. Das Testament Die nachstehenden Hinweise geben den Rechtsstand Oktober 2010 wieder und gehen davon aus, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Letzteres ist z. B. bei Personen mit anderer Staatsangehörigkeit

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge KAPITEL 1 Die gesetzliche Erbfolge Wer erbt eigentlich, wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen hat? Diese Frage ist wichtig, denn nur knapp 30 Prozent aller Deutschen legen zu

Mehr

Handbuch Erben und Vererben interna

Handbuch Erben und Vererben interna Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen... 7 2) So setzen Sie ein Einzeltestament auf... 25 3) Alles zur Erbengemeinschaft... 42

Mehr

Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht

Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11 Leitfaden Erbrecht Einleitung: Auch wenn man Gedanken über den eigenen Todesfall lieber aus dem Weg geht, so gilt doch der

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage:

Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Muster-Testamente Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Ehegatten mit (gemeinschaftlichen) Kindern länger lebender Ehegatte soll optimal abgesichert werden Kinder sollen nach dem

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten!

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten! Pflichtteil Das Erbrecht und die Gestaltung der Erbfolge sind von der Frage möglicher Pflichtteile nicht zu trennen. Werden die Regelungen des Pflichtteilsrechts nicht beachtet, kann dies zu unerwünschten

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Verhandelt. Ulrich Wilde

Verhandelt. Ulrich Wilde Urkundenrolle-Nr. /2013 1 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) Herr, geb. am, 2) dessen Ehefrau, geb., geb. am, beide wohnhaft:,

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel

Mehr

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht

Mehr

Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:

Mehr

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2

Mehr

Immobilien richtig weitergeben und vererben.

Immobilien richtig weitergeben und vererben. Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Informationen. zum Erbrecht für Eltern von behinderten Kindern. Stand: Oktober 2005. Vortrag vom 16.11.2005 Verein für Angehörige psychisch Erkrankter

Informationen. zum Erbrecht für Eltern von behinderten Kindern. Stand: Oktober 2005. Vortrag vom 16.11.2005 Verein für Angehörige psychisch Erkrankter Informationen zum Erbrecht für Eltern von behinderten Kindern Stand: Oktober 2005 Vortrag vom 16.11.2005 Verein für Angehörige psychisch Erkrankter von Rechtsanwältin Barbara Brauck - Hunger Telemannstr.

Mehr

Der Erbvertrag Was kennzeichnet den Erbvertrag? Der Erbvertrag ist in den 2274 ff BGB geregelt. Der maßgebliche Unterschied zum Testament, das jederzeit geändert werden kann, besteht darin, dass der Erblasser

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Erben und Vererben mit Kindern

Erben und Vererben mit Kindern Erben und Vererben mit Kindern Gliederung 1. Problem Geschwisterstreit 2. Problem Kind aus früherer Ehe/Außereheliches 3. Problem ungleiche Verteilung durch Eltern 4. Problem Patchworkfamilie 5. Problem

Mehr

UNTERHALTSPFLICHT DES ERBEN? - die Patchwork-Familie im Erbfall -

UNTERHALTSPFLICHT DES ERBEN? - die Patchwork-Familie im Erbfall - UNTERHALTSPFLICHT DES ERBEN? - die Patchwork-Familie im Erbfall - Jede erbrechtliche Regelung muss genau durchdacht sein. Bei der Patchwork-Familie sind jedoch noch zusätzliche rechtliche Besonderheiten

Mehr

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Hiermit lege ich, Hans Schmidt, geb., wohnhaft., meinen letzten Willen wie folgt fest: 1. Zu meinem Alleinerben setze ich den Gemeinnützigen Verein der Katzenfreunde«mit

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V. V. V. V. V. V. V. IV. IV. IV. IV. 1928 1928 III. III. II. 1925 1926 Geliebte I.

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

Immobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli

Immobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli Immobilien in der Nachfolgeplanung Peter Sahli Grundsätzliches (1/2) Es ist selten zu früh, aber oft zu spät! 2 Grundsätzliches (2/2) Verbindlich vereinbarte Regelungen nur soweit, wie die Lösung nachhaltig

Mehr

Workshop Testamentsgestaltung im Wandel

Workshop Testamentsgestaltung im Wandel Fachanwalt für Erbrecht Hansjörg Tamoj HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft mbb Bonn Die üblichen Testamentsformen: Einzeltestament Berliner Testament Vermächtnisse Das Einzeltestament Inhalt:

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

Mehr