Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den Transfusionsbeauftragten sowie den Transfusionsverantwortlichen

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1 Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den Transfusionsbeauftragten sowie den Transfusionsverantwortlichen 2. Mannheimer Transfusionsgespräche 3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte Hämotherapie Mannheim, den 26. März 2010 Mitglied der Geschäftsleitung Ecclesia-Gruppe Detmold 1

2 Agenda 1. Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung Anspruchsgrundlagen Haftungsvoraussetzungen Typische Behandlungsfehler Organisationsverschulden Beweislast Kausalität 2. Konkretes Risiko für persönliche Haftung? 3. Versicherungsschutz Betriebshaftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung 2

3 Anspruchsgrundlagen 823 I BGB 280 BGB Wer... fahrlässig... den Körper... eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstehenden Schaden verlangen Deliktische Haftung Vertragliche Haftung 3

4 Haftungsvoraussetzungen 823 I BGB Wer... fahrlässig... den Körper... eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet 280 BGB Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstehenden Schaden verlangen Deliktische Haftung Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, 276 II BGB Vertragliche Haftung 4

5 Haftungsvoraussetzungen Dienstvertrag, 611 BGB Keine Verpflichtung zur Herbeiführung des Erfolges Verpflichtung zum regelgerechten Bemühen um den Erfolg Allein das Ausbleiben des gewünschten Behandlungserfolges oder das Auftreten von Komplikationen führt noch nicht zur Haftung Gleiches gilt für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 5

6 Haftungsvoraussetzungen Entscheidend ist: ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat 6

7 Typische Behandlungsfehler Die Frage des Behandlungsfehlers ist immer eine Frage des Einzelfalls und deshalb einer Abstrahierung nicht zugänglich. Für einige Fallgruppen hat die Rechtsprechung aber im Laufe der Zeit bestimmte Beurteilungsgrundsätze entwickelt, die auf alle entsprechenden Fälle angewendet werden 7

8 Typische Behandlungsfehler Diagnosefehler Unterlassene Befunderhebung und/oder sicherung Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode Übernahmeverschulden Fehler bei der Therapie- oder Sicherungsaufklärung Organisationsverschulden! 8

9 Organisationspflichten ausreichende Instruktion, Weiterbildung und Kontrolle des nachgeordneten Personals Klare Zuständigkeitsregelungen auf allen Ebenen auf angemessene Arbeits- und Ruhezeiten zu achten Bereitstellung eines qualifizierten Arztes für jede Behandlungsphase (Anfänger, AiP) Sicherstellung einer modernen apparativen Ausstattung andernfalls Verzicht auf Behandlung Sorge für ausreichende hygienische Verhältnisse Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte und Apparate und für Unterweisung in ihre Handhabung Medizinproduktegesetz 9

10 Organisationspflichten Ziff Hämo-Richtlinie Sowohl Einrichtungen, in denen Blut und Blutbestandteile gewonnen werden, als auch Einrichtungen, in denen Blutprodukte angewendet werden, müssen funktionierende Qualitätssicherungssysteme entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben TFG Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, haben ein System der Qualitätssicherung (...) einzurichten. Sie haben eine transfusionsverantwortliche Person und eine transfusionsbeauftragte Person zu bestellen. 10

11 Organisationspflichten Organisationspflicht des Trägers Delegation an verschiedene Personen Chefarzt Sicherheitsbeauftragter Transfusionsverantwortlicher Transfusionsbeauftragter Qualitätsbeauftragter Hämotherapie etc. 11

12 Beweislast Grundsätzlich hat der Patient das Vorliegen aller Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs zu beweisen: Schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß Schaden Kausalität 12

13 Gemäß 12a, 18 Abs. 2 TFG wird die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach 12a, 18 Abs. 1 TFG beachtet worden sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei Nichtbeachtung der Richtlinien die Vermutung besteht, dass der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik nicht eingehalten worden ist. 13

