Rechtsfolgen und Sanktionen

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1 Prof. Dr. Dagmar Schiek, Carl-von-Ossietzky-Universitä t Oldenburg * Rechtsfolgen und Sanktionen Beitrag zur Tagung Strategien zur Gleichstellung Umsetzung der Richtlinie zur Bekä mpfung rassistischer Diskriminierung, Panel 2 VORBEMERKUNG Ladies and Gentlemen, despite the predominance of foreign participants and relying on the translation services I decided to give my presentation in German. I am convinced that German is not used often enough in debates around racialist discrimination, although or because Germany has not only in the past witnessed racialist discrimination within civil society, but also continues to suffer from it. One of the consequences is that I find myself more fluent in English than in my mother tongue when it comes to legal aspects of discrimination and equality, although I published a German book on Discrimination and Contract in I am determined to become more fluent in my mother tongue as regards nondiscrimination law and will use it today. Of course, I am happy to respond to English questions during the discussion in that language. PROBLEMAUFRISS Sanktionen und Rechtsfolgen diese unvollkommene Ü bersetzung des englischen Begriffs remedies umfasst die Gesamtheit der vor Zivilgerichten erstreitbaren Ansprü che, die bei Verletzung von Diskriminierungen entstehen kö nnen. Auch wenn der deutsche Begriff Sanktionen etwas anderes andeutet, so beschränkt sich mein Beitrag auf eben diese zivilrechtlichen Rechtsfolgen. Gerade weil die Begriffe so technisch klingen, erlauben Sie mir, den Beitrag mit der Schilderung eines Szenarios einzuleiten, der ihre praktische Relevanz deutlich machen soll. Das Szenario spielt in der Zukunft, vielleicht in der Zeit nach der Umsetzung der Nachfolgerin der Richtlinie 2000/43/EG, und ist der erwähnten Publikation entnommen. Die X-Bank bietet wie viele andere auch Verbraucherkredite an, und * Kontakt: Dagmar.Schiek@uni-oldenburg.de 1 Cf Differenzierte Gerechtigkeit? Diskriminierungsschutz und Vertragsrecht, Baden-Baden: Nomos. Dieser Panelbeitrag beruht insbesondere auf den Erkenntnissen des 5. Kapitels (S , zu Einzelfragen der Effektivierung zivilrechtlicher Diskriminierungsverbote vgl. S. 131f, [Verbot der Geschlechtsdiskriminierung, Arbeitsrecht], S [Vorläufer des SGB IX], S [rassistische Diskriminierung im Arbeitsverhältnis, gegenwärtige Rechtslage], S , 380 [Rechtsfolgen der unzulässigen Diskriminierung bezü glich von Vertragsbedingungen nach geltendem deutschen Recht], S [Rechtsfolgen diskriminierender Vertragsverweigerung nach geltendem deutschen Recht] - 1 -

2 zwar in drei Preiskategorien: A, B und C. Der Abschluss zu den prei s- gü nstigsten Krediten der Kategorie A ist seit Jahren niemandem mehr gewährt worden, der keinen inländischen Pass und keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung vorweisen konnte. Bei solchen Personen wird nämlich eine besondere Risikoanalyse durchgefü hrt, die meist zum Angebot eines Kredits der Preiskategorie B oder C fü hrt. Einige Betroffene wenden sich an die in Diskriminierungsfragen engagierte Verbrauchervereinigung Y, die hier eine mittelbare Diskriminierung zum Nachteil so genannter ethnischer Minderheiten sieht und b e- schließ t zu handeln. Aufgrund ö ffentlichkeitswirksamer Kampagnen melden sich insgesamt 1000 Personen, die aufgrund der Verweigerung von Kredit auf teurere Kredite ausweichen mussten; die Differenz der Kreditkosten beträgt insgesamt Euro. Die Verbrauchervereinigung Y macht mit ihrer Gruppenklage gegen die X-Bank zweierlei Ansprü che geltend: Sie verlangt, dass die Annahmeverweigerung wegen mittelbarer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehö rigkeit in