Internetklausurenkurs Herbst 2012 Strafrecht SR 74 Neu Lösung

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1 Internetklausurenkurs Herbst 2012 Strafrecht SR 74 Neu Lösung A) Materielles Gutachten I) Handlungen zum Nachteil des Zeugen Wacker (W) 1) M könnte des Betruges 263 StGB 1 hinreichend tatverdächtig sein, indem er den W im April 2007 unvollständig über die Risiken der Investition unterrichtete. M müsste W dafür falsche Tatsachen vorgespiegelt haben. Unabhängig davon, ob M den Kreditgeber W ausreichend über die bestehenden Restrisiken unterrichtete -so Ms Aussage- oder ob die Information über die Risiken zu pauschal war -so Ws Anwalt-, könnte die Tat bereits verjährt sein. Nach 78 III Nr. 4 i.v.m. 263 I verjährt Betrug nach 5 Jahren, da es auf eine eventuelle Strafschärfung nach 263 III nicht ankommt, 78 IV. Verjährung läuft gem. 78 a ab Beendigung der Tat. Das ist beim Betrug der Eintritt des Vermögensschadens. Hätte M den W getäuscht, wäre mit Auszahlung des Darlehens an M am der Schaden eingetreten. Zwar erhielt W im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung inklusive Zinsen, die Gefahr, den Darlehensbetrag aber weitgehend bis ganz zu verlieren war aber bereits im Sinne einer tatbestandsmäßigen Vermögensgefährdung greifbar. Die 5 Jahre der Verjährungsfrist sind somit Ende Januar 2012 abgelaufen. Daran ändern auch die Anzeige vom April 2012 und die Vernehmung des M im Mai 2012 nichts mehr. Die Anzeige selbst wirkt nicht verjährungsunterbrechend. Die nach 78 c I Nr. 1 verjährungsunterbrechende Wirkung einer Beschuldigtenvernehmung tritt nur während der Verjährungsfrist ein, nicht mehr danach. 1 2) Betrug durch Unterlassen ( 13) der Übermittlung der vertraglich vereinbarten Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2011 zum vereinbarten Zeitpunkt 1. März 2012, wodurch W davon abgehalten wurde, sein Kündigungsrecht wahrzunehmen und sein Geld zurück zu fordern. Dann müsste M dem W falsche Tatsachen vorgespiegelt haben. Hier hat M die tatsächlich schlechte finanzielle Situation der GmbH nicht dargelegt. Aufgrund der ausdrücklich vertraglich geregelten umfassenden Aufklärungspflichten hatte M auch eine Garantenpflicht, diese Tatsachen spätestens zum 1. März 2012 vorzulegen. Somit hat M im Umkehrschluss vorgespiegelt, mit den Finanzen sei alles in Ordnung. Die Täuschung müsste bei W zu einem Irrtum geführt haben. Irrtum ist eine subjektiv fehlerhafte Vorstellung über wahre Tatsachen. Dabei ist die fehlerhafte Vorstellung von der fehlenden Vorstellung zu unterscheiden. Fraglich ist hier, ob W überhaupt eine Vorstellung hatte und ob diese fehlerhaft war. Aus der Anzeige des Anwaltes Herzog (H) und den Angaben der Zeugin Vogel (V) folgt, dass W in den ersten Jahren bis Herbst 2011 den Vertrag derart verfolgte, dass ihm bewusst war, dass M seinen Pflichten jeweils gewissenhaft nachkam. Dann war dem W zu Ohren gekommen, dass M über seine Verhältnisse lebe und sich nicht um die GmbH kümmere, weshalb W um sein Kapital fürchte. Doch erst Mitte März 2012 machte sich W so konkret Sorgen, dass er die V ansprach, Anwalt H einschaltete und konkret erfuhr, wie schlecht die Finanzen der GmbH aussahen. Fraglich ist zunächst, ob die Angaben von H und V verwertbar sind. a) Anwalt H hat zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht ( 53 I Nr. 3 StPO), da ihm die Sachverhalte bei seiner anwaltlichen Tätigkeit (für W) bekannt wurden. Dadurch, dass er den Vorgang aber zur Anzeige gebracht hat, hat er konkludent erklärt, von der Schweigepflicht entbunden zu sein. 1 ohne Gesetzesangaben sind solche des StGB

