Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen 2016 und 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen 2016 und 2017"

Transkript

1 Berücksichtigung der Mindestlohnanhebungen 2016 und 2017 Sofern sich Änderungen/Ergänzungen zum Verfahren ergeben, werden Sie mit diesem Fragenkatalog hierüber informiert. Teil I Basis-FAQ vom Anwendungsbereich 1.1. Welche Maßnahmen sind erfasst? Erfasst sind nur Maßnahmen, die durch die Regionalen Einkaufszentren der BA beschafft wurden, für die die Angebotsfrist im Vergabeverfahren vor dem 1. Februar 2015 endete und für die der Grundvertrag oder die Vertragsverlängerung (insbesondere Option/-en) über den 30. Juni 2016 hinaus läuft Ab welchem Monat kommt eine Preisanpassung in Betracht? Für Verträge/Vertragsverlängerungen, die in den zeitlichen Anwendungsbereich nach Ziff fallen, werden die Maßnahmemonate ab Juli 2016 betrachtet. Im Zahlungsantrag wird das erste Halbjahr 2016 daher nicht mit berechnet Bis wann kann der jeweilige Mehrbetrag gezahlt werden? Grundsätzlich solange die Maßnahme durchgeführt wird. Eine vorgenommene Preisanpassung gilt auch für die über das Jahr 2017 hinaus laufenden Verträge/Vertragsverlängerungen, solange wenigstens ein entsprechendes Mindeststunden-entgelt zu gewähren ist, das nach einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wird Welche Auftragnehmer kommen als Antragsteller in Betracht? Einen Antrag kann nur ein zur Einhaltung der Mindestlohnregelungen nach der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch oder bereits als Tarifvertragspartei verpflichteter Auftragnehmer stellen, der (soweit im Vergabeverfahren gefordert) die Erklärung zur Einhaltung zwingender Arbeitsbedingungen bei Angebotsabgabe bejaht hat und für die einbezogene Laufzeit des betroffenen Vertrages unverändert davon ausgeht, dass der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung, in der der Vertrag durchgeführt wird, überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch durchführt. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sofern der Zuschlag auf das Angebot einer Bietergemeinschaft erteilt wurde, ist die Mindestlohnbindung des einzelnen Mitglieds entscheidend. Ansprechpartner bleibt das bevollmächtigte Mitglied der Bietergemeinschaft, das den Antrag für die weiteren Mitglieder stellt. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 1 von 5

2 1.5. Welches Personal kann grundsätzlich einbezogen werden? Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikantinnen/Praktikanten (auch im Anerkennungsjahr). Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern betraut. Freie Mitarbeiter (sog. Honorarkräfte) sowie Personal für administrative Aufgaben in einer Maßnahme sind dagegen nicht zu berücksichtigen. 2. Berechnungsgrundlagen 2.1. Wonach bestimmen sich die Personaleinsatzstunden als Berechnungsgrundlage für den Mehrbetrag? Im Zahlungsantrag sind die unterhalb des künftigen Mindeststundenentgelts vergüteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit ihrem wöchentlichen Personalstundeneinsatz in der Maßnahme einzutragen. Für bereits laufende Verträge/ Vertragsverlängerungen ist der tatsächliche Personalstundeneinsatz dieser Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Stichmonat November 2015 entscheidend. Für ab Dezember 2015 neu beginnende Vertragsverlängerungen ist auf den tatsächlichen Personalstundeneinsatz dieser Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im ersten vollen Kalendermonat der Maßnahme abzustellen. Für Maßnahmen mit Zuweisungskorridor ist der durchschnittliche wöchentliche Personaleinsatz während der Vertragslaufzeit bezogen auf die Mindestabnahme maßgeblich. Mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit gleichem Stundenlohn und gleicher Einsatzdauer können im Zahlungsantrag in einer Zeile zusammengefasst werden Wie wirken sich spätere Vertragsflexibilisierungen oder Vertragsaufstockungen aus? Veränderungen im Personaleinsatz, die durch Auftragsänderungen bei laufenden Verträgen nach dem November 2015 und bei ab Dezember 2015 neu beginnenden Vertragsverlängerungen im jeweiligen Stichmonat eintreten, wirken sich nicht aus Bis zu welcher Höhe über die vereinbarte Vergütung hinaus kann ein Mehrbetrag gezahlt werden? Die Mindestlohnsteigerungen liegen deutlich über den Vergangenheitswerten. Die folgende Aufteilung nach West (mit Berlin) und Ost abhängig vom Einsatzort legt die Tarifgebiete nach Bundes-ländern gemäß 3 des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal in der Fassung vom 27. Januar 2015 zugrunde. Ausgleichsfähig sind 50 % der die durchschnittlichen Lohnsteigerungen der letzten Jahre übersteigenden Beträge. Im Westen betrugen die Steigerungen 2012 bis 2015 durchschnittlich ca. 3 %. Die Differenz zur Steigerung 2016 (4,87 %) beträgt daher ca. 1,90 Prozentpunkte und 2017 (4,29 %) ca. 1,30 Prozentpunkte. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 2 von 5

