Bürgerentlastungsgesetz: Bundestag verabschiedet viele Änderungen über den Vorsorgeaufwand hinaus

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1 Bürgerentlastungsgesetz: Bundestag verabschiedet viele Änderungen über den Vrsrgeaufwand hinaus Der Bundestag hat am das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung vn Vrsrgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) verabschiedet. Ab 2010 lässt sich nicht nur ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen. Das Bürgerentlastungsgesetz bringt auch Hilfen gegen die Wirtschaftskrise und Änderungen bei der Geldanlage. Durch das Gesetz lässt sich in erster Linie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkmmensteuer als Snderausgaben absetzen. Das gilt unabhängig davn, b jemand privat der gesetzlich versichert und Arbeitnehmer der Selbstständiger ist. Darüber hinaus sllen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vllständig absetzen können und der eingetragene Lebenspartner wird mit dem Ehegatten auf eine Stufe gestellt. Über den Regierungsentwurf vm (BT-DRs. 16/12254) hinaus hat der Bundestag Nachbesserungen bei der Unternehmensbesteuerung und weitere Anpassungen verabschiedet, die sich aufgrund einer Vereinbarung des Finanzausschusses vm ergeben haben. Das sind insbesndere: Die Berücksichtigung snstiger Versicherungsbeiträge wird verbessert, indem der gemeinsame Höchstbetrag für snstige Vrsrgeaufwendungen und andere Versicherungen vn 1.500/2.400 EUR auf 1.900/ erhöht wird. Damit entfällt die geplante Günstiger-Prüfung. Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird vn 1 Mi. EUR auf 3 Mi. EUR angehben. Damit fallen mehr als die Hälfte der belasteten Unternehmen aus der Zinsschrankenregelung heraus. Dies sll zu einer steuerlichen Entlastung vn 60 Mi. EUR führen. Dies gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen und vr dem enden. Die Verlustabzugsregel wird über eine Sanierungsklausel in 8c Abs. 1a KStG für 2008 und 2009 entschärft. Die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wird zwischen dem und dem bundesweit auf EUR angehben. Dies sll die Liquidität vn kleinen und mittleren Unternehmen stärken und Unternehmen um 1,95 Mrd. EUR entlasten. Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge wird bei vlljährigen Kindern und bei Unterhaltsleistungen ab 2010 an den Grundfreibetrag angepasst Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag vn 100 EUR gibt es künftig auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13. Aufnahme des Freiwilligendienstes aller Generatinen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs. Anpassung bei Whnungsgenssenschaften an das Eigenheimrentengesetz Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage wird an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung angeglichen. Die Verschmelzung der Übertragung vn Fndsanteilen bleibt steuerneutral. Abschaffung des Sammelantragsverfahrens bei der Abgeltungsteuer für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ab Es kmmt zu einer Bestandsschutzregelung für am anerkannte Steuerberatungsgesellschaften. Hier berühren geringfügige Veränderungen im Mitglieder- bzw. Gesellschafterbestand nicht die Anerkennung, wenn sie auf den üblichen Schwankungen beruhen. Durch die Neufassung des 36 GewStDV wird klargestellt, dass die Snderregelung des 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV für Leasinggesellschaften erstmalig ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden ist.

