CMS_LawTax_CMYK_ eps. Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "CMS_LawTax_CMYK_28-100.eps. Im Fokus: Mittel- und Osteuropa"

Transkript

1 CMS_LawTax_CMYK_ eps Im Fokus: Mittel- und Osteuropa 2013

2 Inhaltsangabe Seite 4 Seite 6 Seite 8 RUSSLAND: FUSSBALL WELTMEISTERSCHAFT 2018 BIETET CHANCE FÜR INVESTOREN EU: GRENZÜBERSCHREITENDE MOBILITÄT VON UNTERNEHMEN POLEN: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM TELEKOMMUNIKATIONSRECHT Seite TSCHECHISCHE REPUBLIK: NEUE REGELUNG VON FÄLLIGKEITSDATEN TSCHECHISCHE REPUBLIK: WAS GIBT S NEUES IM ARBEITSRECHT Seite SLOWAKEI: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM ARBEITSRECHT SEIT SLOWAKEI: ÄNDERUNGEN IM KONKURSRECHT SEIT Seite UNGARN: NEUE SPIELRÄUME FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER UNGARN: NEUE UMSATZSTEUERRECHTLICHE ERKLÄRUNGSPFLICHT FÜR UNTERNEHMEN Seite 22 UKRAINE: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN BEI DER EINTRAGUNG VON RECHTEN AUF IMMOBILIEN UND GRUNDSTÜCKE AB Seite DAS CEE GERMAN DESK TEAM- SO ERREICHEN SIE UNS 2 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

3 Editorial Liebe Leserinnen und Leser, seien Sie wieder herzlich willkommen bei CMS. Martin Wodraschke, LL.M. Leiter des CEE German Desk T E martin.wodraschke@cms-cmck.com Rumänien, Bukarest, Ungarn, Budapest Wir freuen uns, Ihnen unseren neuen CEE German Desk Newsletter vorstellen zu dürfen. Unsere Mandanten schätzen unsere grenzüberschreitende Branchen- und Fachexpertise sowie unsere Kenntnis der dynamischen Schlüsselmärkte in Mittel- und Osteuropa sowie Russland. Der Inhalt dieser Ausgabe unseres Newsletter spiegelt die Breite unserer Beratungsleistungen für unsere deutschsprachigen Mandanten wider. Unser Büro in Moskau berichtet über die neusten Entwicklungen bei der Organisation der Fußball WM 2018 in Russland, und die deutschen Kollegen informieren über die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Gesellschaften. Dr. Thomas Heidemann Partner T E thomas.heidemann@cms-hs.com Russland, Moskau Wie in jedem Land ist auch in Ungarn die Steuer ein brennendes Thema unsere Kollegen in Budapest haben diesem Thema einen Artikel gewidmet. Weiter lesen Sie, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Telekommunikationsmarkt in Polen entwickelt haben und welche Änderungen man bei der Eintragung von Rechten auf Immobilien und Grundstücke in der Ukraine zu beachten hat. In Prag und Bratislava haben wir Übersichten zu Neuerungen im tschechischen sowie slowakischen Arbeitsrecht vorbereitet, die sicherlich nicht nur Arbeitsgeber interessieren. Schließlich informieren wir Sie über neueste Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Tschechien sowie in anderen Staaten. Wir hoffen, dass Ihnen unser Newsletter eine interessante Lektüre bietet und vielleicht sogar etwas Spaß macht. Lassen Sie uns Ihre Kommentare und Vorschläge für künftige Ausgaben gerne wissen! Allen Lesern des Newsletters wünschen wir viel Vergnügen, Martin Wodraschke und Dr. Thomas Heidemann 3

4 Russland: Fußball Weltmeisterschaft 2018 bietet Chance für Investoren Dr. Thomas Heidemann Partner T E thomas.heidemann@cms-hs.com Russland, Moskau Seit Dezember 2010 steht fest, dass die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland ausgetragen wird. Angesicht der großen Herausforderungen bei der Errichtung der hierfür notwendigen Infrastruktur, laufen die Vorbereitungen für das Turnier bereits jetzt auf vollen Touren. In diesem Bereich bieten sich den Investoren zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten. Um entsprechende Chancen erfolgreich nutzen zu können, ist jedoch die genaue Kenntnis der Organisationsstruktur sowie des Vergabeverfahrens unerlässlich. Die Austragungsorte der WM wurden Ende September 2012 bekanntgegeben. Insgesamt wurden 11 Städte ausgewählt, die über den gesamten europäischen Teil Russlands (und mit Jekaterinburg auch darüber hinaus) verteilt sind. Es handelt sich um Moskau, Sankt Petersburg, Kaliningrad, Volgograd, Kazan, Nischni Nowgorod, Jekaterinburg, Samara, Rostov am Don, Saransk sowie Sotschi. Den rechtlichen Rahmen für die Vorbereitung und Durchführung der WM wird ein spezielles Gesetz setzten, das im Oktober 2012 in die Staatsduma eingebracht wurde und dort in Moment den Beratungsprozess durchläuft. Hinsichtlich der Organisation der WM sieht der Gesetzesentwurf die Einrichtung von Organisationskomitees auf föderaler und regionaler Ebene vor. Dem föderalen Organisationskomitee Russland-2018 wird bei der Vorbereitung der WM eine zentrale Rolle zukommen. Hierzu erhält es umfangreiche Kompetenzen, welche z.b. die Finanzplanung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen sowie die Akquise von privaten Investitionen umfassen. Zudem wird das föderale Organisationskomitee im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der WM als Bindeglied zwischen der FIFA und der Russischen Föderation fungieren. Die Aufgabe der regionalen Organisationskomitees wird es sein, für die Umsetzung der Planungen auf regionaler Ebene zu sorgen. Das Gesetzesvorhaben enthält zahlreiche weitere Regelungen, u.a. zur Einreise und Arbeitstätigkeit von bestimmten Personengruppen während der Vorbereitung und Durchführung der WM. Im Rahmen der Errichtung der notwendigen Infrastruktur werden erhebliche Investitionen erforderlich sein. Zum einen sollen bis zur WM insgesamt 12 Stadien gebaut werden (Moskau wird mit 2 Stadien an der WM teilnehmen). Hierbei befinden sich die Stadienprojekte in völlig unterschiedlichen Bauphasen. Während bei einigen (z.b. in Sotschi) der Bau bereits weit vorangeschritten ist, befinden sich andere (z.b. in Samara) erst in der Projektphase. Zum anderen besteht in fast allen WM- Städten erheblicher Nachholbedarf beim Bau von Hotels. Darüber hinaus müssen in einigen Städten auch die Flughafenkapazitäten beträchtlich erweitert werden. Im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur haben einige Regionen (z.b. Jekaterinburg) nunmehr konkrete Pläne vorgelegt. Alles in allem beläuft sich das Gesamtbudget für die WM auf mittlerweile rund 600 Mrd. Rubel, also ca. 15. Mrd. Euro. Hiervon sollen laut einigen Quellen für den Bau der Sportinfrastruktur, wozu insbesondere die Stadien zählen, ca. 40%, also rund 240 Mrd. Rubel ausgegeben werden. 4 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

