Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs

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1 Deutscher Gewerk rksch schaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs erwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG Nachfragen an: Marie Seyboth Abteilung Mitbestimmungspolitik Stand: 25. Mai 2012

2 Einleitende Bemerkungen Die Erfahrungen aus der Finanzkrise zeigen, dass qualifizierte, handlungsfähige und an der langfristigen Zukunft eines Unternehmens orientierte Verwaltungs- und Aufsichtsorgane gebraucht werden. Für den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sind Anforderungsprofile für Arbeitnehmervertreter/innen nicht neu. Bereits 1998 hat der DGB Grundsätze ordnungsmäßiger Aufsichtsratstätigkeit vorgelegt. 1 Diese Grundsätze beschreiben die gewerkschaftlichen Prinzipien für eine effektive Unternehmenskontrolle und die Anforderungen, die an Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat gestellt werden. Dabei steht auch stets die besondere Qualifikation von Arbeitnehmervertreter/ innen und die Qualifizierung der Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane durch die Gewerkschaften im Fokus. Viele Fortbildungsangebote der Gewerkschaften tragen dazu bei, dass sich die Arbeitnehmervertreter/ innen die erforderlichen Kenntnisse für ihre Tätigkeit im Verwaltungs- und Aufsichtsorgan aneignen können. Bereits die Regierungskommission Corporate Governance ( Baums-Kommission ) hat in ihrem Abschlussbericht im Jahr 2001 ausgeführt, dass die erforderliche Qualifikation der Arbeitnehmervertreter in der Praxis durch entsprechende Schulungen sichergestellt werde, soweit sie nicht bereits aufgrund entsprechender Ausbildung und Erfahrung vorhanden sei. Auf die seitdem gestiegenen Anforderungen an gute Aufsichtsratsarbeit haben die Gewerkschaften und das DGB-Bildungswerk durch eine Erweiterung der Seminarangebote reagiert. Sie bieten beispielsweise aufeinander abgestimmte Weiterbildungsmodule an oder schulen bei Bedarf (branchenspezifisch) die gesamte Arbeitnehmerbank einzelner Unternehmen. Weitere Fachtagungen für Aufsichtsräte zu Spezialthemen sowie umfangsreiche Arbeitshilfen werden von der Hans-Böckler-Stiftung angeboten. Regelmäßig von den Gewerkschaften, der Hans-Böckler-Stiftung und dem DGB durchgeführte Mitbestimmungskonferenzen bieten zudem die Gelegenheit 1 Grundsätze ordnungsmäßiger Aufsichtsratstätigkeit, Arbeitshilfe für Aufsichtsräte Nr. 10, Hans-Böckler-Stiftung und der Arbeitskreis Mitbestimmung beim DGB-Bundesvorstand (Hrsg.), Düsseldorf letzte Auflage

3 zur Diskussion aktueller Fragestellungen. In den eigenen Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufsichtsratstätigkeit wird auch betont: Als Arbeitnehmervertreter kandidieren nur Personen, die bereit sind, die zur Wahrnehmung des Mandats erforderliche Weiterbildung zu praktizieren. 2 Darüber hinaus hat der DGB schon frühzeitig eine Begrenzung der Aufsichtsratsmandate für gewerkschaftliche Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat beschlossen. Somit wird deutlich, dass die im Merkblatt behandelten Themen: Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie Höchstzahl von Mandaten für den DGB schon lange im Fokus stehen, um eine kompetente Tätigkeit der Mitglieder im Verwaltungs- und Aufsichtsratsorgan sicher zu stellen. Zu den vorgeschlagenen Anforderungen im Einzelnen: Das Merkblatt ist gegenüber dem bisherigen nicht nur ausführlicher, sondern auch konkreter und dadurch besser verständlich. 1. Sachkunde Für Beschäftigte der Unternehmensgruppe wird regelmäßig das Vorliegen der Sachkunde unterstellt. Dies gelte auch für freigestellte Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats. Der DGB hält eine Einschränkung des Zusatzes auf freigestellte Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats nicht für überzeugend. Auch die anderen Betriebs- oder Personalratsmitglieder sind unabhängig von ihrer Einbindung in die Abläufe im Unternehmen qualifiziert, häufig findet auch innerhalb der Gremien eine konkrete Aufgabenzuweisung statt, die im Einzelfall gerade eine Eignung für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bewirkt, so dass die Mitglieder besonders qualifiziert sind, unabhängig davon ob sie freigestellt sind. Auch spielt die berufliche Erfahrung für die Frage der 2 Siehe Fußnote 1 3

