IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 [Bereitgestellt: :29] 11 Bs 83/13p REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT INNSBRUCK IM NAMEN DER REPUBLIK Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schröder als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Urbaner und Dr. Lechner als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Roman RIML wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , 26 Hv 71/12p-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Simon, der Oberstaatsanwältin Dr. Andrea Klammer, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Ulrich Gstrein öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag 1) zu Recht erkannt: Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben. Gemäß 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last. 2) beschlossen: Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben. 1 von 22

2 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit dem angefochtenen Urteil erkannte eine Einzelrichterin den 1969 geborenen Roman Riml zu 1) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach 156 Abs 1 StGB und zu 2) des Vergehens des Verstrickungsbruches nach 271 Abs 1 StGB schuldig, verhängte hiefür in Anwendung des 28 StGB nach 156 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilte den Angeklagten gemäß 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und beschloss, gemäß 67 Abs 4 Z 1 StPO den Privatbeteiligtenanspruch des Rechtsanwaltes Mag. Egon Stöger zurückzuweisen und gemäß 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu 2 U 120/08s des Bezirksgerichtes Silz gewährte bedingte Strafnachsicht (zwei Monate Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Laut Urteilstenor hat der Angeklagte im Frühjahr 2012 in Sölden 1) als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens beseitigt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem unerhobenen, EUR ,00 jedenfalls nicht übersteigenden Ausmaß geschmälert, indem er den unerhobenen Erlös aus dem Verkauf des wirtschaftlich ihm zuordenbaren PKW der Marke BMW 330xd Touring, FGNr. WBAEX71060JR74291, Baujahr 2003, vereinnahmte, ohne andrängende Gläubiger damit zu zahlen; 2) durch die zu Punkt 1) angeführte Tat eine Sache, die behördlich gepfändet worden ist, nämlich den PKW der Marke BMW 330xd Touring, FGNr. WBAEX71060JR74291, Baujahr 2003, der Verstrickung entzogen, indem er das in den Verfahren 2 E 3812/02v und 5 E 2330/10m des Bezirksgerichtes Silz gepfändete Fahrzeug veräußerte. Die Erstrichterin traf nachstehende Feststellungen: Der 1969 geborene Angeklagte Roman Riml ist österreichischer Staatsangehöriger. Der geschiedene Angeklagte ist seit Februar 2012 Pensionist. Er bezieht er eine 2 von 22

3 monatliche Nettopension in Höhe von EUR 1.100,00, dies 14-mal. Der vermögenslose Angeklagte hat eine Schuldenlast zwischen EUR ,00 und EUR ,00 zu tragen, diese resultiert aus einem Zwangsausgleich. Den Angeklagten treffen drei Sorgepflichten. Für sein Kind Valentina Rogel, geboren am , wird der Unterhalt in Höhe von EUR 284,00 direkt von der Pension des Angeklagten in Abzug gebracht, dies im Wege einer Lohnexekution. Im gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten lebt darüber hinaus sein Sohn Roman Riml, geboren am , und seine Tochter Sabrina Maria Schöpf, geboren am Die Strafkarte des Angeklagten weist 3 Eintragungen durch das Bezirksgericht Silz auf, und zwar allesamt wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom , 2 U 120/08s, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Silz vom wurde diese Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gegen den Angeklagten Roman Riml behängen beim Bezirksgericht Silz diverse Exekutionsverfahren. So betreibt RA Mag. Egon Stöger zu 2 E 3812/02v auf Grund eines Vergleiches des Landesgerichtes Innsbruck vom , 6 Cg 121/01g, seine ursprüngliche Forderung in Höhe von EUR 5.000,00. Mit Exekutionsbewilligung vom , 2 E 3812/02v, wurde die Forderungsexekution nach 294a EO und die Fahrnisexekution bewilligt (vgl. Akt 2 E 3812/02v). Zum Exekutionsverfahren 5 E 2330/10m wurde der betreibenden Partei RA Dr. Roland Kometer wegen einer betriebenen Forderung in Höhe von EUR 3.432,92 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Silz vom die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Dieses Exekutionsverfahren wird als Beitritt zum Exekutionsverfahren 2 E 3812/02v am Bezirksgericht Silz geführt. 3 von 22