2 Hinweis Die Änderungen waren teilweise bereits in der Initiative des Bundesrats vm enthalten. Der drt enthalte Vrschlag, private Steuerberatungsksten ab 2006 wieder als Snderausgaben zum Abzug zuzulassen, wurde jedch genaus wenig übernmmen wie die verlängerte Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis Silvester 2009 swie der Vrschlag, Riester-Verträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen. 1. Angehbene Schwelle für die Zinsschranke Die Freigrenze bei der Zinsschranke gem. 4h EStG sll vn 1 auf 3 Mi. EUR angehben werden, aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen und vr dem enden ( 52 Abs. 12d EStG). Damit sll erreicht werden, dass mittelständische Unternehmen in der Regel nicht vn der durch das Unternehmensteuerrefrmgesetz 2008 eingeführten Zinsschranke betrffen sind. Hintergrund der Aufweichung ist die gegenwärtige Wirtschaftskrise, durch die sich der Finanzbedarf der Unternehmen erhöht. Dadurch kann die Zinsbelastung auch mittelständischer Unternehmen sweit ansteigen, dass die bisherige Freigrenze überschritten wird. Dabei sinkt die Anzahl der belasteten Unternehmen um rund 55 %. Die Neuregelung dient darüber hinaus der Steuervereinfachung und der Rechtssicherheit, weil sie in zahlreichen Fällen die Prüfung der anderen Ausnahmeregelungen des 4h Absatz 2 EStG entbehrlich macht. S lautet die Begründung des Bundesrates. 2. Neues Sanierungsprivileg für Verlustvrträge Die 2008 im Rahmen der Unternehmenssteuerrefrm 2008 eingeführte Verlustabzugsregel wird ü- ber eine Sanierungsklausel in 8c KStG entschärft, indem der Untergang vn Verlustvrträgen bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investren ausgeschlssen sein sll. Ein neuer 8c Abs. 1a KStG sieht vm Untergang des Verlustvrtrags ab, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelt. Dies müssen Maßnahmen sein, die eine Zahlungsunfähigkeit der Überschuldung verhindern der beseitigen wllen. Hier müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben: Eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt vn Arbeitsplätzen wird geschlssen. Nicht erfrderlich ist eine Aussage über die Anzahl der zu erhaltenden Arbeitsplätze der den zeitlichen Zusammenhang zwischen Betriebsvereinbarung und Beteiligungserwerb. In den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb unterschreitet die jährliche durchschnittliche Lhnsumme nicht 80 %, als innerhalb vn fünf Jahren nicht mehr als 400 % der Ausgangslhnsumme. Zur Definitin der Lhnsumme gilt die Regelung nach 13a ErbStG im neuen Erbschaftsteuerrecht ab Der Körperschaft wird durch Einlagen der Erlass vn Verbindlichkeiten durch den Erwerber innerhalb vn zwölf Mnaten wesentliches Betriebsvermögen zugeführt, das mindestens ein Viertel des Werts des Aktivvermögens in der Steuerbilanz des vrangehenden Wirtschaftsjahrs entspricht. Wird nicht die gesamte Kapitalgesellschaft erwrben, mindern sich die 25 % entsprechend. Leistungen der Kapitalgesellschaft zwischen 2009 und 2011 mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. Hinweis Für die Nutzung des Verlustvrtrages muss nur eines der beiden Kriterien Arbeitsplätze der Betriebsvermögen erfüllt sein. Im ursprünglichen Entwurf mussten nch beide Kriterien zusammen erfüllt sein. Dafür ist die Höhe des Zuführungsbetrags beim Betriebsvermögen als Ausgleich vn 15 auf 25 % erhöht wrden. Die Sanierungsklausel in 8c Abs. 1a KStG ist vergleichbar dem inslvenzrechtlichen Sanierungsprivileg ( 39 Abs. 4 S. 2 InsO). Die Anwendung ist nicht vm Eintritt des Sanierungserflgs abhängig. Keine Sanierung liegt vr, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat der nach dem Beteiligungserwerb ein Branchen-

3 wechsel innerhalb eines Zeitraums vn fünf Jahren erflgt. Dieses Sanierungsprivileg mit Nutzung der Verlustvrträge findet auf Anteilsübertragungen zwischen dem und dem Anwendung ( 34 Abs. 7b KStG). Die bestehenden Verlustabzugsrestriktinen sllen ab 2010 dann grundlegend überarbeitet werden. Hinzu kmmen Ausnahmeregelungen, wnach die zur Stabilisierung der Finanzmärkte vm Finanzmarktstabilisierungsfnds bereit gestellten Stützungsmaßnahmen nicht durch die Anwendung vn 8c KStG, 10a GewStG knterkariert werden. Hierzu werden die Ausnahmeregelungen auf alle Stützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung erweitert. 3. Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung Das Finanzamt kann gem. 