Häufige Fragen zur. Testamentsvollstreckung. (FAQ s)

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1 Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung (FAQ s) 1

2 Wozu Testamentsvollstreckung? Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker Was ist ein Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstrecker? Wie ernenne ich einen Testamentsvollstrecker? Wen soll ich zum Testamentsvollstrecker ernennen? Was kostet mich die Testamentsvollstreckung? Wer hat nach meinem Ableben Zugang zu meinen Konten? Kann der Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass verfahren wie er möchte? Besteht die Gefahr eines Missbrauchs durch den Testamentsvollstrecker? Was passiert, wenn ich keinen Testamentsvollstrecker benenne? Kümmert sich der Testamentsvollstrecker auch um die Grabpflege? Bezieht sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf das gesamte Erbe? Kann ich durch eine Testamentsvollstreckung mein Erbe vor dem Zugriff von Gläubigern meiner Erben schützen? Wozu Testamentsvollstreckung? Mit dem Tod des Vermögensinhabers erhalten die Erben automatisch uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers. Dies ist nicht immer sinnvoll und auch oftmals nicht gewünscht. Zum Beispiel im Fall der Minderjährigkeit der Erben, bei im Ausland lebenden Erben oder bei Streit in der Familie benötigt man zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Nachlass einen Schiedsrichter. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn der Erbe erst noch nach dem Erbfall geschaffen werden muss, zum Beispiel wenn von Todes wegen eine Stiftung errichtet werden soll, die Erbe wird. Durch die Form der so genannten Dauertestamentsvollstreckung (auch: Verwaltungstestamentsvollstreckung) kann nachhaltig der direkte oft verantwortungslos schmälernde Zugriff auf die Vermögenssubstanz verhindert werden. Diese bleibt den Erben trotzdem erhalten und wird für diese verantwortungsvoll - weil kontrolliert - verwaltet. Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker? Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass gemäß der letztwilligen Verfügung des Erblassers abzuwickeln. Dabei unterscheidet man die bloße Abwicklungs- von der Dauertestamentsvollstreckung (s.u.). Den Erben ist während der Durchführung der Testamentsvollstreckung in der Regel die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen und dem Testamentsvollstrecker übertragen. Reinerträge des Nachlasses stehen 2

3 jedoch in der Regel auch während der Testamentsvollstreckung den Erben zu, falls dies nicht anders vom Erblasser angeordnet worden ist. Statt den Erben ist nur der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Dieser muss den Nachlass ordnungsgemäße verwalten und hat das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Gläubiger der Erben haben während der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf den Nachlass. Was ist ein Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstrecker? Der Erblasser kann selbst testamentarisch bestimmen, wie lange die Testamentsvollstreckung dauern soll. Soll der Nachlass lediglich auseinandergesetzt werden, handelt es sich um eine so genannte Abwicklungsvollstreckung, bei der der Nachlass zunächst verwaltet, die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirkt und gegebenenfalls Auflagen und Vermächtnisse erfüllt werden. Der Abwicklungstestamentsvollstrecker hat den Nachlass also lediglich auseinanderzusetzen und die Erbschaftsteuer zu begleichen. Ist diese Aufgabe erfüllt, ist sein Amt beendet. Der Erblasser kann aber auch eine Dauervollstreckung anordnen. Hierdurch wird der Auseinandersetzungsanspruch der Erben auf gewisse Zeit je nach den Vorstellungen des Erblassers ganz oder teilweise ausgeschlossen und das Erbe für den oder die Erben verwaltet. Die Dauervollstreckung endet spätestens, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind, kann in Extremfällen aber auch darüber hinausgehen. Wie ernenne ich einen Testamentsvollstrecker? Die Person des Testamentsvollstreckers wird in der Regel vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag benannt. Der Testamentsvollstrecker kann aber auch vom Nachlassgericht oder durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten bestimmt werden, wenn das Testament zur Person keine Angaben macht. Der Testamentsvollstrecker erklärt gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme seines Amtes, womit dieses beginnt. Wen soll ich zum Testamentsvollstrecker ernennen? Die Person des Testamentsvollstreckers bestimmt maßgeblich den Erfolg jeder Testamentsvollstreckung, was leider oft nicht entsprechend berücksichtigt wird. Der Testamentsvollstrecker sollte stets einigen Mindestanforderungen genügen: - Der Erblasser muss dem Testamentsvollstrecker vertrauen können. - Immer wieder werden Personen als Testamentsvollstrecker bestimmt, die gleich alt oder sogar älter sind als der Erblasser. Da niemand vorhersagen kann, wann das Testament 3