4 Im Zuge des zu 2 E 3812/02v anhängigen Exekutionsverfahrens konnten im Zuge eines Vollzuges am keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden, weshalb es am zu einem Vermögensverzeichnis nach 47 EO vor dem Gerichtsvollzieher gekommen ist (vgl. ON 25 und ON 26 im kopierten Akt 2 E 3812/02v des BG Silz). Im Zuge dieses Vermögensverzeichnisses erklärte der Angeklagte unter den Angaben zum Vermögen der verpflichteten Partei unter der Rubrik bewegliche Sachen im Besitz eines Autos, und zwar des PKWs der Marke BMW 330xd Touring E46, Baujahr 2003, zu sein, wobei dieses Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt der Raiba Sölden stünde, welcher bis 2013 laufen würde. In der Folge kam es am in Anwesenheit des Angeklagten Roman Riml zur Pfändung des gegenständlichen PKWs, wobei in der Bemerkungsspalte des Pfändungsprotokolls vom Gerichtsvollzieher vermerkt wurde, dass das gepfändete Fahrzeug angeblich unter Eigentumsvorbehalt der Raiba Sölden stünde. Im Zuge dieser Pfändung wurde der PKW auch ordnungsgemäß mit Pfändungsmarken versehen (vgl. ZV Haselwanter, Pfändungsprotokoll vom zu 2 E 3812/02v ON 27 im Akt 2 E 3812/02v). Nachdem mit Edikt vom die Versteigerung dieses Fahrzeuges für den angekündigt worden ist, erschien der Angeklagte am am Bezirksgericht Silz und beantragte hinsichtlich des gepfändeten PKWs die Einstellung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass dieses Fahrzeug nicht in seinem Eigentum stünde, sondern der Raiffeisenbank Sölden gehöre, die dieses Fahrzeug als Sicherstellung für einen Kredit genommen habe (vgl. ON 29 im Verfahren 2 E 3812/02v). Dieser Einstellungsantrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Silz vom abgewiesen und für neuerlich eine Versteigerung des Fahrzeuges anberaumt, welche jedoch unterbleiben musste, da der PKW am 4 von 22

5 Versteigerungstermin nicht vorgefunden werden konnte. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2012 wurde der PKW vom Angeklagten um einen unerhobenen, EUR ,00 jedenfalls nicht übersteigenden Wert veräußert, wobei er den unerhobenen Erlös aus dem Verkauf seines Fahrzeuges für sich vereinnahmte, ohne seine andrängenden Gläubiger zu bezahlen. Zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung erster Instanz haften die Forderungen der betreibenden Parteien Dr. Stöger und Dr. Kometer ebenso wie die Forderung der Raiba Sölden nach wie vor unberichtigt aus. Durch seine Vorgehensweise hat der Angeklagte jedenfalls die Befriedigung seiner Gläubiger um den Wert des verkauften PKW`s vereitelt bzw. geschmälert, dies da er das Auto gänzlich dem Zugriff seiner Gläubiger entzog. Die Ansprüche der zum Zeitpunkt des Verkaufes des PKW`s jedenfalls andrängenden Gläubiger Dr. Kometer, Dr. Stöger und RAIBA Sölden wurden bislang auch in Ermangelung eines anderweitigen verwertbaren Vermögens des Angeklagten nicht befriedigt. Zum Zeitpunkt dieser Veräußerung seines PKWs war der Angeklagte Roman Riml nicht nur Schuldner der gegen ihn zu 2 E 3812/02v und 5 E 2330/10m je des Bezirksgerichtes Silz betreibenden Parteien RA Dr. Stöger und RA Dr. Kometer, sondern war er - zusammen mit seiner Mutter Rosa Maria Riml ua auch Schuldner der Raiffeisenbank Sölden. Bei dieser hatte der Angeklagte nämlich zusammen mit seiner Mutter als weiterer Kreditnehmerin im Mai 2009 einen Abstattungskredit über EUR ,-- aufgenommen, der zum Zwecke des Ankaufs des gegenständlichen Fahrzeuges gedient hat. Da der Angeklagte selbst über eine schlechte Bonität verfügte und einen derartigen Kredit nicht mehr bekommen hätte (vgl. ZV Florian Klotz, Urkundenkonvolut II), insistierte die Bank darauf, dass die Mutter des Angeklagten, die Zeugin Rosa Maria Riml, gemeinsam mit dem Angeklagten den gegenständlichen Kredit aufnehmen sollte. Als zusätzliche angebotene Sicherheiten wurde eine Versicherungspolizze der Raiffeisenbank Versicherungs AG zediert, 5 von 22

6 weiters zwei Deckungswechsel und bestand die Bank auch darauf, dass der Typenschein des gegenständlichen Fahrzeuges bei ihr hinterlegt werden sollte. Dies wurde auch so gemacht, Eigentumsvorbehalt wurde am gegenständlichen Fahrzeug durch die Bank Raiba Sölden jedoch nicht begründet (vgl. ZV Gstrein, ZV Klotz, vorliegende Unterlagen Beilagenkonvolut II). Während dieser Kredit anfänglich durch Bareinzahlungen und über Zahlungen vom Girokonto der Rosa Maria Riml bedient wurde, kam es im Jahr 2010 zu einer Stundungsvereinbarung zwischen der Raiba Sölden und den beiden Kreditnehmern; im Jahr 2012 wurden auf den gegenständlichen Kredit überhaupt keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Auf Grund eines bankinternen Fehlers wurde dem Angeklagten der Typenschein in weiterer Folge ausgefolgt, dieser retournierte den Typenschein nicht mehr an die Bank zurück. Auch aus dem im Frühjahr 2012 stattgefundenen Verkauf des gegenständlichen PKWs wurden keinerlei weitere Zahlungen mehr zur Abdeckung des offenen Kreditkontos bei der Raiba Sölden verwendet. Im Zeitpunkt Schluss der Hauptverhandlung I. Instanz haften aus diesem Kreditkonto nach wie vor EUR ,00 unberichtigt aus (ZV Klotz, ZV Gstrein, Urkundenkonvolut II). Das gegenständliche Fahrzeug der Marke BMW 330xd Touring, Fahrgestellnummer WBAEX71060JR74291, Baujahr 2003, war zunächst auf die Mutter des Angeklagten angemeldet worden, in weiterer Folge wurde es auch auf den Angeklagten selbst zugelassen. Dieses Fahrzeug wurde ausschließlich vom Angeklagten verwendet, es gehörte dem Angeklagten. Vereinzelte Rechnungen dieses Fahrzeuges wurden auf die Mutter des Angeklagten, die Zeugin Rosa Maria Riml, ausgestellt, wobei nicht festgestellt werden 6 von 22