Zukunft unterbleibt. Auß erdem klagt sie den Schaden, der den 1000 Betroffenen entstandenen ist, in deren Au f- trag ein. In letzter Instanz vergleichen sich die Parteien nach jahrelangem Rechtsstreit. Im Vergleich verpflichtet sich die X-Bank, zukü nftig nicht nur auf die diskriminierenden Vergabekriterien zu verzichten, sondern auch durch weitere Maß nahmen sicherzustellen, dass bei der Vergabe von Verbraucherkrediten Personen, denen Minderheitenstatus askribiert wird, faktisch die gleichen Chancen haben wie a ndere. Im Gegenzug verzichtet die Verbrauchervereinigung mit Zustimmung der Betroffenen auf drei Viertel der Differenzkosten. Dabei war auch maß gebend, dass das Gericht obwohl es die Unzulässigkeit der Geschäftspolitik wegen mittelbarer rassistischer Diskriminierung und damit auch Schadensersatzansprü che der Betroffenen dem Grunde klar bejahte - erhebliche Beweisprobleme bei der Kausalität zwischen Diskriminierung und Schaden sah. Es sei einfach nicht eindeutig, dass die Betroffenen zu den teuren Krediten keine Alternative gehabt hätten. Dennoch erregt dieser Vergleich erhebliches Aufsehen. Nach einigen weiteren Verfahren ist der Verband der Geschäftsbanken bereit, seinen Mitgliedern eine entsprechende Handhabung der Kreditvergabe zu empfehlen. Dieses zugegebenermaß en etwas optimistische Beispiel zeigt zunächst den engen Zusammenhang von prozessualer Rechtssetzung und Rechtsfolgen rechtswidriger Diskriminierung. Es illustriert auch meine Ü berzeugung, dass die Durchsetzung von Ansprü chen aufgrund von Diskriminierung ein wichtiger Beitrag dazu sein kann, zur Wirksamkeit der Gesetzgebung gegen Rassismus beizutragen. Fü r besonders wichtig halte ich dabei die Mö glichkeit fü r diejenigen, die wegen ihrer zugeschriebenen Rasse o- der ethnischen Zugehö rigkeit diskriminiert werden, einen gerichtlichen Ausgleich zu erstreiten auch unter dem Gesichtspunkt der persö nlichen Ermächtigung. Angemessenen Sanktionen und Rechtsfolge sind natü rlich auch mit Blick auf die Rechtsverletzer wesentlich, wobei im Idealfall gewährleistet ist, dass ein eventueller Diskriminierungsgewinn abgeschö pft wird. Schließ lich hat die Allgemeinheit ein Interesse nicht nur an Ausgleich fü r die Vergangenheit, sondern auch an Verwirklichung von Gleich

3 behandlung in der Zukunft. In all diesen drein Dimensionen halte ich angemessene Sanktionen und Rechtsfolgen in Zivilprozessen fü r potentiell wirksam. Damit bewege ich mich nicht gerade im Mainstream der Meinungen. Generell gilt die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Diskriminierungsschutz als wenig problemadäquat; als Alternativen werden die Durchsetzung im sozialen Dialog oder im Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, Kollektivvereinbarungen oder besondere behö rdliche Rechte diskutiert. So warnte etwa der DGB in der Präambel einer Musterbetriebsvereinbarung zu rassistischer Diskriminierung vor gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den folgenden Worten: Darü ber hinaus basieren beide Richtlinien auf dem angelsächsischen individuellen Klagerecht. Dies fü hrt, werden die Bestimmungen breit genutzt, zu einer Vielzahl von Klagen vor den Arbeitsgerichten und einer Ausweitung von Schadensersatzprozessen (...) Bei der Umsetzung der Bestimmungen (...) sollten kollektivvertragliche Mö glichkeiten auch zur Vermeidung von Klagen vor den Arbeitsgerichten genutzt werden. Auch in Groß britannien werden individuelle, gerichtlich durchsetzbare Rechte nicht mehr durchgängig als positiv gesehen. So gelten z.b. der Rechtsprofessorin Sandra Fredman als besonders fortschrittlich die Modelle Nordirlands und des Kanadischen Bundesstaates Ontario, die sich von so negativen Begriffen wie Diskriminierung wegbewegen und