1. Ziel. 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) 3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. 4. Flexirente. 5.
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- Herta Kerner
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1 Rentner Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 138 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob).1. Gesetzlich krankenversichert.. Privat krankenversichert 3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse 3.1. Gesetzlich krankenversichert 3.. Privat krankenversichert 4. Flexirente 4.1. Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung 5. Details 5.1. Tabelle zur Regelaltersgrenze 5.. Lohnsteuerabzug. Wichtige Informationen
2 Seite 1. Ziel Das Info zeigt, wie Sie weiterbeschäftigte Rentner in Agenda LOHN anlegen: Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Flexirente (für Beschäftigungsverhältnisse ab ). Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) Für eine geringfügige Dauerbeschäftigung (sog. 450-Euro-Job) muss der Arbeitgeber pauschale Arbeitgeberbeiträge entrichten. Dies gilt auch für weiterbeschäftigte Altersrentner, und zwar unabhängig von der Art der Rente..1. Gesetzlich krankenversichert Privat krankenversichert Krankenkasse: Bundesknappschaft»Register SV Feld: Krankenkasse«
3 Seite Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Gesetzlich krankenversichert a) pflichtversichert KV PV 3 X X 1 b) freiwillig versichert KV PV 0 X X 3 (Selbstzahler) 9 X X 1 (Firmenzahler) Berechnung Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge Privat krankenversichert Krankenkasse: gesetzliche Krankenkasse aus dem letzten Versicherungsverhältnis»Register SV Feld: Krankenkasse«KV PV 0 X X 0 Berechnung Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 5
4 Seite 4 4. Flexirente Mit dem»gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben«wird die Beschäftigung von Rentnern neu geregelt. Neuregelung für beschäftigte Altersvollrentner mit Eintritt ab dem Wenn Altersvollrentner eine Beschäftigung ab dem aufnehmen, sind sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht hat. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze hat der Altersvollrentner die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Für ihn tritt eine erweiterte Rentenversicherungspflicht ein, durch die der Rentenanspruch erhöht wird.»stammdaten Personaldaten Register: Meldewesen«Versicherungsfreiheit Verzicht auf Versicherungsfreiheit Hinweis Für Arbeitnehmer mit Eintritt ab prüft LOHN, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist. Bei Nichterreichen der Regelaltersgrenze ist die Erfassung der 119»Versicherungsfreie Altersvollrentner«nicht mehr zulässig. Beschäftigte Altersvollrentner mit Eintritt vor dem Altersvollrentner in bestehenden Arbeitsverhältnissen vor dem erhalten Bestandsschutz. Sie sind von der Neuregelung ausgeschlossen. Sie haben wie bei der Neuregelung die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und durch die erweiterte Rentenversicherungspflicht ihren Rentenanspruch zu erhöhen. Arbeitnehmer mit Verzicht auf den Bestandsschutz sind für Abrechnungszeiträume ab dem mit 10 abzurechnen. Bisher haben Sie für die Arbeitnehmer die 101 verwendet.»stammdaten Personaldaten Register: Meldewesen«Bestandsschutz mit Versicherungsfreiheit Bestandsschutz mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
5 Seite Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (Strafbeitrag) entfällt ab Erreichen der Regelaltersgrenze für den Zeitraum vom bis Verwenden Sie im an 3. Stelle die -0-. Für Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung weiterhin abzuführen. Die Übersicht der Schlüsselungsvarianten in den Personaldaten verdeutlicht die neue gesetzliche Situation für weiterbeschäftigte Altersvollrentner: Lohnperiode Regelaltersgrenze erreicht Regelaltersgrenze nicht erreicht ab Januar 017 RV-Freiheit Verzicht auf RV-Freiheit Bestandsschutz Verzicht auf Bestandsschutz Kein Bestandsschutz Eintritt vor dem RV AV Eintritt ab dem RV AV
6 Seite Details Tabelle zur Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelarbeitsgrenze mit Vollendung des 5. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 194 geboren sind, wird die Regelarbeitsgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Regelaltersgrenze Jahre + xx-monate Erreichen der Regelaltersgrenze bis Monat 0.01 bis Monate bis Monate bis Monate bis Monate 0.01 bis Monate bis Monate bis Monate bis Monate bis Monate bis Monate 1.0 bis bis Monate bis Monate 05.0 bis Monate bis Monate bis Monate bis bis ab Januar bis Dezember des entsprechenden Jahres (Geburtsjahr + 7)
7 Seite Lohnsteuerabzug Lohnsteuer Bei weiter beschäftigten Rentnern gilt der besondere Lohnsteuertarif, in den die gekürzte Vorsorgepauschale eingearbeitet ist. Hat der Rentner das Regelalter erreicht so hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Dieser wird bei der Abrechnung mit Agenda LOHN automatisch durch die Erfassung des Geburtsdatums berücksichtigt.. Wichtige Informationen Nr. 154 Versorgungsbezugsemfänger
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