7 kann, ob diese Rechnungen tatsächlich auch von der Zeugin selbst bezahlt worden sind oder lediglich die Rechnungsadresse auf die Zeugin lautete. Rosa Maria Riml besitzt keinen Führerschein. Der Angeklagte wusste im Zeitpunkt der Veräußerung des gegenständlichen Fahrzeuges im Frühjahr 2012, dass er Schuldner mehrerer Gläubiger ist. Es kam ihm darauf an, durch die Veräußerung dieses Fahrzeuges und die Vereinnahmung des aus diesem Verkauf von ihm erzielten unerhobenen Erlöses, welchen er jedoch nicht dazu verwendete, seine andrängenden Gläubiger zu bezahlen, sondern für eigene Zwecke vereinnahmte, einen Bestandteil seines Vermögens zu beseitigen, seinen Befriedigungsfonds zu schmälern und dadurch die Befriedigung seiner andrängenden Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem unerhobenen, EUR ,00 jedenfalls nicht übersteigenden Ausmaß zu schmälern. Darüber hinaus wusste der Angeklagte, dass der gegenständliche PKW behördlich gepfändet worden ist. Es kam ihm auch darauf an, durch den Verkauf des - in seiner Gegenwart ordnungsgemäß am in den Verfahren 2 E 3812/02v und 5 E 2330/10m je des Bezirksgerichtes Silz gepfändeten - Fahrzeuges dieses der Verstrickung zu entziehen. Diese Feststellungen stützte die Erstrichterin auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, die Feststellungen zur Vorstrafenbelastung aus der eingeholten Strafkarte. Die Feststellung, dass gegen den Angeklagten in den Exekutionsverfahren 2 E 3812/02v und 5 E 2330/10m je des Bezirksgerichtes Silz von den dort betreibenden Parteien RA Mag. Stöger und RA Dr. Kometer exekutive Schritte betrieben werden, beruhen auf den eingeholten Exekutionsakten, dies wird auch vom Angeklagten nicht bestritten. 7 von 22

8 Die Feststellung, dass es am zur ordnungsgemäßen Pfändung des gegenständlichen Fahrzeuges gekommen ist, beruht auf dem einliegenden Pfändungsprotokoll vom , dessen Richtigkeit für das Gericht zweifellos feststeht. Aus demselben ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte bei der gegenständlichen Pfändung zugegen war, das Fahrzeug ordnungsgemäß mit Pfändungsmarken versehen wurde und in die Bemerkungsspalte auch die offensichtlich dem Gerichtsvollzieher gegenüber getätigte Äußerung Eingang gefunden hat, wonach das Fahrzeug angeblich unter Eigentumsvorbehalt der Raiba Sölden stünde. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass in den anhängigen Exekutionsverfahren - offensichtlich irrtümlich - immer wieder als Pfändungsdatum der auftaucht, ist nach dem Aktenvermerk vom das maßgebende Datum jenes des Pfändungsprotokolles. Die Feststellung, dass der Angeklagte auch Schuldner bei der Raiba Sölden auf Grund des dort zusammen mit seiner Mutter geschlossenen Abstattungskreditvertrages ist, beruht auf seiner geständigen Verantwortung wie auch den einliegenden Unterlagen. Die Feststellung, dass der Angeklagte selbst aufgrund seiner mangelnden Bonität keinen derartigen Kredit bekommen hätte und die Mutter einzig zu Bonitätszwecken als Kreditnehmerin in den gegenständlichen Kreditvertrag aufgenommen worden ist, beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Florian Klotz. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Angeklagte selbst keinen Kredit bekommen hätte, die Bank sich für eine solidarische Mithaftung der Mutter entschieden hat, allenfalls wäre auch eine Bürgschaft der Mutter in Betracht gekommen. Die Feststellungen, dass auf dieses Kreditkonto vereinzelt Bareinzahlungen sowie Zahlungen vom Girokonto der Rosa Maria Riml eingegangen sind, beruhen ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Florian Klotz, ebenso wie die 8 von 22