2 2 Anhaltspunkte dafür, dass diese Entbindung widerrufen wird, liegen nicht vor. b) Die Zeugin V kündigte nach ihren Vernehmungen an, wieder bei M einzuziehen und nicht weiter auszusagen. Ihr könnte somit in einem künftigen Prozess berechtigterweise ein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte zustehen. Grundsätzlich wäre Ihre Aussage vor der Ermittlungsrichterin verwertbar und durch Vernehmung der Richterin in die Hauptverhandlung einführbar, da 252 StPO für die richterliche Vernehmung gerade nicht gilt. Die richterliche Vernehmung müsste dazu aber ihrerseits rechtmäßig gewesen sein. Bei der Vernehmung der V durfte M ausgeschlossen werden ( 168 c III StPO). Fraglich ist, ob dem M bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung der V ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen wäre und der Verteidiger das Recht auf Teilnahme an Vs Vernehmung gehabt hätte. Ist nämlich abzusehen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers im späteren Hauptverfahren notwenig sein wird, so gilt aus 141 III StPO i.v. m Art. 6 Menschenrechtskonvention der Grundsatz, dass der Verteidiger vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen zu bestellen ist und der Verteidiger an der Vernehmung teilnehmen muss, wenn der Beschuldigte ausgeschlossen ist. Hier könnte sich aus dem Verdacht der (mehrfachen) Untreue in besonders schweren Fall eine Straferwartung von über einem Jahr Freiheitsstrafe ergeben, was nach 140 II StPO die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert. Diese Frage kann hier noch offen bleiben, denn das Unterlassen der Verteidigerbestellung hindert die grundsätzliche Verwertbarkeit der Aussage der V nicht vollumfänglich, reduziert lediglich deren Beweiswert, der vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach 244 StPO zuzuordnen ist. Vs Angaben können somit verwertet werden. Fraglich ist, ob M nach dieser Beweislage ein täuschungsfähiges Vorstellungsbild gem. 263 hatte. a) Einerseits könnte man sagen, dass W sich am 1. März als Stichtag für die Jahresabrechnung keine konkreten Gedanken gemacht hat, allenfalls eine abstrakte Ahnung gehabt habe, etwas sei faul. Damit läge bloß eine für den Betrug nicht relevante fehlende Vorstellung vor. b) Allerdings ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen zu beachten, dass auch wenn sich eine Partei nicht jeden Tag konkrete Gedanken zu dem Vertrag macht, doch ein generelles Bewusstsein über das Vorliegen des Vertrages vorhanden ist und zumindest die generelle Überlegung, dass - solange keine gegenteilige Informationen erfolgen- mit dem Vertrag alles in Ordnung sei. Insbesondere wenn die Informationsmöglichkeiten der einen Vertragspartei geringer sind und diese Partei auf die Zuarbeit des Anderen angewiesen ist. Dann hat diese Partei aus ihrer Sicht sogar die inhaltlich weitmöglichste Vorstellung, mit dem Vertrag in seinem konkreten Stadium sei alles in Ordnung. So lag der Fall hier. Somit hatte W also eine einer Täuschung zugänglichen Vorstellung. Diese müsste durch die Tathandlung fehlerhaft geworden sein. Dann müsste W am 1. März 2012 noch gedacht haben, alles sei in Ordnung. Tatsächlich war dem W nach Angaben seines Anwaltes aber bereits zu Ohren gekommen, dass M über seine Verhältnisse lebe und sich nicht um die GmbH kümmere, weshalb W um sein Kapital fürchte. Dieses Wissen lässt sich zeitlich nicht weiter eingrenzen. Zugunsten des M ist daher davon auszugehen, dass W bereits vor dem 1. März 2012 um sein Geld fürchtete. Die Tathandlung des M (Nichtvorlage des Jahresabschlusses) bestätigte also lediglich das, was W schon (vorher) wusste. M hat somit keinen Irrtum erregt. Ein vollendeter Betrug scheidet aus. 3) Versuchter Betrug durch die Handlung wie 2)