5 Die Vergabe von Stadienprojekten ist bereits angelaufen und erfolgt zur Zeit bei staatlichen Projekten durch die jeweils zuständige regionale Behörde nach geltendem föderalem Vergaberecht, das durch regionale Sonderregelungen ergänzt wird. So haben bereits mehrere Städte die Position des Generalplaners ausgeschrieben. Das Sportministerium hat jedoch kürzlich einen Vorschlag unterbreitet, der das derzeitige Vergabeverfahren erheblich verändern könnte. Danach soll die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Zusammenhang mit der WM einer Organisation übertragen werden, die vom Sportministerium selbst gebildet und kontrolliert wird. Damit würden die Ausschreibungen, ähnlich wie bei der Vorbereitung der Winterolympiade in Sotschi, durch eine zentrale Organisation und nicht wie derzeit, durch die jeweilige regionale Behörde, erfolgen. Das bedeutet eine erhebliche Änderung der zuständigen Personen und Behörden im Vergabeverfahren. Als weitere Möglichkeiten für die Vorbereitung der WM nennt das Sportministerium die Schaffung einer Organisation nach dem Beispiel von Olympstroy in Sotschi, die Zusammenarbeit zwischen einer staatlichen Stelle und einer internationalen Managementgesellschaft (wie z.b. bei der Olympiade in London 2012) sowie die Übertragung von entsprechenden Aufgaben an regionale Behörden. Ein endgültiger Beschluss steht noch aus. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass der Vorschlag des Sportministeriums angenommen wird. 5

6 EU: Grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen Birgit Schneider Partner T E birgit.schneider@cms-hs.com Deutschland, München In der Vergangenheit war es für Unternehmen nicht ohne weiteres möglich, ihre Geschäftstätigkeit oder ihren satzungsmäßigen Sitz unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit in ein anderes Land zu verlegen. Der EuGH hat in mehreren Urteilen nunmehr den Weg geebnet für eine bessere Mobilität von Gesellschaften in der EU. Ausgangslage Ob ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit oder seinen Satzungssitz unter Beibehaltung seiner Unternehmensidentität in ein anderes Land verlegen kann, hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen muss das Ursprungsland den Wegzug der Gesellschaft ohne Auflösung derselben anerkennen, zum anderen muss der aufnehmende Staat den Zuzug der fremden Gesellschaft akzeptieren. Für deutsche Unternehmen war früher ein Wegzug unter Beibehaltung der deutschen Rechtsform nicht möglich. Eine Verlagerung von Verwaltungs- oder Satzungssitz führte zwangsläufig zur Auflösung der deutschen Gesellschaft. Die Neugründung einer Gesellschaft im Zuzugsland war erforderlich. Diese strikten Vorgaben sind seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom gelockert. Einer deutschen AG oder GmbH ist es nunmehr möglich, unter Beibehaltung ihrer Rechtsform als GmbH oder AG ihren Verwaltungssitz, d.h. den Ort, an dem die Geschäftsführung und die Vertretungsorgane maßgeblich tätig sind, ins Ausland zu verlegen. Seit dem EuGH-Urteil Überseering aus dem Jahr 2002 steht auch fest, dass der Staat, in den die nach dem Recht eines EU- Mitgliedsstaates gegründete Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz verlegt, aufgrund der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV die Rechtsfähigkeit anerkennen muss, die die Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt. Rechtsprechung des EuGH Cartesio und Vale Im Jahr 2008 hat sich der EuGH in der Rechtssache Cartesio erstmals mit der Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft beschäftigt. Der EuGH hielt es für zulässig, wenn ein Staat für den Bestand der Gesellschaft die Aufrechterhaltung des Satzungssitzes im Inland fordert. In einem obiter dictum hat der EuGH jedoch formuliert, dass eine Gesellschaft sich dann auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV berufen kann, wenn sie ihren Satzungssitz unter Änderung des anwendbaren Rechts verlegen möchte, d.h. wenn sie sich in eine Gesellschaft nach dem Recht des Zuzugsstaates umwandeln möchte. Der Wegzugsstaat darf die Gesellschaft nicht zur Auflösung und Liquidation zwingen, wenn der Zuzugsstaat die Umwandlung in eine Gesellschaft nach seinem Recht ermöglicht. Was die Anerkennung einer Gesellschaft im Zuzugsstaat betrifft, hat der EuGH in der Rechtssache Vale im Jahr 2012 klargestellt, dass ein Verbot der Rechtsformumwandlung für ausländische Gesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn der Zuzugsstaat den inländischen Gesellschaften einen solchen Rechtsformwechsel ermöglicht. 6 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

7 Grenzüberschreitender Formwechsel - Theorie und Praxis In der Theorie ist aufgrund der Niederlassungsfreiheit daher ein rechtsformwahrender Formwechsel innerhalb der EU möglich. Es muss also z.b. einer deutschen GmbH möglich sein, ihren Sitz z.b. nach Tschechien zu verlegen unter Umwandlung in eine s.r.o. nach tschechischem Recht, ohne dass dies in Deutschland die Liquidation und in Tschechien die Neugründung erfordert. In der Praxis scheitert ein solcher grenzüberschreitender Formwechsel derzeit jedoch an den fehlenden verfahrensrechtlichen Regelungen. Es gibt weder auf Ebene der EU noch auf Ebene der Mitgliedsstaaten einen rechtlichen Rahmen für eine Umwandlung von der Gesellschaft eines Mitgliedsstaates in die eines anderen Mitgliedsstaates. In Deutschland wird derzeit diskutiert, ob die Regelungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung sowie die Sitzverlegung der SE (Societas Europaea) analog angewendet werden können. So hat beispielsweise das OLG Nürnberg im Jahr 2012 (allerdings vor der Vale -Entscheidung des EuGH) entschieden, dass die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft nach luxemburgischem Recht unter identitätswahrendem Formwechsel in eine deutsche GmbH in Deutschland nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, jedenfalls dann nicht, wenn die Vorschriften für den Formwechsel nach deutschem Recht nicht eingehalten sind. Fazit Auch wenn der EuGH den Weg bereitet hat für einen grenzüberschreitenden Formwechsel von Gesellschaften, so ist ein solcher in der Praxis aufgrund der herrschenden Rechtsunsicherheit derzeit nicht zu empfehlen. Die Schaffung eines verfahrensrechtlichen Rahmens durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten. Als Alternative kann jedoch der Weg der grenzüberschreitenden Verschmelzung gewählt werden, wobei zunächst im Zuzugsstaat eine Mantelgesellschaft erworben werden muss, auf welche dann die bestehende Gesellschaft des Ursprungslandes verschmolzen wird. 7

