Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHB61, VHB63, VHB64 und VHB66 Basisrente

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1 Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen für die Tarife VHB61, VHB63, VHB64 und VHB66 Basisrente Heft 61

2 Inhaltsverzeichnis Tarif- und Leistungsbeschreibung (Stand 12/2016)... 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz nach Tarif VHB61, VHB63, VHB64 und VHB66 gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa EStG (Stand 01/2017)... 3 Bedingungen für die Automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen (Version VHB 01/2017) Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zur fondsgebundenen Versicherungen nach den Tarifen BBH61 und BBH63 (Beitragsfreiheit) sowie BRH61 und BRH63 (Berufsunfähigkeitsrente) gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B Doppelbuchstabe aa EStG (Version VHB 01/2017) Informationen zur steuerlichen Behandlung von privaten, kapitalgedeckten Alters-Rentenversicherungsverträgen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG) (Stand 12/2016)... 21

3 Tarif- und Leistungsbeschreibung (Stand 12/2016) Mit den folgenden Beschreibungen geben wir Ihnen eine Übersicht über den Leistungsumfang. Ausschlüsse und Einzelheiten können Sie den jeweiligen Bedingungen entnehmen. 1. Fondsgebundene Rentenversicherung als Basisrente Risikoträger: VORSORGE Lebensversicherung AG, Rather Straße 110 a, Düsseldorf Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz nach Tarif VHB61, VHB63, VHB64 und VHB66 gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa EStG. Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Anlagestocks. Den Anlagestock legen wir getrennt von unserem übrigen Vermögen an. Der Anlagestock besteht aus Anteilen von selbst gewählten Fonds. Die Fondsauswahl legen Sie als Versicherungsnehmer fest. Detaillierte Informationen zur Fondsauswahl finden Sie im Fondsüberblick Die Wertentwicklung der durch Sie gewählten Fonds ist vom Kapitalmarkt abhängig. Sie kann nicht garantiert werden. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Investmentfonds einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgang tragen Sie im Gegenzug aber auch das Risiko einer Wertminderung. Wertminderungen bis hin zu einem vollständigen Verlust können auch durch unplanmäßige Veränderungen der Fonds entstehen (z. B. Fondsschließung). Der Wert der Ihrer Versicherung insgesamt gutgeschriebenen Fondsanteile (Fondsguthaben) kann bei Ablauf deutlich unter der Summe Ihrer eingezahlten Beiträge liegen. Versicherungsleistungen können wir nicht garantieren, da die Wertentwicklung des Deckungskapitals nicht vorauszusehen ist Aufschubzeit Die Aufschubzeit ist die Zeitspanne zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Rentenbeginn. Beitragszahlung Ihre Beiträge zahlen Sie in der Aufschubzeit bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer. Die Beitragszahlung endet: bei Tod der versicherten Person, der Inanspruchnahme der Abrufrente bzw. der Verlängerungsphase oder bei Beitragsfreistellung. Mindestbeiträge Summe der Beiträge der Hauptversicherung eines Versicherungsjahres: mindestens 360 Euro bei laufender Beitragszahlung. Beitragssumme der Hauptversicherung bei laufender Beitragszahlung: mindestens Euro. Einmalbeitrag: mindestens Euro. Beitragserhöhungen müssen mindestens 300 Euro p. a. betragen. Zuzahlungen müssen mindestens 300 Euro betragen. Mindestdauern Dauer der Versicherung/Aufschubzeit: mindestens 5 Jahre und mindestens bis Sie 62 Jahre alt sind; maximal bis Endalter 85 Jahre; bei Einschluss einer BUZ nach den Tarifen BRH61 und BRH63 maximal bis zum Endalter 67 Jahre Dauer der Beitragszahlung: mindestens 5 Jahre bei laufender Beitragszahlung maximal bis Endalter 74 Jahre Höchstbeträge Die steuerlich geförderten Höchstbeiträge liegen für das Jahr 2017 bei Euro bzw. für Verheiratete/Lebenspartnerschaften bei Euro pro Jahr. Eintrittsalter Das niedrigste Eintrittsalter beträgt 18 Jahre, das höchste 67 Jahre. Leistungen bei Tod vor Rentenbeginn Sterben Sie in den ersten 3 Versicherungsjahren, verrenten wir das angesammelte Fondsguthaben. Bei Tod infolge eines Unfalls innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre leisten wir die vereinbarte Hinterbliebenenleistung, mindestens das Fondsguthaben. Bei Tod ab dem 4. Versicherungsjahr entsteht der Anspruch auf die vereinbarte Hinterbliebenenleistung, mindestens auf das Fondsguthaben. Die Hinterbliebenenleistung geben wir in Prozent der Summe Ihrer insgesamt zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) der Hauptversicherung an. Leistungen erfolgen als Rentenzahlungen. Wenn Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen, entspricht die Hinterbliebenenleistung dem angesammelten Fondsguthaben. Die Hinterbliebenenleistung entspricht ebenfalls dem angesammelten Fondsguthaben, wenn Sie für Ihre Versicherung einen Einmalbeitrag gezahlt haben. Sterben Sie vor Rentenbeginn, verrenten wir das angesammelte Fondsguthaben. Hinterbliebenenschutz vor Rentenbeginn Der Hinterbliebenenschutz vor Rentenbeginn ist wählbar in 10 %-Schritten von 0 bis 100 % der vereinbarten Beitragssumme. Die maximale Höhe des Hinterbliebenenschutzes ist gestaffelt nach dem Endalter zum vereinbarten Rentenbeginn. Die Höhe des Hinterbliebenenschutzes beträgt: maximal 100 % bis zum vereinbarten Rentenbeginn bis End alter 70 Jahre; maximal 75 % bis zum vereinbarten Rentenbeginn bis Endalter 75 Jahre; maximal 50 % bis zum vereinbarten Rentenbeginn bis Endalter 85 Jahre Rentenbezugzeit Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir, solange Sie leben, eine monatliche Rente. Zum Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteile dem Anlagestock. Diese legen wir in unserem übrigen Vermögen an. Die Höhe der Rente können wir vor Beginn der Rentenzahlung nicht bestimmen. Diese ist vom Wert der Ihrer Versicherung insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Fondsguthaben) zum Rentenbeginn abhängig. Zum vereinbarten Rentenbeginn berechnen wir die von da an garantierte Rente. Dazu multiplizieren wir den durch Euro geteilten Wert des Fondsguthabens mit dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Rentenfaktor. Höchstrentenbeginnalter Das Höchstrentenbeginnalter beträgt 85 Jahre. Bei Einschluss einer BUZ nach den Tarifen BRH61 und BRH63 beträgt das Höchstrentenbeginnalter 67 Jahre. Vorzeitiger Rentenbeginn (Abrufrente) Ab dem sechsten Versicherungsjahr und wenn Sie mindestens 62 Jahre alt sind, können Sie die Vorverlegung des Rentenbeginns verlangen. Die garantierte Rente setzen wir dann herab. Verlängerungsphase Bis einen Monat vor dem vereinbarten Termin