3 Im Osten betrugen die Steigerungen 2012 bis 2015 durchschnittlich ca. 5,40 %. Die Differenz zur Steigerung 2016 (8,00 %) beträgt daher ca. 2,60 Prozentpunkte und 2017 (8,15 %) ca. 2,80 Prozentpunkte. Diese Prozentsätze werden zur Hälfte für die Berechnung des Mehrbetrages berücksichtigt, so dass sich folgende Steigerungsraten als Berechnungsgrundlagen ergeben: West ,95 % und 2017 f. 0,65 % Ost ,30 % und 2017 f. 1,40 % 2.4. Wie hoch ist danach der maximal erhältliche Mehrbetrag je Stunde? In Bezug auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die zum Stichmonat nur mit dem jeweils geltenden Mindeststundenentgelt berechnet sind, beträgt der maximal mögliche Mehrbetrag je Einsatzstunde berechnet auf der Grundlage des Mindestlohns 2015 für 2016 und 2016 für 2017 erhöht um die o.g. Steigerungsraten: 2.5. Welcher Mehrbetrag wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt, die im Stichmonat zwar oberhalb des geltenden Mindestlohns bezahlt werden, dieser Betrag in einem der Folgejahre aber unterhalb der neuen Lohnuntergrenze liegt? Beispiel für die Berechnung des Mehrbetrages für West 2016, wenn das Arbeitnehmerbrutto-Stundenentgelt im November 2015 bereits 13,75 beträgt: 0,13 0,40 (= 13,75 13,35 ) = 0,08 0,65 (= 14,00 13,35 ) Beispiel für die Berechnung des Mehrbetrages für Ost 2017, wenn das Arbeitnehmerbrutto-Stundenentgelt im November 2015 bereits 14,20 beträgt: 0,19 0,70 (= 14,20 13,50 ) = 0,12 1,10 (= 14,60 13,50 ) Im Antrag sind die Berechnungsformeln hinterlegt Was gilt bei kofinanzierten Maßnahmen? Bei kofinanzierten Maßnahmen wird der Mehrbetrag um den jeweiligen Kofinanzierungsanteil (Prozentsatz) gekürzt Was gilt, wenn ein Teil der vertraglich vereinbarten Kapazitäten über Anwendung der Vertragsbedingungen Beteiligung Dritter am Vertragsverhältnis von einem anderen Kostenträger (z.b. zugelassener kommunaler Träger gem. 6a SGB II) belegt sind? Diese abgetretenen Kapazitäten sind nicht mehr Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter und bleiben daher bei der Berechnung des Mehrbetrages unberücksichtigt. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 3 von 5

