Haftungsrisiken für Hersteller und Betreiber von Maschinen

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1 Haftungsrisiken für Hersteller und Betreiber von Maschinen Kongress über betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz 2010, Niedersachsen Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt, Partner

2 Drei Säulen des Haftungsrechts behördlich überwachtes Sicherheitsrecht Produktsicherheitsrecht für Hersteller (z.b. CE-Richtlinien der EU) Arbeitsschutzrecht für Betreiber (z.b. ArbSchG, BetrSichV) zivilrechtliche Haftung Verkehrssicherungspflichten und Produkthaftung für Hersteller arbeitsrechtliche Fürsorgeverpflichtung und Verkehrssicherungspflichten des Betreibers strafrechtliche Haftung Vermeidung von Straftaten auf Herstellerseite Vermeidung von Straftaten auf Betreiberseite 2

3 Drei Säulen des Haftungsrechts behördlich überwachtes Sicherheitsrecht Produktsicherheitsrecht für Hersteller (z.b. CE-Richtlinien der EU) Arbeitsschutzrecht für Betreiber (z.b. ArbSchG, BetrSichV) zivilrechtliche Haftung Verkehrssicherungspflichten und Produkthaftung für Hersteller Bei Eigenbau also: pure Risiko-Verdoppelung arbeitsrechtliche Fürsorgeverpflichtung (zum Eigenbau siehe Vortrag von Harald und Lenz, Verkehrssicherungspflichten BGHW) des Betreibers strafrechtliche Haftung Vermeidung von Straftaten auf Herstellerseite Vermeidung von Straftaten auf Betreiberseite 3

4 Vorab: Die EU-Maschinenrichtlinie ist Pflicht, nicht Kür

5 1 EU-Rechtsregel statt 27 nationaler Rechtsvorschriften EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 5

6 1 EU-Rechtsregel statt 27 nationaler Rechtsvorschriften EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Deutschland: 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (= MaschinenV ) 6

7 1 EU-Rechtsregel statt 27 nationaler Rechtsvorschriften EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Deutschland: 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (= MaschinenV ) 7

8 Änderung der Rechtslage Also sollten (längst) angepasst sein: Vertragsdokumente Konstruktions- und Fertigungsprozesse Dokumentationsmanagement Interne Schulungen 8

9 Haftungsrisiko der Geschäftsführung: Organisation einer Risikobeurteilung

10 10

11 Haftungsrisiko der Geschäftsführung: Sicherheitsgerechtes Konstruieren (siehe Vortrag Frank Pfaffinger, BG Metall Nord Süd)

12 12

13 Haftungs-Urteil aus dem Bereich Industrie LG Düsseldorf, November Ein Produkt weist einen Konstruktionsfehler auf, wenn es schon nach seiner Konstruktion hinter dem gebotenen Sicherheitsstandard zurückbleibt. Maßgeblich für den Sicherheitsstandard sind insbesondere die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen, bei einer Maschine die Vorschriften der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. 2. Bewegliche Teile einer Maschine müssen so konzipiert sein, dass jedes Unfallrisiko durch Erreichen der Gefahrenstelle ausgeschlossen wird. Dabei ist nicht nur der ordnungsgemäße Gebrauch der Maschine in Rechnung zu stellen, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine in Betracht zu ziehen, so dass auch für den Fall, dass sich Unfallrisiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung oder aus einer unvorhersehbaren ungewöhnlichen Situation ergeben, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind (hier: ungesicherte Einzugsrollen einer Schälmaschine zum Ablösen von Doppelbodenplatten). 3. Warnhinweise in der Bedienungsanleitung der Maschine ersetzen nicht die erforderlichen Schutzvorrichtungen. 4. Den Geschädigten, der infolge des Fehlens von Schutzvorrichtungen an einer Maschine Verletzungen erleidet, trifft ein Mitverschulden (hier: in Höhe von 1/3), wenn die Verletzungsgefahr für ihn erkennbar war, und der Hersteller in der Bedienungsanleitung auf die Gefährdung hingewiesen hat. 13

14 Sicherheitsgerechtes Konstruieren Da sich der Hersteller der Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise nicht dadurch entziehen kann, dass er eine technisch mögliche und zumutbare konstruktive Maßnahme durch Warnungen an den Gefährdeten ersetzt, konnte sich die Beklagte durch die Warnhinweise nicht von der Verpflichtung befreien, zumutbare Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung zu treffen ( ) Österr. OGH, Urt. v Ob 192/99i 14

