Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit

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1 Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

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3 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Eigentumsgarantie 2. Wirtschaftsfreiheit 3. Fallbeispiel Seite 3

4 Eigentumsgarantie Seite 4

5 Ansprüche aus der Eigentumsgarantie Institutsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) Staat hat das Institut des Eigentums zu gewährleisten Keine konfiskatorische Besteuerung (hohe Anforderung, vgl. BGE 106 Ia 342 E. 6c) Entspricht dem Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) Bestandesgarantie Staat darf nicht in ungerechtfertigter Weise in das Eigentum eingreifen (vgl. Art. 36 BV) Wertgarantie Bei rechtsmässigem Eingriff ist der Enteignete voll zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 BV) Seite 5

6 Bestandesgarantie Konkrete Eigentumsrechte werden vor unrechtsmässigen Eingriffen des Staates geschützt Geschützt sind Rechte des Privatrechts und wohlerworbene Rechte Eigentum des Sachenrechts, obligatorische Rechte, Immaterialgüter (z.b. Patentrecht) und Besitz (z.b. Mietrecht) Nicht aber durch öffentliches Recht begründete Rechte (z.b. Baubewilligung) mit Ausnahme der wohlerworbenen Rechten (z.b. Wasserkraft-Konzession) Eingriffe müssen sich nach Art. 36 BV richten Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt (Institutsgarantie) Seite 6

7 Wertgarantie Besonderheit der Eigentumsgarantie: Bei gerechtfertigtem Eingriff schuldet der Staat volle Entschädigung Formelle Enteignung: Recht geht formell an den Enteigner über (z.b. Grundeigentum) Materielle Enteignung: Recht bleibt formell beim Enteigneten, sein Recht wird aber eingeschränkt (z.b. Grundstück wird aus der Bauzone ausgezont) Hier wird nur entschädigt, wenn die Einschränkung einer (formellen) Enteignung gleichkommt Andere sogenannte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen erfolgen ohne Entschädigung Aktuell: Vorlage für Mehrwertabgabe für Ein- und Aufzonungen im Kanton ZH Seite 7

8 Wirtschaftsfreiheit Seite 8

9 Sachlicher Schutzbereich Geschützt wird die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit und freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) Privatwirtschaftlich Keine staatliche Tätigkeit (z.b. Pflichtverteidiger, Notar, Gerichtsdolmetscher, Ärzte an öffentlichem Spital) Erwerbstätigkeit Austausch von Gütern oder Dienstleistungen Gewinnstreben nicht notwendig, Kostendeckung genügt Nicht: Betteln (vgl. Bettelverbot GE) und Privatkonsum (umstr.) Anspruch auf staatliche Leistungen? Kein Recht auf höhere Bildung (numerus clausus) Bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes Seite 9

10 Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Ausländische natürliche Personen, sofern Anspruch auf wirtschaftliche Betätigung in der Schweiz (Niederlassungs-, evt. Aufenthaltsbewilligung) Ausländische juristische Personen, sofern Anspruch auf wirtschaftliche Betätigung in der Schweiz (Bilaterale Verträge mit der EU, Staatsverträge etc.) Träger von Staatsaufgaben? Gemeinwesen grundsätzlich nicht (Bund, Kantone, Gemeinden etc.) Gemeinwesen, welche am Wettbewerb teilnehmen? (Kantonalbanken, Swisscom) Seite 10

11 Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit Voraussetzungen nach Art. 36 BV Besonderheit der grundsatzwidrigen Massnahmen (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV) Keine wirtschaftspolitischen Massnahmen (z.b. Bedürfnisklausel bei Gaststätten) Zulässig sind wirtschaftspolizeiliche oder sozialpolitische Massnahmen (z.b. Verbot von Geldspielautomaten zum Schutz vor Spielsucht) Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Wettbewerbsneutralität des Staates) Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an das selbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b.aa) Seite 11

12 Beispiele Gastwirte und Detaillisten (günstigstes Getränk im Restaurant durfte nicht alkoholhaltig sein) Zirkusunternehmen unterschiedlicher Grösse (Platzzuteilung) Bäckereien/Konditoreien mit oder ohne angeschlossenem Café (Warenverkauf «über die Gasse») Apotheken und Drogerien (Apotheken mussten einen zusätzlichen halben Tag pro Woche geschlossen sein) Taxiunternehmen mit und ohne Anschluss an Funkzentrale (erstere hätten weniger Standgebühren zahlen müssen, da sie die Standplätze weniger in Anspruch nehmen) Ärzte und Apotheken (bzgl. Medikamentenverkauf) Seite 12

13 Fallbeispiel Seite 13

14 Sachverhalt Die Bevölkerung des wirtschaftlich arg gebeutelten Kantons X muss feststellen, dass die Kinoinhaber den Preis der Eintrittskarten von Fr auf Fr. 27. massiv erhöht haben. Sie begründen dies mit der schlechten konjunkturellen Lage. Die Regierung des Kantons X betrachtet die Kinos als Kultureinrichtung und ist empört, dass die Preise ausgerechnet während der schlechten konjunkturellen Lage erhöht werden. Sie überweist deshalb dem Kantonsrat (kantonale Legislative) einen Entwurf für ein Gesetz zur Verhinderung missbräuchlicher Kinoeintrittspreise. Darin wird für den ganzen Kanton ein Höchstpreis für Kinoeintritte von Fr festgelegt. Können sich die Kinoinhaber mit Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit gegen das Gesetz wehren? Seite 14

15 Vielen Dank für Ihre Mitarbeit Staatsrecht für Lehrpersonen HS Seite 15

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