3 3 Die Tat ist wie oben dargelegt nicht vollendet. Der Versuch des Betruges ist strafbar, 263 II. M müsste Tatentschluss gehabt haben, den W zu täuschen und ihn zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen, die zu einem Schaden führt. Fraglich ist der Tatentschluss, weil M und V angaben, dass M sein Leben nur noch auf die Rückgewinnung der V ausrichtete, also womöglich nicht bewusst die GmbH vernachlässigte, sondern dies nur die Folge einer Lebenskrise war. Allerdings lies sich M die Rückgewinnung der V Unmengen Geld kosten, über das er nicht verfügte und das er sich aus der GmbH besorgte. Er nahm somit die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der GmbH zumindest in Kauf, hatte also diesbezüglichen Vorsatz. Durch die Nicht-Vorlage des Jahresabschlusses erhoffte sich M auch, dass sein Verhalten nicht aufflog und W sein Geld nicht zurück forderte. Fraglich ist, ob in dieser Nicht-Rückforderung ein Vermögensschaden liegt. Tatsächlich war die GmbH bereits im Dezember 2011 mit der Privatentnahme durch M so gut wie zahlungsunfähig. Seither war der vertragliche Rückforderungsanspruch des W wertlos. Hätte M den Jahresabschluss fristgemäß vorgelegt und W somit bereits Anfang März statt erst Monate später den Rückforderungsanspruch geltend gemacht, wäre dieser genauso ins Leere gelaufen. Zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung konnte der Vermögensschaden nicht mehr eintreten. Eine Versuchsstrafbarkeit scheidet somit aus. 4) M könnte W betrogen haben, indem er sich im Dezember 2011 einen Privatkredit in Höhe von gewährte, auszahlte und verbrauchte. Als M aus dem Firmengeld Euro für die eigene Tasche entnahm, erfolgte dabei keine vorherige Kontaktaufnahme zu W, also auch keine Täuschung des W. Auch lag keine Handlung bzw. Vermögensverfügung des W vor. Ein Tatverdacht wegen Betruges scheidet hier aus. 5) Ein Betrug durch Unterlassen (Nichtinformation des W über die Privatentnahme) scheidet aus, da der Schwerpunkt eindeutig auf aktivem Handeln (Geldentnahme) liegt. 6) Durch die Privatentnahme von Euro könnte M einer Untreue 266 I, 2. Alternative (Treuebruchstatbestand) hinreichend verdächtig sein. Dann müsste M eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber W gehabt haben. Eine solche Pflicht erfordert eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten deutlich hinausgeht, eine selbständige Stellung des Treuepflichtigen erfordert und sich nach Umfang und Dauer als Hauptpflicht darstellt. Hier hatten M und W zwar zivilrechtliche Darlehens- und Bürgschaftsverträge geschlossen und die Pflicht zur Vorlage des Jahresberichtes vereinbart. Dies sind jedoch nur Absprachen im Rahmen des generellen Sicherungsinteresses eines Darlehensgebers. Dass sich W durch die Jahresabschlüsse über die Finanzlage der GmbH informieren ließ, spricht zudem dafür, dass W seine Vermögensinteressen durch Überprüfung des M selbst wahrnehmen wollte. Hauptpflicht des M in dem gesamten Geschehen sollte zudem die Markteinführung des Medikamentes sein. Eine Vermögensbetreuungspflicht bezüglich W bestand nicht. Ein Tatverdacht scheidet aus. II) Handlungen zum Nachteil der GmbH 1) Durch die Handlung wie oben I6) könnte M einer Untreue (Missbrauchstatbestand) im besonders schwerer Fall 266 I, 1. Alt., II, 263 III, Nr. 2 hinreichend verdächtig sein.