4 2.8. Welcher Zahlungsantrag ist zu verwenden? Bei Maßnahmen mit einem vereinbarten Preis pro Teilnehmerplatz und Monat ist der Zahlungsantrag I, bei Maßnahmen mit maßnahmebezogener Vergütungen der Zahlungsantrag II und bei Maßnahmen mit Zuweisungskorridor der Zahlungsantrag III zu verwenden. 3. Sonstige Festlegungen 3.1. Bis wann ist ein Zahlungsantrag bei dem zuständigen Regionalen Einkaufszentrum (REZ) einzureichen? Für im November 2015 bereits laufende Verträge/Vertragsverlängerungen können Zahlungsanträge vom 22. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 eingereicht werden. Für ab Dezember 2015 neu beginnende Vertragsverlängerungen ist der Zahlungsantrag durch den Auftragnehmer mit der zugrunde gelegten Personalmeldung vor Maßnahmebeginn einzureichen. Entscheidend ist das Eingangsdatum. Verspätet gestellte Anträge bleiben unberücksichtigt Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten? Die farbig unterlegten Eingabefelder im Antragsformular sind elektronisch vollständig auszufüllen. Auf dieser Basis berechnen sich die Mehrbeträge automatisch. Die Datei ist auszudrucken und vom jeweils Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers handschriftlich zu unterschreiben und an den entsprechenden Stellen mit Firmenstempel und Datum zu versehen. Der ausgefüllte, gestempelte und unterschriebene Ausdruck ist in papierener Form auf dem Postweg oder per Fax und zusätzlich mit verschlüsselter (nach der Anleitung der BA zur -Verschlüsselung für externe Kommunikationspartner) zu übersenden. Sollten die Eingabefelder nicht ausreichen, ist ein weiterer Antrag auszufüllen, zu stempeln und zu unterschreiben. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht nicht. FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 4 von 5

5 Teil II Ergänzungen/Anpassungen des Basis-FAQ vom Zahlungsanträge 4.1. Werden in den Zahlungsanträgen in den Zellen E15 und E16 ( Personalkosten in der Maßnahme ab 07/2016 bisher in und Personalkosten in der Maßnahme ab 07/2016 inkl. Mehrbetrag in ) sowie in den Zellen H15 und H16 ( entspricht gerundetem Mehrbetrag absolut für die Maßnahme in und entspricht Mehrbetrag im Monat je Teilnehmer / Teilnehmerplatz in bzw. entspricht Mehrbetrag im Monat in ) die jeweiligen Beträge korrekt berechnet? Bei Überprüfung der Formeln wurde ein Fehler in der Berechnung festgestellt, der in allen drei Zahlungsanträgen korrigiert wurde. Die am veröffentlichten Anträge wurden ausgetauscht. (Stand: ) FAQ Mehrbetrag Mindestlohn Seite 5 von 5

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

- Stand 1. Juli

- Stand 1. Juli Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschließlich der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mehr

Anlage 1. Art der tariflichen Bindung: Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten

Anlage 1. Art der tariflichen Bindung: Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Verpflichtungserklärung 1 zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Anlage

Mehr

~ Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Saarbrücken, /..('12.2011 - Neuausfertigung ERLAUBNIS zur Arbeitnehmerüberlassung Nach den 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen

Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Zahlung von Mindestentgelten) Baumaßnahme/Maßnahme: Leistung: Vergabenummer: Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016 Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 2 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Stand: 16.02.2009 Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Die nachstehenden Hinweise gelten analog auch für solche Aufträge, die keinem förmlichen Vergabeverfahren

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen!

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Tarifverträge Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Rahmentarifvertrag sowie im Tarifvertrag Mindestlohn und im Tarifvertrag Ergänzungsbeihilfe.

Mehr

Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen

Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen Eingliederungszuschuss Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen, deren Vermittlung

Mehr

Tarifvertrag über branchenzuschläge

Tarifvertrag über branchenzuschläge Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt An das Jobcenter Eingang: Aktenzeichen: (Dieses Feld wird vom Jobcenter ausgefüllt) Allgemeine Kontaktdaten

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro

Mehr

vom 28. März 2015 Zwischen und Präambel

vom 28. März 2015 Zwischen und Präambel Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über

Mehr

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist TK Lexikon Steuern Mutterschaftsgeld 3 Höhe 3.1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI663408 HI9849793 3.1.1 Voraussetzung HI9849794 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis

Mehr

Rechtsfragen zum Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildungsbranche nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Rechtsfragen zum Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildungsbranche nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Rechtsfragen zum Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildungsbranche nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Am 01.08.2012 tritt die Mindestlohnverordnung für die Aus- und Weiterbildungsbranche

Mehr

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit

Mehr

- Motivation und Arbeit -

- Motivation und Arbeit - Öffentliche Ausschreibung nach 1 i. V. m. 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A Vergabe von Leistungen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung Bekanntmachung vom 04.04.2016 Termin für die Einreichung der Angebote:

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-828 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de

Mehr

ABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.

ABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1. ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages

Mehr

Anträge 1 bis 3 Einführung Anlagen Altenhilfe

Anträge 1 bis 3 Einführung Anlagen Altenhilfe Anträge 1 bis 3 Einführung Anlagen Altenhilfe Antrag 1: Einfügung des Geltungsbereichs Altenhilfe in die AVR DD - 1d 1. Einfügung des Geltungsbereich in die AVR DD - 1d betrieblicher Geltungsbereich: analog

Mehr

die Anpassung des vergabespezifischen Mindestlohns nach 4, Abs. 3 des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW)

die Anpassung des vergabespezifischen Mindestlohns nach 4, Abs. 3 des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) Düsseldorf, August 2015 Vorschlag der Arbeitnehmervertreter/innen im beratenden Ausschuss für das Mindestentgelt für die die Anpassung des vergabespezifischen Mindestlohns nach 4, Abs. 3 des Tariftreue-

Mehr

Erklärung zur Einhaltung der KMU-Definition

Erklärung zur Einhaltung der KMU-Definition Erklärung zur Einhaltung der KMU-Definition Antragstellerin: Vorhabensbezeichnung: Anlage zum Antrag vom: 1. Unternehmenstyp Bitte ankreuzen, welche Aussage auf das antragstellende Unternehmen zutrifft.

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig 1. Januar 2015 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet

Mehr

Handreichung des DHPV

Handreichung des DHPV Geschäftsstelle Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Aachener Str. 5 10713 Berlin Handreichung des DHPV zum weiteren Einbezug der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfestellen in die Förderung

Mehr

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Offenes Verfahren. D-Berlin: Rechtsberatung 2010/S 140-215921 BEKANNTMACHUNG

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Offenes Verfahren. D-Berlin: Rechtsberatung 2010/S 140-215921 BEKANNTMACHUNG 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:215921-2010:text:de:html D-Berlin: Rechtsberatung 2010/S 140-215921 BEKANNTMACHUNG Dienstleistungsauftrag ABSCHNITT

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Schienenverkehrsbereich. (TV BZ Eisenbahn)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Schienenverkehrsbereich. (TV BZ Eisenbahn) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge für

Mehr

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG

Mehr

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,

Mehr

121 Beschränkte Ausschreibung Information nach 19 V VOB

121 Beschränkte Ausschreibung Information nach 19 V VOB Vergabestelle 121 Datum 23.05.2016 Gemeinde Alfter Der Bürgermeister 02 Recht- und Vergabestelle Frau Katrin Kühn Am Rathaus 7 Veröffentlichung einer Information i.s.d. 19 V VOB/A nach VOB/A Baumaßnahme

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Norddeutscher Rundfunk. Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen

Norddeutscher Rundfunk. Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen Norddeutscher Rundfunk Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen Inhaltsverzeichnis 1 Leistungen des Auftragnehmers... 1 2 Vertragsbestandteile und Geltungshierarchie... 1 3 Laufzeit...