anstelle individueller Ansprü che eine positive und ggf sanktionsbewehrte Verpflichtung von ö ffentlichen Stellen oder Arbeitgebern Gleichheit proaktiv durchzusetzen setzen 2. Natü rlich ist diese Kritik nicht vö llig unberechtigt. Insbesondere hat zivilrechtliche Streitigkeiten, wenn die individuelle Ebene nicht verlassen wird, kaum die Mö glichkeit, gruppenbezogene Elemente von Diskriminierung deutlich werden zu lassen. Ein schwerer Nachteil ist es selbstverständlich auch, wenn die Rechtsfolgen von Diskriminierung auf Schadensersatz beschränkt sind und der Abschluss eines verweigerten Vertrags oder der Abschluss eines Vertrags zu nichtdiskriminierenden Bedingungen niemals erstritten werden kann. Ein weiterer Nachteil der traditionellen Rechtsfolgen einer Diskriminierung ist ihre retroaktive Ausgestaltung: Sie reagieren nur auf vergangene Diskriminierung und gestalten nicht kü nftiges Verhalten. Im meinem utopischen Szenario ist dies alles anders: Es gibt einen Unterlassungsanspruch eines Verbraucherverbandes fü r die Zukunft, eine kollektive Schadensersatzklage, die natü rlich zu viel hö heren Summen fü hrt als eine Einzelklage. Folglich ist das beklagte Unternehmen schon bei nur drohendem Unterliegen vergleichsbereit. Schließ lich ist das Gericht ermächtigt, einen Vergleich zu protokollieren, der in die Zukunft weist. Bie- 2 Fredman, Discrimination Law, 2002, ,, but see Hepple, Coussey, Choudhury, Equality: A New Framework, 2000, , considering that effective remedies such as reinstatement in employment discrimination cases, might be a necessary precondition for employers to engage in proactive measures to avoid discrimination

4 tet die Richtlinie 2000/43/EG tatsächlich Anhaltspunkte, so weitgehende Forderungen durchzusetzen? Welche Rolle spielen remedies Sanktionen und Rechtsfolgen nach ihrem Konzept? Und auf welche Vorbilder kö n- nen sich NGO s bei ihren Forderungen nach weitergehenden Regelungen berufen? SANKTIONEN UND RECHTSFOLGEN IN DER RL 2000/43 Die Richtlinie enthält zu Sanktionen und Rechtsfolgen zwei Bestimmungen, und zwar in Artikel 15 und Artikel 7 Abs. 1. Artikel 15 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese Sanktionen mü ssen wirksam, verhältnismäß ig und abschreckend sein, sie kö nnen auch Schadensersatzansprü che an die Opfer umfassen. Artikel 15 orientiert sich also am Rechtsverletzer, der durch die Sanktionen abgeschreckt werden soll, Schadensersatz fü r das Opfer ist nur eine Option. Diesen Anforderungen kö nnen auch strafrechtliche Sanktionen oder Buß gelder gerecht werden. Dü rfen die Mitgliedstaaten auf individuelle Rechte fü r diejenigen, die diskriminiert wurden, wirklich verzichten? Artikel 7 Abs. 1 spricht gegen eine solche Auslegung. Er bestimmt in seiner deutschen Fassung: Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten fü r verletzt halten, ihre Ansprü che aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts und/oder Verwaltungsweg durchsetzen kö nnen. Diese Regelung nimmt das Opfer der Diskriminierung in den Blick und stellt sicher, dass es seine Ansprü che selbst durchsetzen kann. Damit setzt sie voraus, dass es Ansprü che hat. Dementsprechend mü ssen zu den Sanktionen und Rechtsfolgen auch solche gehö ren, die die Rechtsposition des oder der Betroffenen unmittelbar beeinflussen zivilrechtliche Ansprü che also. Der Bezug auf Schadensersatz in Artikel 15 liest sich nun ganz anders: die Mitgliedsstaaten dü rfen sich auf Schadensleistungen (englisch: compensation; franzö sisch: d indemnités) beschränken, kö nnen aber selbstverständlich die volle Herstellung der Rechtsposition der Opfer vorsehen, also etwa den Abschluss des verweigerten Vertrags. Schauen wir in die englische Fassung der Richtlinie, so liest sich das allerdings schon ein wenig anders: Member states shallensure that judicial and or adminsitrative procedures (..) for the enforcement of obligations under this directive are a- vailable to all persons who consider themselves wronged by failure to apply the principle of equal treatment to them. Hier ist nicht die Rede von Ansprü chen des Opfers, sondern von Ver