4 4 Aufgrund der eigenen Einlassung des M ist nachweisbar, dass M das Geld entnommen hat. Das Vermögen einer juristischen Person ist für die Gesellschafter fremd, auch in einer Ein-Mann- Gesellschaft, also auch für M. Dem M ist durch Rechtsgeschäft (Gesellschafts- und Arbeitsvertrag) die Befugnis eingeräumt, über das Vermögen der GmbH zu verfügen. Als Geschäftsführer obliegt M auch die Pflicht, das Vermögensinteresse der GmbH zu betreuen, M hat also die Vermögensbetreuungspflicht. Diese müsste M verletzt haben. Das ist der Fall, wenn das rechtliche Können im Außenverhältnis das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. M hat durch die Auszahlung des Darlehens an sich selbst wirksam rechtsgeschäftlich über das Vermögen der GmbH verfügt. Auch wenn er damit das Vermögen der GmbH fast auf Null reduzierte, waren ihm im Innenverhältnis dazu durch den Gesellschaftsvertrag keine Grenzen gesetzt. Insbesondere ist M von der Beschränkung des Insichgeschäftes nach 181 BGB befreit. Vermögensdispositionen des Geschäftsführers sind nicht pflichtwidrig, wenn die Gesellschafter zustimmen, das gilt auch für die Ein-Mann-Gesellschaft. Allerdings wird eine Pflichtwidrigkeit dann angenommen, wenn ein Gesetzesverstoß vorliegt. Hier kommt 30 GmbHG in Betracht, wonach die wirtschaftliche Existenz der GmbH nicht durch die Entnahme des Stammkapitals gefährdet werden darf. Das ist hier laut den Angaben von M und H der Fall, da statt des Stammkapitals von nur noch 900 vorhanden waren. Durch den Entzug des Stammkapitals war das Vermögen geschädigt, der Rückzahlungsanspruch war wirtschaftlich wertlos. M müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er selbst gibt an, die Sache sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Dennoch war ihm bewusst, dass er zur Geldentnahme nicht berechtigt war. Diese Wertung aus der Laiensphäre macht einen etwaigen Irrtum zu einem vermeidbaren und daher unbeachtlichen Verbotsirrtum 17. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Fraglich ist, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt vor, wenn ein tatsächlicher Schaden ab einer Grenze von eingetreten ist, die bloße Gefährdung reicht nicht. Hier liegt der Schaden, wie oben dargelegt vor. M ist somit einer Untreue im besonders schweren Fall hinreichend verdächtig. 2) Bankrott 283 I Nr. 1, II 14 I Nr. 1 Die Begehung des Sonderdelikts des Bankrottes durch das vertretungsberechtigte Organ der GmbH, also den Geschäftsführer setzt eine Tathandlung für die GmbH in Abgrenzung zu einer ausschließlich eigennützigen Handlung voraus. Hier war Ms Privatkredit mit Entnahme des Geldes unter Verstoß gegen 30 GmbHG unter Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der GmbH ausschließlich eigennützig und keineswegs im Sinne der GmbH. Ein Tatverdacht scheidet aus. 3) Besonders schwere Untreue zum Nachteil der GmbH hinsichtlich der von R Dadurch, dass M die des R auf sein eigenes Konto umleitete, könnte M wie dargelegt tatverdächtig sein. Dieser Vorgang wird durch die Angaben der Zeugen R, V und des Anwalts H belegt, wenn diese verwertbar sind. Für H und V gilt das oben Gesagte. Fraglich ist, ob Rs Aussage nach seiner Weigerung, für eine Hauptverhandlung nach Deutschland zu kommen, verwertbar ist, denn wegen der belastenden Wirkung ist nicht damit zu rechnen, dass M einer Verlesung von Rs Polizeiaussage gem. 251 I Nr. 1 StPO zustimmt. In Ausnahme zur persönlichen Vernehmung ( 250 StPO) könnte R aber einerseits im Wege der Rechtshilfe durch ein Gericht in den USA vernommen werden und diese Aussage nach 251 II Nr. 1 verlesen werden. Denkbar ist auch eine Videovernehmung ( 247a StPO).