9 Feststellungen, dass es im Jahr 2010 eine Stundungsvereinbarung gegeben hat und im Jahr 2012 überhaupt keine Zahlungen mehr auf dieses Konto eingelangt sind. Die Feststellung, dass das gegenständliche Fahrzeug einzig vom Angeklagten geund benutzt worden ist, sohin wirtschaftlich ihm zugehörig ist, beruht trotz gegenteiliger Verantwortung des Angeklagten auf einer Zusammenschau sämtlicher Beweisergebnisse. So hat - wie bereits ausgeführt - Florian Klotz ausgeführt, dass die Mutter des Angeklagten lediglich aus Bonitätsgründen für die Bank als Mitkreditnehmerin des gegenständlichen Kreditvertrages zum Zwecke des Ankaufs des Fahrzeuges gedient hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte sowohl im gesamten Ermittlungsverfahren des gegenständlichen Strafverfahrens als auch fortlaufend in den gegen ihn behängenden Exekutionsverfahren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte seiner Mutter - die über gar keinen Führerschein verfügt - an diesem Fahrzeug behauptet, sondern verwies - bis zur ersten Hauptverhandlung am übereinstimmend im Straf- wie auch in den Exekutionsverfahren darauf, dass das Auto nicht gepfändet bzw. nicht verwertet werden dürfe, da dieses unter Eigentumsvorbehalt der Raiba Sölden stünde. So ergibt sich aus einem am vor dem Gerichtsvollzieher abgegebenen Vermögensverzeichnis nach 47 EO, dass der Angeklagte dort unter ihm zugehörigen beweglichen Sachen auch den gegenständlichen PKW angegeben hat, zusammen mit dem Hinweis, dass ein Eigentumsvorbehalt der Raiba Sölden für dieses Fahrzeug bestünde (vgl. ON 25 im Akt 2 E 3812/02v). Auch seinen am zu Protokoll gegebenen Einstellungsantrag begründet der Angeklagte einzig damit, dass dieses Fahrzeug der Raiffeisenbank Sölden gehöre und nicht in seinem Eigentum stünde (vgl. ON 29 im Verfahren 2 E 3812/02v). 9 von 22

10 Schließlich verantwortet sich der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei in AS 9 in ON 5 am dergestalt, dass das in Frage stehende Fahrzeug, welches er am bei der Firma Denzel-Unterberger käuflich erworben habe, hiefür auch einen Kredit aufgenommen habe, unter Eigentumsvorbehalt der Raiffeisenbank Sölden stünde. Mit keinem Wort wird in dieser Einvernahme zunächst erwähnt, dass am gegenständlichen Fahrzeug auch die Mutter des Angeklagten, Rosa Maria Riml, irgendwelche Rechte hätte. In einer weiteren Einvernahme am (ON 4) erklärte der Angeklagte neuerlich als Beschuldigter einvernommen, dass das Fahrzeug, welches auf seine Mutter zugelassen gewesen wäre, veräußert und der erzielte Erlös auf das offene Kreditkonto bei der Bank Raiba Sölden eingezahlt worden wäre. Nachdem im Ermittlungsverfahren diese Verantwortung des Angeklagten jedoch widerlegt werden konnte, da nach Auskunft der Raiba Sölden am gegenständlichen Fahrzeug weder Eigentumsvorbehalt begründet worden war noch die Raiba Sölden im Frühjahr 2012 irgendwelche Zahlungen aus einem Verkaufserlös des gegenständlichen Fahrzeuge auf ihrem Kreditkonto verbuchen konnte, erklärte der Angeklagte im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlungen erstmalig, dass nicht er Eigentümer des Fahrzeuges und dieses wirtschaftlich nicht ihm zugehörig gewesen wäre, sondern das Fahrzeug seiner Mutter gehört hätte, welches er gelegentlich benützen hätte dürfen (für Zeitungsausfahrten, für Besorgungen der Fremdenpension etc.). Diese Verantwortung des Angeklagten, die er im Rahmen der Hauptverhandlungen erstmals zu Tage legt, ist vollkommen unglaubwürdig und lebensfremd. So hat der Angeklagte im Rahmen der gegen ihn behängenden Exekutionsverfahren das gegenständliche Fahrzeug in einem von ihm abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht nur als ihm gehörig sondern auch nach erfolgter Pfändung desselben angegeben, dass dieses im Eigentumsvorbehalt der Raiba Sölden stünde, aus welchem Grund er auch die Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens hinsichtlich des Autos beantrage. Zu keinem Zeitpunkt hat er im Exekutionsverfahren 10 von 22

11 darauf hingewiesen bzw. eine Einstellung des Exekutionsverfahrens mit dem Hinweis beantragt, dass es sich nicht um sein Fahrzeug, sondern in Wirklichkeit um das Fahrzeug seiner Mutter gehandelt habe. Die - über entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gelieferte Erklärung, er sei rechtsunkundig, greift hier nicht, ergibt sich aus den Exekutionsverfahren, dass der Angeklagte sehr wohl in der Lage gewesen ist, exekutive Schritte gegen ein, im Eigentum der Mutter stehendes, behördlich gepfändetes Gartenhäuschen hintanzuhalten, indem er explizit die Einstellung desselben unter Hinweis auf Rechte der Mutter beantragt hat, welche schließlich auch bewilligt wurde. Auch die laufenden Hinweise des Angeklagten, dass der Kredit ja gemeinsam mit der Mutter aufgenommen worden ist, gewinnen durch die Aussage des Zeugen Florian Klotz, der zwar keine Wahrnehmung darüber machen konnte, wem dieses Auto gehören hätte sollen, ein eindeutiges Bild, nämlich, dass die Mitaufnahme der Mutter in den Kredit Bedingung der Bank für die Gewährung des gegenständlichen Abstattungskredites an den Angeklagten überhaupt gewesen ist, andernfalls er allein einen solchen Kredit gar nicht bekommen hätte. An der Feststellung, dass das gegenständliche Fahrzeug wirtschaftlich eindeutig dem Angeklagten zugehörig war, ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte Auszüge vom Girokonto seiner Mutter Rosa Maria Riml vorlegt, aus welchen Überweisungsbelege offensichtlich für Rechnungen an das Autohaus Werner Netzer GmbH ersichtlich sind. Derartige Überweisungen lassen zum einen offen, wer letztlich wirtschaftlich wirklich diese Rechnung getragen hat (denkbar ist ohnedies, dass es zwar vom Konto der Mutter überwiesen wurde, diese sich aber am Angeklagten wieder regressiert hat) und unter teilweiser Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung - würde eine Übernahme derartiger Reparaturkosten von der Mutter für den an ständiger Geldnot leidenden Sohn auch nichts anderes darstellen als Schenkungen, welche am letztendlich relevanten Ergebnis, dass das Fahrzeug aber dennoch dem Angeklagten wirtschaftlich gehört, nichts ändert. 11 von 22