des Rentenbeginns können Sie die Aufschubzeit Ihrer Versicherung verlängern. Während der Verlängerungsphase zahlen Sie keine Beiträge mehr. Den Rentenfaktor erhöhen wir dann. Die Rentenzahlung beginnt spätestens, wenn Sie 85 Jahre alt sind. Bei Einschluss einer BUZ nach den Tarifen BRH61 und BRH63 beginnt die Rentenzahlung spätestens, wenn Sie 67 Jahre alt sind. Verbundene Rente nach Rentenbeginn Sterben Sie nach dem Beginn der Rentenzahlung und ist eine Verbundene Rente vereinbart, leisten wir die Hinterbliebenenrente. Wir zahlen die Rente in gleicher Höhe an Ihren verbliebenen Ehe-/Lebenspartner weiter, solange dieser lebt. Alternativ können Sie 60 % der Rente vereinbaren. Voraussetzung ist, dass Ihr Hinterbliebener zu diesem Zeitpunkt mindestens 62 Jahre alt ist. Ansonsten ruht unsere Leistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt. Eine Vereinbarung zur Verbundenen Rente können Sie auch nachträglich mit Zustimmung Ihres Ehe- oder Lebenspartners einoder ausschließen. Bei Einschluss setzen wir den Rentenfaktor herab. Bei Ausschluss erhöhen wir ihn. Den Ein- oder Ausschluss müssen Sie spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen. Nach Rentenbeginn ist ein Ein- bzw. Ausschluss des Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr möglich. 1

4 2. Zusatzversicherungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) Risikoträger: VORSORGE Lebensversicherung AG, Rather Straße 110 a, Düsseldorf Es gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen BBH61 und BBH63 (Beitragsfreiheit) sowie BRH61 und BRH63 (Berufsunfähigkeitsrente) gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa EStG. Der Einschluss einer BUZ erfolgt bei Tarif VHB64 nach dem Tarif BBH61 sowie BRH61. Der Einschluss ist nur möglich, wenn Sie eine laufende Beitragszahlung vereinbart haben. Eintrittsalter Versicherte Person: mindestens 18 Jahre, maximal 62 Jahre Dauern Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem der Eintritt von BU den Anspruch auf Leistungen entstehen lässt. Leistungsdauer ist der Zeitraum, für den Sie längstens eine Leistung erhalten. Beitragszahlungsdauer ist der Zeitraum, in dem Sie Beiträge zahlen. Karenzzeit ist der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Einsetzen unserer Leistungspflicht (Beginn der Rentenzahlung). Bei Vereinbarung einer Karenzzeit senken wir Ihren Beitrag. Beitragsfreiheit (BUB) Versicherungsdauer, Leistungsdauer und Beitragszahlungsdauer der BUB enden mit der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung. Spätestens endet die BUB in dem Jahr, in dem Sie 67 Jahre alt sind. Berufsunfähigkeitsrente (BUR) Die Versicherungsdauer der BUR endet zum vereinbarten Ablauf, spätestens mit dem Ende der Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung. Die Beitragszahlungsdauer der BUR entspricht der Versicherungsdauer der BUR. Die Leistungsdauer der BUR endet mit dem Beginn der Rentenzahlung der Hauptversicherung. Leistungen Beitragsfreiheit (BUB) Wenn Sie während der Versicherungsdauer der BUB zu mindestens 50 % berufsunfähig sind, entfällt Ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung. Das gilt für die Dauer der BU, längstens jedoch bis zum Ablauf der Leistungsdauer der BUB. Wenn Sie während der Versicherungsdauer der BUB pflegebedürftig werden, besteht unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls eine BU: Sie können Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens 3 Bewertungspunkten zu mindestens 50 % und für eine Dauer von mindestens 6 Monaten nicht mehr ausüben. Bei Versicherungen von Hausfrauen/Hausmännern erbringen wir die Leistungen aus der BUZ nur, wenn Sie erwerbsunfähig sind. Die monatliche garantierte BUR darf hierfür höchstens Euro betragen. Garantierte Leistungserhöhungen bei BU Ist die Automatische Anpassung vereinbart, sind zur BUZ garantierte Leistungserhöhungen bei BU eingeschlossen. Beitragsfreiheit (BUB) Während der Dauer der BU erhöhen sich jährlich die Beiträge der Hauptversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Erhöhungen erfolgen längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer. Berufsunfähigkeitsrente (BUR) Während der Dauer der BU erhöhen wir jährlich die BUR ohne erneute Gesundheitsprüfung. Wir nehmen die jährlichen Anpassungen während der BU entsprechend dem vereinbarten Erhöhungsprozentsatz der Hauptversiche rung vor. Das gilt auch, wenn Sie für die Hauptversicherung das Recht auf jährliche Automatische Anpassung verloren haben. 3. Automatische Anpassung Es gelten die Bedingungen für die Automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen für fondsgebundene Rentenversicherungen. Der Einschluss ist nur möglich, wenn Sie eine laufende Beitragszahlung vereinbart haben. Sie können eine Automatische Anpassung zum Jahrestag des Versicherungsbeginns (Hauptfälligkeit) um einen festen Prozentsatz vereinbaren. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung Ihrer Versicherungsleistungen. Hierbei führen wir keine neue Gesundheitsprüfung durch. Ihre Leistungen der Hauptversicherung und eingeschlossenen Zusatzversicherungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie Ihre Beiträge. 4. Besonderheiten bei den Tarifen VHB64 und VHB66 Ein Ablaufmanagement gemäß 4 Abs. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen können Sie bei Tarif VHB66 nicht vereinbaren. Der Einschluss einer BUZ erfolgt bei den Tarifen VHB64 und VHB66 nach dem Tarif BBH61 sowie BRH61. Es gelten die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dann entfällt ebenfalls Ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung während der Dauer der BU. Das gilt längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der BUB. Berufsunfähigkeitsrente (BUR) Wenn Sie während der Versicherungsdauer der BUR zu mindestens 50 % berufsunfähig sind, so entsteht Anspruch auf die BUR. Wenn Sie während der Versicherungsdauer der BUR pflegebedürftig werden, besteht unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls eine BU. Sie können Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens 3 Bewertungspunkten zu mindestens 50 % und für eine Dauer von mindestens 6 Monaten nicht mehr ausüben. Die BUR wird während der Dauer der BU gezahlt. Das gilt längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer der BUR. Die monatliche garantierte BUR darf maximal 4 % der Beitragssum me der Hauptversicherung oder höchstens Euro betragen. Bei Versicherungen von Auszubildenden, Schülern und Studierenden beträgt die versicherbare monatliche garantierte BUR höchstens Euro. 2