5 Zudem kann PK Martinek als Zeuge vom Hörensagen berichten, was R ihm gegenüber bekundet hat. Den Beweiswert dieser Aussage müsste das Gericht wieder gem. 244 StPO einordnen. Die Umleitung des Geldes ist dem M somit nachzuweisen. M hat wie dargelegt gegenüber den GmbH auch eine Vermögensbetreuungspflicht. Das Umleiten von Rs Geld auf sein Privatkonto stellt keine Verfügung und somit keinen Missbrauchstatbestand dar, dafür aber einen Treubruchtatbestand. Die Treuepflicht hat der M verletzt, indem er der wirtschaftlich bedrohten GmbH das dringend benötigte Kapital vorenthielt. Der Darlehensvertrag sicherte der GmbH einen Anspruch auf Auszahlung der Die Vereitelung dieses Anspruches stellt für die GmbH einen Schaden dar. M handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Aus den o.g. Gründen ist ein Vermögensverslust großen Ausmaßes gegeben. Der hinreichende Tatverdacht besteht. III) Straftaten zum Nachteil des Zeugen R 5 1) Betrug im besonders schweren Fall 263 I, III Nr. 2 durch die Umleitung der Trotz des Schweigens des M zu diesem Punkt ist aus den übereinstimmenden und wie oben dargelegt verwertbaren Angaben von V, R und H nachzuweisen, dass M den R darüber täuschte, dass das Geld nicht der GmbH, sondern M selbst zufließen würde. R überwies daher den Darlehensvertrag irrtumsbedingt auf Ms Privatkonto. Da der grundsätzlich bestehende Rückforderungsanspruch gegen den zwischenzeitlich mittellosen M wirtschaftlich wertlos ist, ist R eine Schaden entstanden. Aus der Aussage der V, der M habe eine fette Gans gefunden, die er schlachten könne, ergibt sich, dass M sich rechtswidrig und stoffgleich bereichern wollte. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Ein besonders schwerer Fall ebenfalls, siehe oben. Der hinreichende Tatverdacht besteht. 2) Untreue durch die Handlung wie oben Durch Umleitung und Verbrauch der des R hat sich M dem R gegenüber nicht der Untreue verdächtig gemacht, da er gegenüber dem Darlehensgeber R wie bereits oben zum Darlehen bei W dargelegt über die bloßen darlehensvertraglichen Pflichten hinaus keine besonderen Vermögensbetreuungspflichten übernommen hat. IV) Gesamtergebnis und Konkurrenzen Durch die Entnahme der Gelder des W und des R hat sich M jeweils zum Nachteil der GmbH der Untreue im besonders schweren Fall hinreichend verdächtig gemacht. Da hier zwei verschiedene Tatzeiten und Tatentschlüsse vorliegen, stehen die Taten in Tatmehrheit 53 zueinander. Weiter ist M des Betruges im besonders schweren Fall zum Nachteil des R hinreichend tatverdächtig. Zwar betreffen der Betrug an R und die (zeitlich zweite) Untreue an der GmbH die gleichen , dennoch liegen rechtlich zwei verschiedene Vermögenswerte/Geschädigte vor, so dass keine der Taten als mitbestraft zurücktritt. Da sich die Ausführungshandlungen teilweise decken, liegt diesbezüglich Tateinheit vor. B) Prozessuales Gutachten 1) Einstellungsfragen Obwohl alle prozessualen Taten zur Anklage kommen, erfolgt mangels Straftaten zum Nachteil des

6 Zeugen W diesem gegenüber eine Teil-Einstellung, gemäß 170 II StPO. M ist hiervon gem. 170 II Satz 2 zu benachrichtigen. W erhält als Verletzter nach 171 StPO einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. 6 2) Zuständigkeit a) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Straferwartung. Einerseits hat M eine Verurteilung wegen zweier Taten aus 263 III mit je einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monate und einer daraus zu bildenden Gesamtstrafe bei einem erheblichen Schaden von über Euro zu erwarten. Andererseits werden ihm keine Verbrechen ( 12) angelastet und M ist nicht vorbestraft. Der Geschädigte R hat nur noch bedingt Interesse an Strafverfolgung. Das Geschäft war für W von vornherein risikobehaftet. M ist mit seiner Verlobten wieder zusammen, so dass von einer erneuten Festigung seines Lebenswandels