8 Polen: Wesentliche Änderungen im Telekommunikationsrecht Dr. Agnieszka Besiekierska Associate T E agnieszka.besiekierska@cms-cmck.com Polen, Warschau Am 21. Januar 2013 ist eine große Novellierung des polnischen Telekommunikationsrechts in Kraft getreten. Der Grund für die Rechtsänderung ist die Umsetzung vom sog. EU-Telekom-Paket aus dem Jahre 2009, die bis 25. Mai 2011 erfolgen sollte. Polen ist einer der letzten EU Mitgliedstaaten, welcher die Richtlinien umsetzt. Ein großer Teil der Änderungen des Telekommunikationsrechts betrifft Dienstnutzer und verstärkt ihre Position gegenüber den Anbietern von Telekommunikationsdiensten. Gemäß des Novellierungsgesetzes dürfen die Verträge über die Telekommunikationsdienste für nicht länger als 24 Monate abgeschlossen werden, wobei es möglich sein muss, einen Vertrag nur für 12 Monate abzuschließen. Die Anbieter sind verpflichtet, ausführliche Informationen über die angebotenen Telekommunikationsdienste bereitzustellen, die unter anderen Informationen über das Mindestniveau der Dienstqualität, Nutzungseinschränkungen oder Speicherung der Daten über den Anrufstandort umfassen. Das Novellierungsgesetz hat auch wesentliche Änderungen im Bereich der Verarbeitung der Nutzerdaten eingeführt. Die Anbieter werden die Informationen über die Verbindungen für 12 Monate behalten (früher 24 Monate). Damit hat der polnische Gesetzgeber die seit Jahren geführten Diskussionen über die zu lange Vorratsdatenspeicherung beendet (in den meisten EU-Staaten werden die Daten für nicht länger als 12 Monate gespeichert). Bei der Umsetzung der Vorschriften über die sog. Cookies (Computerprogramme, die auf der Festplatte von einem Server installiert werden und die Angaben über die Aktivität des Nutzers im Internet sammeln) hat sich der polnische Gesetzgeber für eine Minimallösung entschieden. Gemäß der EU-Richtlinie muss der Nutzer der Anwendung von Cookies zustimmen. Nach dem polnischen Gesetz braucht der Anbieter keine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers, sondern er kann annehmen, dass der Nutzer einverstanden ist, wenn er den Nutzer über die Anwendung von Cookies informiert hat und der Nutzer die Einstellungen des Browsers, welche die Anwendung von Cookies ermöglichen, nicht geändert hat. Diese Lösung ist zwar günstig für die Anbieter, kann sich aber als EUrechtswidrig herausstellen. Die meisten geänderten Vorschriften beziehen sich auf die Regeln der Betreibung der Telekommunikationsdienste und betreffen die Telekommunikationsunternehmen. Zu den Änderungen, die die Betreibung der Telekommunikationsdienste erleichtern und von den Anbietern willkommen geheißen werden, gehören die Vorschriften über die Nutzung von Frequenzen. Das Novellierungsgesetz ermöglicht die Frequenzen, welche begrenzte Ressourcen sind, flexibler und effektiver zu nutzen. Gemäß den neuen Vorschriften können die Frequenzbesitzer ihre Frequenzen anderen Telekommunikationsunternehmen vermieten oder anders zur Verfügung stellen. Für die Übergabe der Frequenzen wird keine Einwilligung vorausgesetzt, sie muss aber vorher dem Vorsitzenden des Amtes für Elektronische Kommunikation (Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej, UKE) angekündigt werden. 8 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

9 Das Novellierungsgesetz erlegt den Anbietern viele neue Pflichten auf. Zu den wenigsten gehört die Pflicht der ständigen Messung der Dienstqualität und Erhaltung dieser Qualität, Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der Dienste und die Pflicht, den Vorsitzenden des Amtes für Elektronische Kommunikation UKE über die Sicherheit- oder Integritätsverletzung sowie über die dagegen unternommenen Maßnahmen zu informieren. Der Anbieter der Telekommunikationsdienste ist auch verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten (Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych) über jede Verletzung der Datenschutzvorschriften zu informieren. Die Telekommunikationsunternehmen müssen die Betreibung ihrer Dienste den neuen Vorschriften anpassen. Wie bis jetzt bei einer Verletzung des Gesetzes, insbesondere bei der Verletzung der die Nutzer schützenden Vorschriften, kann der Vorsitzende der UKE eine Strafe in Höhe von bis 3% des jährlichen Einkommens verhängen. Zusätzlich kann der Geschäftsführer mit einem Bußgeld in Höhe von bis drei Mal des monatlichen Gehalts bestraft werden. 9

10 Neues Tschechische im Bereich Alternative Republik: Dispute Resolution Neue Regelung von Fälligkeitsdaten Dr. Barbora Dubanská, LL.M. (Cambridge) Senior Associate T E barbora.dubanska@cms-cmck.com Tschechische Republik, Prag Im Durchschnitt zahlen die tschechischen Unternehmen ihre Rechnungen in 47 Tagen; d.h. 17 Tage später als ursprünglich vereinbart. Der gesamteuropäische Durchschnitt beträgt 56 Tage, es wird jedoch immer schlimmer. Dieses Phänomen ist eine der frustrierendsten Situationen im Geschäftsleben. Eine Novelle des tschechischen Handelsgesetzbuchs, welche die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzen wird, soll die Zahlungsdisziplin verbessern und kleine und mittelständische Unternehmen gegen missbräuchliches Verhalten von Grossunternehmen schützen. Wenn vom Parlament verabschiedet, wird die Novelle am 1. März 2013 in Kraft treten. Einige Menschen sind von dem Entwurf der Novelle begeistert; andere kritisieren sie für ihre Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit im Privatrecht, was ihrer Meinung nach den Handel eher unterdrücken als unterstützen wird. Unten finden Sie die wichtigsten Änderungen, welche die Novelle mit sich bringen wird: Gesetzlich festgelegtes Fälligkeitsdatum bei Forderungen Bisher wurde die Höchstlänge der Fälligkeit bei Forderungen im Allgemeinen durch das Gesetz nicht geregelt. Die Novelle soll festlegen, dass bei Vertragsverhältnissen Forderungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen sind, gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Ware geliefert bzw. Dienstleistung erbracht wird (vorausgesetzt, dass die Rechnung vor der Warenlieferung bzw. Erbringung von Dienstleistungen zugestellt wurde). Diese allgemeine Frist kann bis auf 60 Tage verlängert werden, sofern zwischen den Parteien vereinbart. In Beziehungen mit öffentlichen Auftraggebern werden die Forderungen stets spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. In übrigen Fällen können die Parteien eine Fälligkeit von mehr als 60 Tagen vereinbaren, jedoch nur wenn diese Fristverlängerung nicht grob unbillig gegenüber dem Gläubiger sein wird. Um zu beurteilen, ob die konkrete Fristverlängerung grob unbillig ist, müssen alle Umstände der Transaktion berücksichtigt werden und ferner muss in Betracht gezogen werden, ob objektive Gründe für die Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Infolge dessen werden die Lieferanten höchstwahrscheinlich eher ein späteres Fälligkeitsdatum freiwillig wählen als eine Klage zu erheben und die Beendigung der Zusammenarbeit zu riskieren. Die Novelle betrifft jedoch nicht das Recht, die Forderungen in Teilzahlungen zu begleichen. Wenn der Schuldner in Verzug mit nur einer Teilzahlung gerät, hat der Gläubiger das Recht, Verzugszinsen nur in Bezug auf die Höhe der entsprechenden Teilzahlung in Anspruch zu nehmen. Ferner wird die Novelle die maximale Frist für die Annahme von Ware und Dienstleistungen auf 30 Tage festlegen. Die Verlängerung dieser Frist wird nur in Ausnahmefällen zulässig sein. 10 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