5 Nicht vorlesen pflichtungen aufgrund der Richtlinie; die Vorschrift denkt sozusagen aus der Perspektive derjenigen, die ihren Verpflichtungen zur Gleichbehandlung nicht nachkommen. Die Franzö sische Fassung ist ähnlich. Les États membres veillent à ce que des procédures judiciaires et/ou administratives ( ) visant à faire respecter les obligations découlant de la présente directive soient accessibles à toutes les personnes qui s'estiment lésées par le non-respect à leur égard du principe de l'égalité de traitement ( ) Bei einander widersprechenden sprachlichen Fassungen einer EG- Richtlinie ist eine einheitliche Auslegung zu suchen, wobei auf allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts zurü ckzugreifen ist. Zu diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehö rt auch der Grundsatz, dass die Effektivität des Gemeinschaftsrechts wo mö glich durch individuell durchsetzbare Rechte derjenigen, zu deren Gunsten seine Normen gesetzt wurden, gestärkt werden sollen 3. Zielsetzung der RL 2000/43/EG ist aber der Schutz individueller Rechte, und das in einem Bereich, der nach internationalen Ü bereinkommen im Zentrum des Menschenrechtsschutzes steht. Das spricht dafü r, die Richtlinie im Einklang mit dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung so aufzulegen ist, dass es in Artikel 7 nicht nur um eine allgemeine Mö glichkeit betroffener Personen, vor Gerichten ihre Position zu artikulieren, geht, sondern auch um die Durchsetzung individueller Rechte dieser Personen. Es ist häufig festgestellt worden, dass die Vorschriften der Richtlinie zu Sanktionen die Rechtsprechung des EuGH zu den ü brigen Diskriminierungsrichtlinien zusammenfassen: Rechtsfolgen von Diskriminierung dü r- fen nicht bagatellartig gefasst sein; sie mü ssen abschreckend wirken und sollen kü nftige Rechtsverletzungen verhindern. Im ü brigen sind die Vorgaben der Richtlinie nicht so stringent, dass die o.g. Rechtsfolgen unmittelbar aus ihr abgeleitet werden kö nnen. WEITERGEHENDE FORDERUNGEN - WARUM? Sollten NGO s weitergehende Forderungen bezü glich der Umsetzung der Richtlinie stellen? Dies sollte man unbedingt empfehlen: Rechtsfolgen und Sanktionen haben wichtige Funktionen fü r den Erfolg der Richtlinie. Artikel 15 der Richtlinie erhofft sich von ihnen verhaltenssteuernde Wirkung. Diese Hoffnung richtet sich auf die Rechtsverletzer und die Personen, die sich diskriminiert glauben - und in die Zukunft. Nun kann man dem Sanktionsgedanken vorwerfen, er verharre im retrospektiven und rege - anders als positive Verhaltenspflichten - auch nicht zur kreativen Umgestaltung von Marktverhalten an. Beides kann aber durch die Ausgestaltung von Rechtsfolgen und Sanktionen der Diskriminierung durchaus gefö rdert werden. 3 Vgl. dazu allgemeine Reich, Bü rgerrechte in der Europäischen Union, 1999, s.a. Masing, Die Mobilisierung des Bü rgers fü r die Durchsetzung des Rechts,