4 vollstreckt werden muss, ist diese Konstellation ungeeignet. Der Testamentsvollstrecker sollte daher jung genug sein, um später seine Aufgaben über einen gewissen Zeitraum wahrnehmen zu können. - Der Testamentsvollstrecker sollte die erforderliche Autorität und fachliche Eignung besitzen, um gegebenenfalls auch mit Nachdruck die Wünsche des Erblassers durchsetzen zu können. - Erforderlich ist ebenfalls Erfahrung mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, daher sollte ein Testamentsvollstrecker über Fachkompetenz und ein gewisses Maß an Büroorganisation verfügen. Was kostet mich die Testamentsvollstreckung? Die Testamentsvollstreckung verursacht zu Lebenszeiten keine Kosten. Da die Organisation der Nachlassabwicklung erst nach dem Sterbefall beginnt, wird die Vergütung der Testamentsvollstreckung zur Nachlassverbindlichkeit. Haben Erblasser und eingesetzter Testamentsvollstrecker zur Höhe der Vergütung keine Vereinbarung getroffen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für den Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung vor. Diese orientiert sich diese im Allgemeinen an Art und Umfang des Nachlasses, den Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall, an der Zahl der Beteiligten und an der Schwierigkeit der einzelnen Aufgaben. Hierzu hat die Praxis unterschiedliche Tabellen entwickelt. In jedem Fall ist zu empfehlen, im Testament eine klare Vergütungsregelung aufzunehmen um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Bestenfalls sollte sich der Erblasser bereits im Vorfeld mit dem künftigen Testamentsvollstrecker auf eine angemessene Vergütung einigen. Wer hat nach meinem Ableben Zugang zu meinen Konten? Grundsätzlich ist der Erbe mit dem Erbfall für die Konten des Erblassers verfügungsbefugt. Wer aber weiß, wer Erbe ist? Dieser muss sich zunächst gegenüber der Bank durch Erbschein legitimieren. Und dieser Erbschein kann ihm vom Nachlassgericht kostenpflichtig in der Regel frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall - ausgestellt werden. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, sind also mehrere Personen Erbe geworden, müssen bei Verfügungen über Konten immer alle zustimmen. Dies führt oft zu Konflikten und macht die Erbengemeinschaft nicht selten handlungsunfähig. Vorteilhafter ist da neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung - die Austellung einer postmortalen, d.h. über den Tod des Erblassers hinaus wirksamen Vollmacht schon zu Lebzeiten des Erblassers, damit die Person des Vertrauens auch wenn es notwendig wird Zugriff auf das Konto hat. 4