5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz nach Tarif VHB61, VHB63, VHB64 und VHB66 gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa EStG (Stand 01/2017) Sehr geehrter VORSORGE-Kunde, wir danken Ihnen für den Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung im Sinne von 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz. Mit Abschluss der Versicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Haben Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, gelten zusätzlich die hierfür maßgebenden Versicherungsbedingungen. In jedem Fall ist sichergestellt, dass mehr als 50 % Ihres zu zahlenden Beitrags auf Ihre Altersvorsorge entfallen. Die Risikobeiträge für den Hinterbliebenenschutz vor Rentenbeginn entfallen nicht auf Ihre Altersvorsorge. Ihre AVB gelten nur insoweit, als sich aus den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nichts anderes ergibt. Maßgeblich ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 in der am 31. August 2015 gültigen Fassung. Inhaltsverzeichnis AVB Seite 1 Welche Leistungen erbringen wir? Können Sie den Beginn der Rentenzahlung vorverlegen oder hinausschieben? Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Wie verwenden wir Ihre Beiträge und wie können Sie die Fonds wechseln? Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? Wann können Sie Ihren Beitrag senken? Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Wann können Sie eine Teilauszahlung erhalten? Wann können Sie eine Kapitalabfindung erhalten? Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen? Wann können Sie Zuzahlungen leisten? Wann können Sie die Höhe des Hinterbliebenenschutzes verändern? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Was ist ein Unfalltod im Sinne der Bedingungen und was ist in einem solchen Fall zu beachten? Welche Mitwirkungspflichten müssen Sie beachten, wenn Sie Leistungen verlangen? Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Wer erhält die Versicherungsleistung? Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Welches Recht wenden wir auf Ihre Versicherung an und wo ist der Gerichtsstand? Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Welche Informationen erhalten Sie während der Laufzeit Ihrer Versicherung?

6 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Anlagestocks. Den Anlagestock führen wir als Sondervermögen getrennt von unserem übrigen Vermögen. Er besteht aus Anteilen an Fonds. Die davon auf Ihre Versicherung entfallenden Anteile legen wir nach Ihrer Wahl an. Mit Beginn der Rentenzahlung entnehmen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteile am Anlagestock. Wir veräußern diese und legen den Erlös dann in unserem übrigen Vermögen an. Leistungen erbringen wir ausschließlich als Rentenzahlung. (2) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir vor Rentenzahlungsbeginn die Höhe der Rente nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgängen tragen Sie im Gegenzug das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen bis hin zum Totalverlust können auch bei unplanmäßigen Veränderungen der Fonds entstehen. Beispielsweise kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen. Bitte beachten Sie hierzu 4 dieser AVB. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfällt. Im Todesfall gilt die vereinbarte Hinterbliebenenleistung gemäß Absatz 6. Diese verrenten wir mit dem dann aktuellen Rentenfaktor. Den Geldwert des Fondsguthabens 1) ermitteln wir wie folgt: Wir multiplizieren die auf Ihre Versicherung entfallenen Fondsanteile mit den zum maßgeblichen Bewertungsstichtag festgestellten Rücknahmepreisen. Nähere Informationen zum Bewertungsstichtag finden Sie in Absatz 7. Rentenzahlung (3) Erleben Sie den vereinbarten Rentenbeginn, zahlen wir eine Altersrente in gleichbleibender Höhe. Wir zahlen die Altersrente, solange Sie leben. Wir zahlen die Altersrente jeweils vorschüssig in monatlichen Raten in Euro aus. Den Rentenbeginn finden Sie in Ihrem Versicherungsschein 2). Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Höhe der Altersrente können wir vor Beginn der Rentenzahlung nicht bestimmen. Grund hierfür ist, dass sie vom Wert des Fondsguthabens Ihrer Versicherung zum Rentenbeginn abhängig ist. Rentenfaktor (4) Die zum vereinbarten Rentenbeginn garantierte, gleichbleibende Altersrente ermitteln wir aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapital und dem vereinbarten, garantierten Rentenfaktor. Den Rentenfaktor ermitteln wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der Rentenfaktor gibt an, wie viel Altersrente wir Ihnen je Euro des zum Rentenbeginn vorhandenen Deckungskapitals monatlich zahlen. Den Rentenfaktor nennen wir Ihnen im Versicherungsschein. Den im Versicherungsschein genannten, garantierten Rentenfaktor haben wir mit einem Rechnungszins von 0,5 % p. a. kalkuliert. Er basiert auf 50 % der gemäß einer offiziellen Stellungnahme der Deutschen Aktuarvereinigung anzusetzenden Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese sind in einer aus der DAV2004R mit Altersverschiebung abgeleiteten Unisextafel festgelegt. Wir garantieren Ihnen den Rentenfaktor für die gesamte Versicherungslaufzeit. Wir wenden 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht an. Möchten Sie den Rentenbeginn ändern, verändert sich auch Ihr Rentenfaktor: Wählen Sie den Beginn der Rentenzahlung vor dem vereinbarten Rentenbeginn, setzen wir den Rentenfaktor herab. Wählen Sie den Beginn der Rentenzahlung nach dem vereinbarten Rentenbeginn, erhöhen wir den Rentenfaktor. Abfindung von Kleinbetragsrenten (5) Eine einmalige Leistung statt der Renten können Sie nicht verlangen. Wir können allerdings die monatliche Altersrente abfinden. Das ist möglich, wenn die monatliche Altersrente bei Rentenbeginn die nach 93 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt. Wir 1) Das Fondsguthaben wird auch als Deckungskapital bezeichnet. 