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen darf, wenn der Vrjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der dabei für gewerbliche Unternehmer grundsätzlich maßgebliche Umsatzbetrag wird auf EUR verdppelt. Damit gilt die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundesländern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze im gesamten Bundesgebiet zwischen dem und dem Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer beim Ist-Prinzip erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vrsteuer kann sich der Unternehmer dennch bereits bei Leistungsbezug und Vrliegen der weiteren Vraussetzungen des 15 UStG unabhängig vn der Bezahlung sfrt vm Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvrteile insbesndere für kleine und mittlere Unternehmen. 4. Einkmmensgrenze bemisst sich am Grundfreibetrag Die Grenze für Einkünfte und Bezüge bei vlljährigen Kindern ( 32 Abs. 4 EStG) und bei Unterhaltsleistungen ( 33a Abs. 1 EStG) vn derzeit EUR wird ab 2010 an den für das jeweilige VZ geltenden Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angepasst. Damit kmmt es aufgrund des durch das Knjunkturpaket II angehbenen Grundfreibetrags vn EUR ab dem VZ 2010 zu weniger schädlichem Einkmmen und Eltern erhalten für ihre Sprösslinge über 18 wieder öfters Kindergeld und steuerliche Privilegien (z. B. Kinderfreibeträge, Riester-Zulage, geringere zumutbare Eigenbelastung, Schuldgeldabzug). Darüber hinaus gibt es zwei Änderungen: Der Freiwilligendienst aller Generatinen gilt als anspruchsbegründender Tatbestand für die Berücksichtigung vlljähriger Kinder. Jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August bekmmen hilfebedürftige Kinder durch das Familienleistungsgesetz bis zur Vllendung des 25. Lebensjahres eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag vn 100 EUR gibt es künftig auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Änderung sll spätestens am in Kraft treten. 5. Erstattung vn Kapitalertragsteuer Die Erstattung vn einbehaltener Kapitalertragsteuer im Einzelantragsverfahren ( 44b Abs. 1 bis 4 EStG) durch das BZSt swie das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung vn NV-Bescheinigungen ( 45b EStG) werden gestrichen. Stattdessen gibt er für sammelverwahrte Wertpapiere nur nch das Erstattungsverfahren auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten, als etwa dem Kreditinstitut. Hierdurch verbleibt der Bank die Möglichkeit, eine Minderung der Kapitalertragsteuer bei der flgenden Steueranmeldung entsprechend vrzunehmen. Die Änderung findet auch auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfnds Anwendung ( 7 Abs. 3 S. 2 InvStG) und sll das BZSt entlasten und dem Bürkratieabbau dienen. Eine weitere Möglichkeit sind Erstattungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ( 32d Abs. 4 und 6 EStG) durch den Anleger selbst. Die geplanten Änderungen sind im Detail sehr umfassend und betreffen die Kreditwirtschaft. Die wird sich vrrangig mit den Neuregelungen zu befassen haben.

4 6. Mehr Zeit für die Arbeitnehmer-Sparzulage Die Frist für den Antrag sll an den allgemeinen Zeitraum für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden. Das erflgt durch eine Verlängerung vn zwei auf vier Jahre für nach 2006 angelegte vermögenswirksame Leistungen. Darüber hinaus ist die Neuregelung auch in den Fällen anzuwenden, in denen bis zum Tag der Gesetzesverkündung über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage nch nicht bestandskräftig entschieden ist. 7. Steuerneutrale Verschmelzung vn Investmentfnds Die Finanzmarktkrise zwingt auch in- und ausländische Investmentfnds zu Sparmaßnahmen. Denn ausbleibender Mittelzufluss und die Verminderung des Fndsvermögens durch verstärkte Rückgabe vn Anteilen zwingen dazu, Verwaltungs- und Beratungsksten durch das Zusammenlegen vn Investmentvermögen swie Teilfnds zu vermindern. Vr diesem Hintergrund wird in 14 und 17a InvStG der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen der Verschmelzungen bei Publikumsfnds innerhalb eines Staates erweitert. Das gilt für Vermögensübergänge ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und für Fnds innerhalb des EU- und EWR-Raums mit Ausnahme vn EWR-Staaten, die an keinem umfassenden Amtshilfe- und Auskunftsverkehr teilnehmen.. 