Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten

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1 VMG Versicherungsmakler GmbH Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Berggasse 31, A-1090 Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) wien@vmg.at Reg.Nr G Managerhaftung und Absicherungsmöglichkeiten

2 Inhaltsübersicht 1. Das Risiko Allgemeine Bemerkungen 1.1. Risikobereiche für Manager 1.2. Zivilrechtliche Grundlagen der Haftung 1.3. Strafrechtliche Grundlagen der Haftung 1.4. Fakten und Entwicklungen 1.5. Haftungsgrundlagen und mögliche Anspruchsteller Die Versicherungslösung Grafik 2.1. Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O Insurance) 2.2. Spezialprodukt: Small Company D&O 2.3. Straf-Rechtsschutz-Versicherung Pressemitteilungen 12 Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet. Seite 2

3 1. Das Risiko Gegen Manager wird in den letzten Jahren verstärkt auf Schadenersatz bei Managementfehlern geklagt. Was führt dazu, dass Führungskräfte zunehmend persönlich für vorerst meist behauptete Fehlleistungen haftbar gemacht werden? Strengere Gesetze und Rechtsprechung; die wachsende Bedeutung des shareholder value ; eine steigende Sensibilität der Öffentlichkeit und der Medien. Neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, drohen dem Organ Gefahren aus zahlreichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts bzw. eventuell sogar dem gerichtlichen Strafrecht. In der Vergangenheit wurde ein Schaden häufig vom Unternehmen übernommen und dem Betroffenen drohte schlimmstenfalls der Verlust seiner Position. Diese Schonfrist ist zu Ende. In wirtschaftlich harten Zeiten und bei knappen Kassen nimmt das Anspruchsdenken von Gesellschaftern wie Aktionären, Gläubigern und Kunden laufend zu. Immer öfter ist man nicht mehr gewillt, von Managern verursachte Schäden einfach hinzunehmen. Dieser Trend trifft zunehmend nicht nur leitende Organe (Vorstand oder Geschäftsführer), sondern verschärft ebenso die Risikolage von Aufsichtsorganen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, zu prüfen, ob Schadenersatzansprüche gegen das Management bestehen. Weiters ist er gezwungen, diese geltend zu machen, um eigene Haftungen abzuweisen. Die Organe eines Unternehmens haften gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung). Seite 3

4 1.1. Risikobereiche für Manager Egal, ob bei der Produktentwicklung oder im Finanzmanagement, bei Unternehmensakquisitionen oder der Personalauswahl, die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und Pflichtverletzung wird rasch überschritten. Beschaffung Produktion Absatz Finanz- und Rechnungswesen Planung und Organisation Personalwesen Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerb Arbeitnehmerschutz Der Kauf einer günstigen, aber für das Unternehmen ungeeigneten Elektroanlage bedingt teure Nachbesserungen sowie weitere Anschaffungen. Schlechte Marktanalysen und falsche Einschätzungen der geplanten Absatzmöglichkeiten führen zur Herstellung mangelhafter Produkte und zur Überproduktion. Fertige Produkte müssen nachträglich adaptiert werden, da sie mittlerweile den gültigen Standards nicht mehr entsprechen. Bei genauer Marktanalyse hätte man dies erkennen und in der Produktion darauf reagieren müssen. Ungenaue Fristenüberwachung führt zum Verjährenlassen von Forderungen. Das Outsourcing verschiedener Bereiche führt zu steuerlichen Mehrbelastungen. Ein Mitarbeiter begeht Veruntreuungen innerhalb eines Unternehmens. Die Geschäftsleitung hätte bei genauer Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen und Zeugnisse bereits vorab erkennen müssen, das schon bei den vorherigen Arbeitergebern Unregelmäßigkeiten aufgefallen waren. In einem missglückten Zeitungsinterview gibt ein Geschäftsführer Firmeninterna weiter. Das Unternehmen erleidet einen erheblichen Imageschaden. Zwei konkurrierende Unternehmen vereinbaren für ihre Produkte zur besseren Kalkulation eine Preisspanne innerhalb welcher die Produkte verkauft werden sollen. Die Benützung einer veralteten und schlecht gewarteten Maschine führt zu einem Arbeitsunfall mit Todesfolge. Seite 4

