11. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Forum 1: Das Bundesteilhabegesetz und Teilhabe im Betrieb. Das Bundesteilhabegesetz

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1 11. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht 2017 Forum 1: Das Bundesteilhabegesetz und Teilhabe im Betrieb Das Bundesteilhabegesetz Dr. Steffen Luik Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg 1

2 Einleitung BTHG verabschiedet (BGBl. I, 2016, 3234) Gestuftes Inkrafttreten 2016/17, 2018, 2020, (2023?) Materialien Gesetzentwurf: BT-Drs. 18/9522 Stellungnahme Bundesrat mit Gegenäußerung Bundesregierung: BT-Drs. 18/9954 Sachverständigenanhörung: Ausschussdrucksache 18(11)801 v A+S Ausschuss: BT-Drs. 18/10523 Entschließungsantrag: BT-Drs. 18/

3 Stufe 1 Was gilt ab wann? / / Änderungen im Schwerbehindertenrecht Verdopplung des Arbeitsförderungsgelds von 26 auf 52 /Monat Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII Erhöhung Schonvermögen für SGB-XII- Leistungsbezieher von auf (ab ) 3

4 Stufe Neuer Teil 1 des SGB IX (Verfahrensrecht, insbes. Teilhabeplanung) Neuer Teil 3 des SGB IX (Verschiebung der 68 ff. nach 151 ff. SGB IX n.f.) Änderungen Vertragsrecht Eingliederungshilfe 4

5 Stufe Neuer Teil 2 des SGB IX neue Eingliederungshilfe Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII 5

6 Stufe 4 (?) 2023 (?) Evaluierung 99 SGB IX n.f., Art. 25a BTHG Definition des leistungsberechtigten Personenkreises 6

7 Hintergrund des BTHG: UN-BRK Weg in die inklusive Gesellschaft BT-Drs. 18/9522, 188: maßgebliches Ziel der Behindertenpolitik des 21. Jahrhunderts die Verwirklichung von Menschenrechten durch gleichberechtigte Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben 7

8 Entschließungsantrag v , BT-Drs. 18/10528, 2 Der Deutsche Bundestag erwartet, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen das mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffene neue Recht in der konkreten Rechtsanwendung stets im Lichte der UN-BRK umsetzen werden. 8

9 UN-BRK: Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im SGB IX Art. 19: Unabhängige Lebensführung z.b. beim selbstbestimmten Wohnen und bei Assistenzleistungen Art. 20: Persönliche Mobilität z.b. bei KFZ-Hilfe Art. 24: Bildung z.b. inklusiver Schulunterricht Art. 25: Gesundheit medizinische Reha Art. 26: Rehabilitation Ausgestaltung der Maßnahmen Art. 27: Arbeit und Beschäftigung berufliche Reha und integrativer Arbeitsmarkt Art. 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Eingliederungshilfe 9

10 Neuer Teil 1 ab Neudefinition des Behindertenbegriffs, 2 Abs. 1 SGB IX Neue Leistungsgruppen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe in 5 SGB IX Verbindliches Teilhabeplanverfahren für alle Reha- Träger, 19 ff. SGB IX Weiterentwicklung und Schärfung des Prinzips Leistungen aus einer Hand, 14 ff. SGB IX Erweiterte Möglichkeiten der Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Reha, 18 SGB IX Unabhängige Teilhabeberatung, 32 ff. SGB IX Stärkung der BAR, 39 SGB IX 10

11 Insbes. Teilhabeplan, 19 SGB IX BSG B 5 R 104/08 R, NZS 2011, 750, juris Rn. 23 f.: rehabilitatives Gesamtkonzept einheitlich (verzahnte Leistungen mehrerer Träger) frühzeitig festgelegt in sich zusammenhängend Gemeinsame Empfehlung Reha- Prozess v , abrufbar unter 11

12 Hintergrund: BVerfG BvR 12 9/97 - BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131 zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG Verfahrensanforderungen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG: wissenschaftliche Erkenntnisse prognostische Einschätzungen Wertungen substantiierte Begründung im VA, insb. Art und Schwere der Behinderung und Gründe für die Auswahl der Maßnahme oder deren Ablehnung 12

13 19 SGB IX nf und Gemeinsame 13 Empfehlung Reha-Prozess 2014: 5 Phasen des idealen Reha-Verfahrens 1. Bedarfserkennung 2. Bedarfsfeststellung 3. Teilhabeplanung 4. Durchführung von Leistungen 5. Nachhaltung, Sicherung des Erfolgs 13