6 PROSPEKTIVE RECHTSFOLGEN Prospektive, also zukunftsgerichtete Rechtsfolgen sind nicht ohne Beispiel. Das Gemeinschaftsverbraucherrecht kennt etwa den Unterlassungsanspruch: RL 98/27/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Unterlassungsklage der Verbraucherverbände vorzusehen. Wenn man bedenkt, dass diese Richtlinie sich nicht - wie die bisherigen Richtlinien zur Geschlechtergleichstellung - auf das Arbeitsrecht beschränkt, sondern den Grundsatz der Gleichbehandlung auch fü r Verbraucher verwirklichen will, so ist es erstaunlich, dass dieses Element des acquis communautaire fü r das Verbraucherrecht hier nicht ü bernommen wird: Der Grundsatz des Unterlassungsanspruchs fü r kü nftige Verletzungen, der von Verbänden durchgesetzt werden kann. Die Richtlinie ü ber Unterlassungsansprü che hätte auch auf den Anwendungsbereich der RL 2000/43/EG ausgedehnt werden mü s- sen. Nun ist es an den Mitgliedsstaaten, dies auch ohne eine direkte Verpflichtung aus der Richtlinie zu ermö glichen. Da das Instumentarium bereits vorhanden ist, ist nicht einmal eine besondere rechtstechnische Schwierigkeit gegeben. Der Anspruch auf Unterlassung diskriminierenden Verhaltens in der Zukunft sollte auch Individuen eingeräumt werden. Im US-Amerikanischen und auch im neuen sü dafrikanischen Antidiskriminierungsrecht haben die Gerichte darü ber hinaus gestalterische Kompetenzen: Sie kö nnen bei Verstößen gegen Diskriminierungsverbote ausgleichende Maß nahmen anordnen. Die entsprechende Vorschrift des usamerikanischen Civil Rights Act 1964 ist ü brigens die Wurzel des Begriffs Affirmative Action : Mit ihr wurden die Gerichte ermächtigt, jede Art von ihnen adäquat erscheinenden unterstü tzenden Maß nahmen ( affirmative action ) anzuordnen. Während fü r am common law orientierte Rechtsordnungen solche Gestaltungskompetenzen der Tradition der equity Rechtsprechung widersprechen, sind sie der kontinentaleuropäischen Rechtstradition eher fremd. Allerdings gibt es auch hier - etwa in Ö sterreich oder den Niederlanden - Beispiele dafü r, dass Gleichbehandlungskommissionen Maß nahmen zur Wahrung der Gleichbehandlung fü r die Zukunft vorschlagen. So wäre z-b- denkbar, dass im o.g. Fall nichtdiskriminierende Kreditwü rdigkeitsprü fungen entwickelt werden, ggf. unter Einbeziehung sachkundiger Organisationen. Ein entsprechender Vergleichsvertrag ist auf jeden Fall ebenso innovativ, denn er enthält Verpflichtungen, die ü ber das Verhältnis der beiden beteiligten Parteien hinausgehen. Da bei Diskriminierungsschutz nicht nur binäre, sondern auch Allgemeininteressen im Spiel sind, ist eine entsprechende Kompetenz legitimierbar, aber wohl auch legitimierungsbedü rftig..wirtschaftlich ADÄ QUATE RECHTSFOLGEN Bei zivilrechtlichen Sanktionen steht häufig die wirtschaftliche Funktion im Vordergrund. Fü r ihr adäquates Funktionieren sind zwei Fragen wichtig:1.: Muss der Rechtsverletzer erwarten, zu einer Leistung verurteilt - 6 -

7 zu werden, die hö her ist als der Diskriminierungsgewinn? 2.: Kann diejenige, die sich diskriminiert glaubt, damit rechnen, dass das erstreitbare Recht ihre Benachteiligung ausgleicht? Ist diese Frage mit nein zu beantworten, so lohnt sich die kalkulierte Regelverletzung in jedem Fall; ja, man kö nnte sogar argumentieren, dass diejenigen, die sich an die Vorschriften der Richtlinie halten, Wettbewerbsnachteile erleiden, denn sie verzichten auf die Diskriminierungsgewinne trotz Androhung nur unzureichender Konsequenzen. Ist die zweite Frage zu verneinen, so werden Klagen gegen Diskriminierung selten sein - und damit wird die zivilgesellschaftliche Rechtsdurchsetzung ernsthaft behindert. Wirtschaftlich fü hlbare Schadensersatzansprü che werden der usamerikanischen class action als Rechtsfolge nachgesagt 4. Bevor man diese auf das europäische Recht ü berträgt, sind jedoch einige Vorbehalte zu machen. Erstens sind die kollektiven Schadensersatzklagen, die zu medienwirksamen Summen fü hren, meist nicht in Diskriminierungsfällen erhoben worden. Zweitens gibt das us-amerikanische Prozesssystem (american rule) Anreize fü r die Erhebung solcher Klagen, die in Europa einfach nicht existieren. Dennoch bleibt der Eindruck, dass kollektive Klagen der Gruppendimension der Diskriminierung am ehesten gerecht werden. Dies gilt auch fü r die Rechtsfolgen von Diskriminierungen im Massengeschäft. Im o.