14 Kausalität Allein die Feststellung eines schuldhaften Sorgfaltspflichtverstoßes (Behandlungsfehler) ist für eine Haftung nicht ausreichend Der geltend gemachte Gesundheitsschaden muss gerade Folge des konkreten Fehlers sein 14

15 Zwischenergebnis I Schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß Intraartikuläre Injektion ohne Handschuhe, Mundschutz, vorherige Händedesinfektion Schaden Infektion des Kniegelenkes Kausalität Derselbe Keim wie beim Arzt als Keimträger Haftung gegeben! 15

16 Haftungsrisiken Kommt der Träger seinen Organisationspflichten nicht nach, kann er aus Organisationsverschulden unmittelbar haften. Handelt eine der beauftragten Personen nicht oder unzureichend, haftet der Träger vertraglich ebenfalls für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Nur wenn die beauftragte Person aufgrund deliktischer Anspruchsgrundlage persönlich in Anspruch genommen wird, kann es zu einer unmittelbarer Haftung seiner Person kommen. 16

17 Haftungsrisiken Mögliche Haftungskonsequenzen: Träger der Einrichtung (Niedergelassener Arzt oder Krankenhausträger) haften aus Vertrag wie deliktisch unmittelbar, wenn sie selbst der Organisationspflicht nicht nachkommen. Sie haften aus Vertrag für Ihre Erfüllungsgehilfen, wenn diesen ein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen ist. Sie können deliktisch für ihre Verrichtungsgehilfen haften. Die Beauftragten können deliktisch persönlich haften. Hat ein Externer die Aufgabe als Dienstleistung übernommen, kann er dem Auftraggeber (Träger oder Arzt) vertraglich haften, wenn dieser wegen eines fehlerhaften Tuns oder Unterlassens des Auftragnehmers dem Patienten gegenüber haften musste. 17

18 Haftungsrisiken Der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie, der Transfusionsverantwortliche, sowie der Transfusionsbeauftragte haften nur persönlich, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass sie eine der im TFG oder der Hämotherapierichtlinie genannten Pflichten nicht erfüllt haben und gerade diese Pflichtverletzung kausal für den bei dem Anspruchssteller eingetretenen Schaden gewesen ist. 18

19 Qualitätsbeauftragter Hämotherapie Der Qualitätsbeauftragte hat die wesentlichen Bestandteile des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen. Ziel ist die Implementierung eines gelebten PDCA-Zyklus auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien zur Hämotherapie. Beispiele: Entsprechende Verantwortliche und Beauftragte installiert; Transfusionskommission gebildet; Existenz von schriftlichen Arbeits- und Dienstanweisungen; Richtlinien für die Mitarbeiter zugänglich; Meldung gemäß 21 TFG erfolgt; Einrichtungsinternes System zur Einweisung neuer Mitarbeiter, etc.. 19

20 Transfusionsverantwortlicher Aufgaben: Er hat die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen; eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten; das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte zu sorgen bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten konsillarisch tätig zu sein gegebenenfalls die Transfusionskommission zu leiten. 20

21 Transfusionsbeauftragter Aufgaben: Er hat in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicher zu stellen; in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie zu beraten; für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten zu sorgen; die Unterrichtung nach 16 Abs. 1 Satz 2 TFG zu regeln; sich an den Ermittlungen in Rückverfolgungsverfahren nach 19 Abs. 2 TFG zu beteiligen. 21

22 Versicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, oder - ob die genannten Tätigkeiten im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit für die Einrichtung das Krankenhaus/die Arztpraxis - durchgeführt wird, - ob man als externer diese Tätigkeiten für eine andere juristische Person als Dienstleistung erbringt. 22

23 Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 23

24 Betriebshaftpflichtversicherung Die Leistungen des Versicherers umfassen - die Prüfung der Haftpflichtfrage dem Grunde und der Höhe nach, - die Abwehr unberechtigter Ansprüche, - den Ersatz berechtigter Ansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme und zwar bei leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. 24