12 Die Feststellung, dass der Angeklagte den unerhobenen Verkaufserlös nicht dazu verwendete, seine andrängenden Gläubiger zu bezahlen, sondern selbst vereinnahmte, beruht auf einer Zusammenschau der vorliegenden Beweisergebnisse. So hat der Angeklagte zunächst angegeben, dass der Verkaufserlös verwendet worden ist, um den Abstattungskredit bei der Raiba Sölden abzudecken. Nach entsprechenden Erhebungen sowie nach Aussagen der Zeugen Gstrein und Klotz entbehrt diese Aussage jedoch jeglicher Richtigkeit, mussten die Zeugen nämlich einräumen, dass auf das gegenständliche Konto im Jahr 2012 überhaupt keinerlei Zahlungen mehr geleistet wurden, weiters dass im Jahr 2010 eine Stundungsvereinbarung mit den beiden Kreditnehmern abgeschlossen werden musste. Über Vorhalt dieser Beweisergebnisse gibt der Angeklagte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass aus einem, von ihm vorgelegten Kontoauszug (Beilage ON 1) betreffend das Girokonto seiner Mutter hervorgehen solle, dass aus einem dort bar eingezahlten Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 EUR 900,00 von der Rente und EUR 1.600,00 aus dem BMW-Verkauf Eingang gefunden hätten. Vollkommen unglaubwürdig und lebensfremd gibt der Angeklagte hiezu an, dass aus diesem Kontoauszug nun eindeutig ersichtlich sei, dass auf das Girokonto seiner Mutter im Mai 2012 ein Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 Eingang gefunden hätte, welcher sich aus Mieteinnahmen, PKW-Verkauf und Rente zusammensetze, weshalb seine diesbezüglichen Angaben vor der Polizei, der Verkaufserlös des PKW sei zur Abdeckung des Kreditkontos bei der Raiba Sölden verwendet worden, richtig seien. Über Vorhalt, dass es sich dabei aber nicht um das Abstattungskreditkonto bei der Raiba Sölden auf welches nachweislich keinerlei Zahlungen im Jahr 2012 eingingen - handle, sondern um das Girokonto der Mutter und diese EUR 2.500,00 jeglichen Betrag betreffen könnten, schließlich sich mit Rente, Erlöse aus der Vermietung und PKW-Verkauf der Betrag von EUR 2.500,00 nicht erklären lasse, vermag der Angeklagte - außer sich in zusätzliche Widersprüche zu verwickeln - keine vernünftige Erklärung mehr zu geben. 12 von 22

13 Ausgehend von einer Zusammenschau aller Beweisergebnisse steht sohin eindeutig fest, dass das gegenständliche Fahrzeug wirtschaftlich eindeutig dem Angeklagten zugehörig ist und der Verkaufserlös nicht zur Abdeckung des Abstattungskredites verwendet worden ist, sondern dieses Geld der Angeklagte für eigene Zwecke vereinnahmte. Die Feststellung, dass der Angeklagte den PKW um einen unerhobenen Wert veräußert hat, beruht auf seiner diesbezüglich geständigen Verantwortung. Signifikant dabei aber ist, dass der Angeklagte bis zur letzten Hauptverhandlung die entsprechenden Kaufvertragsunterlagen nicht vorlegen konnte (wollte) wohl um zu verhindern, dass die konkrete Höhe des erzielten Verkaufserlöses feststellbar ist. Die Feststellung, dass der gegenständliche PKW im Beisein des Angeklagten ordnungsgemäß gepfändet (auch mit Pfändungsmarken versehen) wurde, beruht auf dem einliegenden Pfändungsprotokoll vom und der korrespondierenden Zeugenaussage des Gerichtsvollziehers Haselwanter. Die Feststellung, dass der Angeklagte gewusst hat, dass dieses Fahrzeug gepfändet ist, beruht auf dem Umstand, dass er bei der Pfändung zugegen war (laut Pfändungsprotokoll vom ), ebenso wie aus seinen Schritten im Exekutionsverfahren, eine Einstellung desselben hinsichtlich des gepfändeten PKWs zu erreichen, was unweigerlich auf ein Wissen des Angeklagten ob der durchgeführten Pfändung schließen lässt. Die Feststellungen, dass die Forderungen der andrängenden Gläubiger nach wie vor unberichtigt aushaften und nicht auf andere Weise befriedigt worden sind, gründen auf den Exekutionsakten wie auch den Zeugenaussage Klotz und Gstrein. Die Feststellungen zur inneren Tatseite gründen auf einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes. Der Angeklagte, gegen den laufend Exekutionsverfahren seit Jahren behängen, weiß ob der Bedeutung einer gerichtlichen Pfändung. Wer schließlich eine derart behördlich gepfändete Sache 13 von 22