-g. Beispiel war das Gewicht das Falles nur durch die Masse der Betroffenen so beeindruckend. Das wird sich häufig so stellen. Dem wü rde es entsprechen, wenn auch kollektive Schadensersatzansprü che geltend gemacht werden kö nnten, bis zur Hö he des Diskriminierungsgewinns. Ansätze dazu gab es bereits in einem Vorschlag zur franzö sischen Verbraucherverbandsklage. Geplant war sogar, dass Verbraucherverbände auch Schäden fü r nicht bekannte Betroffene geltend machen sollen. Jedenfalls die Bü ndelung zahlreicher Ansprü che bei Vertretung durch Verbände sollte Dieser Kollektivschaden wäre in jedem Fall fü hlbar. ANDERE RECHTSFOLGEN ALS SCHADENSERSATZ Trotz aller wirtschaftlichen Relevanz ist der Ersatz wirtschaftlicher Schäden nicht immer die adäquate Reaktionsmö glichkeit. Wenn es um die Verweigerung von Verträgen geht. Hier sollten die Betroffenen zumindest ein Wahlrecht haben, ob er den Abschluss von Verträgen verlangen kann. Wenn es um wenig persö nliche Dienstleistungen geht, kann das durchaus praktisch werden. In diesen Fällen muss man auch ü ber zivilrechtliche Mittel hinaus denken. Wo, wie bei Gaststätten und Diskotheken häufig, Betreiber eine Be- 4 Zur Frage der Ü bertragbarkeit des us-amerikanischen class action systems auf europäische Verhältnisse Schiek, Differenzierte Gerechtigkeit, a.a.o., S ; ausfü hrlich zu arbeitsrechtlichen Verfahren Pfarr/Kocher, Kollektivverfahren im Arbeitsrecht, 1998, zu verbraucherrechtlichen Verfahren Lakkis, Kollektiver Rechtsschutz der Verbraucher,

8 triebserlaubnis benö tigen, kö nnte diese als Reaktion auf Diskriminierungsfälle entzogen oder nicht verlängern werden. Schließ lich muss bedacht werden, dass Diskriminierung mehr als nur wirtschaftliche Schäden auslö st. Die psychische Verletzung kann sicher nicht in Geld aufgewogen werden. Dennoch sollte ein spezifischer Ersatz immaterieller Diskriminierungsschäden vorgesehen werden. Dies wü rde zum einen Diskriminierung noch stärker verteuern, zum anderen auch in solchen Fällen zu Sanktionen fü hren, in denen nicht geklärt werden kann, wer ohne Diskriminierung die Wohnung gemietet, den Kredit erhalten oder das gü nstigste Auto der Reihe gekauft hätte. KONKLUSION Ich fasse zusammen: Die Mängel der individuellen Rechtsdurchsetzung in Diskriminierungssachen kö nnen durch wirksame Rechtsfolgen zum Teil kompensiert werden. Ungenü gende Rechtsfolgen machen die Rechtsverletztung attraktiv und schrecken von der Rechtsverfolgung ab. Im Hinblick auf die Massenhaftigkeit der Vorteile von Preis- und Zugangsdiskriminierung (z.b. bei Krediten, Mietverhältnissen, Versicherungen etc), denen auf der Seite der Betroffenen individuell nur eine geringerer Schaden gegenü ber steht, mü ssen nicht nur kollektive Verfahren, sondern auch kollektive Rechtsfolgen konzipiert werden. Ü ber den Unterlassungsanspruch fü r die Zukunft fü r Individuen und Verbände, wie er aus dem Gemeinschaftsverbraucherrecht bekannt ist, hinaus, sind gebü ndelte Schadensersatzansprü che geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Diese sollten mit Ersatzansprü chen fü r den nichtmateriellen Schaden kombiniert werden. Zusätzlich kö nnten sich NGO s dafü r einsetzen, dass in Diskriminierungsfällen im Vergleichswege - ggf. vor speziellen Schlichtungsstellen - auch detaillierte Maß nahmen zur kü nftigen Gewährleistung von Gleichbehandlung festgelegt werden kö nnen. Um im Allgemeininteresse an der Verwirklichung von Gleichbehandlung ein Abkaufen von Ansprü chen zu verhindern, sollten Vergleiche nicht ohne Genehmigungen des Gerichts mö glich sein

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