8. Versicherungsbeiträge als Snderausgaben Der Entwurf des Bürgerentlastungsgesetzes sah bisher vr, dass neben der Kranken- und Pflegeabsicherung keine weiteren snstigen Vrsrgeaufwendungen als Snderausgaben anzusetzen sind. Die entsprechenden Beiträge sllten nur nch im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt werden, als zusammen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bis zur Höhe vn 2.400/1.500 EUR angesetzt werden können. Dies wird fallen gelassen. Für snstige Vrsrgeaufwendungen wird das bisherige Abzugsvlumen ab 2010 jeweils um 400 EUR auf 1.900/2.800 EUR erhöht. Die Beiträge sind bis zu dieser Höhe in jedem Fall vll abziehbar. Das beinhaltet nach 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG flgende Beiträge: Kranken- und Pflegeversicherungen, sweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld) Arbeitslsenversicherung Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Unfall- und Haftpflichtversicherungen Risikversicherungen, die nur für den Tdesfall eine Leistung vrsehen Lebensversicherungen, die vr 2005 abgeschlssen wrden sind. Darüber hinaus sind die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse ebenfalls begünstigt. Grundsätzlich geblieben ist aber das Vrhaben, dass ab dem alle Beiträge für die Krankenund Pflegeversicherung abgesetzt werden können, sweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der szialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt. Begünstigt sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung - neben dem eigenen Aufwand auch der für Ehe- der eingetragenen Lebenspartner swie für die Kinder i.s.d. 32 EStG. Darüber hinaus können auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen der dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des Realsplittings abgesetzt werden swie Beiträge im Rahmen vn 33a Abs. 1 EStG zur Absicherung vn gesetzlich unterhaltsberechtigten Persnen. Praxis-Tipp Das BMF veröffentlicht Berechnungsbeispiele zur Entlastung bei den Versicherungsbeiträgen ab 2010:

5 Praxis-Beispiel Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe vn EUR, wvn 10% der Finanzierung vn Kmfrtleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt smit ein Beitragsanteil vn EUR. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er gezahlt und andere snstige Vrsrgeaufwendungen in Höhe vn getätigt. Beiträge zur Krankenversicherung EUR Beiträge zur Pflegepflichtversicherung Weitere snstige Vrsrgeaufwendungen Summe Höchstens Mindestens jedch Basiskrankenversicherung (2.160 EUR) EUR + Pflegepflichtvers. () Anzusetzen sind Angenmmen, Herr Meier gibt deutlich mehr als für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich EUR. 10% fallen wieder auf Kmfrtleistungen. Die Basiskrankenversicherung kstet Herrn Meier als EUR. Das heißt für Herrn Meier: Beiträge zur Krankenversicherung EUR Beiträge zur Pflegepflichtversicherung Weitere snstige Vrsrgeaufwendungen Summe EUR Höchstens Mindestens jedch Basiskrankenversicherung (3.600 EUR) EUR + Pflegepflichtvers. () Anzusetzen sind EUR Den Umfang der steuerlichen Entlastung durch die Neuregelung verdeutlichen flgende Beispiele: Praxis-Beispiel Frau Müller ist allein erziehende Mutter eines Kindes und gesetzlich krankenversichert. Ihr Bruttarbeitslhn in 2010 beträgt EUR. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Für sich und ihr Kind zahlt sie EUR an Krankenversicherungsbeiträgen (davn entfallen 79 EUR auf die Krankengeldfinanzierung) und 244 EUR an die gesetzliche Pflegeversicherung (hne Berücksichtigung der steuerfreien Arbeitgeberanteile). Zudem sind weitere snstige Vrsrgeaufwendungen in Höhe vn 963 EUR angefallen. Im Vergleich zu 2009 hat Frau Müller 279 EUR mehr in der Tasche. Einkmmensteuerbelastung inkl. SlZ EUR für 2010 mit der Neuregelung Einkmmensteuerbelastung (inkl. SlZ) für EUR 2009 Entlastung EUR (186 EUR Entlastungsgesetz, 93 EUR Tarifsenkung Knjunkturpaket 2) Praxis-Beispiel Die Eheleute Friedrich sind Eltern zweier Kinder. Sie betreiben zusammen ein kleines Buchgeschäft mit einem Gewinn im Jahr 2010 vn EUR. Weitere Einkünfte haben sie nicht. Die Familie ist