25 Betriebshaftpflichtversicherung Persönlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos besteht hinsichtlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht für alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des VN und solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Einrichtung und Betriebe oder eines Teiles davon abgestellt sind, in dieser Eigenschaft. Für sämtliche übrigen Beschäftigten für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben für das versicherte Risiko verursachen. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit. 25

26 Konsequenz: Der Transfusionsverantwortliche, -beauftragte sowie der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie haben Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung des Hauses für alle Stufen der Fahrlässigkeit bis zu der vereinbarten Deckungssumme, soweit diese Tätigkeit zu ihren dienstlichen Tätigkeiten gehört. 26

27 Achtung: Zwei Universitätskliniken in Deutschland haben derzeit noch keinen Haftpflichtversicherung sondern regulieren über die Eigenschadendeckung des jeweiligen Bundeslandes. Hier besteht potentiell das Risiko eines Regresses gegen den Arbeitnehmer. Im Regelfall muss hier das Risiko einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden oder der Arbeitsgeber muss schriftlich einen Regressverzicht erklären. 27

28 Berufshaftpflichtversicherung Unterscheidung, ob als niedergelassener Arzt in eigener Praxis oder als niedergelassener Arzt bzw. als angestellter Arzt im Rahmen einer Nebentätigkeit als Dienstleister für Dritte. 28

29 Berufshaftpflichtversicherung Als Arzt in eigener Praxis besteht Versicherungsschutz für den Arzt selbst wie gegebenenfalls für angestellte Ärzte, wenn die Gewinnung bzw. Verwendung von Blut und Blutprodukten zum normalen Risiko der jeweiligen Fachdisziplin gehört. 29

30 Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Arzt im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages die Aufgabe des QBA, Transfusionsbeauftragten bzw. verantwortlichen für einen externen Dritten durchführt. Hier ist es notwendig dieses Risiko dem jeweiligen Haftpflichtversicherer anzuzeigen. Hier kann es zu Problemen kommen Versicherungsschutz zu erhalten. Nach unseren Informationen vor allem dann, wenn man diese Aufgabe als Einzelrisiko versichern will, z.b. im Rahmen einer Nebentätigkeit. 30

31 Auskunft eines Versicherers Wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass es sich bei der Tätigkeit des Qualitätsbeauftragten für Hämotherapie nicht um ein originäres Heilwesenthema handelt. Es findet keine Behandlung am Patienten, sondern eine Überwachung von Einrichtungen statt, die u.e. kein Thema der Heilbehandlung darstellen. Aus vorgenanntem Grund möchten wir für dieses Risiko keine Deckung bieten. 31

32 Erforderlich ist in diesen Fällen jedenfalls mit der jeweiligen Einrichtung die Frage von Haftung und Versicherung abzustimmen. In vielen Bedingungswerken für die Haftpflichtversicherung ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht derartiger Kooperationsärzte zumindest subsidiär mitversichert. Hier sollte man gegebenenfalls auf eine Freistellungserklärung des Auftraggebers dringen oder auf eine ausdrückliche Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Hauses. 32

33 Fazit: Das Risiko, in einem konkreten Schadenfall eines Patienten als QBA, Transfusionsverantwortlicher bzw. beauftragter persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist vorhanden aber überschaubar. Das Risiko, in einem solchen Fall tatsächlich persönlich haften zu müssen, ist aus meiner Sicht sehr klein. Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, besteht im Regelfall Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung. Deckungsrechtliche Probleme sind nicht auszuschließen soweit ein Arzt diese Aufgaben als Dienstleistung für einen externen Dritten übernimmt. Hier muss der Arzt das Risiko seinem Versicherer jedenfalls anzeigen. 33

34 Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den Transfusionsbeauftragten sowie den Transfusionsverantwortlichen 2. Mannheimer Transfusionsgespräche 3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte Hämotherapie Mannheim, den 26. März 2010 Mitglied der Geschäftsleitung Ecclesia-Gruppe Detmold 34

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