14 veräußert, weiß, dass er diese damit der Verstrickung entzieht; schließlich wusste der Angeklagte auch, dass er im Zeitpunkt des Verkaufs des gegenständlichen PKWs Schuldner mehrerer Gläubiger ist und lässt sein vollkommen unrechtsuneinsichtiges Vorgehen zweifellos auch darauf schließen, dass es ihm jedenfalls darauf angekommen ist, seine andrängenden Gläubiger mit dem Verkaufserlös aus dem PKW nicht befriedigen zu wollen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die Erstrichterin aus, dass eine Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger des Angeklagten durch das gänzliche Vorbeischmuggeln des lukrierten Verkaufserlöses jedenfalls eingetreten sei, nach wie vor betrieben RA Dr. Kometer und RA Mag. Stöger ihre Forderungen gegen den Angeklagten durch exekutive Schritte und hafte auch die Forderung der Raiba Sölden nach wie vor unverändert mit ca EUR ,00 aus. Eine Gläubigeridentität der im Zeitpunkt des Verkaufes andrängenden Gläubiger mit den durch den anklagegenständlichen Verkauf des Pkw liege ebenso vor wie der Umstand, dass die genannten Gläubiger auch durch kein anderes verwertbares Vermögen des Angeklagten klag- und schadlos gehalten worden seien. Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen als erschwerdend, hingegen keinen Umstand als mildernd. Da der uneinsichtige Angeklagte bereits drei Mal wegen einschlägiger Delikte (Unterhaltsverletzung) verurteilt worden sei, die nunmehr angeklagten Taten zudem während offener Probezeit zu 2 U 120/08s des Bezirksgerichtes Silz begangen habe, sei nicht nur der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten schuld- und tatangemessen, sondern auch der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 2 U 120/08s des Bezirksgerichtes Silz angezeigt. Die Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses des Rechtsanwaltes Mag. Stöger beruhe auf dem Umstand, dass dieser bereits über einen Exekutionstitel verfüge. 14 von 22

15 Während die Staatsanwaltschaft dieses Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte mit einer sogleich angemeldeten vollen Berufung, die wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe schriftlich ausgeführt worden ist; geltend gemacht wird der Nichtigkeitsgrund nach 489 Abs 1 StPO ivm 281 Abs 1 Z 9 (erkennbar: lit a) StPO. Mit diesem Rechtsmittel verband der Angeklagte eine Beschwerde gegen den genannten Widerrufsbeschluss, die ebenfalls schriftlich ausgeführt wurde (ON 23, Seite 6 und ON 27). Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich gegen einen Rechtsmittelerfolg aus. In seiner Rechtsrüge moniert der Angeklagte, dass er nie Eigentümer des verfahrensgegenständlichen PKWs gewesen sei. Dieser sei nie Bestandteil seines Vermögens gewesen. Der Tatbestand nach 156 StGB sei daher nicht erfüllt. Der PKW sei zudem nie ordnungsgemäß gepfändet worden, es könnten allerdings nur gepfändete Fahrnisse der Verstrickung entzogen werden. Schließlich würden Feststellungen zur subjektiven Tatseite im angefochtenen Urteil fehlen, habe der Angeklagte doch glaubwürdig erklärt, er sei davon ausgegangen, dass der PKW unter Eigentumsvorbehalt der Raiffeisenbank Sölden stehe. Die Rüge ist nicht berechtigt. Bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe ist der Berufungswerber verpflichtet, den Ausspruch des angefochtenen Urteils ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach das Gesetz verletzt worden sei. Er hat dabei klar zu stellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen, wobei die rechtliche Konsequenz nicht nur zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ist. Anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz darf auch an höchstgerichtliche Rechtssätze angeknüpft werden, doch muss dies innerhalb der von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen 15 von 22

16 geschehen. Die Rüge nach 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO trifft die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob er vom Erstgericht auf Grund der von ihm durchgeführten und gewürdigten Beweise festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Beziehung erfüllt. Der Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass das Erstgericht die Tat irrig entweder für strafbar oder für straflos erklärt hat (vgl. Fabrizy, StPO Rz 3a und 54). Mit ihrem Vorbringen geht die Rechtsrüge einerseits nicht von den erstrichterlichen Feststellungen aus, andererseits werden diese, wenn fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert werden, schlicht ignoriert (vgl. ON 24, Seite 5). Die Berufung ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Vermögen im Sinne des 156 StGB alles ist, was dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu ihrer Befriedigung dient. Hiebei gilt ein wirtschaftlicher und nicht ein juristischer Vermögensbegriff (vgl. Kirchbacher in WK² 156 Rz 7f). Nach den in der Berufung übergangenen Feststellungen des angefochtenen Urteils kam es darüber hinaus am in Anwesenheit des Angeklagten zur Pfändung des verfahrensgegenständlichen PKWs (ON 24, Seite 3 unten; ON 27 in 2 E 3812/02v, BG Silz in ON 3 = in ON 6), sodass entgegen der Auffassung des Berufungswerbers die tatsächlichen Urteilsfeststellungen die vorgenommene rechtliche Unterstellung ( 260 Abs 1 Z 2 StPO) auch insoweit tragen. Bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe ist überdies unerheblich, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Rass, WK-StPO 281 Rz 581). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Urteilsfeststellungen ist die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, nicht zu erkennen, sodass die Rechtsrüge erfolglos bleibt. In seiner Schuldberufung bemängelt der Angeklagte die erstrichterliche Beweiswürdigung mit der Behauptung, er habe bei seiner Einvernahme glaubwürdig 16 von 22