6 in der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgesichert. Die Eheleute zahlen einen Jahresbeitrag vn insgesamt EUR (4.320 EUR für jeden Erwachsenen und für die Kinder jeweils EUR). Vn diesem Gesamtbeitrag entfallen EUR auf Zusatzleistungen. Für die private Pflege-Pflichtversicherung zahlen sie 960 EUR. Die Eheleute haben außerdem weitere snstige Vrsrgeaufwendungen in Höhe vn 900 EUR geleistet. Im Vergleich zu 2009 hat die Familie Friedrich 410 EUR mehr in der Tasche. Einkmmensteuerbelastung inkl. SlZ EUR für 2010 mit der Neuregelung Einkmmensteuerbelastung (inkl. SlZ) EUR für 2009 Entlastung EUR (292 EUR Entlastungsgesetz, 118 EUR Tarifsenkung Knjunkturpaket 2) 9. Neuregelung bei der Vrsrgepauschale Die Berechnung des Teilbetrags der Vrsrgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung wird vereinfacht, indem auf den ermäßigten Beitragssatz abgestellt wird, der ab dem ,3 % beträgt. Das ergibt einen Arbeitnehmeranteil vn 7,6 % (0,9 % Zusatzanteil Arbeitnehmer + 6,7 % als Hälfte des paritätischen Anteils). Der ermäßigte Beitragssatz gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die einheitliche Berechnung mit dem ermäßigten Beitragssatz führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Vrsrgepauschale zugunsten des Arbeitnehmers beim Lhnsteuerabzug. Nach 39b Ab. 2 S. 5 Nr. 3d EStG sind Teilbeträge der Vrsrgepauschale für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abziehbar. Leistet der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, können im Rahmen der Vrsrgepauschale wie beim Snderausgabenabzug nur die um die steuerfreien Zuschüsse verminderten Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Dabei wird typisierend der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht. Derzeit wird beim Lhnsteuerabzug eine Vrsrgepauschale vn 11 % des Bruttarbeitslhns berücksichtigt, höchstens EUR. Diese arbeitslhnabhängige Vrsrgepauschale wird 2010 frtgeführt und auf 12 % erhöht. Außerdem wird die bisherige Begrenzung vn EUR auf EUR für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI erhöht. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvrsrgepauschale höchstens EUR. Hierdurch kann beim Lhnsteuerabzug der privat versicherten Arbeitnehmer davn abgesehen werden, die abziehbaren Beiträge grundsätzlich zu speichern und dies nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu unterlassen. Durch den Höchstbetrag werden mehr Privatversicherte vn der typisierenden Regelung erfasst. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung höher als die Mindestvrsrgepauschale, s werden diese berücksichtigt. Das gilt bei Privatversicherten aber nur, wenn der Arbeitnehmer ihn dem Arbeitgeber selbst mitteilt bzw. die Daten in ELStAM-Datenbank eingestellt sind. Neben der Mindestvrsrgepauschale wird in jedem Fall der Teilbetrag der Vrsrgepauschale für die Rentenversicherung berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Befreiung vn der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vrliegt. 10. Genssenschaftswhnung Über das Eigenheimrentengesetz wurde auch der Erwerb vn weiteren Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genssenschaft für die Nutzung einer im Inland gelegenen Genssenschaftswhnung zu eigenen Whnzwecken in die steuerliche Förderung integriert, indem auch Whnungsbaugenssenschaften Altersvrsrgeverträge anzubieten dürfen. Durch eine Änderung wird klargestellt, dass sich die erfrderliche Selbstnutzung der Genssenschaftswhnung auf die Anspar- wie auch auf die Auszahlungsphase bezieht. Vr diesem Hintergrund muss der Vertrag vrsehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile an einer Genssenschaft im Rahmen eines Altersvrsrgevertrages, der Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile eine Whnung der Genssenschaft selbst nutzt. Gibt er die Selbstnutzung einer Genssenschaftswhnung auf ist der zukünf-

7 tige Erwerb vn weiteren Geschäftsanteilen an einer Genssenschaft im Rahmen dieses Altersvrsrgevertrages nicht mehr möglich. 11. Fazit Nachdem es bereits 2009 über mehrere Gesetze Verbesserungen für die Familien gegeben hatte, setzt sich dies mit dem Bürgerentlastungsgesetz nahezu nahtls frt. Da sich durch die Günstigerprüfung keiner schlechter als im laufenden Jahr stehen wird, kmmt es in der Regel zu weniger Einkmmensteuer. Zu verschmerzen ist, dass Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslsen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und bestimmten Kapitallebensversicherungen in der Regel nicht mehr abzugsfähig sein sllen. Denn der Aufwand wirkt sich in der Praxis hnehin nur nch in seltensten Fällen aus, da die neuen der EUR-Höchstgrenzen ft bereits mit den Krankenkassenbeiträgen übersprungen werden.

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