Newsletter 02/2004. Einführung des Nettorentenniveaus. Neue Sterbetafeln DAV 2004 R
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- Karola Hertz
- vor 8 Jahren
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1 Newsletter 02/2004 Einführung des Nettorentenniveaus Bundestag beschließt am das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz Die gesetzliche Rente wird in Zukunft nur noch die Funktion einer Grundsicherung darstellen. Zur Sicherung des Lebensstandards im Alter empfehlen alle Experten, vor allem für die jüngere Generation, stärker für`s Alter vorzusorgen. Denn das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz verfolgt insbesondere das Ziel, die Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 22% zu begrenzen. Dies hat zur Folge, dass das Rentenniveau drastisch sinkt. Nach Vorausberechnungen der Regierung wird das neu definierte steuerbereinigte Nettorentenniveau auf nur noch 43% sinken. Neue Sterbetafeln DAV 2004 R Aufgrund gestiegener Lebenserwartung werden neue Rechungsgrundlagen im Neugeschäft für Rentenversicherungen notwendig - gegenüber den Tafeln DAV 1994 R ca. 8 bis 15% niedrigere garantierte Renten Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes werden Rentenversicherungen weiter an Bedeutung gewinnen. Gerade der langfristige Charakter von laufenden Einnahmen in Form der Leibrente ist noch stärker als bisher zu berücksichtigen. Deshalb hat die Deutsche Aktuar Vereinigung (DAV) am 16. Juni eine neue Sterbetafel DAV 2004 R veröffentlicht. Sie berücksichtigt diesen stärkeren Anstieg der Lebenserwartung und beinhaltet zu gleich Sicherheitsmargen für außerplanmäßige Entwicklungen und Besonderheiten von Rentenversicherten. Ein heute 65-jähriger Mann erreicht nach den neusten Ergebnissen der Tafeln ein durchschnittliches Alter von 89 Jahren, eine heute 65-jährige Frau erreicht ein durchschnittliches Alter von 93 Jahren; ein heute geborener Junge hat eine Lebenserwartung von 98 Jahren und ein heute geborenes Mädchen von 102 Jahren. Dabei wird unterstellt, dass die Lebenserwartung pro Jahr um 2,2 Monate zunehmen wird. Hierbei spielen der Fortschritt in der Medizintechnik, in der Pharmazie, die gezielte medizinische Versorgung im Alter, aber auch Veränderungen im Ernährungsverhalten und in der Lebensplanung eine Rolle. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass infolge der von den Aktuaren vorgelegten neuen Sterbetafeln die Versicherer spätestens ab dem diese als neue Rechnungsgrundlagen in ihren Tarifen berücksichtigt werden, teilweise für das Neugeschäft je nach Versicherer bereits jetzt schon. Insofern ergeben sich bei weiterem Absatz von Rentenversicherungen in diesem Jahr mit alten Rechnungsgrundlagen - bei Anwendung eines Beitragsprimats - höhere garantierte Renten, als bei Abschluss mit neuen Rechnungsgrundlagen ab Im Bestand werden die Versicherer der längeren Lebenserwartung Rechnung tragen, in dem dies durch Senkung der Überschussbeteiligung erfolgt.
