ANWALTSGERICHTSHOF BERLIN

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1 ANWALTSGERICHTSHOF BERLIN Im Namen des Volkes Leitsatz: Das Strafvollzugsrecht ist besonderes Verwaltungsrecht im Sinne des 8 Nr. 2 FAO. Geschäftsnummer: Verkündet am 27. März 2012 Neukirch, Justizhauptsekretärin I AGH 12/11 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache des Rechtsanwalts Dr.,, Berlin Klägers, gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihre Präsidentin, Frau, Littenstraße 9, Berlin Beklagte, - 2 -

2 -2- hat der I. Senat des Anwaltsgerichtshofs durch die Vorsitzende Rechtsanwältin Dr. K sowie die Rechtsanwältinnen E und Dr. F, die Richterin am Kammergericht G und den Richter am Kammergericht Dr. G als Beisitzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid der Beklagten vom , dem Kläger zugestellt am , zum Aktenzeichen I PF 2275/07 aufzuheben und dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf ,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Der Kläger ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassenes Mitglied der Beklagten. Er beantragte bei der Beklagten die Verleihung der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. Zum Nachweis seiner praktischen Kenntnisse reichte er eine Fallliste ein, in der sich u.a. vier Fälle aus dem Bereich des Strafvollzuges befinden. Nur bei Einbeziehung dieser vier Fälle erfüllt der Kläger - 3 -

3 -3- das Zulassungskriterium des 5 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1 FAO, wonach ein Antragsteller innerhalb von drei Jahren mindestens 30 gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts bearbeitet haben muss. Mit Bescheid vom 20. April 2011, dem Kläger zugestellt am 28. April 2011, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Strafvollzugsrecht nicht dem besonderen Verwaltungsrecht i.s.d. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1, 8 Nr. 2 FAO zuzuordnen sei, sondern gemäß 13 Nr. 3 FAO allein dem Kenntniskatalog für den Fachanwalt für Strafrecht. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage bei Gericht am 30. Mai 2011 eingereicht. Er ist der Auffassung, das Strafvollzugsrecht sei dem besonderen Verwaltungsrecht i.s.d. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1, 8 Nr. 2 FAO zuzuordnen, weil es hoheitliches Handeln des Staates gegenüber dem Bürger regele und weil die Rechtsbehelfe, die die 108 ff. StVollzG gegen Entscheidung betreffend das Wie der Vollstreckung eröffnen, dem Rechtsschutz der VwGO ähnele. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist gemäß 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 42, 74 VwGO zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde fristwahrend eingelegt, nachdem der 28. Mai

4 -4- ein Samstag war. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung war gemäß 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO, 26 Abs. 5 AZG-Bln nicht erforderlich. II. Die Klage ist auch begründet. Denn die Beklagte hat es nach Auffassung des Senats zu unrecht abgelehnt, das Strafvollzugsrecht dem besonderen Verwaltungsrecht i.s.d. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1, 8 Nr. 2 FAO zuzuordnen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Der Senat verkennt nicht, dass eine Reihe von Gründen gegen die genannte Zuordnung sprechen: So spricht einiges dafür, dass das Unterlassen der Nennung des Strafvollzugsrechts im Kenntniskatalog des Fachanwalts für Verwaltungsrecht auf einer bewussten Regelungsentscheidung der ordnungsgebenden Satzungsversammlung beruht, wonach die Kenntnisbereiche des Fachanwalts für Verwaltungsrecht und des Fachanwalts für Strafrechts in Bezug auf das Strafvollzugsrechts sich nicht überlappen, sondern voneinander getrennt sein sollten. Denn die ordnungsgebende Satzungsversammlung hat eine Fülle anderer, sachlich ambivalenter Rechtsbereiche wie etwa das öffentlichen Baurecht ( 8 Nr. 2 Bauchstabe a, 14e Nr. 4 FAO), Gewerbesteuerrecht ( 8 Nr. 2 Bauchstabe b, 9 Nr. 3 Buchstabe a FAO), Umweltrecht ( 8 Nr. 2 Buchstabe d, 14m Nr. 2 Buchstabe b FAO), Handwerks- und Gewerberecht ( 8 Nr. 2 Buchstabe c, 14i Nr. 3 FAO), Bilanzwesen ( 9 Nr. 1, 14i Nr. 2 Buchstabe f FAO), Steuerrecht ( 9 Nr. 3, 14i Nr. 9, 14i Nr. 2 Buchstabe f), Erbschaftssteuer ( 9 Nr. 3 Buchstabe c, 14f Nr. 5 FAO), Steuerstrafrecht ( 9 Nr. 4, 13 Nr. 2 FAO), Sozialversicherungsrecht ( 10 Nr. 1 Buchstabe e, 11 Nr. 2 Buchstabe a FAO), Fahrzeugversicherungsrecht ( 14a Nr. 5, 14d Nr. 2 FAO), Pachtrecht ( 14c Nr. 2, 14m Nr. 1 Buchstabe a FAO), Wettbewerbsrecht ( 14h Nr. 4, 14j Nr.5 FAO), Urheberrecht - 5 -