2) Bitte beachten Sie, dass wir in den Versicherungsbedingungen und sonstigen Vertragsunterlagen Versicherungsschein und Versicherungsurkunde gleichbedeutend verwenden. zahlen dann das zum Rentenbeginn vorhandene Fondsguthaben aus. In diesem Fall endet die Versicherung. Leistungen im Todesfall (6) Sterben Sie vor Rentenbeginn, leisten wir an den versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2 eine Hinterbliebenenrente. Diese Rente zahlen wir, solange der versorgungsberechtigte Angehörige lebt. Handelt es sich bei dem versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2 um ein Kind, zahlen wir die Hinterbliebenenrente, solange das Kind lebt. Maximal zahlen wir die Hinterbliebenenrente jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Für das zu verrentende Kapital gilt: Wir berücksichtigen das Fondsguthaben, wenn a) das Fondsguthaben zum Stichtag größer als die vereinbarte Hinterbliebenenleistung ist oder b) die versicherte Person vor Beendigung der ersten 3 Versicherungsjahre verstirbt, nicht jedoch infolge eines Unfalls. Gilt weder a) noch b), so berücksichtigen wir die in ihrem Versicherungsschein ausgewiesene Hinterbliebenenleistung. Im Versicherungsschein weisen wir die vereinbarte Hinterbliebenenleistung in Euro aus. Die Hinterbliebenenleistung geben wir in Prozent der Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) der Hauptversicherung an. Aus dem zu verrentenden Kapital und einem Rentenfaktor ermitteln wir die monatliche Hinterbliebenenrente. Den Rentenfaktor bestimmen wir in Abhängigkeit vom Alter des versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2 bei Rentenbeginn. Während einer beitragsfreien Zeit der fondsgebundenen Rentenversicherung entspricht die Hinterbliebenenleistung dem angesammelten Fondsguthaben. Die Hinterbliebenenleistung entspricht ebenfalls dem angesammelten Fondsguthaben, wenn Sie die fondsgebundene Rentenversicherung als eine Einmalbeitragsversicherung abgeschlossen haben. Sterben Sie vor Rentenbeginn, verrenten wir das dann angesammelte Fondsguthaben. Der Hinterbliebenenschutz bildet mit der Versicherung, zu der Sie ihn eingeschlossen haben, eine Einheit. Sie können ihn ohne die Hauptversicherung nicht fortsetzen. Bewertungsstichtag (7) Für die Umrechnung des Fondsguthabens zum Rentenbeginn legen wir den Stichtag gemäß Absatz 8 im ersten Rentenbezugsmonat zugrunde. Bei einer Abfindung einer Kleinbetragsrente legen wir bei der Umrechnung des Fondsguthabens den Stichtag zugrunde, der auf den Ablauf des letzten Versicherungsmonats folgt. Endet Ihre Versicherung durch Ihren Tod, ziehen wir den Stichtag gemäß Absatz 8 des Folgemonats heran, der auf den Eingang der Meldung des Todesfalles folgt. (8) Als Stichtag gilt jeweils der sechste Tag eines Monats oder falls dies ein börsenfreier Tag ist der letzte Börsentag davor. Die Rücknahmepreise von Fonds ermitteln die Depotbanken und Kapitalverwaltungsgesellschaften zu bestimmten Terminen. Diese Termine sind im jeweiligen Prospekt der Investmentfonds festgelegt. Es kann sein, dass uns die Werte für den Stichtag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vorliegen. Dann berücksichtigen wir die letzten davor durch die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bekannt gegebenen Rücknahmepreise. Solche Gründe sind z. B., wenn a) die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahmepreise für Fonds nicht zum Stichtag ermittelt, b) die Depotbank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahmepreise für Fonds nicht unverzüglich nach dem Stichtag bekannt gibt, c) unplanmäßige Veränderungen der Fonds vorliegen und dadurch die Ermittlung oder Bekanntgabe des Rücknahmepreises zeitweilig ausgesetzt ist. Vereinbarung einer Verbundenen Rente (Partnerrente) (9) Sie können eine Verbundene Rente (Partnerrente) mit dem versorgungsberechtigten Angehörigen einschließen. Versorgungsberechtigter Angehöriger für die Verbundene Rente ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner. Eine gesetzliche Bedingung für die Begünstigung des Lebenspartners ist die mit Ihnen eingetragene Lebenspartnerschaft. Ihr Ehepartner muss mit Ihnen in gültiger Ehe leben. 4

7 Haben Sie die personengebundene Vereinbarung zur Partnerrente in Ihre Versicherung explizit eingeschlossen, so gilt: Sterben Sie nach dem Beginn der Rentenzahlung, zahlen wir die Rente an die begünstigte Person weiter. Dabei berücksichtigen wir den vereinbarten Prozentsatz. Die Zahlung erfolgt, solange Ihr Eheoder Lebenspartner lebt. Voraussetzung ist, dass Ihr Ehe- oder Lebenspartner das 62. Lebensjahr vollendet hat. Sonst ruht die Leistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt. (10) Die Vereinbarung zur Verbundenen Rente erlischt, wenn: Ihr Ehe- oder Lebenspartner vor Ihnen in der Aufschubzeit stirbt oder die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Ihnen und dem Ehe- oder Lebenspartner rechtskräftig geschieden bzw. aufgehoben wird. (11) Spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Termin des Rentenbeginns können Sie eine Vereinbarung zur Verbundenen Rente ein- oder ausschließen. Hierfür benötigen wir eine Zustimmung Ihres versorgungsberechtigten Ehe- oder Lebenspartners. Bis dahin können Sie eine Änderung der prozentualen Höhe der Verbundenen Rente beantragen. Danach sind die in Satz 1 genannten Änderungen nicht mehr möglich. (12) Bitte beachten Sie, dass sich bei Vereinbarung einer Verbundenen Rente der Rentenfaktor verringert. Die Verringerung ist abhängig vom Alter der mitversicherten Person und dem vereinbarten Prozentsatz für die Verbundene Rente. (13) Es besteht kein Anspruch auf Auszahlungen, die über die Zahlung der vereinbarten Monatsrente und der gegebenenfalls vereinbarten Berufsunfähigkeits- bzw. Hinterbliebenenrente hinausgehen. 2 Können Sie den Beginn der Rentenzahlung vorverlegen oder hinausschieben? (1) Sie können bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform (z. B. Brief, Fax, ) verlangen, dass wir den Rentenbeginn vorverlegen. Dies können Sie mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Monatsersten beantragen. In diesem Fall senken wir den Rentenfaktor. Sie können den Rentenbeginn vorverlegen, wenn: die Versicherung mindestens 5 Jahre besteht und Sie zum vorgezogenen Rentenbeginn mindestens 62 Jahre alt sind und die Mindestrente gemäß 1 Absatz 5 erreicht ist. (2) Sie können den Rentenbeginn hinausschieben. Beiträge zahlen Sie in der dadurch entstehenden Verlängerungsphase nicht. Wollen Sie den Rentenbeginn hinausschieben, müssen Sie dies bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn in Textform (z. B. Brief, Fax, ) beantragen. In diesem Fall erhöhen wir den Rentenfaktor. Die Zahlung der Altersrente beginnt spätestens, wenn Sie 85 Jahre alt sind. Haben Sie in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen, beginnt die Rentenzahlung spätestens, wenn Sie 67 Jahre alt sind. Sterben Sie während der beitragsfreien Verlängerung Ihrer Versicherung, verrenten wir das angesammelte Fondsguthaben an den versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2 als Hinterbliebenenrente. Die Rente zahlen wir, solange Ihr versorgungsberechtigter Angehöriger lebt. Handelt es sich bei dem versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2 um ein Kind, zahlen wir die Hinterbliebenenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Verstirbt das Kind, endet die Rentenzahlung mit dem Tod des Kindes. Die für beitragsfreie Versicherungen bzw. Versicherungen mit Einmalbeitrag benötigten Verwaltungskosten entnehmen wir bis zum Versicherungsende dem Fondsguthaben (sh. 