11 Fälligkeitsdatum bei landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln Die Idee des gesetzlich festgelegten Fälligkeitsdatums bei Forderungen ist nicht neu in der tschechischen Rechtsordnung. Das Gesetz über die herrschende Marktmacht beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln aus dem Jahre 2010 enthält eine Bestimmung, dass die Rechnungen am 30. Tag fällig sind, nachdem die Ware bzw. Dienstleistungen akzeptiert wurden. Dieses Gesetz betrifft Beziehungen zwischen Lieferanten und ihren Abnehmern (typischerweise Großhändler); in diesen Fällen sind die Lieferanten wegen den Marktbedingungen oft so viel von ihren Abnehmern abhängig, dass wenn sie ihre Ware an die Verbraucher liefern wollen, sie die von den Abnehmern einseitig eingeführten und für sie ungünstigen Bedingungen akzeptieren müssen. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Geldstrafe von bis zu 10 Mio. CZK bzw. 10 % aus dem Netto-Umsatz für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum führen. Andere mittel- und osteuropäische Staaten Die Tschechische Republik ist keine Ausnahme in der Region Mittel- und Osteuropas; andere Staaten verfügen über spezifische Regelungen von Fälligkeitsdaten in der Lebensmittelindustrie. In Rumänien zum Beispiel müssen Rechnungen für frische Lebensmittel wie Fleisch, Milch, Obst und Gemüse innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Die Regelung in Russland ist noch strenger, denn die Fälligkeit hängt von dem Haltbarkeitsdatum ab und beträgt zwischen 10 und 45 Tagen. Andere mittel- und osteuropäische Staaten haben eine ähnliche Regelung, welche allgemein auch in anderen Industrien Anwendung findet. In Slowenien zum Beispiel ist die Regelung dem tschechischen Gesetzesentwurf sehr ähnlich Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden, sofern nicht anderweitig vereinbart. Die gesamte Fälligkeit darf 60 Tage nicht übersteigen. In Ungarn ist die 30-tägige Fälligkeit abhängig von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Rechnung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Ware. Erhöhung des Mindestverzugszinses Eine weitere bedeutsame Änderung, welche mit der Novelle eingeführt wird, ist die Erhöhung des Mindestzinssatzes bei verspäteten Zahlungen. Der neue gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz entspricht dem Referenzsatz der Zentralbank, erhöht mindestens um acht Prozentpunkte. Wegen dieser Erhöhung der Verzugszinsen wird es für die Käufer nicht mehr günstig sein, einen Kredit zu Lasten des Lieferanten zu erlangen, denn es wird erheblich teurer sein als einen Kredit bei der Bank aufzunehmen. Eine weitere Änderung besteht darin, dass der Gläubiger bei Verzug des Schuldners Verzugszinsen ohne vorherige Notiz an den Schuldner berechnen kann. Ersatz für Eintreibungskosten Ferner legt die Novelle eine spezielle Geldstrafe für Schuldner fest, um die grundlegenden Verwaltungskosten für die Eintreibung der Forderung zu decken. Nach dieser Regelung beträgt die Geldstrafe mindestens 40 EUR und wird automatisch nach dem Verzug des Schuldners fällig. Genaue Höhen der Geldstrafen in Tschechien sind noch durch eine Verordnung zu regeln. Gläubiger werden auch das Recht auf einen angemessenen Ersatz für weitere Nebenkosten haben, welche ihnen wegen dem Verzug des Schuldners über die Höhe der oben genannten Geldstrafe hinaus entstanden sind. Typischerweise handelt es sich hier um die Kosten für die Rechtsvertretung und private Zwangsvollstreckung. 11