2 Fazit: Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass die Gesamtleistung aus der Rentenversicherung im Wesentlichen unabhängig vom Abschlusstermin (2004/05) ist. Um Wettbewerbsverzerrungen und Intransparenz zu vermeiden, empfehlen wir die unabhängige Beratung eines Versicherungsmaklers in Anspruch zu nehmen. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung beim Arbeitslosengeld II (AloG II) grundsätzlich unbeachtlich Mit Wirkung zum treten die Regelungen des sogenannten Hartz IV-Gesetzes in Kraft. Verbunden sind damit eine Vielzahl von Veränderungen und Neureglungen im Bereich staatlicher Sozialleistungen. Das AloG II wird jeder einzelnen Person gewährt, soweit diese erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit wird eine vollständige Einkommens- und Vermögensermittlung der betroffenen Person sowie deren Partner vorgenommen. Grundsätzlich ist jedes Einkommen und das gesamte Vermögen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen. Somit stellt jeder Leistungsbezug auch aus der betrieblichen Altersversorgung ein zu berücksichtigendes Vermögen dar, z. B. Hinterbliebenenrente etc.. In der Anwartschaftphase liegt zwangsläufig bei Beantragung von AloG II vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor. Kommt es hier zu einer Abfindung z. B. von Kleinstrenten, so handelt es sich bei dieser Zahlung ebenso um verfügbares und somit zu berücksichtigendes Vermögen. Direktversicherung und Pensionskasse Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus, liegt bei bestehenden gesetzlichen Verfügungsverboten kein verwertbares Vermögen vor. Für die Beurteilung der Gewährung von AloG II ist dieser Fall unbeachtlich. Pensionszusage und Unterstützungskasse Im Zeitpunkt des Ausscheidens bleiben unverfallbare Anwartschaften bestehen. Dem ehemaligen Arbeitnehmer steht aufgrund der Pensions- bzw. Unterstützungskassenzusage kein zu berücksichtigendes Vermögen zur Verfügung (auch nicht im Fall einer vorhandenen Rückdeckungsversicherung). Eine Berücksichtigung ist also ausgeschlossen. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass gesetzliche Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung unabhängig vom Durchführungsweg im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung beim AloG II grundsätzlich unbeachtlich sind. Private Lebens-/Rentenversicherungen sind stets beachtlich und somit anzurechnen (Ausnahme: Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind). Riester-Renten (und Basis-Renten ab ) sind unbeachtlich.
3 Die vorstehend genannten Ausführungen lehnen sich eng an die Gesetzestexte an und sind vorbehaltlich weiterer Konkretisierungen und der in Aussicht gestellten Durchführungsverordnung anzusehen. Bundesrat gibt grünes Licht zum Alterseinkünftegesetz Das Gesetz verfolgt insbesondere das Ziel, die steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Alterseinkünften gesetzlich Rentenversicherter zu harmonisieren Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung vom dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zugestimmt. Schwerpunkt des AltEinkG ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. Was will der Gesetzgeber erreichen? Das Gesetz wird nicht nur die steuerliche Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen herstellen, sondern vor allem auch die zusätzliche private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis fördern. Das neue Altersvorsorgesystem wird in Zukunft ein 3-Schichten-Modell sein, das die bisherigen drei Säulen der Altersvorsorge ablöst. Hierzu hatten wir bereits in unserem Newsletter 03/2003 und 01/2004 detailliert aufmerksam gemacht. Nachstehend haben wir die wesentlichen Auswirkungen noch einmal zusammengefasst: Schicht... Versorgungstyp Komponenten...1 Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung Berufsständische Versorgung Landwirtschaftliche Alterskasse Rürup-Rente...2 Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Betriebliche Altersversorgung Riester-Rente...3 Kapitalanlageprodukte Private Kapital- und Rentenversicherungen, die nicht zwingend/ausschließlich für die Altersvorsorge genutzt werden müssen 1.Schicht: Die Basisversorgung Die private Altersvorsorge, die so genannte Rürup-Rente ist freiwillig - wer aber Beiträge steuerlich geltend machen will, muss mit gesetzlich verordneten Einschränkungen des persönlichen Gestaltungsspielraums leben. Denn ab 2005 werden nur noch Produkte mit folgenden Merkmalen gefördert (Altersvorsorgeaufwendungen):