24). Dies kann bei ungünstiger Entwicklung des Wertes der zugrunde liegenden Fonds dazu führen, dass das Fondsguthaben vor dem Rentenbeginn aufgebraucht ist. Sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein verwertbares Vermögen und keine gesonderten Fondsanteile im Rahmen dieser Versicherung enthalten, weisen wir Sie schriftlich auf die Folgen hin. Die Folgen sind, dass Ihre Versicherung erlischt, wenn Sie keine zusätzlichen Beiträge zahlen. Wir fordern Sie dann auf, uns innerhalb einer Frist von sechs Wochen mitzuteilen, ob Sie wieder Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen. Sollten Sie in diesem Zeitraum keinen Beitrag gezahlt haben und nicht auf unsere schriftliche Mitteilung in anderer Weise reagiert haben, erhalten Sie von uns eine schriftliche Erinnerung. Mit der Erinnerung geben wir Ihnen eine weitere Frist von sechs Wochen. Ihre fondsgebundene Rentenversicherung erlischt automatisch, wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Beitrag zahlen oder uns mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten möchten. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss Ihrer Versicherung. Er beginnt jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Zahlen Sie Ihren ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann unsere Leistungspflicht entfallen (vgl. 5 und 6). 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge und wie können Sie die Fonds wechseln? (1) Wir decken von Ihren Beiträgen zunächst Verwaltungskosten als Prozentsatz der eingezahlten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG). Die restlichen Anteile Ihrer Beiträge führen wir dem Anlagestock zu. Dafür rechnen wir sie gemäß Absatz 3 in Anteileinheiten um. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung berechnen wir die Risikobeiträge für die Deckung des Hinterbliebenenschutzes nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Wir entnehmen die folgenden Beträge monatlich dem Fondsguthaben (vgl. 24): Risikobeiträge, Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz der vereinbarten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG) und Verwaltungskosten als monatlich anfallende Kosten in Euro ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. a AltZertG). Für die Umrechnung der vorgenannten Entnahmen in Anteileinheiten legen wir den Anteilspreis am Stichtag gemäß 1 Absatz 8 zugrunde. Bei Versicherungen mit Einmalbeitrag und beitragsfreien Versicherungen entnehmen wir die folgenden Kosten monatlich dem Fondsguthaben (vgl. 24): Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz der vereinbarten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG) und Verwaltungskosten als monatlich anfallende Kosten in Euro ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. a AltZertG). Für die Umrechnung der vorgenannten Kosten in Anteileinheiten legen wir den Anteilspreis am Stichtag gemäß 1 Absatz 8 zugrunde. Bei Versicherungen mit Einmalbetrag und beitragsfreien Versicherungen fallen keine Risikobeiträge für den Hinterbliebenenschutz an (vgl. 1 Absatz 6). Außerdem werden Verwaltungskosten als Prozentsatz des ge bildeten Kapitals ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. b AltZertG) den Fonds entnommen. (2) Bei Versicherungen mit Einmalbetrag und beitragsfreien Versicherungen kann das gesamte Fondsguthaben vor Rentenbeginn aufgebraucht sein. Das kann passieren, wenn sich die im Anlagestock enthaltenen Fonds extrem unglücklich entwickeln. Grund hierfür ist unsere in Absatz 1 beschriebene Kostenentnahme. Sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein verwertbares Vermögen und keine gesonderten Fondsanteile im Rahmen dieser Versicherung enthalten, weisen wir Sie schriftlich auf die Folgen hin. Die Folgen sind, dass Ihre Versicherung erlischt, wenn Sie keine zusätzlichen Beiträge zahlen. Wir fordern Sie dann auf, uns innerhalb einer Frist von sechs Wochen mitzuteilen, ob Sie wieder Beiträge zu Ihrer Versicherung zahlen. Sollten Sie in diesem Zeitraum keinen Beitrag gezahlt haben und nicht auf unsere schriftliche Mitteilung in anderer Weise reagiert haben, erhalten Sie von uns eine schriftliche Erinnerung. Mit der Erinnerung geben wir Ihnen eine weitere Frist von sechs Wochen. Ihre Versicherung erlischt automatisch, wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Beitrag zahlen und auch nicht mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten möchten. (3) Den zur Anlage bestimmte Teil des Beitrages legen wir in Anteilen des Anlagestocks an. Dabei berücksichtigen wir die von Ihnen gewählte prozentuale Aufteilung für die Fonds. Für die Umrechnung in Anteileinheiten legen wir den Anteilspreis am Stichtag gemäß 1 Absatz 8 zugrunde. (4) Die Auswahl der verschiedenen Fonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung können Sie selbst vornehmen. Eine Liste der möglichen Fonds finden Sie in den Informationen zur Fondsanlage. (5) Erträge des Anlagestocks, die ausgeschüttet werden, rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungen gut. (6) Ihre Teile der Beiträge, die zur Anlage in Fonds bestimmt sind, legen wir erst nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist an. Wir berücksichtigen hierbei den darauf folgenden Stichtag gemäß 1 Absatz 8. 5

8 (7) Bis auf Weiteres werden keine Ausgabeaufschläge erhoben. Fondswechsel (8) Sie können innerhalb von zwölf Monaten bis zu zwölfmal eine Änderung der von Ihnen bestimmten Fonds verlangen. Sie können hierbei aus allen zum Zeitpunkt des Wechsels für diesen Tarif zulässigen Fonds auswählen. Für einen Fondswechsel stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Wir schichten Ihr vorhandenes Fondsguthaben entsprechend der neu festgelegten Verteilung um. b) Wir legen Ihre zukünftigen Beitragsteile für die Fondsanlage entsprechend der neu festgelegten Verteilung an. c) Wir schichten Ihr vorhandenes Fondsguthaben um und legen Ihre künftigen Beitragsteile für die Fondsanlage entsprechend der neu festgelegten Verteilung an. Ihren Auftrag zum Fondswechsel müssen Sie uns in Textform (z. B. Brief, Fax, ) mitteilen. Nach Eingang Ihres Auftrages zum Fondswechsel bei uns, führen wir den Fondswechsel unverzüglich durch. Ablaufmanagement (9) Sie können zu Ihrer Versicherung ein Ablaufmanagement vereinbaren. Durch das Ablaufmanagement werden wir das vorhandene Fondsguthaben fünf Jahre vor Beginn der Rentenzahlung in den von Ihnen gewählten Fonds umschichten. Ab diesem Zeitpunkt werden wir auch Ihre Beitragsteile für die Fondsanlage in den von Ihnen gewählten Fonds anlegen. Für das Ablaufmanagement können Sie aus allen zum Zeitpunkt der Wahl des Ablaufmanagements für Ihre Versicherung zulässigen Fonds