Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

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1 Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte] Auswirkungen: - Ist ein vom Minderjährigen geschlossener Verpflichtungsvertrag (Beispiel: Kauf) wirksam? - Ist eine vom Minderjährigen vorgenommene Verfügung (Beispiel: Übereignung vom Mdjh. nach 929 S. 1 BGB) wirksam? - Ist eine zugunsten eines Minderjährigen vorgenommene Verfügung (Beispiel: Übereignung durch Mdjh. Nach 929 S. 1 BGB) wirksam? - Ist ein vom Minderjährigen vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft (Beispiel: Kündigung, Anfechtung) wirksam? Folie 136

2 Voraussetzungen der (schwebenden) Unwirksamkeit nach 108 I BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (insbesondere nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter, dazu 164 BGB) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung a) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB 5. Keine Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 182, 184 BGB) a) Verweigerung der Genehmigung ( 108 I BGB) b) Ablauf der Genehmigungsfrist ( 108 II 2 BGB) c) Schwebephase (Genehmigung weder verweigert noch erklärt) (1) Untätigkeit (2)Genehmigung Minderjährigem erklärt, andere Teil fragt nach ( 108 II 1 HS 2 BGB) Folie 137

3 Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Der Zehnjährige Max wird durch seinen Vater Peter zur Buchhandlung des Viktor geschickt, um für ihn einen Palandt in der 73. Auflage zu besorgen. Da dieser noch nicht erschienen ist, nimmt Viktor eine entsprechende Bestellung auf. Kann Viktor Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 109,00 Euro von Peter (gegen Lieferung) verlangen? Anspruch des V gegen P auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag ( 433 II BGB)? Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertragsschluss zwischen V und P 1. Einigung a) Einigung zwischen M und V b) Wirkung für P ( 164 BGB) - M handelte im Namen des P - M handelte mit Vertretungsmacht 2. Wirksamkeit der Einigung Unwirksamkeit nach 108 I BGB? Nach 107, 165 BGB sind neutrale Geschäfte wirksam 3. Ergebnis Anspruch des V gegen P besteht aus dem von M als Vertreter geschlossenen Vertrag. Folie 138

4 Partielle Geschäftsfähigkeit, 112, 113 BGB Der beschränkt Geschäftsfähige kann in zwei Fällen volle Geschäftsfähigkeit erlangen: - Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ( 112 BGB): Nach 112 BGB kann ein Minderjähriger von seinem gesetzlichen Vertreter zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden. Er kann alle Rechtsgeschäfte selbst vornehmen (Grenze 112 I 2 BGB, z.b. Aufnahme eines Kredites, Erteilung von Prokura, 1629 I, 1643 I, 1822 Nr. 8 und 11 BGB). - Dienst- oder Arbeitsverhältnis ( 113 BGB): Danach kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigen, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten. Die Ermächtigung hat zur Folge, dass der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig wird, die ein solches Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit sich bringt. Folie 139

5 Voraussetzungen der (schwebenden) Unwirksamkeit nach 108 I BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (insbesondere nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter, dazu 164 BGB) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung a) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB 5. Keine Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 182, 184 BGB) a) Verweigerung der Genehmigung ( 108 I BGB) b) Ablauf der Genehmigungsfrist ( 108 II 2 BGB) c) Schwebephase (Genehmigung weder verweigert noch erklärt) (1) Untätigkeit (2)Genehmigung Minderjährigem erklärt, andere Teil fragt nach ( 108 II 1 HS 2 BGB) Folie 140

6 Beispiel Geschäftsfähigkeit 2 A möchte mit dem Minderjährigen M ein Geschäft abschließen. Er fragt sich, wer einwilligen muss, wenn M - Sohn der verheirateten Ma und F ist oder - Sohn von Ma und F ist, die aber nie miteinander verheiratet waren, oder - Waise ist. Folie 141

7 Gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge ( 1629 BGB) - Beide Elternteile gemeinschaftlich verheiratete Eltern, 1626 BGB nicht verheiratete Eltern unter Voraussetzungen des 1626a I BGB - Ein Elternteil Vormund Mutter bei nicht verheirateten Eltern nach 1626a III BGB Entsprechende Anordnungen nach 1666, 1671 BGB - Anordnung bei Fehlen der Eltern, 1773 f. BGB - Vertreterstellung nach 1793 BGB Folie 142

8 Taschengeldparagraph 110 BGB Vertrag ist nach 110 BGB abweichend von 108 BGB wirksam, wenn (1) dem Minderjährigen Geld zur freien Verfügung überlassen wurde (a) entweder vom gesetzlichen Vertreter selbst oder (b) von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, (2) Vertragsschluss durch den Minderjährigen erfolgt, (3) Vertrag vom Minderjährigen mit den ihm überlassenen Mitteln erfüllt ( bewirkt ) wird. Folie 143

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

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