17 angegeben, das Vermögensverzeichnis blanko unterfertigt zu haben. Er, der Angeklagte, habe erklärt, dass der Gerichtsvollzieher dieses Verzeichnis im Nachhinein ausgefüllt haben müsse. Die handschriftlichen Eintragungen seien nicht von ihm, sondern vom Exekutionsbeamten. Er, der Angeklagte, habe auch erklärt, warum er blanko unterschrieben habe. Er sei offensichtlich der Ansicht gewesen, dass der Gerichtsvollzieher dieses (gemeint wohl: das Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses) übernehme. Der Gerichtsvollzieher Robert Haselwanter sei im Zuge der Hauptverhandlung zum Erstellen des Vermögensverzeichnisses nicht befragt worden. Das Landesgericht Innsbruck hätte feststellen müssen, dass das Vermögensverzeichnis nicht vom Angeklagten ausgefüllt worden sei und er nie angegeben habe, dass der PKW BMW 330xd in seinem Eigentum stehe. Auch die Feststellung, dass es am in Anwesenheit des Angeklagten zur Pfändung des gegenständlichen PKWs gekommen sei, sei unrichtig. Der Angeklagte habe glaubwürdig erklärt, sich nicht erinnern zu können, dass dieses Auto gepfändet worden sei. Erst Tage später habe er dem Gerichtsvollzieher gegenüber erklärt, dass das Auto nicht in seinem Eigentum stehe. Der Angeklagte habe im Verfahren Urkunden aus dem Exekutionsakt des Bezirksgerichtes Silz vorgelegt, woraus folge, dass die Pfändung bereits am erfolgt sei. An diesem Tag sei das Auto nicht in Sölden gewesen, der Angeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich befunden. Richtigerweise hätte das Erstgericht daher feststellen müssen, dass weder am noch am eine Pfändung stattgefunden habe. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass nie eine ordnungsgemäße Pfändung des PKW durchgeführt worden sei und dass sich dieser PKW nie im Eigentum des Angeklagten befunden habe. Unter Einem legte der Angeklagte einen Kaufvertrag vom in Kopie vor, wonach Rosa Maria Riml den verfahrensgegenständlichen PKW um EUR 3.400,00 (reparaturbedürftig) an die Fa. AE-Automobile-Erdal verkauft habe. Auch daraus folge, dass der Angeklagte nicht Eigentümer des PKW gewesen sei. 17 von 22

18 Es gelingt der Berufung nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Das Erstgericht hat eingehend und schlüssig dargelegt, welche Erwägungen zu den wesentlichen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen führten. Bei dieser Würdigung der Beweise konnte sich die Einzelrichterin vor allem auch auf den persönlichen Eindruck stützen, den sie vom Angeklagten und von den Zeugen Johannes Gstrein, Robert Haselwanter (beide in ON 14) und Florian Klotz (ON 23) gewonnen hat. Auch auf Grund dieses Eindrucks hat die Erstrichterin unter Einbeziehung der in der Hauptverhandlung referierten Verfahrensergebnisse nachvollziehbar ihre Überlegungen und die Gründe angeführt, weshalb der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt wurde. Die Erstrichterin hat sich insbesondere auch eingehend mit den im Verfahren wechselnden, den Verfahrensergebnissen angepassten Aussagen des Angeklagten und den darin enthaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt. Diese sorgfältige, im Berufungsverfahren überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes wird ausdrücklich geteilt. Der Angeklagte vermag den überzeugenden Ausführungen des Erstgerichtes im Wesentlichen nur seine eigene, seiner Ansicht nach glaubwürdige Verantwortung entgegenzuhalten. Seine erstmals in der Hauptverhandlung am (ON 23, Seite 2) aufgestellte Behauptung, er habe das Vermögensverzeichnis (gemeint: vom ) blanko unterfertigt, der Gerichtsvollzieher habe dieses nachträglich ausgefüllt, vermag vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass dieses Vermögensverzeichnis im Wege eines am in seiner Anwesenheit erstellten Protokolls abgegeben wurde und zudem diesem Vermögensverzeichnis auch ein an den Angeklagten gerichtetes Schreiben der Raiffeisenbank Sölden vom angeschlossen wurde. Darin bestätigt die genannte Bank dem Angeklagten, dass der Typenschein des fraglichen BMW als Sicherstellung für den Abstattungskredit Nr seit hinterlegt worden ist (ON 25 in 2 E 3812/02v, BG Silz, in ON 3 = ON 6). Dieses Schreiben legte der Angeklagte auch seinem zu Protokoll erklärten Einstellungsantrag vom (mit bezughabenden Kreditunterlagen; 18 von 22

