Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln im Land Berlin Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Abteilung X

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1 Ermitteln nach nicht-chemischen Kampfmitteln im Land Berlin

2 Kampfmittelbelastungen während des II. Weltkrieges in Berlin Auf den Flächen von Berlin gingen im Verlauf des II. Weltkriegs rd Tonnen Abwurfmunition nieder Durch die Bodenkämpfe in der Stadt zum Kriegsende hin wurden die Flächen von Berlin darüber hinaus erheblich mit weiteren Kampfmitteln belastet ( Endkampf ) Mit chemisch werden Kampfmittel bezeichnet, die direkt auf die Gesundheit der Menschen wirken (z.b. Gase, biologische Kampfstoffe). Unter die Bezeichnung nicht-chemisch fallen insbesondere Kampfmittel mit Spreng- und Brandwirkung. In Berlin werden fast ausschließlich nichtchemische Kampfmittel geborgen

3 Wesentliche Gefahrenzustände Von Kampfmitteln können im Wesentlichen die folgenden Gefahrenzustände ausgehen: kein konkreter Verdacht bzw. konkrete Gefahr konkreter Verdacht bzw. konkrete Gefahr akute Gefahr

4 Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten Die Ordnungsbehörde des Landes Berlin ermittelt auf Grundlage von 2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) i.v.m. Nr.1 Abs. 2 des Zuständigkeitskataloges für Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) von Amts wegen nach Vorkommen nicht-chemischer Kampfmittel. Die Ordnungsbehörde ist bei SenStadtUm angesiedelt SenStadtUm obliegt darüber hinaus auch die Suche und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel Für die Beseitigung von Kampfmitteln ist gem. Nr. 23 ZustKat Ord die Polizei (LKA KT 63) zuständig Keine Kampfmittelverordnung, Erlasse etc. Keine bauordnungsrechtliche Verpflichtung des Bauherren, Kampfmittelfreiheit zu schaffen

5 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Fachbereich Altlasten und Kampfmittel - XOA Ordnungsbehörde, Ermittlungen Luftbildauswertung Kampfmittelräumdienst, Suche und Bergung

6 Grundsätze für die Ermittlungen der Ordnungsbehörde Das Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin definiert den Umfang und das Ziel der Ermittlungen nach Kampfmitteln Es wird auf konkreten Verdacht hin ermittelt. Hierfür bedarf es in den überwiegenden Fällen eines Handlungsstörers, der mit beabsichtigten Bodeneingriffen eine konkrete Gefahr verursachen könnte Das Ergebnis der Ermittlungen bescheinigt keine Kampfmittelfreiheit für Flächen im Land Berlin, da Kampfmittelfunde nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden können Allein die abstrakte Möglichkeit eines Kampfmittelvorkommens reicht für das Vorliegen eines konkreten Verdachts nicht aus (z.b. Hinweis auf Endkampfgebiet, Zerstörungen usw.)

7 Anlass für Ermittlungen nach Kampfmitteln Antrag auf Prüfung eines konkreten Kampfmittelverdachts (freiwillig, keine Antragspflicht) Gemeldete Kampfmittelfunde, die einen konkreten Verdacht auf das Vorhandensein weiterer Kampfmittel begründen können Historische Belege bzw. Aufzeichnungen, die auf das Vorliegen eines konkreten Verdachts hinweisen (Augenzeugenberichte, Berichte über konkretes Munitionsvorkommen)

8 Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin

9 Verfahren der Ermittlung Kriegsluftbilder werden auf Merkmale hin ausgewertet, die einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen begründen können (z.b. Blindgängerverdachtspunkt, Splitter- und Panzergräben, Bombentrichter, Erdlöcher, Löschteiche usw.) Ggf. Prüfung von historischen Belegen bzw. Aufzeichnungen Ggf. Bewertung von Kampfmittelfunden in der angrenzenden Umgebung der beantragten Fläche (Munitionsstücklisten) Prüfung, ob die beantragte Fläche gänzlich oder teilweise als beräumt betrachtet werden kann Berücksichtigung der beabsichtigten Bodeneingriffe (Störung) und Nutzung

10 Such- und Bergungsmaßnahmen (Gefahrenabwehrmaßnahmen) Ergeben die Ermittlungen einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen, leitet die Ordnungsbehörde von Amts wegen eine geeignete Such- und Bergungsmaßnahme ein. Im Zuge dieser Maßnahme werden die ermittelten Merkmale auf Kampfmittelvorkommen hin untersucht. Die Fläche wird anschließend aus dem konkreten Verdacht entlassen Such- und Bergungsmaßnahmen können auf angrenzende Merkmale und ggf. Flächen ausgedeht werden, wenn die geborgenen Kampfmittel einen konkreten Verdacht auf das vorhandensein weiterer Kampfmittel begründen Eine Such- und Bergungsmaßnahme wird immer eingeleitet, wenn die Polizei einen Baustopp wegen Kampfmittelfunden ausspricht (Baustopp = vorliegen eines konkreten Verdachts, dass weitere Kampfmittel vorhanden sein können) Such- und Bergungsmaßnahmen werden vom Kampfmittelräumdienst (KMRD) veranlasst, der geeignete Ingenieurbüros und Fachfirmen beauftragt. Geborgene Kampfmittel übernimmt die Polizei zur Beseitigung