14 Amtsermittlung nach 20 Abs. 1 der GE Reha-Prozess, Feststellungen über: die Schädigungen, d.h. Art und Schwere der Behinderung, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten und/oder Teilhabe (Auswirkungen der Behinderung) die vorhandenen Ressourcen, die personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren, die besonderen Bedürfnisse behinderter Frauen und Kinder, die leistungsbezogenen Ziele und Wünsche des behinderten Menschen, 14

15 die leistungsbezogenen Ziele und Wünsche des behinderten Menschen, die Gründe für die Erforderlichkeit der Leistungen, Ziel, Art, Umfang, inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen, die Angabe, ob ein Persönliches Budget gewünscht wird, den voraussichtlichen Beginn, Dauer und Ort der Leistungen, die organisatorischen und zeitlichen Abläufe (v.a. bei verzahnten und sich überschneidenden Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe), die Klärung, welche Rehabilitationsträger und ggf. 15 sonstige Dritte zu beteiligen sind.

16 Folgen fehlerhafter Teilhabeplanung Fristen 14 ff., 18 SGB IX Gerichtliche Überprüfung von Prognosen Gerichtliche Überprüfung des (Auswahl-)Ermessens, z.b. LSG Baden- Württemberg L 2 SO 1378/12 Ggf. Übergang von Spielräumen von der Verwaltung auf den behinderten Menschen, vgl. BVerwG C 21/11 16

17 Zuständigkeitsklärung und Selbstbeschaffung SGB IX nf 14: Leistender Reha-Träger 15: Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Reha-Trägern Abs. 1: Vorabentscheidung anderer Träger Abs. 3: Ausnahmefall der getrennten Leistungserbringung bei mehreren Trägern in jeweils eigenem Namen, nur unter engen Voraussetzungen 18: Selbstbeschaffung, Import der Sanktion des 13 Abs. 3a SGB V 17

18 Neue Eingliederungshilfe ab als Teil 2 des SGB IX Neuregelungen des Einkommens-/ Vermögenseinsatzes bereits stufenweise ab 2017 Herauslösung aus dem SGB XII: Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt Ziel: Personenzentrierung und bessere Steuerung (Steuerungsfähigkeit, Vertragsrecht, 123 ff. n.f.) Gesamtplanverfahren 117 n.f. 18

19 Grundsatz ambulant vor stationär fällt zwar weg, aber selbstbestimmtes Wohnen, 104 SGB IX n.f. Poolen von Assistenzleistungen, 116 SGB IX n.f. Leistungsberechtigter Personenkreis, 53 SGB XII bis , 99 SGB IX n.f. ab ? Soziale Teilhabe 113 n.f. Verhältnis zur Hilfe zur Pflege, Lebenslagenmodell, 103 n.f. 19

20 Literatur: Baur, Das künftige Recht der Eingliederungshilfe, Sozialrecht aktuell 2016, 179 ff. Düwell, Die Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen, jurispr-arbr 49/2016 Anm. 1 Jordan/Wansing, Peer Counseling: Eine unabhängige Beratungsform, Beiträge D und D auf Kleinebrink, Bundesteilhabegesetz: Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung, DB 2017, 126 ff. Luik, Der Teilhabeplan - die Roadmap zum Reha-Erfolg, Sozialrecht aktuell Sonderheft 2014, 11 ff. Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Beitrag D auf Rasch, Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III, RP-Reha 2016, Nr. 4, 14 ff. 20

21 Rosenow, Änderungen im Leistungsvereinbarungsrecht der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz, RP-Reha 2016, Nr. 4, 20 ff. Sachadae; Die Novellierung des Schwerbehindertenrechts durch das Bundesteilhabegesetz, ZBVR online 2016, Nr. 12, 38 ff. Schubert/Schian, Teilhabeplanung und Gesamtplanung im BTHG: Grundzüge und offene Fragen, RP-Reha 2016, Nr. 4, 35 ff. Theben, Das Bundesteilhabegesetz oder der große Bluff, RP- Reha 2016, Nr. 4, 5 ff. Vorholz, Bundesteilhabegesetz: die Sicht der kommunalen Leistungsträger, RP-Reha 2016, Nr. 4, 9 ff. Welti, Teilhabebedarfe im Sozialrecht, RP-Reha 2015, Nr. 1, 40 ff. Wersig, Das Bundesteilhalbegesetz - Ein Weg aus der Sozialhilfe?, KJ 2016, 549 ff. 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22

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