Naturschutzrecht Übung

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1 Naturschutzrecht Übung 1

2 Gesetzgebungskompetenz Zuweisung an den Gesetzgeber Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber Regelungsquelle im GG (höchstrangige Rechtsquelle in BRD) Systematische Kompetenzregelung in Art. 70 ff. GG 2

3 Regel: Ausnahme: Zuständigkeitsvermutung für die Länder Art. 70 I per GG Bund Kompetenz zugewiesen Art. 70 I,II ausschließliche / konkurrierende Gesetzgebung Art. 70 GG Gesetzgebung des Bundes und der Länder (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. 3

4 1. Ausnahme: Kompetenzzuweisung an Bund ausschließliche Gesetzgebungskompetenz 71 GG Art 71 GG Ausschließliche Gesetzgebung Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. 4

5 1. Ausnahme: Kompetenzzuweisung an Bund Gegenstände ausschließliche Gesetzgebung 73 GG Art 73 GG Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1.die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; Folge: 1. Ausnahme liegt nicht vor (Naturschutz nicht erwähnt) 5

6 2. Ausnahme: Kompetenzzuweisung an Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz 72 I Art 72 GG Konkurrierende Gesetzgebung (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Folge: Regel: Ausnahme: Naturschutzrecht konkurrierende Gesetzgebung - heißt Länder haben Gesetzgebungskompetenz soweit Bund durch BNatSchG geregelt hat 6

7 2. Ausnahme: Kompetenzzuweisung an Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art 72 G Konkurrierende Gesetzgebung (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes) Folge: trotz BNatSchG dürfen Länder eigene NatSchG erlassen L-NatSchG-Regelungen zu allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, Artenschutz, Meeresnaturschutz dürfen nicht von Regelung Bund abweichen 7

8 2. Ausnahme: Kompetenzzuweisung an Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art 72 G Konkurrierende Gesetzgebung (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes (Satz 3) Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Folge: im Verhältnis BNatSchG und LNatSchG geht (soweit LNatSchG wirksam) das spätere Gesetz vor 8

9 2. Ausnahme: Kompetenzzuweisung an Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art 74 GG Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; Folge: Naturschutz / Landschaftspflege = konkurrierende Gesetzgebung 9

10 Kurzfassung: 70 I Grundvermutung Landeszuständigkeit 72 I, 70 I, II, 74 I Nr. 29 Bund per konkurrierender Gesetzgebungskompetenz zuständig für Naturschutz / Landschaftspflege 72 III S. 1 Nr. 2 trotz BNatSchG Abweichungskompetenz Länder 72 III S. 1 Nr. 2 keine Abweichungskompetenz Länder bei allgemeinen Grundsätzen, Artenschutz, Meeresnaturschutz 72 III S. 3 jüngeres Gesetz gilt 10

11 Beispiel: Das Bundesland S. ändert sein NatSchG. Ab dem gilt: 13: Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die von überregionaler Bedeutung sind, sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 20: Es wird ein Netz verbundener Biotope geschaffen, dass mind. 10 Prozent der Fläche des Landes S. umfassen soll. 44: (1) Es ist verboten, Katzen mutwillig zu beunruhigen, oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. (2) Es ist geboten Hunde zu fangen oder zu töten. 11

12 Beispiel: 13: Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die von überregionaler Bedeutung sind, sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. 13 BNatSchG Allgemeiner Grundsatz Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Lösung: Worte erhebliche vs. Überregionale Bedeutung indiziert Inhaltsabweichung, Auslegung bestätigt Inhaltsabweichung, da erheblich auch regional aber intensiv sein kann, Art. 72 Abweichung vom allgem. Grundsatz BNatSchG gilt 12

13 Beispiel: 20: Es wird ein Netz verbundener Biotope geschaffen, dass mind. 10 Prozent der Fläche des Landes S umfassen soll. 20 BNatSchG Allgemeine Grundsätze (1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. Lösung: S. NatSchG bezieht sich nur auf eigene Landesfläche BNatSchG bezieht sich auf Flächen aller Länder also Unterschied aber Logikkontrolle S. NatSchG setzt für S. um, keine Abweichung vom allgem. Grundsatz LNatSchG gilt 13

14 Beispiel: 44: (1) Es ist verboten, Katzen mutwillig zu beunruhigen, oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. (2) Es ist geboten Hunde zu fangen oder zu töten. 39 BNatSchG Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Lösung: 44I, II keine wildlebenden Arten i.s. 39 BNatSchG Artenschutz auch keine anderen abweichungsresistenten Regelungen des BNatSchG (Arten-, Meeresnaturschutz, allgem. Grundsätze)einschlägig, daraus keine Einwände gegen NatSchG S. aber Tierschutz (44 II) 14

15 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitszuweisung an Exekutive - Rechtsquelle GG (höchstrangiges Recht BRD) Art. 83 GG Grundsatz der Länderexekutive Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Art. 84 GG Länderverwaltung (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. 15

16 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitszuweisung an Exekutive - Art. 85 GG Art 85 Bundesauftragsverwaltung durch Länder (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. 16

17 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitszuweisung an Exekutive Art. 86 GG Bundeseigene Verwaltung Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus Art 87 GG Gegenstände der bundeseigenen Verwaltung (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 17

18 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitsregelung im BNatSchG 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder 2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden. (2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist... 18

19 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitsregelung im LNatSchG 46 Naturschutzbehörden (1) Naturschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde, 3. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. 19

20 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitsregelung im LNatSchG 46 Naturschutzbehörden (2) Naturschutzfachbehörden sind 1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten Königsbrücker Heide und Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain sowie in den Biosphärenreservaten, 3. der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft. Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. 20

21 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitsregelung im LNatSchG 47 Allgemeine Zuständigkeit (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. (2) Die obere Naturschutzbehörde kann sich für zuständig erklären, wenn 1. eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwider handelt oder sie nicht fristgemäß befolgt, 2. Gefahr im Verzug ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag. (3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann. (4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 21

22 Verwaltungszuständigkeit Zuständigkeitsregelung im LNatSchG 48 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen (1) Zuständig für Unterschutzstellungen gem. 13 Abs.1, 18 S.1 und 19 Abs.1S.1 sind 1. für Nationalparke, Nationale Naturmonumente und Biosphärenreservate die oberste Naturschutzbehörde, 2. für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Naturparke die unteren Naturschutzbehörden, 3. für geschützte Landschaftsbestandteile die Gemeinden. Wenn die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch dem Schutz von Natura Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung von Befreiungen nach 67 BNatSchG sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von 39, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Abweichend hiervon ist. 22

23 Verwaltungszuständigkeit Beispiel: Zusammen mit Anwendungsfällen der kommenden Stunden. 23

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