auswählen. Unplanmäßige Veränderungen der Fonds (10) Wenn ein in Ihrer Versicherung enthaltener Fonds nicht mehr zur Verfügung steht, informieren wir Sie. Beispiele für einen solchen Fall können sein: die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) schließt einen Fonds, die KVG verschmelzt einen Fonds auf einen anderen, die KVG beschränkt die Ausgabe von Anteilen, setzt diese aus oder stellt diese endgültig ein, die KVG setzt die Rücknahme von Anteilen aus oder stellt diese endgültig ein. Das Kapitalanlagerisiko durch unplanmäßige Veränderungen der Fonds tragen Sie als Versicherungsnehmer. Wir bieten Ihnen einen Ersatzfonds an. Wir wählen einen Fonds aus, der unter Anlagegesichtspunkten dem alten Fonds am ehesten entspricht. Ausgabebeschränkung (11) Bei einer Fondsschließung oder Fondsverschmelzung schichten wir den Teil der Fondsanlage aus dem nicht mehr zur Verfügung stehenden Fonds in den von uns genannten Ersatzfonds um. Auch den Anteil Ihrer zukünftigen Beitragsteile für die Fondsanlage legen wir in diesem Fonds an. Dies dokumentieren wir Ihnen in einem Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein. Wenn die KVG die Ausgabe von Anteilen beschränkt, aussetzt oder endgültig einstellt, legen wir Ihre für die Anlage vorgesehenen Beitragsteile in den von uns vorgeschlagenen Ersatzfonds an. Der Teil der Fondsanlage Ihrer Versicherung, der in andere Fonds investiert ist, bleibt davon unberührt. Wenn Sie mit dem Ersatzfonds nicht einverstanden sind, können Sie uns aus den von uns angebotenen Fonds einen anderen mitteilen. Hierzu haben Sie vier Wochen nach Erhalt unserer Information Zeit. Sollte der betroffene Fonds so kurzfristig nicht mehr angeboten werden, dass die genannte Frist von vier Wochen erst nach Schließung des Fonds oder Aussetzung der Ausgabe von Anteilen enden würde, gilt: Wir ersetzen diesen Fonds durch denjenigen Fonds aus unserem Angebot. Diesen Fonds und den Stichtag für den Fondswechsel teilen wir Ihnen mit. Alternativ können Sie Ihre individuelle Fondsauswahl gemäß Absatz 8 ohne Kosten neu bestimmen. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die für Ihre Versicherung in Frage kommen, ist bei uns jederzeit erhältlich. Wenn die KVG einen Fonds schrittweise auflöst, gelten die Regeln des Absatzes 10 entsprechend. Wenn wir aus der Auflösung des Fonds Zahlungen erhalten, legen wir diese in Ihren dann gewählten Fonds an. Hierbei berücksichtigen wir Ihre dann aktuelle Aufteilung für die Beiträge. Rücknahmebeschränkungen (12) Wenn die KVG die Rücknahme von Anteilen eines in Ihrer Versicherung enthaltenen Fonds aussetzt oder endgültig einstellt, informieren wir Sie. Wir legen den Anteil Ihrer zukünftigen Beitragsteile für die Fondsanlage in einen neuen Fonds aus unserem Angebot an, der dem ausgesetzten oder geschlossenen Fonds unter Anlagegesichtspunkten am ehesten entspricht. Das vorhandene Fondsguthaben muss aufgrund der Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im bisherigen Fonds bleiben. Ein Fondswechsel gemäß Absatz 8 a) oder c) ist während der Aussetzung und bei der endgültigen Einstellung der Rücknahme von Fondsanteilen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht möglich. Bei einer Leistung aus Ihrer Versicherung steht der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteileinheit nicht zur Verfügung. Grund hierfür ist, dass wir die Anteile nicht an die KVG zurückgeben können. In diesen Fällen dürfen wir den Wert einer Anteileinheit anhand des aktuellen Preises am Kapitalmarkt ermitteln. Der Preis kann aufgrund der verminderten Veräußerbarkeit der Fondsanteile geringer sein, als der zuletzt von der Kapitalanlagegesellschaft gestellte Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem Totalverlust führen. Sonstige Veränderungen der Fonds (13) Treten darüber hinaus bei einem in Ihrer Versicherung enthaltenen Fonds erhebliche Änderungen ein, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch einen anderen Fonds zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass wir die Änderungen nicht beeinflussen können und die unveränderte Fortführung dieser Versicherung durch die Änderung unmöglich ist. Eine erhebliche Änderung kann sich auch aus Gesetzen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen ergeben. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend. Ablaufcheck (14) Wir erinnern Sie sechs Jahre vor dem planmäßigen Rentenbeginn über die Möglichkeiten zur Absicherung Ihres Fondsvermögens. Voraussetzung hierfür ist, dass die vereinbarte Laufzeit Ihrer Versicherung mindestens zehn Jahre beträgt. Die Absicherung können Sie durch eine Umschichtung (vgl. Absatz 8) in eine risikoärmere Anlage vornehmen. Unsere Erinnerung schicken wir Ihnen mit der jährlichen Standmitteilung zu. 5 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder einmalig zahlen. (2) Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss der Versicherung zahlen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Sie müssen die Zahlung frühestens zu dem mit Ihnen vereinbarten, in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode entspricht der vereinbarten Zahlweise. Die Beiträge zahlen Sie bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. Maximal jedoch bis zu Ihrem Tod. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Wir konnten den Beitrag am Fälligkeitstag einziehen und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen konnten, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Die laufenden Beiträge können Sie ausschließlich im Lastschriftverfahren zahlen. Bei Einmalbeiträgen haben Sie die Wahl zwischen dem Lastschriftverfahren und einer Überweisung. Im Falle des Lastschriftverfahrens buchen wir zum Fälligkeitstermin von dem angegebenen Konto ab. (5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir etwaige rückständige Beträge. 6