15 Haftungsrisiko behördliche Überwachung Produktsicherheitsrecht für Hersteller (z.b. CE-Richtlinien der EU) Arbeitsschutzrecht für Betreiber (z.b. ArbSchG, BetrSichV) 15

16 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Produkte dürfen nach 4 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden EG-Richtlinien und deren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung entsprechen ( 4 Abs. 1 GPSG) 16

17 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (seit 2004) Produkte dürfen nach 4 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden EG-Richtlinien und deren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung entsprechen ( 4 Abs. 1 GPSG) Nicht-Einhaltung der EG-Richtlinie(n) führt zur mangelnden Warenverkehrsfähigkeit 17

18 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (seit 2004) Produkte dürfen nach 4 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden EG-Richtlinien und deren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung entsprechen ( 4 Abs. 1 GPSG) Nicht-Einhaltung der EG-Richtlinie(n) führt zur führt zur Möglichkeit mangelnden Warenverkehrsfähigkeit behördlicher Vertriebsverbote und staatlicher Rückruf-Anordnungen! 18

19 Staatliches Handelsverbot 19

20 Anordnung des Rückrufs 20

21 Überblick über die BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (nicht: Risikobeurteilung ) Anforderungen an Beschaffenheit 21

22 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. ( ) (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes 2. ( ) 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit. 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 22

23 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 ArbSchG die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 23

24 Anforderungen an Beschaffenheit (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1. 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 24

25 Anforderungen an Beschaffenheit (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1. der 9. GPSGV entsprechen 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 25

26 Anforderungen an Beschaffenheit (1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die 1. der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 26

27 7 BetrSichV in der betrieblichen Praxis 27

28 7 BetrSichV in der betrieblichen Praxis Michael Feurstein von KruppPresta bringt es auf den Punkt: Unternehmen, die nachweislich nicht in der Lage sind, gesetzeskonforme Maschinen oder Anlagen zu liefern, können mit unserem Auftrag nicht rechnen. Sicherheit nach dem Zufallsprinzip ist für uns nicht ausreichend. 28

29 Wer wir sind Über 460 Berufsträger in zwölf Büros in den wichtigsten Wirtschaftszentren in Deutschland, Mittel- und Osteuropa sowie ein Representative Office in New York Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gewährleistet internationale und multidisziplinäre Beratung 80% Rechtsanwälte, 20% Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 29

30 Prof. Dr. Thomas Klindt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner bei Noerr LLP Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt München Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau Mitglied der Verbraucherkommission der Bayerischen Staatsregierung Chairman für Europe/Middle East/Africa der Practice Group Toxic Tort & Product Liabilty bei LexMundi Overseas Correspondent des Australian Product Liability Reporter (APLR) Mitherausgeber der Zeitschrift für Stoffrecht (StoffR) Mitherausgeber der Zeitschrift für Corporate Compliance (CCZ) Herausgeberbeirat der maschinenrichtlinie aktuell (mrl) Herausgeberbeirat des Medizinprodukte-Journal (MPJ) Brienner Str München Tel (0)89 / Fax ++49 (0)89 / Thomas.Klindt@Noerr.com 30

31 Standorte Berlin Noerr LLP Charlottenstraße Berlin Deutschland T +49-(0) Bratislava Noerr s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A Bratislava Slowakische Republik T +421-(0) Budapest Kanzlei Noerr & Partner Fő utca Budapest Ungarn T +36-(06) Bukarest S.P.R.L. Menzer & Bachmann - Noerr Str. General Constantin Budişteanu nr. 28 C, Sector Bukarest Rumänien T +40-(0) Dresden Noerr LLP Paul-Schwarze-Straße Dresden Deutschland T +49-(0) Düsseldorf Noerr LLP Victoriaplatz Düsseldorf Deutschland T +49-(0) Kiew Noerr TOV Vul. Khreschatyk, 7/ Kiew Ukraine T Moskau Noerr OOO 1-ya Brestskaya ul Moskau Russische Föderation T München Noerr LLP Brienner Straße München Deutschland T +49-(0) New York Noerr LLP Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2406 New York, NY USA T Prag Noerr v.o.s. Na Poříčí 1079/3a Prag 1 Tschechische Republik T Warschau Noerr Sp. z o.o. Spiering Sp. k. Al. Armii Ludowej Warschau Polen T +48-(0) Frankfurt am Main Noerr LLP Börsenstraße Frankfurt am Main Deutschland T +49-(0) info@noerr.com 31

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