4 Lebenslange Rentenzahlung (Leibrente) Rentenbeginnalter nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen weder vererblich, noch übertragbar, veräußerlich, beleihbar oder kapitalisierbar Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2005 zu 60%, ansteigend bis auf 100% ab 2025 (max p.a. pro Ehegatte.), als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Diese Steuerbefreiung erleichtert es den Erwerbstätigen so, in ihre private Altersvorsorge zu investieren. Im Gegenzug müssen sie jedoch die aus geförderter Vorsorge resultierenden privaten und auch die gesetzlichen Rentenzahlungen ab 2005 mit 50%, steigend bis auf 100% im Jahr 2040, nachgelagert versteuern. Ob und wie sich das für den Einzelnen unter dem Strich rechnet, hängt wesentlich vom späteren persönlichen Steuersatz im Rentenalter ab. Beispiel: Maximale Förderung in 2005 (Durchschnittsverdiener)
5 - Höchstbetrag davon 60% (steigend auf 100% 2025) abzüglich steuerfreier AG-Anteil Maximaler Betrag tatsächlicher AN-Beitrag für GRV tatsächlicher AG-Beitrag für GRV insgesamt davon 60% abzüglich steuerfreier AG-Anteil absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen 600 EU R Steuervorteil bei ang. Steuersatz 30% 180 EU R Beispiel: Wie oben, AN schließt zusätzlich eine Rürup-Rente ab - Höchstbetrag davon 60% (steigend auf 100% 2025) abzüglich steuerfreier AG-Anteil Maximaler Betrag tatsächlicher AN-Beitrag für GRV tatsächlicher AG-Beitrag für GRV Rürup-Rente insgesamt davon 60 % abzüglich steuerfreier AG-Anteil absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen Steuervorteil bei ang. Steuersatz 30% 540
6 EU R Fazit: Unseres Erachtens werden sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen Vergleich der jeweiligen Versorgungstypen anstreben und sich für Modelle ihrer individuellen Wahl entscheiden. Infolge der direkten Saldierung in der Gehaltsabrechnung von ersparten Steuern und ggfs. Sozialversicherungsbeiträgen, wird die betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung in den nächsten Jahren sicherlich der beliebteste Weg bleiben, liquiditätsschonend für`s Alter vorzusorgen. Für Selbständige und Freiberufler könnte die Rürup-Rente ein sehr geeignetes Mittel werden, eine ersetzende Altersversorgung steuerlich begleitet in der Sparphase aufzubauen. Es bleibt abzuwarten, ob Vorstände/beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften die Basisversorgung privat nutzen werden, da bei dieser Personengruppe die Kürzung um den fiktiven Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung erfolgt. 2.Schicht: Die kapitalgedeckte Zusatzversorgung Betriebliche Altersversorgung Der Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung gilt auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung und erfordert verschiedene Anpassungen im Steuerrecht. Hierzu zählt insbesondere: 1. Abschaffung der Lohnsteuerpauschalierung nach 40 b EStG bei Direktversicherungen und Pensionskassen 2. Dafür Einbeziehung der Direktversicherung in die begrenzte Steuerfreiheit nach 3 (63) EStG um einen Festbetrag i.h.v p.a. für Neuzusagen ab (Aufstockungsbetrag ist sozialversicherungspflichtig und kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn gleichzeitig Beiträge geleistet werden, die nach 40 b EStG alte Fassung pauschalversteuert werden) 3. Steuerfreiheit nach 3 (63) EStG nur für Versorgungsformen mit lebenslanger Rentenzahlung (wahlweise Einmalkapitalauszahlung ist nicht schädlich) Wichtig: Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Altzusagen erhalten. Direktversicherungen, die ausschließlich eine Kapitalauszahlung vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen des 3 (63) EStG nicht und können daher weiterhin pauschal versteuert werden. Erfüllt allerdings die Altzusage die Vorraussetzungen des 3 (63) EStG, kann die Pauschalbesteuerung nur weiter genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor durch eine Verzichtserklärung (bezügl. der Steuerfreiheit) zugestimmt hat. Ansonsten gilt ab eine Art Vorrangschaltung des 3 (63) EStG. Gleichwohl hat der Arbeitnehmer Zeit, sich bis zum zu entscheiden. Eine rasche Klärung, wie die Direktversicherungsbeiträge ab 2005 steuerlich behandelt werden sollen, erspart eine aufwendige nachträgliche Korrektur in der Lohnbuchhaltung. Zahlreiche Detailfragen zum AltEinkG sind noch in der Klärung. Ein erläuterndes BMF-Schreiben ist erst Ende des Jahres zu erwarten. Seitens der Versicherer wünschen wir uns als bald vorbereitete Erklärungen zu den jeweils im Bestand geführten (Alt- ) Direktversicherungsverträgen.