4 Sachkunde eine wichtige Rolle. Unter keinen Umständen darf es zu einer indirekten Beschränkung des passiven Wahlrechts oder aufgrund der Wortwahl zu einer indirekten Beeinflussung der Wähler/innen kommen. 2. Fortbildung/ Weiterbildung Dass die Fort/Weiterbildung für den DGB eine zentrale Rolle spielt, um die Mitglieder des Aufsichts- und Verwaltungsorgan zu qualifizieren, wurde bereits einleitend ausführlich dargelegt. Nach Ansicht des DGB sollten die Unternehmen die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bei der Fort/Weiterbildung unterstützen, indem sie die Kosten übernehmen und die Mitglieder von der Arbeit freistellen. Im Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein CRD IV- Umsetzungsgesetz wird formuliert, dass die Unternehmen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in das Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Eine ähnliche Formulierung sollte im Merkblatt aufgenommen werden. Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht die Unterstützung der Gesellschaft bei Fortbildungsmaßnahmen vor (Ziff Abs. 4) Ferner will das Merkblatt festlegen, dass die Fortbildung in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung erfolgen soll. Dies gilt für die Fälle, in denen die Kenntnisse erst nach der Bestellung und dem Beginn der Tätigkeit in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erworben werden. Der DGB bittet darum, in der entsprechenden Fußnote (3) nicht den Begriff der Kulanzfrist zu verwenden, da es in diesen Fällen nicht um Kulanz geht. Vielmehr muss den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zwingend die Möglichkeit zur Schulung gewährt werden, weil es in den Mitbestimmungsgesetzen keine entsprechenden Wählbarkeitsvoraussetzungen gibt. 4

5 Auch die Fußnote 4 an gleicher Stelle ist kritikwürdig. Sie lässt den Schluss zu, es müssten für die Zulässigkeit einer Überschreitung der 6-Monatsfrist solche gravierenden Sachverhalte vorliegen, wie sie in Fußnote 4 beschrieben sind. Es kann aber auch andere Gründe geben. Zum Beispiel stehen nicht jederzeit kurzfristig geeignete Schulungsangebote zur Verfügung. Und nicht jedes Angebot ist sinnvoll oder zumutbar. Daher sollte es auch möglich sein, dass eine Überschreitung der Frist aus anderen Gründen möglich ist. Eine Anmeldung zur Schulung kann ja schon vorab bei der Bundesanstalt vorgelegt werden, um sicher zu stellen, dass eine Fortbildung auch tatsächlich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens absolviert wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1982 verwiesen, wonach ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. 3 Ein nachträgliches Aneignen von Mindestkenntnissen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ist demnach weder ein Fall von Kulanz noch an starre Fristen gebunden. 3. Zuverlässigkeit Nach dem Merkblatt (Entwurf) soll eine nicht nur vorübergehende Arbeitsüberlastung als Umstand für fehlende Zuverlässigkeit gelten. Hier stellt sich für den DGB die Frage, wie das praktisch festgestellt werden soll. Da Arbeitnehmervertreter/innen (betriebliche) einen Freistellungsanspruch für ihre Tätigkeit im Verwaltungs- und Aufsichtsorgan haben, kann sich das Problem für sie ohnehin nicht stellen. Der DGB schlägt vor, diesen Satz zu streichen, da die Behörde nicht in der Lage ist, das Vorliegen dieses Tatbestandes von außen auch nur annähernd zu beurteilen. 3 Sog. Hertie-Entscheidung des BGH vom Mitbestimmung 1983 Seite 83 ff. 5

6 4. Verfahrensfragen und erforderliche Unterlagen Für neu bestellte Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmens, sollten die zu Beurteilung der Zulässigkeit einzureichenden Unterlagen nur dann vorgelegt werden, wenn sich Veränderungen ergeben haben oder die Bundesanstalt es in begründeten Fällen ausdrücklich verlangt. Eine generelle Verpflichtung, diese Unterlagen erneut einzureichen, erscheint aus Sicht des DGB sehr bürokratisch. Auch sollte davon abgesehen werden, der Bundesanstalt das Recht einzuräumen, weitere Unterlagen anzufordern, ohne diese im Merkblatt näher zu bezeichnen. 6

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