11 Gefahrenerforschungsmaßnahmen Der Ermittlungsgrundsatz verpflichtet Ordnungsbehörden Informationen zu beschaffen, um Entscheidungen treffen zu können Stehen der Ordnungsbehörde für die Ermittlungen auf konkreten Verdacht hin zu wenige oder unzureichende Informationen zur Verfügung (wie es z.b. bei zu wenigen Luftbildern, Gewässersohlen, Trümmerflächen vorkommen kann), leitet die Ordnungsbehörde grundsätzlich eine Maßnahme zur Gefahrenerforschung ein Bei einer Maßnahme zur Gefahrenerforschung werden Teile der Fläche vor Ort stichprobenartig untersucht, um Informationen über die Kampfmittelsituation zu erhalten Ergibt die Gefahrenerforschung einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen, schließt an diese eine geeignete Such- und Bergungsmaßnahme an. Andernfalls wurde kein konkreter Verdacht festgestellt.

12 Ablaufschema Anlass für Ermittlungen Ermittlungen Ergebnisse der Ermittlungen Ggf. Such- und Bergungsmaßnahmen Durchführung der Baumaßnahme

13 Sonderfläche 1: Gewässersohlen Besonderheit bei der Ermittlung: Kriegsluftbilder können keine Merkmale auf Kampfmittelvorkommen aufzeigen, da diese vom Wasser überdeckt sind. Verdriftungen von Kampfmitteln sind darüber hinaus möglich ( dynamisches Verhalten der Gewässersohlen) Lösung: Extrapolation von a) Merkmalen bzw. Kampfmittelfunden im angrenzenden Uferbereich b) bekannten Kampfmittelfunden im angrenzenden Sohlenbereich des Gewässers (u.a. aus Datenbank des WSA Berlin) Bei unzureichenden Informationen aus a) und b) wird eine Maßnahme zur Gefahrenerforschung veranlasst

14 Sonderfläche 2: Trümmerflächen a) Besonderheiten bei der Ermittlung In vielen Bereichen der Berliner Innenstadt ist die Auswertung der Kriegsluftbilder erschwert, da die auf konkreten Kampfmittelverdacht hinweisenden Merkmale von Trümmern zugeschüttet worden sein können Die Trümmer erschweren die gezielte, örtlich begrenzte Ermittlung nach Kampfmitteln Wegen hoher ferromagnetischer Anteile in Trümmern und sonstigem metallischen Schrott im Boden sind magnetische Erkundungsverfahren überwiegend nicht geeignet, aussagekräftige Ergebnisse zur Kampfmittelsituation auf Trümmerflächen zu liefern

15 Sonderfläche 2: Trümmerflächen b) Gefährdungsabschätzung Umfangreiche Such- und Bergungsmaßnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 auf Trümmerflächen durchgeführt wurden, ergaben verhältnismäßig wenige Kampfmittelfunde von verhältnismäßig geringer Sprengwirkung Die vorgenannte Faktenlage entlässt Trümmerflächen in Berlin per se aus dem konkreten Verdacht (Entlastung durch Tatsächlichkeit ) Zur Reduzierung des auf Trümmerflächen verbleibenden Restrisikos wird überwiegend eine Gefahrenerforschungsmaßnahme eingeleitet. Als geeignete Maßnahme zur Erforschung werden z.b. kleine Testfelder angelegt und / oder zu Beginn der bodeneingreifenden Arbeiten eine Baubegleitung gestellt (stichprobenartige Untersuchung)

16 Beispiel einer Gefahrenerforschungsmaßnahme auf Trümmerflächen

17 Beispiel A kein konkreter Verdacht Kein konkreter Verdacht, da sich kein Merkmal auf einer Fläche befindet, auf der Bodeneingriffen beabsichtigt sind Antragsfläche Die hier entdeckten Merkmale (Bombentrichter, Splittergräben) begründen ggf. erst bei beabsichtigten Bodeneingriffen einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen

18 Beispiel B konkreter Verdacht Antragsfläche Wegen der beabsichtigten Bodeneingriffe auf der Antragsfläche im Bereich des Bombentrichters (ggf. i.v.m. Erschwernissen bei der Luftbildauswertung) besteht konkreter Verdacht auf Kampfmittelvorkommen Bombenblindgängerverdachtspunkte begründen grundsätzlich einen konkreten Verdacht auf Kampfmittelvorkommen. Zeitnahe Such- und Bergungsmaßnahme wird unabhängig von und vor beabsichtigten Bodeneingriffen eingeleitet

19 Beispiel C - Gefahrenerforschung Antragsfläche Trümmerschutt

20 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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