19 ON 29 in 2 E 3812/02v, BG Silz, in ON 3 = ON 6) und im Zuge seiner Einvernahme am (ON 4, Seite 7 ff) vor. Zu Recht hat daher das Erstgericht den Inhalt dieses Vermögensverzeichnisses seinen Feststellungen zugrundegelegt. Die weiteren Berufungsausführungen übersehen, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der fragliche PKW am in Anwesenheit des Angeklagten gepfändet worden ist (ON 24, Seite 3). Das Vorbringen, das sich mit dem Datum befasst, geht daher insoweit schon deshalb ins Leere. Die Feststellung, dass die Pfändung tatsächlich am stattgefunden hat, folgt unbedenklich aus dem im Akt erliegenden Pfändungsprotokoll vom (ON 27 in 2 E 3812/02v, BG Silz, in ON 3 = ON 6) in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung ebenfalls referierten (ON 23, Seite 5) Amtsvermerk der Erstrichterin vom (ON 22). Darin hielt die Erstrichterin ein Telefonat mit dem Gerichtsvollzieher Haselwanter des Bezirksgerichtes Silz fest, der nach Einsicht in seine Unterlagen mitteilte, dass das Pfändungsdatum laut Pfändungsprotokoll der sein müsse. Er könne sich über Nachfrage nicht erklären, weshalb als Pfändungszeitpunkt auch immer wieder der auftauche. Maßgeblich sei das im Pfändungsprotokoll ersichtliche Datum, dies sei auch das Datum der Pfändung, also der Damit ist aber aufgeklärt, dass das in der Folge im Vollzugsbericht angeführte Datum auf einen Irrtum beruht, sodass auch insoweit die erstrichterlichen Überlegungen unbedenklich sind. Schließlich vermag auch der mit der Berufung in Kopie vorgelegte Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen Rosa Maria Riml als Verkäuferin und der AE- Automobile-Erdal als Käuferin (der Angeklagte hat auf dieser Kaufvereinbarung auf Verkäuferseite i.a. unterfertigt) keine günstigeren Feststellungen für den Angeklagten herbeizuführen. Er selbst hat weder in den Exekutionsverfahren noch während der Ermittlungen behauptet, seine Mutter, die keinen Führerschein hat, sei Fahrzeugeigentümerin. Bis zur Hauptverhandlung am führte er vielmehr - auch in einem Einstellungsantrag vom (ON 29 in 2 E 3812/02v, 19 von 22

20 BG Silz, ON 3 = ON 6) - ins Treffen, das Fahrzeug stünde unter Eigentumsvorbehalt der Raiffeisenbank Sölden. Auch im Vermögensverzeichnis vom findet sich allein der Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt der Raiffeisenbank Sölden (ON 25 in 2 E 3812/02v, BG Silz, ON 3 = ON 6). Zudem verantwortete sich der Angeklagte letztlich in der Hauptverhandlung am über Vorhalt des genannten Einstellungsantrages vom dahin, dass es für ihn so sei, dass dieses Fahrzeug der Bank gehört habe, die Bank habe dieses Fahrzeug ja bezahlt (ON 23, Seite 2). Am hatte der Angeklagte vor der Polizei ausgesagt (ON 5, Seite 9 ff), dass der in Frage stehende BMW 330xd Touring zum Zeitpunkt des Vermögensnachweises (gemeint: am ) wie jetzt im Eigentumsvorbehalt der Raiffeisenbank Sölden sei. Er habe das betreffende Fahrzeug am bei der Firma Denzel Unterberger käuflich erworben und dazu bei der Raiffeisenbank Sölden einen Kredit über EUR ,00 mit einer Gesamtbelastung von EUR ,80 aufgenommen. Der Typenschein sei bei Abwicklung des Kreditvertrages der Raiffeisenbank Sölden übergeben worden und stehe seitdem das Fahrzeug im Eigentumsvorbehalt der Bank. Dazu habe er eine Bestätigung der Bank vorgelegt. Am gab der Angeklagte polizeilich einvernommen an, dass das Fahrzeug, welches im Jahr 2010 gepfändet worden sei, damals nicht in seinem Besitz gestanden sei. Dazu lege er das Schreiben der Raiffeisenbank Sölden vom vor, dass der Typenschein des BMW 330xd Touring dort als Sicherstellung für den Abstattungskredit hinterlegt worden sei. Das Fahrzeug sei auf seine Mutter Rosa Maria Riml zugelassen worden. Seine Mutter sei auch Kreditnehmerin. Anfang April 2012 habe er bei dem zu Unrecht gepfändeten Fahrzeug einen Motorschaden gehabt. Auf Grund dessen habe sich seine Mutter nach Rücksprache mit der Bank entschlossen, das Fahrzeug zu veräußern und den erzielten Erlös auf das offene Konto einzuzahlen. Aus dem Besitznachweis der Firma Unterberger-Denzel GmbH & Co.KG vom folgt, dass zwecks Zulassung bestätigt wird, dass das Kraftfahrzeug BMW 330xd Touring, Fahrgestellnummer WBAEX71060JR74291, 20 von 22

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