5 1.2. Zivilrechtliche Grundlagen der Haftung Ein Manager/Organ haftet bei schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen und somit begründeten Schadenersatzansprüchen persönlich unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Bereits die Abwehr unbegründeter Ansprüche löst in der Regel hohe Kostenfolgen aus. Es gelten die Bedingungen des Schadenersatzrechts, d.h. Voraussetzung für eine Haftung sind Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Managerhaftung ist insbesondere im Aktien-Gesetz, GmbH-Gesetz geregelt, wobei ein strenger Sorgfaltsmaßstab normiert ist. Vom Grad des Verschuldens reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Der Manager muss beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt hat (Beweislastumkehr). Es besteht gesamtschuldnerische Haftung (Solidarhaftung), d.h. jedes Organ haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Fehlverhalten anderer Organmitglieder. Es gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und Schädigers (30 Jahre absolut) Strafrechtliche Grundlagen der Haftung Neben der zivilrechtlichen Haftung besteht eine umfassende strafrechtliche Verantwortung von Managern und Mitarbeitern aus zahlreichen Bestimmungen sowohl des Verwaltungsstrafrechts, als auch des gerichtlichen Strafrechts. Wesentliche gerichtliche Straftatbestände sind u.a. Betrug ( 146ff. StGB), Untreue ( 153 StGB), betrügerische Krida ( 156 StGB), grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen 159 StGB), Bilanzfälschung 255 StGB. Bei Arbeitsunfällen kommt es regelmäßig zu behördlichen Verfolgungshandlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung. Verwaltungsstrafrechtlich relevant sind vor allem zahlreiche Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes. Bestimmungen finden sich z.b. im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Wasserrechtsgesetz, in diversen Bauordnungen, Naturschutzgesetzen uvm. Mit der Einführung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) per 1. Jänner 2006 können in Österreich erstmals auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Seite 5

6 1.4. Fakten und Entwicklungen Im Durchschnitt hatten 30% aller europäischen Unternehmen in den letzten Jahren einen sogenannten D&O-Fall (Schadenfall aus einer Managerhaftpflicht-Polizze). In den USA haben bereits mehr als 88% aller Unternehmen eine D&O-Versicherung, in Deutschland sind es 70% der Top 500 Unternehmen. In Österreich haben nach groben Schätzungen 60-70% der Top 200 Unternehmen eine D&O-Versicherung gezeichnet. In den USA ist die, im Vergleich zu Europa, starke Stellung des Aktionärs signifikant. Seit einigen Jahren gibt es allerdings auch in Europa die Tendenz, dass Aktionäre eine immer stärkere Stellung erhalten. (Vor allem durch die Organisation von Kleinaktionären zu Aktienvereinen und durch die Macht der Kreditinstitute, die die meisten Stimmrechte der Kleinaktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften bündeln, wird die Gefahr einer Inanspruchnahme des Managers immer größer.) Der Gesetzgeber verschärft die Haftung und erleichtert Klagen (z.b.: Unternehmens-Reorganisationsgesetz, KontraG und dgl.). Klagskosten stiegen in den letzten Jahren um mehr als 15%. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Empfohlene weiterführende Literatur: Joseph Schilling, Managerhaftung und Versicherungsschutz, VVW Verlag 2002 Ginthör/Barnert, Der Aufsichtsrat Rechte und Pflichten, Linde Verlag % aller Insolvenzen in Österreich 2009 wurden durch Fehler der Unternehmensführung verursacht Fehler im innerbetrieblichen Bereich : etwa Kalkulationsfehler oder mangelnder kaufmännischer KSV Insolvenzstatistik 2009 Seite 6

7 1.5. Haftungsgrundlagen und mögliche Anspruchsteller Zivilrecht/ Schadenersatzrecht Verwaltungsstrafrecht Strafrecht Umwelt, Krida, Betrug etc. Manager/Organe Eigener Anspruch 84 Abs 2 AktG 25 Abs 2 GmbHG Gesellschaft Regress (Ansprüche Dritter) Aktionäre 26 GmbHG 227 AktG Gläubiger Insolvenz 26 GmbHG 227 AktG URG Unternehmens- Reorganisations- Gesetz Fiskus Sozial- Versicherung 9 BAO Innenhaftung Außenhaftung Seite 7

8 2. Die Versicherungslösung Zivilrecht Strafrecht D&O Versicherung Strafrechtsschutz- Versicherung Leistungsfunktion d.h. Befriedigung von gerechtfertigten Ansprüchen (= Leistung des Schadenersatzes) Rechtsschutzfunktion d.h. Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen (= Verteidigungskosten) Übernahme der Kosten bei einem gerichtlichen Strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren Seite 8