12 Was gibt s neues im Arbeitsrecht Mgr. Jakub Tomšej Referendar T E jakub.tomsej@cms-cmck.com Tschechische Republik, Prag Das Jahr 2012 hat bedeutsame Änderungen im tschechischen Arbeitsrecht gebracht. Die Konsequenzen dieser Änderungen bleiben immer noch ein heißes Thema für das Jahr Unten finden Sie eine kurze Zusammenfassung der interessantesten Punkte. Januar 2012 Novelle des Arbeitsgesetzbuchs Eine bedeutsame Novelle des Arbeitsgesetzbuchs ist in Kraft getreten. Die Änderungen haben u.a. die nachstehenden Fragen betroffen: Regelung von befristeten Verträgen, Probezeiten, Wettbewerbsklausel, Gültigkeit und Ungültigkeit von Arbeitsverträgen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Rechte der Arbeitnehmer bei einer Übertragung usw. Die neuesten Änderungen haben zum Ziel, die Stellung der Arbeitgeber auf denjenigen Gebieten zu stärken, auf denen die Regelung üblicherweise eher zu Gunsten von Arbeitnehmern spricht. Februar 2012 Ermittlung von Schwarzarbeit Nach der Erhöhung der Geldstrafen für Schwarzarbeit ermitteln die Arbeitsämter immer mehr Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis hinter den handelsrechtlichen Verträgen versteckt ist. Dies führt zur Umgehung der Zahlung von Abgaben für die Sozialversicherung und Krankenversicherung und zum verminderten Schutz des Arbeitnehmers. Wenn Schwarzarbeit entdeckt wird, kann dies zu einer Geldstrafe von bis zu CZK führen. Da die Schwarzarbeit im Jahre 2012 ein heißes Thema war, hat die Regierung bereits angekündigt, dass die Anzahl von Kontrollen im Jahre 2013 sinken wird. April 2012 Reform der berufsbezogenen Gesundheitspflege Die Reform des Gesundheitswesens ist in Kraft getreten, einschließlich der Reform der berufsbezogenen Gesundheitspflege. Das Gesetz über die spezifischen medizinischen Dienstleistungen verlangt u.a. von den Stellenbewerbern, sich vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wenn diese Untersuchung nicht vorgenommen wird, wird der Stellenbewerber als arbeitsunfähig betrachtet. Die Kosten für diese ärztliche Untersuchung werden vom Stellenbewerber getragen, sofern nicht anderweitig vereinbart oder wenn der Stellenbewerber das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber nicht antritt. Obwohl das Gesetz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wurde eine Übergangszeit gestattet, während der die ärztlichen Untersuchungen aufgrund des vorigen Gesetzes vorgenommen werden können. Diese Übergangszeit endet am 1. April Mai 2012 Gericht entscheidet über Wettbewerbsklauseln Das tschechische Oberste Gericht hat beschlossen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, von einer Wettbewerbsverbotklausel nur dann einseitig zurückzutreten, wenn legitime, in der Klausel genannte Gründe für den Rücktritt vorliegen. Eine Wettbewerbsklausel ist ein Instrument zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Kompensation in Höhe von mindestens einer Hälfte seines/ihres Monatsgehalts für jeden Monat der Einhaltung des Wettbewerbsverbots. Es ist nicht ganz klar, welche Gründe als legitim angesehen werden können. Deswegen gibt es stets ein Risiko, dass wenn eine Wettbewerbsklausel vereinbart wird, es für den Arbeitgeber schwer sein kann, sich von der Pflicht zur Auszahlung einer Kompensation freizumachen. Aufgrund des Urteils des Obersten Gerichts schließen einige Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern keine Wettbewerbsklauseln mehr ab. 12 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

13 Juni 2012 Whistleblower-Gesetz Infolge einiger Diskussionen über Hinweisgeber und einer mangelhaften Regelung dieser Problematik in der Tschechischen Republik hat die tschechische Regierung das vorgeschlagene neue Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern genehmigt. Diskussionen über den Inhalt gab es das ganze Jahr hindurch. Wenn das Gesetz vom Parlament verabschiedet wird, könnte das neue Gesetz im Jahre 2013 in Kraft treten. Das Gesetz soll die Hinweisgeber vor Diskriminierung an ihren Arbeitsplätzen schützen. Es wird auch darüber diskutiert, dass im Strafverfahren, das dem Hinweis folgen wird, besondere Rechte an die Hinweisgeber erteilt werden können. August 2012 Nutzung der Arbeitsmittel für private Zwecke Das tschechische Oberste Gericht hat beschlossen, dass eine häufige unerlaubte Nutzung des Computers des Arbeitsgebers für private Zwecke ein Grund für eine gültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist. Dieses Urteil hat die Rechtssicherheit bei der Interpretation der betreffenden Bestimmungen des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs maßgeblich erhöht. Das Oberste Gericht hat bestätigt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, Beweismittel gegen den Arbeitnehmer zu sammeln, wenn der Arbeitnehmer verdächtigt ist, das gesetzliche Verbot der Nutzung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers ohne Genehmigung verletzt zu haben. Der Arbeitgeber kann solche Beweismittel in einem Gerichtsverfahren gegen den Arbeitnehmer nutzen. Ob die Art und Weise der Kontrolle angemessen ist, muss jedoch einzeln von Fall zu Fall beurteilt werden. September 2012 Kurzarbeit Das tschechische Ministerium für Arbeit und Sozialwesen hat das Projekt Mit Ausbildung zur Stabilität eingeleitet, um die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen bei denjenigen Arbeitgebern zu unterstützen, welche vorübergehend nicht imstande sind, Arbeit an ihre Arbeitnehmer zuzuweisen. Während des Zeitraums, in dem keine Arbeit den Arbeitnehmern zugewiesen werden kann, werden die Arbeitnehmer die Gelegenheit haben, an einer Schulung oder einer anderen Art der Fortbildung teilzunehmen, welche teilweise vom Staat unterstützt wird. Um die staatliche Beihilfe zu bekommen, müssen die Arbeitgeber vorübergehend nicht imstande sein, Arbeit an ihre Arbeitnehmer zuzuweisen, und zwar im Umfang von 20 bis 60% der Arbeitszeit (d.h. in der Regel 1 bis 3 Tage in der Woche). Insgesamt kann der Arbeitgeber CZK (ca EUR) pro Arbeitnehmer und Monat und CZK (ca EUR) pro Monat insgesamt beziehen. November 2012 Harmonisierung des bürgerlichen Gesetzbuchs Nach der Verabschiedung des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs, das 2014 in Kraft treten wird, hat die tschechische Regierung den Gesetzentwurf zur Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs veröffentlicht, um das Arbeitsgesetzbuch in Einklang mit der neuen Regelung zu bringen. Das Arbeitsgesetzbuch soll neulich festlegen, dass die Arbeitnehmer nicht berechtigt sind, auf ihre gesetzlichen Rechte zu verzichten. Regeln bezüglich der möglichen Abweichung von den gesetzlichen Regeln aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung werden etwas abgeändert. Das Arbeitsgesetzbuch wird auch weiterhin die Anwendung von einigen Instrumenten des allgemeinen Zivilrechts nicht gestatten, wie z.b. Zurückbehaltungsrechte oder Abtretung von Gehaltsforderungen. Die endgültige Fassung des novellierten Arbeitsgesetzbuchs wird am Anfang des Jahres 2014 bekannt gemacht. 13