5 -5- ( 14h Nr. 5, 14j Nr.1 FAO) und Gesellschaftsrecht ( 14 Nr. 1 Buchstabe k, 14i Nr. 2 FAO) bedacht und sodann ausdrücklich mehreren Kenntniskatalogen zugeordnet. Eine solche ausdrückliche Doppelnennung hat die ordnungsgebende Satzungsversammlung im Falle des Strafvollzugsrechts jedoch unterlassen. Gegen die Einbeziehung des Strafvollzugsrechts in den Kenntniskatalog des Fachanwalts für Verwaltungsrecht spricht auch das übliche juristische Zuordnungs- und Sprachverständnis. Denn danach wird das einfache Recht in drei voneinander getrennten Bereiche, nämlich das Zivilrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht, unterteilt. Das Strafvollzugsrecht wird dabei dem Bereich des Strafrechts zugeordnet, während das Verwaltungsrecht demjenigen des öffentlichen Rechts zugeordnet wird. Gegen die Einbeziehung des Strafvollzugsrechts in den Kenntniskatalog des Fachanwalts für Verwaltungsrecht kann ferner die Regelungssystematik der 1, 8 ff. FAO angeführt werden. Denn mit dem Argument, dass alles hoheitliche Handeln dem besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet ist, wäre auch das gesamte Steuerrecht und das gesamte Sozialrecht dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen. Die Zuordnung des Steuerrechts sowie des Sozialrechts zum besonderen Verwaltungsrecht hätte indessen zur Folge, dass der Fachanwalt für Sozialrecht in Wahrheit ein kenntnisärmerer - weil nur in einem besonderen Verwaltungsrechtsbereich mit besonderer Kenntnis ausgestatteter - Fachanwalt für Verwaltungsrecht wäre. Ähnliches träfe im Kern auch für den Fachanwalt für Steuerrecht zu, der gegenüber dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht dann lediglich über zusätzliche Kenntnisse in wenigen, sich anschließenden Randbereichen des Steuerrechts, wie etwa der Buchführung und dem Steuerstrafrecht verfügen würde. Das Verständnis des Fachanwalts für Sozialrecht und Fachanwalts für Steuerrecht als gleichsam kleiner Fachanwalt für Verwaltungsrecht, steht jedoch in Widerspruch zu der Regelungssystematik der 1, 8 ff. FAO, die diese Fachanwaltsgruppen ungestuft und gleichwertig nebeneinander stellen