auszugehen ist und die Straftaten als der Ausnahmesituation der Trennung entsprungen gewertet werden können. Eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren ist nicht zu erwarten. Zuständig ist damit gemäß 24, 25 Nr. 2 GVG der Strafrichter am Amtsgericht. b) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 3) Verteidigerbestellung a) Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach 140 I StPO liegt nicht vor. b) Da jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass M aus den o.g. Gründen zu einer Freiheitsstrafe von über 1 Jahr verurteilt wird, ergibt sich die notwendige Verteidigung aus 140 II StPO. 4) Haftgründe sind nicht ersichtlich. M hat sich weder dem Strafverfahren entzogen, noch droht ihm eine Fluchtanreiz bietende Strafe. Er lebt wieder in einer festen Beziehung, verfügt somit über soziale Bindungen. C) Abschlussverfügung Staatsanwaltschaft Berlin 34 Js 344/12 Datum Anschrift An das Amtsgericht Tiergarten -Strafrichter- Anklageschrift Der Vermögensberater Manuel Müller ( ) wird angeklagt, in Berlin in der Zeit von Dezember 2011 bis April 2012 durch zwei selbständige Handlungen im Fall 1

7 die ihm durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht, im Fall 2 die ihm kraft Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt 7 und dadurch jeweils dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt zu haben, im Fall 2 dabei zugleich in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und dabei in beiden Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt zu haben. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Seit Januar 2007 ist der Angeschuldigte alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des 181 BGB befreiter Geschäftsführer einer GmbH zur Patentierung und Vermarktung des Medikamentes Cardiol mit einem Stammkapital von Im Februar 2007 erhielt die GmbH in Umsetzung eines auf 5 Jahre befristeten Darlehensvertrages einen Geschäftskredit über vom Zeugen W. Nachdem der Angeschuldigte in den Folgejahren zunächst seinen Pflichten gegenüber der GmbH und gegenüber dem Zeugen W ordnungsgemäß nachgekommen war, stellte M im November 2011 aufgrund der Trennung von seiner Verlobten, der Zeugin V, seine Geschäftstätigkeit für die GmbH praktisch ein. In der Folge kam es zu nachfolgend aufgeführten Handlungen: Fall 1: Obwohl ihm bewusst war, dass er als Geschäftsführer der GmbH das Vermögen der GmbH weder für sich selbst nutzen, noch unter das Stammkapital reduzieren durfte, genehmigte der Angeschuldigte sich im Dezember 2011 einen Privatkredit über aus dem Gesellschaftsvermögen, überwies den Betrag auf sein Privatkonto und verbrauchte das Geld in der Folge für eigene Zwecke. Das Gesamtvermögen der GmbH reduzierte sich dadurch auf 900, womit die GmbH, was der Angeschuldigte wusste, wirtschaftlich nicht mehr existenzfähig war. Fall 2: Im Februar 2012 erklärte der Angeschuldigte dem Zeugen R gegenüber bewusst wahrheitswidrig, dass M ein Darlehen Rs über für die GmbH und zur Patentierung des Medikamentes Cardiol einsetzen werde, wodurch der Zeuge R veranlasst wurde, der GmbH einen entsprechenden Kredit zu gewähren und das Geld zu überweisen. Wie von vornherein beabsichtigt und entgegen der ihm bekannten Pflicht, das Geld aus dem Darlehen der GmbH zufließen zu lassen, gab M dabei dem R gegenüber Ms Privatkonto als das Firmenkonto aus, so dass das Geld an M persönlich überwiesen wurde, der es in der Folgezeit für private Zweck abhob und verbrauchte. Vergehen, strafbar gemäß 263 I, III Nr. 2, 266 I, II, 52, 53 StGB

8 8 Beweismittel (Auflistung erlassen) Es wird beantragt, 1. das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten -Strafrichter- zuzulassen, 2. dem Angeschuldigten gemäß 140 II StPO einen Pflichtvereidiger zu bestellen. Unterschrift Staatsanwalt

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