9 (6) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Kosten. Dies gilt für Beitragszahlungen, die nicht im Lastschriftverfahren erfolgen. 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag oder Einmalbeitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, von der Versicherung zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder verringert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Eine rechtzeitige Beitragszahlung bedeutet: Sie haben fristgerecht alles getan, damit wir den Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen können. Sie haben einer berechtigten Abbuchung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, können Sie den Betrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung überweisen. Die Zahlung gilt auch dann noch als rechtzeitig. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir Ihre Versicherung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Fall einer Kündigung wandelt sich Ihre Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung entsprechend 7 um. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und Ihre Versicherung besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 7 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? (1) Sie können vor Rentenbeginn jederzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, ) verlangen, Ihre Versicherung ruhen zu lassen. Diese Änderung berücksichtigen wir zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Für die Zukunft befreien wir Sie dann von Ihrer Beitragszahlungspflicht (Beitragsfreistellung). Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir gemäß 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Versicherungsleistungen auf beitragsfreie Versicherungsleistungen herab. Bei der Ermittlung des Rückkaufswertes erheben wir keinen Abzug. Sterben Sie während der beitragsfreien Zeit, verrenten wir das vorhandene Fondsguthaben. Wir zahlen die Rente ausschließlich an Ihren versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2. Den vor der Beitragsfreistellung gültigen Prozentsatz der Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge der Hauptversicherung berücksichtigen wir in diesem Fall nicht. Die Verrentung erfolgt als Hinterbliebenenrente, solange Ihr versorgungsberechtigter Angehöriger im Sinne von 23 Absatz 2 lebt. Handelt es sich bei dem versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne von 23 Absatz 2 um ein Kind, zahlen wir die Hinterbliebenenrente, solange das Kind lebt. Die Zahlung nehmen wir jedoch maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vor. Bei einer Beitragsfreistellung erlischt die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung nach den Tarifen BRH61 und BRH63 gemäß 8 Absatz 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen BBH61 und BBH63 (Beitragsfreiheit) sowie BRH61 und BRH63 (Berufsunfähigkeitsrente) gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. B Doppelbuchstabe aa EStG. (2) Wenn Sie Ihre Versicherung ruhen lassen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist das Fondsguthaben nach Beitragsfreistellung in der Regel deutlich niedriger als die Summe Ihrer gezahlten Beiträge. Aus den Beiträgen finanzieren wir auch die Kosten. Dies sind die Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 24), die Risikobeiträge (vgl. 4 Absatz 1) sowie die Verwaltungskosten (vgl. 24). Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge als Fondsguthaben zur Verfügung. Eine Kostenentnahme für den Hinterbliebenenschutz nehmen wir während der Beitragsfreistellung nicht vor. (3) Die für beitragsfreie Versicherungen bzw. Versicherungen mit Einmalbeitrag benötigten Kostenanteile aus dem Fondsguthaben für die Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten und der Verwaltungskosten als monatlich anfallende Kosten in Euro (vgl. 24) entnehmen wir bis zum Vertragsende dem Fondsguthaben (vgl. 4 Absatz 1). Dies kann bei ungünstiger Entwicklung des Werts der zugrunde liegenden Fonds dazu führen, dass das Fondsguthaben vor dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. Sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kein verwertbares Vermögen und keine gesonderten Fondsanteile im Rahmen dieser fondsgebundenen Rentenversicherung enthalten, weisen wir Sie schriftlich auf die Folgen hin. Die Folgen sind, dass Ihre fondsgebundene Rentenversicherung erlischt, wenn Sie keine zusätzlichen Beiträge zahlen. Wir fordern Sie dann auf, uns innerhalb einer Frist von sechs Wochen mitzuteilen, ob Sie wieder Beiträge zu Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung zahlen. Sollten Sie in diesem Zeitraum keinen Beitrag gezahlt haben und nicht auf unsere schriftliche Mitteilung in anderer Weise reagiert haben, erhalten Sie von uns eine schriftliche Erinnerung. Mit der Erinnerung geben wir Ihnen eine weitere Frist von sechs Wochen. Ihre fondsgebundene Rentenversicherung erlischt automatisch, wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Beitrag zahlen und auch nicht mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten möchten. (4) Sie können vor der nächsten Versicherungsperiode in Textform (z. B. Brief, Fax, ) verlangen, dass wir Ihre Versicherung beitragspflichtig weiterführen. (5) Nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung zahlen wir in Ihrem Todesfall eine Hinterbliebenenleistung gemäß 1 Absatz 6. Wir berücksichtigen hierbei jedoch die durch die Beitragsfreistellung verminderte Beitragssumme. Der Prozentsatz des Hinterbliebenenschutzes entspricht dem vor Beitragsfreistellung gültigen Satz. 8 Wann können Sie Ihren Beitrag senken? (1) Sie können in Textform (z. B. Brief, , Fax) zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode beantragen, den Beitrag Ihrer Versicherung zu senken. Der neue Beitrag für die Hauptversicherung darf den Mindestbetrag von 360 Euro jährlich nicht unterschreiten. Zusätzlich darf die durch die Beitragsreduzierung verringerte Beitragssumme Euro nicht unterschreiten. Nach Prüfung der Voraussetzungen teilen wir Ihnen mit, ob wir die Beitragsreduzierung annehmen können. Eine Beitragsreduzierung ist nur möglich, wenn ein positives Fondsguthaben vorhanden ist. (2) In Ihrem Todesfall zahlen wir eine Hinterbliebenenleistung (vgl. 1 Absatz 6) auf Basis der durch die Herabsetzung verringerten Beitragssumme. 7

10 (3) Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Herabsetzung Ihres Beitrags. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den Tarifen BRH61 und BRH63. 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? (1) Vor dem Rentenbeginn können Sie Ihre Versicherung zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 5 Absatz 1) in Textform (z. B. Brief, Fax, ) kündigen. Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen. (2) Die Kündigung Ihrer Versicherung bewirkt eine Beitragsfreistellung gemäß 7. Sie haben keinen Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts. Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 24), der Risikobeiträge (vgl. 4 Absatz 1) und der Verwaltungskosten (siehe 24) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren erreichen die Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Rente nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. (3) Die Kündigungen einer Versicherung mit Einmalbeitrag und einer beitragsfreien Versicherung führen zu einer unveränderten Fortführung der Versicherung. (4) Eine Übertragung der Anteileinheiten können Sie nicht verlangen. (5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 10 Wann können Sie eine Teilauszahlung erhalten? Eine Teilauszahlung können Sie nicht verlangen. 