7 Riester- Rente Auch für die Riester- Rente sieht das AltEinkG einige Änderungen vor, wovon die Einführung von Unisex-Tarifen zum sicherlich die einschneidenste ist. Weitere Änderungen sind u. a.: Einführung eines Dauerzulagenantrages Einführung eines einheitlichen Sockelbetrages von 60 Teilkapitalauszahlung bis 30% des zu Auszahlungsbeginn vorhandenen Kapitals zulässig 3. Schicht: Kapitalanlagen Der Sonderausgabenabzug und somit die Steuerfreiheit der Erträge aus Kapitallebensversicherungen, verlieren für Neuabschlüsse ab ihre bisherigen Steuerprivilegien. Hierzu zählen auch die Rentenversicherungen, bei denen statt der Rentenzahlung die einmalige Kapitalabfindung gewählt werden kann. Die vollständige Steuerfreiheit bei einmaligen Kapitalauszahlungen wird gestrichen! Für nach dem abgeschlossene Verträge gilt damit, dass Erträge grundsätzlich und bis auf wenige Ausnahmen (siehe Tabelle) steuerpflichtig sind. Dazu kommt, das die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sind. Für bestehende Verträge wurde zur Vermeidung von Schlechterstellungen der Abzug von Vorsorgeaufwendungen beibehalten. Für einen Übergangszeitraum bis 2019 erfolgt eine Günstigerprüfung durch die Finanzämter. Der Abbau des bisherigen Vorwegabzugs setzt für alle -sukzessiv- erst ab 2011 ein. Übersicht steuerliche Änderungen Einmalige Auszahlung Steuerfrei Grundsätzlich: Erträge zu 100% steuerpflichtig Ausnahme: Versteuerung der Erträge zu 50% (Halbeinkünfteverfahren), wenn - Vertragslaufzeit von min. 12 Jahren und - nach Vollendung des 60. Lebensjahres Lebenslange Rentenzahlung Versteuerung des Ertragsanteils Todesfallleistung Steuerfrei Weiterhin steuerfrei Bei Zahlung einer lebenslangen Rente (Leibrente) erfolgt die Besteuerung mit dem ab 2005 wesentlich geringer ausfallenden Ertragsanteil Der (steuerpflichtige) Ertrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den Beiträgen zur Altersversorgung und der Auszahlungsleistung. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bei Steuerpflichtigen, die Beiträge für ihre Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.b. Selbständige), bis zu einem Höchstbetrag von 2.400, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von abgezogen werden. Hierunter fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie reinen Risikolebensversicherungen für den Todesfall. Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt. Bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen
8 sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Wir empfehlen deshalb den Abschluss von sogenannten selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen. Alte/Neue Produktlandschaft - Ein Ausblick Momentan wir eine Menge vertriebliches Engagement in der Lebensversicherungsbranche gezeigt, um noch bis zum steuerfreie Kapital-/Rentenversicherungen abzuschließen. Wir sind der Auffassung, dass nur gewisse Zielgruppen hierfür in Frage kommen. Das sind vor allem Direktversicherungen für Arbeitnehmer, die Höchststeuersätze zahlen, als Beimischung zu bereits bestehenden, nachgelagert besteuerten Versorgungstypen und sicherlich auch als Kapitalanlageprodukte z.b. in Form von renditeorientierten Beitragsdepots sowie grundsätzlich für Selbständige. Das AltEinkG wird die Produktlandschaft der deutschen Lebensversicherer wesentlich verändern. Alle Unternehmen werden neue Produkte auflegen, die den gesetzlichen Anforderungen an die neue steuerliche Förderung ab 2005 gerecht werden. Durch die gestiegene Lebenserwartung und den arbeitsmarktrelevanten Bestrebungen, das tatsächliche Renteneintrittsalter näher an 65 heranzuführen, ist nicht auszuschließen, dass neue Gestaltungsspielräume bei der Endalterwahl von privaten Altersvorsorgeverträgen geschaffen werden. Unserer Einschätzung nach wird die Altersgrenze in Bewegung geraten. Vor diesem Hintergrund könnten sich Tarife wie schon heute teilweise auf dem Markt befindlich etablieren, die eine flexible Inanspruchnahme im Zeitverlauf zwischen dem beispielsweise 60. und 90. Lebensjahr zulassen. Zuerst aber gilt es stets, Versorgungslücken qualifiziert zu analysieren, beispielsweise durch monatliche Darstellung von bereinigten Einnahmen um Kaufkraftverlust, Verbeitragung und neuerdings Steuern im Alter. Hierbei unterstützt uns eine eigenentwickelte Software.
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