6 -6- Gegen die Einbeziehung des Strafvollzugsrechts in den Kenntniskatalog des Fachanwalts für Verwaltungsrecht sprechen schließlich in gewissem Umfang die typischen Bedürfnisse desjenigen Teils des rechtssuchenden Publikums, der Beratung im Bereich des Strafvollzugsrechts benötigt. Denn wer Beratung im Bereich des Strafvollzugsrechtes sucht, hat in aller Regel zuvor ein Strafverfahren durchlaufen und war dort von einem Strafverteidiger vertreten. Der Beratungsbedarf im Strafvollstreckungsrecht stellt sich daher aus Sicht des betroffenen rechtssuchenden Publikums als Annexbedarf zum Beratungs- und Vertretungsbedarf im Strafprozess dar. Folglich ist es naheliegend, dass sich der Rechtssuchende in strafvollstreckungsrechlichen Angelegenheiten an seinen ehemaligen Strafverteidiger wendet. Der Strafverteidiger wird aber in aller Regel kein Fachanwalt für Verwaltungsrecht gewesen sein. 2. Der Senat meint jedoch, dass im Rahmen der Gesamtabwägung der Argumente folgender Überlegung entscheidendes Gewicht zukommt: Im Ausgangspunkt darf nach 5 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1, 8 Nr. 2 FAO den Fachanwaltstitel führen, wer über eine hinreichende Bandbreite verwaltungsrechtlicher Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Dabei müssen sich die bearbeiteten Fälle auf das besondere Verwaltungsrecht beziehen, ohne dass dieser Begriff näher in der Vorschrift definiert wird. 8 Nr. 2 FAO führt einige - wichtige - Teilrechtsgebiete auf, ist aber nicht abschließend (so die überwiegende Meinung im Schrifttum: Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, 5 FAO Rn. 30 ff.; ähnlich Offermann-Burckert in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., 5 FAO Rn. 73 und 67: maßgeblich, dass eine Frage aus dem Verwaltungsrecht erheblich ist oder erheblich sein kann ; vgl. auch BGH, BRAK-Mitt. 2006, 131, Rdnr. 22 zit. nach Juris, für den Fachanwalt für Steuerrecht; unklar hingegen Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., 8 FAO Rn. 5)

7 -7- Das Strafvollzugsgesetz und seine ergänzenden Vorschriften haben indessen viel Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrecht. So es geht z.b. bei der gerichtlichen Überprüfung von Strafvollzugsmaßnahmen um solche, die den Charakter eines Verwaltungsaktes haben, aber auch darüber hinaus gehen können, wie z.b. Realakte. Auch hat das Strafvollzugsgesetz in seinen besonderen Teilen verwaltungsrechtliche Inhalte. So geht es dort u.a. um Religionsausübung ( 53 ff), um Gesundheitsfürsorge ( 56 ff), Soziale Hilfe ( 71 ff), um Sicherheit und Ordnung - ein Begriff, der sonst vorzugsweise im Verwaltungsrecht anzutreffen ist - ( 81 ff) sowie um Disziplinarmaßnahmen ( 102 ff) und unmittelbaren Zwang 178). In 109 StVollzG ist von einem Verwaltungsvorverfahren die Rede. Überdies gehört der Strafvollzug zur öffentlichen Gewalt im Rahmen eines besonderen Gewaltverhältnisses, wie etwa bei Schülern und sonstigen Anstaltsnutzern; die Zuordnung des Rechtswegs zu den Strafvollstreckungskammern wird als eine Spezialregelung gegenüber 40 Abs. 1 VwGO angesehen (vgl. Schmidt-Aßmann, Stand 63. Erg.Lfg. 2011, Art. 19 GG, Rn. 87), Zudem sieht 8 Nr. 2 FAO für die nachzuweisenden Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts nur für einen dieser Bereiche den Nachweis von Kenntnissen in gleichsam Kernbereichen des besonderen Verwaltungsrechts vor, wie öffentliches Baurecht, Umweltrecht etc., und beschränkt den zweiten Bereich des besonderen Verwaltungsrechts nicht. Insofern würden daher auch Kenntnisse in abgelegenen Spezialgebieten besonderen Verwaltungsrechts ausreichen, beispielsweise Recht der offenen Vermögensfragen oder spezielle Beschlusskammerverfahren im Telekommunikationsrecht, also Gebiete, die das rechtssuchende Publikum bei der Suche nach einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht nicht auf Anhieb vermuten dürfte, und bei denen der Rechtsweg auch nicht unbedingt zu den Verwaltungsgerichten führt. Schließlich besteht nicht die "Gefahr", dass Strafverteidiger ohne weiteres Fachanwälte für Verwaltungsrecht werden, weil es eben zusätzlich des Nachweises der - 8 -

8 -8- Kenntnisse in den Kernbereichen des besonderen Verwaltungsrechts gemäß 8 Nr.2 a) - e) FAO zusätzlich bedarf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf 194 Abs. 1 BRAO i.v.m. 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bundesgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof Berlin, Elßholzstraße 30-33, Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

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