11 Wann können Sie eine Kapitalabfindung erhalten? Eine Kapitalabfindung können Sie nicht verlangen. 12 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen? (1) Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung können Sie in Textform (z. B. Brief, Fax, ) beantragen, Ihren laufenden Beitrag zu erhöhen. Es kann passieren, dass wir eine neue Risikoprüfung vornehmen müssen. (2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Leistungen gemäß 1. Für die Beitragserhöhung gelten die Fristen und Regelungen der AVB erneut. Wir weisen Sie insbesondere auf die Fristen und Regelungen zur Hinterbliebenenleistung ( 1 Absatz 6) hin. Weiterhin entnehmen wir folgende aufgrund der Beitragserhöhung erhöhte Kosten: Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz der vereinbarten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG), Risikobeiträge, Verwaltungskosten als Prozentsatz der eingezahlten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG) und Verwaltungskosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. b AltZertG). Die Verwaltungskosten als monatlich anfallende Kosten in Euro ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. a AltZertG) bleiben unverändert. 15 Absatz 14 gilt entsprechend. (3) Die Versicherungsleistungen einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beitragsfreiheit erhöhen wir bei der Beitragserhöhung ebenfalls. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Die Erhöhung ist vorbehaltlich einer Risikoprüfung möglich. (4) Die Beitragserhöhung vereinbaren wir für die gesamte verbleibende Beitragszahlungsdauer. Die jährlichen Beiträge der Hauptversicherung müssen Sie mindestens um 300 Euro erhöhen. (5) Eine Beitragserhöhung können Sie während der Versicherungsdauer mehrfach beantragen. Nach Ihrem Antrag prüfen wir, ob eine Beitragserhöhung möglich ist. (6) Der in Prozent der Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge der Hauptversicherung angegebene Hinterbliebenenschutz gilt auch für die Beitragserhöhung. Ein abweichender Hinterbliebenenschutz für eine Beitragserhöhung ist nicht wählbar. 13 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? (1) Sie können in Textform (z. B. Brief, Fax, ) beantragen, Zuzahlungen zu Ihrer Versicherung zu leisten. Hierfür gilt eine Frist von einer Woche zum nächsten Monatsanfang. (2) Durch die Zuzahlung erhöhen sich Ihre Leistungen gemäß 1. Dazu berücksichtigen wir die bei Abschluss Ihrer Versicherung gültigen Rechnungsgrundlagen (vgl. 1 Absatz 4). Für die Zuzahlung gelten die Fristen und Regelungen der AVB erneut. Wir weisen insbesondere auf die Regelungen zur Hinterbliebenenleistung ( 1 Absatz 6) und zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 24), der Risikobeiträge und der Verwaltungskosten (vgl. 4 Absatz 1) hin. Diese wenden wir für die Zuzahlung wiederum an. Aufgrund der Zuzahlung erhöhen sich die Gesamtsumme der Abschluss- und Vertriebskosten als Prozentsatz der vereinbarten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG), Risikobeiträge, Verwaltungskosten als Prozentsatz der eingezahlten Beiträge ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. d AltZertG) und Verwaltungskosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. b AltZertG). Die Verwaltungskosten als monatlich anfallende Kosten in Euro ( 2a S. 1 Nr. 1 Buchst. a AltZertG) bleiben unverändert. 15 Absatz 14 gilt entsprechend. (3) Die Leistungen etwaiger abgeschlossener Zusatzversicherungen erhöhen wir durch die Zuzahlung nicht. (4) Für eine Zuzahlung müssen Sie mindestens 300 Euro wählen. (5) Von der Möglichkeit der Zuzahlung können Sie während der Versicherungsdauer mehrfach Gebrauch machen. (6) Überschreitet der Hinterbliebenenschutz durch die Zuzahlung die Summe von Euro riskiertem Kapital 3), können Sie die Zuzahlung nur vorbehaltlich einer Risikoprüfung beantragen. (7) Der in Prozent der Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge der Hauptversicherung angegebene Hinterbliebenenschutz gilt auch für die Zuzahlung. Einen abweichenden Hinterbliebenenschutz für eine Zuzahlung können Sie nicht wählen. 14 Wann können Sie die Höhe des Hinterbliebenenschutzes verändern? (1) Sie haben die Möglichkeit, eine Änderung des vereinbarten Hinterbliebenenschutzes zu beantragen. Nach Ihrem Antrag prüfen wir, ob wir die Höhe des Hinterbliebenenschutzes verändern können. Ab einer Summe von Euro riskiertem Kapital 3) je versicherter Person können Sie die Erhöhung des Hinterbliebenenschutzes nur vorbehaltlich einer Risikoprüfung beantragen. Die Änderung des Hinterbliebenenschutzes müssen Sie in Textform (z. B. Brief, , Fax) beantragen. Sie können den Hinterbliebenenschutz in 10 %-Schritten zwischen 0 % und 100 % der Beitragssumme (vgl. 1 Absatz 6) wählen. Wenn Sie die Hinterbliebenenleistungen erhöhen, sinkt der Teil Ihres Beitrages, den wir in Fonds anlegen. (2) Die Wartezeit für eine Erhöhung des Hinterbliebenenschutzes beträgt drei Jahre. Sterben Sie während dieser Wartezeit, ermitteln wir die Hinterbliebenenleistung ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Hinterbliebenenschutzes. Bei Tod infolge eines Unfalls (vgl. 18) innerhalb der Wartezeit leisten wir die erhöhte Hinterbliebenenleistung. 15 Absatz 14 gilt entsprechend. (3) Wir verzichten auf die Wartezeit bei Erhöhung des Hinterbliebenenschutzes (vgl. Absatz 2), wenn eines der im Folgenden aufgeführten Ereignisse beim Versicherungsnehmer eingetreten ist: Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes, Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie, Abschluss der Berufsausbildung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung (Nachversicherungsoption ohne Wartezeit). Die Nachversicherungsoption ohne Wartezeit müssen Sie spätestens drei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses beantragen. Die Hinterbliebenenleistung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ermitteln wir gemäß 1 Absatz 6. Das gilt auch, wenn Sie in dieser Zeit die Nachversicherungsoption nutzen. (4) Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Änderung des Hinterbliebenenschutzes. (5) Wir behalten uns vor, den Hinterbliebenenschutz in Ihrem Interesse zu senken, um die steuerliche Förderung der Versicherung weiter zu gewährleisten. 3) Das riskierte Kapital entspricht der versicherten Hinterbliebenenleistung (vgl. 1 Absatz 6) abzüglich des vorhandenen Fondsguthabens. Für die Ermittlung des riskierten Kapitals berücksichtigen wir alle Versicherungen einer versicherten Person, bei denen die VORSORGE Lebensversicherung AG Risikoträger ist. 8

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