14 Slowakei: Wesentliche Änderungen im Arbeitsrecht seit Peter Šimo Partner T E peter.simo@cms-rhh.com Slowakei, Bratislava Michal Kmec Associate T E michal.kmec@rc-cms.sk Slowakei, Bratislava Am ist die Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft getreten. Im Folgenden dürfen wir Sie auf die bedeutendsten Änderungen, die diese Novelle einführt, aufmerksam machen: Abhängige Arbeit - Die Tatbestandsmerkmale des Begriffs der abhängigen Arbeit verringern sich, wodurch die Erfüllung des Tatbestandes erleichtert und die Gesetzesumgehungen im Wege der Ersetzung von ordentlichen Arbeitsverhältnissen durch Geschäftsverhältnisse schwieriger werden. Mit Inkrafttreten der Novelle gilt als abhängige Arbeit jene, die der Arbeitnehmer persönlich, für den Arbeitgeber in dessen Namen, gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers, während der durch den Arbeitgeber bestimmten Arbeitszeit, gegen einen Lohn oder ein Entgelt, in einer Beziehung der Überordnung des Arbeitgebers und der Unterordnung des Arbeitnehmers ausübt. Probezeit - Die Probezeit darf keinesfalls drei Monate (bei leitenden Angestellten sechs Monate) übersteigen. Die Novelle hebt also die gegenwärtige Möglichkeit des Arbeitgebers, mit einzelnen Arbeitnehmern gemäß Kollektivvertrag eine Verlängerung der Probezeit auf bis zu sechs Monate (bei leitenden Angestellten neun Monate) zu vereinbaren, auf. Befristetes Arbeitsverhältnis - Im Vergleich zu der derzeit höchstens zulässigen Befristung von drei Jahren darf ein befristetes Arbeitsverhältnis in Zukunft nur mehr für maximal zwei Jahr abgeschlossen werden. Außerdem darf ein derart befristetes Arbeitsverhältnis höchstens zweimal verlängert oder neuerlich vereinbart werden. Kündigungsfrist - In Zukunft dürfen auch längere als die in den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Novelle erhöht zugleich die Strafzahlung, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in dem Falle fordern kann, in dem der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht beim Arbeitgeber verbleibt, falls sie dies im Vertrag vereinbaren. Kündigung wegen unbefriedigender Erfüllung von Arbeitsaufgaben - Eine derartige Kündigung darf der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer nur dann aussprechen, wenn er den betreffenden Arbeitnehmer während der letzten sechs Monate zur Behebung von Mängeln schriftlich aufgefordert hat und der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nachgekommen ist. Die derzeit für die Aufforderung des Arbeitnehmers zur Mängelbehebung geltende Frist von zwei Monaten wird somit auf sechs Monate verlängert. Wettbewerb mit dem Arbeitgeber - Die Ausübung einer mit der Tätigkeit des Arbeitgebers konkurrierenden Erwerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer erfordert erneut (so wie bereits vor der Novelle aus dem Jahre 2011) die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Pflicht des Arbeitgebers, eine Kündigung oder fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besprechen - Diese Pflicht wird wieder eingeführt. Bei Missachtung droht die Ungültigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Gleichlauf von Kündigungsfrist und Abfindung: - Ein Gleichlauf von Kündigungsfrist und Abfindung wird bei der Arbeitgeberkündigung wegen Betriebsauflösung oder Betriebsumsiedlung, wegen Organisationsänderungen auf Arbeitgeberseite oder wegen einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die mittels ärztlichem Gutachten festgestellt wurde, eingeführt. Dabei gelten folgende Abfindungshöhen: 1. Durchschnittsmonatsverdienst bei Arbeitnehmern, die 2-5 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 2. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die 5-10 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 14 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

15 3. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 4. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat. Die Minimalabfindung bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus den im vorigen Punkt angeführten Gründen beläuft sich in Zukunft auf mindestens: 1. Durchschnittsmonatsverdienst bei Arbeitnehmern, die weniger als 2 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 2. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die 2-5 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 3. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die 5-10 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 4. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren; 5. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat. Lohnersatz bei ungültiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Lohnersatz wird ab dem Tag gewährt, an dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er auf die weitere Beschäftigung besteht; der Anspruch auf Lohnersatz besteht bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihm der Arbeitgeber die Fortsetzung der Arbeit ermöglicht oder in dem das Gericht über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidet. Die Novelle kehrt zur Rechtslage von 2011 zurück und legt fest, dass das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers die Höhe des Lohnersatzes angemessen verringern kann, wenn die Gesamtzeit, für die ein Lohnersatz gewährt werden sollte, 12 Monate übersteigt. Das Gericht kann für den über die 12 Monate hinausgehenden Zeitraum den Lohnersatz auch gänzlich aberkennen. Bei einer ungültigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Lohnersatz in Zukunft für höchstens 36 Monate zuerkannt werden anstatt der derzeit geltenden 9 Monate. Nachtarbeit - Die Nachtarbeitszeit wird verlängert. Derzeit endet die Nachtarbeit um 5:00 Uhr, nach der Novelle soll Sie wieder von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dauern. Überstundenarbeit - Die Arbeitnehmer dürfen auch weiterhin nur 150 Stunden jährlich Überstunden leisten, mit Ausnahme von Arbeitnehmern im Gesundheitswesen. Sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine Frist für die Inanspruchnahme der Ersatzruhezeit für Überstundenarbeit vereinbaren, wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Ersatzruhezeit spätestens bis zum Ablauf von vier Kalendermonaten ab dem Monat, in dem die Überstundenarbeit geleistet wurde, zu gewähren. Derzeit gilt diesbezüglich ein Zeitraum von zwölf Monaten. Stärkung der Stellung von Arbeitnehmern, welche auf Grund der Vereinbarungen über die Arbeitsleistungserbringung arbeiten auf Grundlage dieser Vereinbarungen erwerben die Arbeitnehmer einige Rechte von Angestellten aus dem ordentlichen Arbeitsverhältnis. Auf die Vereinbarungen über die Arbeitsleistungserbringung außerhalb des Arbeitsverhältnisses werden sich neben den Bestimmungen des ersten Teiles des Arbeitsgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen) und des sechsten Teiles des Arbeitsgesetzbuches (Arbeitsschutz) auch die Mehrheit der Bestimmungen des dritten Teiles des Arbeitsgesetzbuches (Arbeitszeit und Ruhezeit) und ausgewählte Bestimmungen des vierten Teiles des Arbeitsgesetzbuches (Lohn und Durchschnittsverdienst) beziehen. Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Vereinbarungen über die Arbeitsleistungserbringung angestellt sind, werden z.b. Anspruch auf den Mindestlohn und Anspruch auf entschuldigte Absenz auf Grund eines Arztbesuchs haben. Gewerkschaften - Diese haben erneut ihre Rechtsstellung, welche durch die Novelle aus dem Jahre 2011 abgeschwächt wurde, gestärkt. 15