9 2.1. Manager-Haftpflicht-Versicherung (D&O Insurance) Voraussetzung für Abschluss Versichertes Risiko Ausgefüllter D&O-Fragebogen und Geschäftsberichte der letzten beiden Jahre. Die Deckung beinhaltet die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche sowie die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche wegen reiner Vermögensschäden und zwar aufgrund von Schadenersatzansprüchen Dritter (z.b.: Gläubiger, Aktionäre, etc./außenhaftung) oder des eigenen (versicherten) Unternehmens (Innenhaftung). Hinweis! Die D&O-Versicherung bezieht sich auf Organ- (Management-) Funktionen der versicherten Personen. In speziellen Branchen, z.b.: bei Finanzdienstleistern, bietet sich in Ergänzung eine Berufshaftpflicht-Versicherung (E&O- Insurance) an. Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema. Versicherte Personen Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Versicherungssumme Selbstbehalt Welche Ausschlüsse sind zu beachten Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführer, etc.), von Aufsichtsorganen (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, etc.) sowie Prokuristen und leitende Angestellte, Ehegatten und Erben von versicherten Personen. Das Unternehmen Versichert sind Ansprüche, die während des versicherten Zeitraums geltend gemacht werden. Bei Rückwärtsversicherung für Ansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung vor dem versicherten Zeitraum, sofern diese weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten. Möglichkeit einer Nachhaftungsperiode nach Beendigung der Versicherung. Weltweit Zwischen 1 Mio. und 20 Mio. je nach Unternehmensgröße In Ausnahmefällen bis zu 50 Mio. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nicht üblich (da es um den Schutz des Privatvermögens des Organs geht). wissentliche bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung (vorläufige Deckung für die Abwehrkosten. Geldstrafen, Geldbußen mit Strafcharakter ( punitive damages ) übliche USA Ausschlüsse (SEC, ERISA, Umwelt, eingeschränkte Innenverhältnisdeckung...) Bei Vertragsabschluss bekannte Pflichtverletzungen bzw. anhängige Verfahren Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 9

10 2.2. Spezialprodukt: Small Company D&O Für kleine und mittelständische Unternehmen gibt es die Möglichkeit mittels vereinfachtem Prüfverfahren (= einseitiger Fragebogen) eine D&O Versicherung zu einer sehr günstigen Prämie abzuschließen. Die Prämien liegen hier deutlich unter dem durchschnittlichen Marktniveau. Dieses Produkt eignet sich für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 100 Mio. (zumindest 50% der Umsätze werden im Inland getätigt) mit einer zumindest 3-jährigen Geschäftstätigkeit ohne US Risiko mit positiv abgeschlossenem Wirtschaftsjahr mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers Das Produkt eignet sich nicht für Finanzdienstleister, Biotech- und Pharmaunternehmen, Kommunikations- und Telekom-Unternehmen. Aufgrund des vereinfachten Prüfverfahrens kann innerhalb kürzester Zeit eine D&O Lösung angeboten werden. Die Versicherungssummen bewegen sich zwischen und 3,5 Mio. Für höhere Deckungssummen bedarf es einer näheren Prüfung. Seite 10

11 2.3. Straf-Rechtsschutz-Versicherung Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts, Verwaltungs-Strafrechts, Disziplinar- und Standesrechts hinsichtlich Delikte, die sowohl fahrlässig, als auch vorsätzlich begangen werden können. Versicherte Versicherungsnehmer und Prämienzahler Zeitlicher Geltungsbereich Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsleitung (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) Mitglieder der Aufsichtsorgane (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, etc.) Betriebsangehörige (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, etc.) Unternehmen im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetztes Das Unternehmen Versicherungssumme ,- bis ,- Gedeckt sind Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten (als Versicherungsfall gilt in der Regel die erste nach außen in Erscheinung tretende, behördliche Verfolgungshandlung). Selbstbehalt Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nicht üblich. Welche Ausschlüsse sind zu beachten Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Kartellrecht (Einschluss möglich) Rein verkehrsrechtliche Verfahren Rückerstattungspflicht bei rechtskräftiger Vorsatzfeststellung Geldbußen, Strafen, Verbandsbuße, etc. Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 11

12 3. Pressemitteilungen Wirtschaftsblatt, 16. August 2012 Seite 12

13 Industriemagazin 3/2012 Seite 13

14 Die Welt 2012 Seite 14

15 Kurier, 19. Februar 2012 Seite 15

16 Fortsetzung nächste Seite Seite 16

17 Format, 32/12 Seite 17

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