5 Kann der Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass verfahren wie er möchte? Der Testamentsvollstrecker wird kontrolliert durch den Erben, gegebenenfalls die Miterben, wenn er selbst Erbe geworden ist. Er hat den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, so dass die Erben mitverfolgen können, wie der Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers verteilt wird. Der Testamentsvollstrecker ist hierbei nur Vermögensverwalter, das heißt er befindet sich in einer treuhänderischen Position. Damit ist es ihm untersagt, sich Vermögensgegenstände selbst zuzuführen oder Entnahmen zu seinen oder zugunsten von Dritten zu tätigen, die nicht Erben oder Vermächtnisnehmer sind. Dabei ist er zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet und haftet bei Verletzung dieser Pflichten. Besteht die Gefahr eines Missbrauchs durch den Testamentsvollstrecker? Durch den Testamentsvollstrecker soll ein solcher Missbrauch gerade verhindert werden. Hat der Erblasser eine dritte Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt, die keine Zuwendungen aus dem Nachlass erhält, wird diese Person in der Regel streng von den Bedachten begutachtet und kontrolliert. Eine Missbrauchsgefahr ist damit weitestgehend ausgeschlossen, da Fehlbeträge auffallen und umgehend den Testamentsvollstrecker zur Rechtfertigung zwingen würden. Bei erheblichen Pflichtverletzungen kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten jederzeit vom Nachlassgericht entlassen werden. Der Testamentsvollstrecker darf auch nichts verschenken. Er haftet bei Verletzung seiner Pflichten sowohl den Erben als auch gegebenenfalls den Vermächtnisnehmern gegenüber unbeschränkt persönlich. Bei umfangreichen Nachlässen kann sich mitunter die Ernennung von zwei oder sogar drei Testamentsvollstreckern als Testamentsvollstreckergremium empfehlen. Was passiert, wenn ich keinen Testamentsvollstrecker benenne? Vorausgesetzt, Sie haben ein Testament wirksam (?!) errichtet, erhalten die so bedachten Erben vom Nachlassgericht oder Notar Hinweis auf die Testamentseröffnung. Um die Nachlassregelung und die Erfüllung von Vermächtnissen müssen sich die Beteiligten dann aber selbst kümmern. Ihnen steht dabei niemand als Kümmerer oder Schiedsrichter zur Seite. Vor allem bei mehreren Erben/ Vermächtnisnehmer sind damit typischerweise Streitigkeiten um die korrekte Bewertung und Verteilung des Nachlasses vorprogrammiert Diese Konflikte landen schließlich häufig vor Gericht und verursachen erhebliche Kosten. Die Kosten der Testamentsvollstreckung liegen dabei weit unterhalb der Kosten, die Rechtsstreitigkeiten der Erben hervorrufen können. 5

6 Kümmert sich der Testamentsvollstrecker auch um die Grabpflege? Die Grabpflege kann durch Bestattungsverfügung oder testamentarische Auflagen genauestens festgelegt werden. Wer aber kümmert sich langfristig darum, wenn keine Kinder oder sonstigen Verwandten vorhanden sind oder in der Nähe wohnen. Ein Testamentsvollstrecker kann auch mit der Organisation der Grabpflege gegebenenfalls über viele Jahre hinweg - betreut werden. Bezieht sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung automatisch auf das gesamte Erbe? Dies ist die Regel, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Testamentsvollstreckung kann aber auch dergestalt angeordnet werden, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers modifiziert werden. Hierdurch kann dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung eines Erbteils, eines Vermächtnisses oder nur einzelner Nachlassgegenstände aufgegeben werden. Möglich ist auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung für künftige Nacherben, wobei der Testamentsvollstrecker den Erbteil für den Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls schützt, z.b. wenn dieser bei Erbfall entweder noch gar nicht geboren oder noch minderjährig ist. Kann ich durch eine Testamentsvollstreckung mein Erbe vor dem Zugriff von Gläubigern meiner Erben schützen? Oft möchte man vermeiden, dass das eigene Erbe aufgezehrt wird von den Schulden der Bedachten. Auch dies kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung vermieden werden. Gläubiger der Erben können sich nicht an die der Verwaltung der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstände halten. Damit ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein probates Instrument, um den eigenen Nachlass bei Überschuldung und Insolvenz der Erben oder bei einem drohenden Zugriff der Sozialversicherungsträger (Stichwort: Hartz IV) zu schützen. 6

7 Deutsche Nachlass GmbH Büro in München: Oettingenstraße München Tel Fax Büro in Düsseldorf/Neuss: Gut Gnadental Nixhütter Weg Neuss Tel Fax

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