16 Änderungen im Konkursrecht seit Peter Šimo Partner T E peter.simo@cms-rhh.com Slowakei, Bratislava Peter Ružička Associate T E peter.ruzicka@rc-cms.sk Slowakei, Bratislava Am 13. September 2011 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Novelle des Gesetzes über Konkurs und Umstrukturierung verabschiedet, welche am in Kraft getreten ist. Einige Bestimmungen (betreffend vor allem den Begriff Überschuldung, Pflicht zur Antragstellung auf Konkurserklärung durch den Schuldner und Haftung für die Verletzung dieser Pflicht) haben erst am Wirksamkeit erlangt. Der Grundbegriff des Konkursverfahrens und zugleich die entscheidende Tatsache für die Entstehung der Pflicht des Schuldners zur Antragstellung auf Konkurserklärung (bzw. die Entstehung des Rechtes des Gläubigers auf Antragstellung auf Konkurserklärung) ist die genaue Identifikation und die genaue Bestimmung einzelner Formen des Konkurses, welche die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung sind. Die gegenständliche Novelle betraf beide angeführte Formen, wobei es mit Wirksamkeit ab Januar 2013 zu einer Änderung in der Beurteilung der Überschuldung als Form des Konkurses des Schuldners gekommen ist. Neue Regelung der Überschuldung es werden auch nicht fällige Verbindlichkeiten beurteilt Die ursprüngliche Regelung ist (mit Ausnahme der Existenz von Pluralität der Gläubiger) bei der Beurteilung der Überschuldung aus der Differenz zwischen dem Wert der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners und seines Vermögens ausgegangen. Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung ist es jetzt notwendig, alle Verbindlichkeiten des Schuldners in Betracht zu ziehen, d.h. nicht nur fällige, sondern auch nicht fällige Verbindlichkeiten. Bei der Bestimmung des Betrages der Verbindlichkeiten und des Wertes des Vermögens wird zwar aus der Buchhaltung des Schuldners (wie bisher) ausgegangen, es wird jedoch nach der neuen Regelung auch die eventuelle weitere Verwaltung des Vermögens, der weitere Betrieb des Unternehmens berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei der Bestimmung der Überschuldung nicht nur aus dem Wert des aktuellen Vermögens des Schuldners selbst ausgegangen wird, sondern auch ob der Schuldner objektiv fähig ist, den Betrieb seines Unternehmens fortzusetzen, d.h. ob man begründeter Weise annehmen kann, dass der Schuldner fähig sein wird, in der Zukunft positive Wirtschaftsergebnisse im Zusammenhang mit dem künftigen Betrieb seines Unternehmens zu erzielen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft werden nicht berücksichtigt Es kommt oft vor, dass eine Handelsgesellschaft die höchsten Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft hat (vor allem aus dem Titel ihrer Finanzierung mittels Darlehen und anderer zur Verbesserung der Zahlungslage bestimmten Zahlungen). Diese Verbindlichkeiten könnten somit in der Praxis die Entstehung von Überschuldung verursachen (da die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten somit die Höhe des Vermögens der Gesellschaft übersteigen könnte). Die ab dem gültige Rechtsregelung beseitigt dies jedoch in den Betrag der Verbindlichkeiten (für die Zwecke der Bestimmung der Überschuldung) werden jene Verbindlichkeiten nicht eingerechnet, welche im Sinne des Handelsgesetzbuches subordiniert sind. 16 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

17 Die Pflicht des Schuldners, einen Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen Das bis zum gültige Gesetz über Konkurs und Umstrukturierung legte dem Schuldner die Pflicht auf, einen Antrag auf Konkurseröffnung sowohl aus dem Grund der Überschuldung, als auch aus dem Grund der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Die ab dem gültige Fassung des gegenständlichen Gesetzes zwingt den Schuldner, ein Konkursverfahren nur noch aus dem Grund der Überschuldung zu initiieren. Der Vollständigkeit halber kann ergänzt werden, dass eine Bedingung für die Stellung eines sog. Gläubigerantrages auf Konkurserklärung die Existenz einer begründeten Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, d.h. falls sich der Schuldner mehr als 30 Tage im Verzug mit der Erfüllung von mindestens zwei Geldverpflichtungen für mehr als einen Gläubiger befindet und durch einen dieser Gläubiger schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde. Neue Regelung der Haftung für die Verletzung der Pflicht, einen Antrag auf Konkurseröffnung rechtzeitig zu stellen Die ursprüngliche Haftung für den Schaden in Höhe nicht befriedigter Forderungen wurde in der Praxis nur selten genutzt. Die neue Sonderhaftung ist mit der neuen Pflicht zur Begleichung einer Sonderkaution verbunden verpflichtete Personen (Statutarorgan, ein Mitglied dieses, Liquidator oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des Schuldners) müssen im Falle einer Verletzung deren Pflicht, einen Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen, einen Betrag in Höhe des Stammkapitals des Schuldners in die Allgemeinmasse zahlen. Das Gesetz schließt nachträgliche spekulative Verringerung der Sanktion durch eine Änderung (Herabsetzung) des Stammkapitals aus, da für die Bestimmung der Höhe der Sanktion die in der Zeit der Verletzung der Pflicht zur Antragstellung eingetragene Höhe des Stammkapitals entscheidend ist. Die gegenständliche Sanktion bezieht sich auf alle Personen, welche verpflichtet waren, einen Antrag auf Konkurseröffnung innerhalb der Dauer von vier Jahren vor der Konkurseröffnung zu stellen. Das Gesetz begrenzt jedoch die Höhe der Sanktion, da ihre Maximalhöhe dem Zweifachen der gesetzlichen Mindeststammkapitalhöhe entspricht. Das Gesetz setzt Sonderbefreiungsgründe fest, z.b. das Handeln mit fachlicher Sorgfalt. Ein weiterer, von der Haftung befreiender Grund kommt nur in dem Falle in Betracht, falls im Namen des Schuldners mehrere Personen gemeinsam handeln (von der Haftung befreit wird nur das Mitglied des Statutarorgans, welches nachweisen wird, dass es wegen Mangel an Mitwirkung derjenigen, mit welchen es gemeinsam handelt, seine Pflicht nicht erfüllen konnte und gleichzeitig falls es eine Mitteilung über die Überschuldung des Schuldners in die Urkundensammlung eingelegt hat). 17