Mehr

Vergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 ; Angebotsschreiben

Vergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 ; Angebotsschreiben Name und Anschrift des Bieters Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 Seite 1 von 5 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Frau

Mehr

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) Vom 02. November BildJugWiss II G 4 / II C 1.9

Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) Vom 02. November BildJugWiss II G 4 / II C 1.9 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) Vom 02. November 2013 BildJugWiss II G 4 / II C 1.9 Telefon: 90227-5238

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

- Stand: 1. Juli 2014 -

- Stand: 1. Juli 2014 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschließlich der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Eingliederungszuschuss

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Eingliederungszuschuss Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Eingliederungszuschuss Wofür kann eine finanzielle Unterstützung erfolgen? Sie suchen kompetente und erfahrene

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit

2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit 06 2002 NDR Handbuch Personal Seite 1 2.16 2.16 Tarifvertrag über Teilzeitarbeit Zwischen der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. Potsdamer Platz 10 10785 Berlin und dem Deutschen Journalisten-Verband

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit

Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Entgelttarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. (BZA), Prinz Albert Straße 73, 53113 Bonn und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft

Mehr

für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1.

für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig 1. Januar 2012 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,

Mehr

~ Bundesagentur für Arbeit

~ Bundesagentur für Arbeit ~ Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Saarbrücken, /..('12.2011 - Neuausfertigung ERLAUBNIS zur Arbeitnehmerüberlassung Nach den 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

UMSCHULUNGSVERTRAG. zwischen. und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft

UMSCHULUNGSVERTRAG. zwischen. und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen Umschulungsträger / in: Umschüler/in: und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft wird nachstehender Vertrag zur Umschulung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen.

Mehr

Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. Juii

Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. Juii Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 24. Juii 2014 597 993 Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach S des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 6. Februar 2013 Vom 13. Mai

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1. Zwischen. vertreten durch.

Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1. Zwischen. vertreten durch. 274 Anlage 5 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1 Zwischen.. vertreten durch. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift: geboren am:

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen,

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006

Mehr

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di -

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Gebührenerhebung Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83

Mehr

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger

Mehr

Altersteilzeitordnung

Altersteilzeitordnung Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die gewerblich Beschäftigten in der. Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

LOHNTARIFVERTRAG. für die gewerblich Beschäftigten in der. Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 gültig ab 1. Oktober 2009 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,

Mehr

ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN

ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LAND- WIRTSCHAFTSKAMMER BOZEN P A T E N T E U N D M A R K E N ANLEITUNGEN FÜR DIE VALIDIERUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTES IN ITALIEN HINWEISE: Die Anmeldungen und Anträgen

Mehr

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Soziale, wirtschaftliche und fachliche Anforderungen Dieses Formular ist zwingend der Ausschreibung beizulegen! Zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen, wirtschaftlichen

Mehr

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn

Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.

Mehr

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015 ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b

Mehr

Jedem Kind seine Kunst

Jedem Kind seine Kunst I. Leistungsangebot Jedem Kind seine Kunst Ich biete dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz an, nachfolgend bezeichnetes Projekt gegen Honorierung des Stundenaufwands

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste

Mehr

Bekanntmachung. 1 Auftraggeber. 2 Vergabestelle. 3 Angaben zur Leistung

Bekanntmachung. 1 Auftraggeber. 2 Vergabestelle. 3 Angaben zur Leistung Bekanntmachung Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken sowie Planungs- und 1 Auftraggeber Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

ENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen

ENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen ENTWURF V e r e i n b a r u n g zwischen der S t a d t/gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, Stadt/Gemeinde " genannt, nachfolgend dem R h e i n i s c h B e r g i s c h e n K r e i s, vertreten

Mehr

Vergabe-Leitfaden. Inhaltsübersicht. Stand: 29.07.2014. 1 Allgemeine Erläuterungen 2

Vergabe-Leitfaden. Inhaltsübersicht. Stand: 29.07.2014. 1 Allgemeine Erläuterungen 2 Stand: 29.07.2014 Vergabe-Leitfaden Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen 2 1.1 Einführung 2 1.2 Form des Angebotes 2 1.3 Nebenangebote 2 1.4 Übersendung des Angebotes 3 1.5 Zustelladresse 3 1.6

Mehr

ANTRAG. auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, Wismar

ANTRAG. auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, Wismar ANTRAG auf Betreuung eines Kindes in den Kindertagesstätten des Kinderwelt Wismar e.v., Philipp-Müller-Straße 14, 23966 Wismar Antragsteller Berechtigter: Telefonisch erreichbar: dienstlich privat Berechtigter:

Mehr