18 Ungarn: Neue Spielräume für öffentliche Auftraggeber Martin Wodraschke, LL.M. Leiter des CEE German Desk T E martin.wodraschke@cms-cmck.com Rumänien, Bukarest, Ungarn, Budapest Die immer schneller fortschreitende technische Entwicklung und die lange Dauer der geförderten Projekte führten manchmal in der Praxis zu Situationen, die in der Öffentlichkeit nur schwer zu vertreten waren. Ein öffentliches Krankenhaus beispielsweise, welches aus Steuergeldern ein Projekt durchführen möchte, an dessen Ende beispielsweise auch ein Kernspin- Tomograph angeschafft werden soll, muss diese Anschaffung öffentlich ausschreiben. Mit dem erfolgreichen Bieter wird sodann ein öffentlicher Vertrag abgeschlossen. Darin muss sich das Krankenhaus aber bezüglich der anzuschaffenden Kaufgegenstände festlegen, auch dann, wenn die geförderte Anschaffung erst am Ende eines langjährigen Projekts erfolgt. Bei Vertragsabschluss wird also das Modell des anzuschaffenden Kernspin- Tomographen exakt im Vertrag festgelegt. Aufgrund einer langen Projektdauer von mehreren Jahren könnte daher der Fall eintreten, dass in der Zeit vom Vertragsabschluss bis zur tatsächlichen Anschaffung des Geräts ein neues und auch besseres Modell entwickelt wird. Aufgrund der sehr formalen Auslegung des Vergabegesetzes in Ungarn, dürfte das öffentliche Krankenhaus dann aber nur das in dem Vertrag angegebene, aber inzwischen veraltete Modell kaufen. Der ungarische Gesetzgeber hat dieser in der Öffentlichkeit nicht immer nachvollziehbaren Situation Rechnung getragen und zum 1. Januar 2013 das Vergabegesetz dahingehend geändert, dass dem öffentlichen Auftraggeber bezüglich der späteren Abänderung bestimmter Aspekte des öffentlichen Vertrages ein Spielraum eröffnet wurde. Zunächst muss festgestellt werden, dass die sehr strikten und restriktiv auszulegenden Regelungen des ungarischen Vergabegesetzes auch weiterhin gelten. Seit Jahresbeginn ist es aber nun möglich, die in dem öffentlichen Vertrag festgelegten Regelungen bzw. über den Anschaffungsgegenstand auch nach Vertragsabschluß noch anzupassen, sofern Umfang und Inhalt solcher Vertragsanpassungen vorher klar definiert und auch allen Bietern zugänglich gemacht wurden. Dabei ist immer zu beachten, dass die Änderungen niemals den Kern des Vertrages verändern dürfen. Diese Neuregelung kann als ein großer Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden, es fehlen jedoch bis heute die Gesetzesbegründung oder Auslegungsbestimmungen, denen man entnehmen kann, wie sie in der Praxis umgesetzt werden soll. Fest steht, dass die Neuregelung dem öffentlichen Auftraggeber eine Möglichkeit bietet, den öffentlichen Vertrag auch nach Vertragsabschluß an die geänderte Nachfragesituation bei sich selbst oder an die geänderten technischen Umstände auf der Lieferantenseite anzupassen, ohne dabei die zwingend anwendbaren Regelungen des ungarischen Vergabegesetzes zu verletzen. Diese Neuregelung gilt nicht nur für den oben genannten Bereich Lifescience, sondern allgemein (z.b. auch bei Ausschreibungen in den Bereichen IT/ Telekom, Verbrauchsgüter und Finanzierungen). 18 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

19 Ferner wurde durch die Neuregelung zum 1. Januar 2013 auch die Durchführung eines bedingten Vergabeverfahrens ermöglicht. Damit soll es der öffentlichen Verwaltung erleichtert werden, Fördergelder auch in dem noch laufenden Förderzeitraum (d.h. bis Ende 2013) abzurufen. Seit Jahresbeginn darf nun die ausschreibende Behörde ein Vergabeverfahren einleiten, bevor sie sich für die Fördergelder bewirbt, welche später den ausgeschriebenen Vertrag finanzieren sollen. Werden später die Fördergelder für die Finanzierung des Vertrages nicht gewährt, kann der öffentliche Auftraggeber seinen Vertrag mit dem obsiegenden Bieter wieder rechtmäßig aufheben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand in Ungarn ist davon auszugehen, dass in diesem Jahr vermehrt bedingte Vergabeverfahren zu erwarten sind. 19

20 Neue umsatzsteuerrechtliche Erklärungspflicht für Unternehmen Martin Wodraschke, LL.M. Leiter des CEE German Desk T E martin.wodraschke@cms-cmck.com Rumänien, Bukarest, Ungarn, Budapest Die Zusammenfassende Meldung ( ZM ) war Unternehmen bisher nur im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen (Lieferungen und Dienstleistungen) bekannt. In der ZM müssen die Unternehmen zusätzlich zu ihren Umsatzsteuererklärungen das zuständige Finanzamt über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen Geschäftspartner und über den Gesamtwert der an diese Geschäftspartner ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) für den Meldezeitraum informieren. Zweck der ZM ist es, dass diese Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ausgetauscht und gegenseitig überprüft werden können. Seit dem 1. Januar 2013 wurde nun in Ungarn eine Inländische Zusammenfassende Meldung ( IZM ) eingeführt. Damit soll die Transparenz der umsatzsteuerrechtlich relevanten Umsätze erhöht und Umsatzsteuerhinterziehung verhindert werden. Gemäß den Regelungen des neuen 31/B des ungarischen Steuerverfahrensgesetzes müssen seit Jahresbeginn nun alle in Ungarn umsatzsteuerrechtlich angemeldeten Steuersubjekte zusammen mit ihren Umsatzsteuererklärungen auch die Inländische Zusammenfassende Meldung abgeben. Durch die notwendige Umstellung der internen Prozesse kann diese Erklärungspflicht für ein Unternehmen im Einzelfall einen zusätzlichen erheblichen Aufwand bedeuten. In der IZM müssen alle Rechnungen aus dem Meldezeitraum (maßgeblich ist das auf der Rechnung angegebene Erfüllungsdatum) aufgeführt werden, deren ausgewiesene Umsatzsteuer den Betrag von HUF (ca. EUR 6.900) erreicht oder übersteigt. In der IZM ist für jede Rechnung die genaue Rechnungsnummer, das Erfüllungsdatum, die Steuernummer des Geschäftspartners, die Umsatzsteuerbasis und der Betrag der angefallenen Umsatzsteuer anzugeben. Falls in dem Meldezeitraum der gesamte abziehbare Umsatzsteuerbetrag aufgrund mehr als einer Rechnung bezüglich eines Lieferanten den Betrag von HUF übersteigt, muss der Empfänger der Lieferung bzw. Dienstleistung in seiner Umsatzsteuererklärung die Steuernummer des Lieferanten und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer angeben. Auch jede Änderung oder Stornierung von Rechnungen muss in gleicher Weise in der IZM reflektiert werden. Das heißt zum Beispiel im Falle einer Korrekturrechnung, dass in die IZM beide Rechnungen (d.h. die alte und die neue korrigierte Rechnung) aufgenommen werden müssen, wenn eine der beiden Rechnungen eine Umsatzsteuer von mehr als HUF ausweist. Zu beachten ist, dass die vorgenannten Erklärungspflichten auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, welche der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) unterliegen keine Anwendung finden. 20 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014

1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 INHALT: 1. SEMINAR - ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 2. ÄNDERUNGEN DES ARBEITSGESETZES 1. SEMINAR: ARBEITSRECHT 03. SEPTEMBER 2014 Die Rechtsanwälte Tomic Sindjelic Groza organisieren das Seminar zum Thema

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015 ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ

NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ 1 NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 NOVELLIERUNG DER REGELUNGEN ZUM VERKAUF VON SOFTGUNS: Die Verordnung wird Mitte März 2013 im BGBl verlautbart werden und

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr