Stellungnahme zum. ZeS Zentrum für Sozialpolitik Centre for Social Policy Research Prof. Dr. Heinz Rothgang Abteilungsleiter / Director

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1 Prof. Dr. Heinz Rothgang, Zentrum für Sozialpolitik, Parkallee Bremen ZeS Zentrum für Sozialpolitik Centre for Social Policy Research Abteilung/Division Gesundheitsökonomie, Gesundheitspolitik und Versorgungsforschung Prof. Dr. Heinz Rothgang Abteilungsleiter / Director Barkhof, Parkallee 39, Raum Bremen Telefon: (0421) Fax: (0421) rothgang@zes.uni-bremen.de www: Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen des Landtags Nordrhein-Westfalen Solidarische Gesundheitsversorgung erhalten Bürgerversicherung einführen (Ds. 15/854) sowie des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE zu diesem Antrag anlässlich der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration des Landtags Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2011

2 Seite 2 von 14 I. Ausgangslage Wie vielfach gezeigt und entsprechend lange bekannt, sind die seit den 1980er Jahren mehr oder weniger unverändert anhaltenden Beitragssatzsteigerungen in der GKV nicht auf eine Kostenexplosion zurückzuführen, sondern auf die strukturelle Einnahmeschwäche der GKV (vgl. aktuell und als Beispiel für viele Wille 2010; Reiners 2009). Die Ausgaben der GKV sind seit dem Übergang von der Ausbauphase des Wohlfahrtsstaats zu einer Ausgabendämpfungspolitik Ende der 1970er Jahre im wesentlichen parallel zum Bruttoinlandsprodukt gewachsen und schwanken relativ stabil bei einem Anteil von 6-7% (Rothgang et al. 2010a), 1 während das beitragspflichtige Einkommen der GKV-Mitglieder deutlich hinter dieser Entwicklung zurückgeblieben ist. Eine Finanzierungsreform, die eine nachhaltige und stabile GKV-Finanzierung gewährleisten will, muss daher hier ansetzen und sicherstellen, dass die Einnahmebasis der GKV mit dem Sozialprodukt wächst. Gleichzeitig verweist die aktuelle Diskussion vollkommen zu Recht auf Gerechtigkeitslücken in der bestehenden GKV-Finanzierung (Arnold 2006; Greß/Rothgang 2010). Dem eigenen Selbstverständnis nach ist die GKV dem Solidarprinzip verpflichtet, dass sich aus dem Zusammentreffen einer Finanzierung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und einer Leistungsgewährung nach dem Bedarfsprinzip ergibt. Das Leistungsfähigkeitsprinzip postuliert zum einen, dass Haushalte mit gleicher Leistungsfähigkeit, also gleichem Einkommen, gleich belastet werden (horizontale Gerechtigkeit) und zum anderen, dass Haushalte mit höherer Leistungsfähigkeit (höherem Einkommen) stärker belastet werden (vertikale Gerechtigkeit) (Wasem/Greß 2002). Die aktuelle GKV-Finanzierung setzt beides nur unvollständig um: Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird das Prinzip der vertikalen Gerechtigkeit verletzt, da Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht verbeitragt wird. Zudem können sich Besserverdiener der Umverteilung zugunsten einkommensschwächerer Haushalte entziehen, indem sie von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung wechseln. Das Prinzip der horizontalen Gerechtigkeit wird insbesondere dadurch verletzt, dass bei Pflichtversicherten nur die Arbeitseinkommen und die Lohnersatzeinkommen, nicht aber andere Einkommensarten wie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkommen aus Vermögen beitragspflichtig sind. Im Ergebnis werden Haushalte mit gleichem Einkommen daher in unterschiedlichem Ausmaß zur Beitragszahlung herangezogen. Zu einer ähnlichen Ungleichbehandlung führt die Beitragsbemessungsgrenze im Haushaltskontext. Liegt das Haushaltseinkommen insgesamt oberhalb der einfachen Beitragsbemessungsgrenze, unterscheidet sich das beitragspflichtige Einkommen bei gleichem Haushaltseinkommen danach, wie sich dies auf die beiden Ehepartner verteilt (Dräther/Rothgang 2004). Eine gerechte Finanzierungsreform sollte daher auch diese Ungerechtigkeiten soweit wie möglich beseitigen oder zumindest reduzieren. 1 Die Wiedervereinigung hat zu einem kleinen Sprung nach oben geführt, da das Bruttoinlandsprodukt in den neuen Ländern deutlich niedriger war und der Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt in Ostdeutschland daher höher lag. Bereinigt um diesen Effekt ist der konstante Ausgabenanteil noch deutlicher erkennbar.

3 Seite 3 von 14 Das GKV-Finanzierungsgesetz hat allenfalls einen geringen Beitrag zur Lösung der angesprochenen Probleme geleistet, gleichzeitig neue Probleme aufgeworfen (Greß et al. 2010; vgl. auch DGGÖ 2010). Mit Ansätzen zur Ausgabenbegrenzung und einer beachtlichen Beitragssatzerhöhung folgt es ausgetretenen Pfaden. Diese Maßnahmen liefern keinen Beitrag zur nachhaltigen Strukturreform der GKV-Finanzierung. Als zentrales neues Element kann dagegen die geplante Ausweitung des Zusatzbeitrags zu einer kleinen Kopfprämie mit steuerfinanziertem Sozialausgleich, der den individuellen Zusatzbeitrag auf 2 % der beitragpflichtigen Einnahmen begrenzen soll, angesehen werden. Allerdings wird damit weder der in die Sozialversicherung einbezogene Personenkreis erweitert, noch wird die Finanzierungsbasis nachhaltig ausgeweitet, da andere Einkommensarten lediglich für den Zusatzbeitrag relevant werden. Die Problematik der horizontalen Gerechtigkeit bleibt damit weitestgehend unberührt und hinsichtlich der vertikalen Gerechtigkeit führt die Neuregelung zu einer Verschlechterung im Vergleich zum Status quo: Bei einem für 2014 erwartetem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 16 etwa wären nur die Bezieher von Bruttoeinkommen zu 800 in den Solidarausgleich einbezogen. Für alle anderen gilt der pauschale Zusatzbeitrag unabhängig von der Einkommenshöhe (Greß et al. 2010). Damit wird die her zur Beitragsbemessungsgrenze einkommensproportionale Beitragsbelastung, in einen regressiven Tarif überführt. Der pauschale Zusatzbeitrag führt so im Vergleich zum Status quo zu einer inversen Umverteilung von unten nach oben. II. Reformalternative Bürgerversicherung Eine Option, die horizontale und vertikale Gerechtigkeit der GKV-Finanzierung im o. g. Sinne zu verbessern und zugleich die Nachhaltigkeit der Finanzierung zu fördern, besteht im Konzept der Bürgerversicherung, die in verschiedenen Varianten seit Beginn dieser Dekade vorgeschlagen und diskutiert wird (vgl. z. B. Nachhaltigkeitskommission 2003; Engelen-Kefer 2004; Strengmann- Kuhn 2005; Spies 2006). Im Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen des Landtags Nordrhein-Westfalen (Drucksache 15/854) wird eine solche Bürgerversicherung gefordert. Das Konzept der Bürgerversicherung will den genannten Schwächen des derzeitigen Systems entgegentreten durch 1. eine Ausweitung des versicherungs- und beitragspflichtigen Personenkreises in die GKV auf die gesamte Bevölkerung, 2. eine Verbeitragung auch anderer Einkommen und Einkommensarten, 3. ein Beitragssplitting bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften, wenn das Einkommen eines Partners die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Im Änderungsvorschlag der Fraktion DIE LINKEN wird zudem die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung (5.500 Euro / Monat) bzw. perspektivisch die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze gefordert.

4 Seite 4 von 14 Um diesen Vorschlag beurteilen zu können, ist es notwendig, die Konsequenzen seiner Umsetzung zu thematisieren. Nachfolgend werden daher Beitragssatzeffekte, finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und Verteilungswirkungen der Einführung einer Bürgerversicherung auf die Beitragssatzentwicklung dargestellt. Diese Darstellung beruht auf einem Gutachten, dass der Verfasser gemeinsam mit anderen Kollegen 2010 für die Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen angefertigt hat (Rothgang et al. 2010b). Das Gutachten hängt dieser Stellungnahme an. Die Stellungnahme selbst stützt sich in großen Teilen auf einer Kurzfassung des Gutachtens, die ebenfalls 2010 veröffentlicht wurde (Rothgang et al. 2010c). III. Grundlagen der Berechnungen Die Einführung einer Bürgerversicherung erfordert Übergangsregelungen. Die nachfolgenden Berechnungen beziehen sich dagegen auf den Effekt einer sofortigen Umsetzung ohne Übergangsregelungen. Sie zeigen damit den potentiellen Effekt einer Bürgerversicherung, wenn sie vollständig umgesetzt ist. Dies darf nicht mit den unmittelbaren Effekten einer schrittweisen Einführung einer Bürgerversicherung verwechselt werden. Um Beitragssatzeffekte verschiedener Finanzierungsregelungen abschätzen zu können, muss auf bevölkerungsrepräsentative Einkommensdaten zurückgegriffen werden. Datengrundlage für die nachstehenden Berechnungen ist das Sozioökonomische Panel (SOEP), das seit 1984 als jährliche Wiederholungsbefragung vom Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) durchgeführt wird (SOEP Group 2001). Grundlage der Berechnung bilden die Befragungsjahre 2007 und Grundgesamtheit der Simulation bilden die GKV- und PKV-Versicherten in Deutschland für Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ergibt sich als Quotient der beitragspflichtigen Einkommen und der Ausgaben, wobei zusätzliche Einnahmen und Ausgaben, die nicht aus beitragspflichtigen Einnahmen stammen, berücksichtigt werden. Dabei liegen die Ausgaben für bereits im Status quo gesetzlich Versicherte Personen in entsprechenden Statistiken vor, während die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung für die gegenwärtig privat Versicherten geschätzt werden muss. Zu diesem Zweck wurden aus den Daten des Risikostrukturausgleiches alters- und geschlechtsspezifische Ausgaben berechnet, die den gegenwärtig Privatversicherten zugeordnet wurden. Mithilfe der Einnahmen- und Ausgabenwerte lassen sich auch die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte beschreiben. Bei der Ermittlung der Verteilungswirkungen können Wirkungen für konstruierte Haushalte simuliert werden. Der Nachteil dieser Vorgehensweise ist aber, dass nicht gesagt werden kann, wie groß der Anteil der jeweils modellierten Haushalte in der Realität ist. Nachstehend werden die Verteilungseffekte der Einführung verschiedener Varianten der Bürgerversicherung daher auf Basis der bevölkerungsrepräsentativen Mikrodaten des SOEP errechnet.

5 Seite 5 von 14 Das den nachstehenden Berechnungen zugrunde gelegte Grundmodell der Bürgerversicherung ist gekennzeichnet durch die Einbeziehung der gesamten Bevölkerung in die Bürgerversicherung, Verbeitragung aller beitragspflichtigen Einkommen in einer Beitragssäule, Berücksichtigung aller Einkommensarten für die Beitragspflicht, Einführung eines Beitragssplittings für Ehegatten / Eingetragenen Lebenspartnern. 2 Da sich die im Landtag eingebrachten Anträge hinsichtlich der Frage nach der Beitragsbemessungsgrenze unterscheiden werden diesbezüglich neben dem Grundmodell, das keine Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt, drei Varianten berücksichtigt: Variante 1: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Versicherungspflichtgrenze in der GKV, Variante 2: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung, Variante 3: Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze. III. Beitragssatzeffekte Wie Tabelle 1 entnommen werden kann, führt das Grundmodell der Bürgerversicherung zu einer Reduktion des Beitragssatzes um 1,8 Beitragssatzpunkte. Der Status quo bezieht sich dabei auf den 2007 zum Budgetausgleich rechnerisch notwendigen Beitragssatz. Der errechnete Beitragssatzrückgang beziffert den Effekt, den eine unmittelbare Einführung der Bürgerversicherung ohne Übergangsregelung bezogen auf die Zahlen des Jahres 2007 hat. Der errechnete Effekt ist damit etwas größer als im IGES-Gutachten von 2004 (Sehlen et al. 2004: 36), das bezogen auf Zahlen des Jahres 2001 eine Beitragssatzreduktion von 1,4 Beitragssatzpunkten ermittelt hat. Dieser Unterschied geht insbesondere darauf zurück, dass im hier berechneten Grundmodell anders als im IGES- Gutachten neben der Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises und der Einbeziehung weiterer Einkommensarten auch ein Beitragssplitting modelliert ist. Im Vergleich zum Grundmodell führen Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze zu erheblichen weiteren Beitragssatzeffekten. So führt eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf die Höhe der Rentenversicherung (Variante 2) zu einem zusätzlichen Beitragssatzrückgang um 0,7 Beitragssatzpunkt und eine Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze (Variante 3) sogar zu einem weiteren Beitragssatzrückgang um 1,2 Beitragssatzpunkte. 2 Das Beitragssplitting kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Partner die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Für Hausfrauenehen, bei denen der verdienende Partner ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat, ändert sich daher de facto nichts.

6 Seite 6 von 14 Tabelle 1: Beitragssatzeffekte einer Bürgerversicherung bei Einführung 2007 Beitragssatz Differenz zum Grundmodell Status quo 14,8 +1,8 Grundmodell der Grünen Bürgerversicherung 13,0 Änderungen gegenüber dem Grünen-Grundmodell Variante 1: Beitragbemessungsgrenze in Höhe der Versicherungspflichtgrenze Variante 2: Beitragbemessungsgrenze in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 12,7-0,3 12,3-0,7 Variante 3: Aufhebung der Beitragbemessungsgrenze 11,8-1,2 Regressionsanalysen zur Wirksamkeit der einzelnen Reformelemente zeigen, dass die größten Effekte aus der Einbeziehung der lang Privatversicherten in die Bürgerversicherung (vgl. hierzu auch Leinert 2010), der Aufhebung (oder deutlichen Anhebung) der Beitragsbemessungsgrenze und der Einbeziehung von Vermögenseinkommen in die Beitragspflicht resultieren. Das Beitragssplitting hat demgegenüber einen geringen Effekt. IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Die Einbeziehung der Beamten in die Bürgerversicherung und die damit verbundene Umwandlung der Beihilfe in einen Arbeitgeberbeitrag führt bei übergangsloser Einführung zu Einsparungen der öffentlichen Haushalte, da die Reduktion bei den Ausgaben die dann notwendigen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung übersteigen (Tabelle 2). Tabelle 2: Einsparungen für die öffentlichen Haushalte Einsparungen gegenüber dem Differenz zum Grundmodell Status quo Grundmodell der Grünen Bürgerversicherung 3,55 Änderungen gegenüber dem Grünen-Grundmodell Variante 1: Beitragbemessungsgrenze in Höhe der Versicherungspflichtgrenze Variante 2: Beitragbemessungsgrenze in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 3,52-0,03 3,56 +0,01 Variante 3: Aufhebung der Beitragbemessungsgrenze 3,77 +0,22

7 Seite 7 von 14 Diese Einsparungen belaufen sich im Grundmodell der Bürgerversicherung auf etwa 3,5 Mrd. Euro. Dieser Betrag ist gegenüber den Varianten der Bürgerversicherung modellierten Variationen recht robust und liegt je nach Variante in einem Intervall von 3,5 3,8 Mrd. Euro (Tabelle 2). V. Verteilungswirkungen Zur Ermittlung der Verteilungswirkungen der Bürgerversicherung werden die Beitragsbelastungen durch die Krankenversicherung in Bezug auf das Nettoeinkommen der Haushalte analysiert. Hierbei werden jeweils die Veränderungen im Vergleich zum Status quo, aber auch die Unterschiede zum Grundmodell ausgewiesen. Die Analysen werden im Gutachten jeweils für fünf Haushaltstypen (Alleinstehende, Alleinerziehende, Ehepaare ohne Kinder, Ehepaare mit einem Kind und Ehepaare mit zwei Kindern) getrennt und abschließend für das Äquivalenzeinkommen durchgeführt. Die Abbildungen 1 und 2 enthalten die Ergebnisse für die Äquivalenzeinkommen der Haushalte mit einem gesetzlich bzw. privat versichertem Haushaltsvorstand. Dieses gemäß der von der OECD entwickelten Äquivalenzskala umgerechnete Einkommen dient dazu, das Wohlstandsniveau unterschiedlich zusammengesetzter Haushalte vergleichbar zu machen. Dazu wird das Einkommen berechnet, das ein Alleinstehender haben müsste, um den gleichen Wohlstand zu genießen wie der untersuchte Mehrpersonenhaushalt. 3 Angegeben sind in den Abbildungen die Beitragsbelastung im Status quo (in schwarz), im Grundmodell der Bürgerversicherung (in grün) sowie die Beitragsentlastung, die sich durch Einführung der Bürgerversicherung ergibt. Die Linien verbinden dabei jeweils den Median, der im Vergleich zum arithmetischen Mittelwert der robustere Kennwert der mittleren Lage ist, da er anders als das arithmetische Mittel nicht durch Ausreißer verzerrt wird. Gleichzeitig sind auch die arithmetischen Mittelwerte (als gefüllte Kreise sowie im Grundmodell und bei der Entlastung auch der Quartilsabstand (als senkrechter Abstand) dargestellt. Wie Abbildung 1 zeigt, führt das Grundmodell der Bürgerversicherung für die Mehrheit der Haushalte mit gesetzlich versichertem Haushaltsvorstand in allen Einkommensklassen zu einer Entlastung der Median der Entlastung ist immer positiv. Die absolute Höhe dieser mittleren Entlastung ist für alle Einkommensklassen ähnlich, so dass die niedrigeren Einkommen relativ, d.h. bezogen auf den Einkommensanteil, stärker entlastet werden. Allerdings werden mehr als ein Viertel der Haushalte mit einem Äquivalenzeinkommen von Euro belastet der erste Quartilswert ist hier negativ. Diese Belastung führt dazu, dass für diese Einkommensklasse auch das arithmetische Mittel der Entlastung negativ wird. 3 Die OECD weist hierzu der ersten Person im Haushalt ein Bedarfsgewicht von 1 zu, jede weitere Person ab einem Alter von 15 Jahren erhält ein Bedarfsgewicht von 0,5 und Kinder 14 Jahren ein Bedarfsgewicht von 0,3 (neue OECD-Skala). Das zu einem Alleinstehenden äquivalente Einkommen wird berechnet, indem das Haushaltsnettoeinkommen durch die Summe der Bedarfsgewichte, die den Personen im Haushalt zugewiesen wurden, geteilt wird (vgl. Statistisches Bundesamt 2002: 10f.).

8 Seite 8 von 14 Abbildung 1: Grundmodell Äquivalenzeinkommen / Haushaltsvorstand gesetzlich versichert 300 Krankenversicherungsbeitrag des Haushaltes (Versichertenanteil) pro Person in Euro pro Monat Grundmodell Status quo Entlastung gegenüber Status quo Bisheriges Äquivalenzeinkommen in Euro pro Monat Abbildung 2: Grundmodell Äquivalenzeinkommen / Haushaltsvorstand privat versichert 300 Krankenversicherungsbeitrag des Haushaltes (Versichertenanteil) pro Person in Euro pro Monat Grundmodell Status quo Entlastung gegenüber Status quo Bisheriges Äquivalenzeinkommen in Euro pro Monat

9 Seite 9 von 14 Auch bei den Haushalten mit privat versichertem Haushaltsvorstand ist der Median der Beitragsentlastung in allen Einkommensklassen positiv. Allerdings sinkt der Entlastungsbetrag hier mit steigendem Einkommen auch absolut (Abbildung 2). Dies ist Ausdruck der Einkommensabhängigkeit der Beitragszahlung in der Bürgerversicherung, die es in der Privatversicherung nicht gibt. Dass die Bürgerversicherung bei allen betrachteten Haushaltstypen für alle berücksichtigten Einkommensklassen im Durchschnitt zu einer Entlastung führt, ist insbesondere auf zwei Effekte zurückzuführen: Zum einen wurde unterstellt, dass die ärztlichen Leistungen für die lang Privatversicherten nach deren Einbeziehung in die Bürgerversicherung ebenfalls nach GKV-Tarifen abgerechnet werden. Walendzik et al. (2008) haben berechnet, dass der Ärzteschaft dadurch für ambulante ärztliche Leistungen Einnahmeausfälle im Umfang von 3,6 Mrd. Euro entstehen. Sollen diese durch Anhebungen der GKV-Vergütungen ausgeglichen werden, würden für die Versicherten in der Bürgerversicherung entsprechende Beitragssatzerhöhungen im Umfang von etwa 0,36 Beitragssatzpunkten resultieren. Allerdings wurde die verglichen mit gleichaltrigen und gleichgeschlechtlichen gesetzlich Versicherten geringere Morbidität der Privatversicherten nicht in die Berechnungen einbezogen. Diese würde wieder beitragssatzsenkend wirken. Zum anderen entfallen bei der Einbeziehung der Privatversicherten in die Bürgerversicherung die Beiträge, die her für die Altersrückstellungen aufgewandt wurden. Aufgrund ihrer Altersstruktur, die durch ein deutlich niedrigeres Durchschnittsalter als in der GKV gekennzeichnet ist, werden in der privaten Krankenversicherung derzeit per Saldo Altersrückstellungen aufgebaut. So hat sich der Bestand der Altersrückstellungen von um 8,7 Mrd. Euro von 106,5 Mrd. Euro auf 115,2 Mrd. Euro erhöht (PKV-Verband 2009: 95). Da in der Bürgerversicherung keine Altersrückstellungen gebildet werden, muss dieser Aufwand gegenwärtig nicht mehr finanziert werden. Dies ist ein Hauptgrund dafür, dass die durchschnittliche Beitragsbelastung für alle Einkommensgruppen sinkt. Auch bei Wiederherstellung der Beitragsparität führt die Bürgerversicherung zu einem niedrigeren Arbeitgerberbeitrag. Im Grundmodell mit unveränderter Beitragsbemessungsgrenze werden die Arbeitgeber in der Summe um 3,5 Mrd. Euro entlastet. Dieser Effekt resultiert aus der Absenkung des Arbeitgeberbeitrags um den hälftigen Anteil der Beitragssatzreduktion des Grundmodells, die die Belastung durch die Wiederherstellung der Parität (0,45 Beitragssatzpunkte) überkompensiert. Eine in den Varianten 1-3 modellierte Anhebung oder Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze führt für Haushalte in den unteren und mittleren Einkommensklassen zu geringen zusätzlichen Entlastungen meistens im einstelligen Euro-Bereich pro Monat. Zusätzliche monatliche Entlastungen zwischen 20 und 40 Euro können durch die vollständige Abschaffung der BBG entstehen. Zwar nicht im Durchschnitt, wohl aber bei einem Teil der Haushalte in den oberen Einkommensklassen, führt eine deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. ihre Abschaffung hingegen zu monatlichen Belastungen, die in den dreistelligen Euro-Bereich hineinreichen. Abbildung 3 enthält die Mediane der Beitragsentlastung in Grundmodell und den Varianten 1-3 für die Haushalte mit einem gesetzlich versicherten Haushaltsvorstand wiederum bezogen auf das Äquivalenzeinkommen. Gut zu erkennen ist, dass eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen

10 Seite 10 von 14 über den damit verbundenen Beitragssatzeffekt (vgl. Tabelle 1) zu einer weiteren Entlastung der Haushalte in den niedrigeren Einkommensklassen aber zu einer zunehmenden Belastung der Haushalte in den höheren Einkommensklassen führt. Insbesondere in der höchsten hier ausgewiesenen Einkommensklasse sind die Effekte bezogen auf den Median sehr deutlich. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist daher die Stellschraube, die am stärksten redistributiv wirkt. 40 Abbildung 3: Median der Beitragsentlastung 20 0 in Euro / Monat Grundmodell Variante 1 Variante 2 Variante Äquivalenzeinkommen VI. Fazit Die Bürgerversicherung zielt auf die Beseitigung / Begrenzung dreier Probleme in der GKV- Finanzierung: der strukturelle Einnahmeschwäche, der horizontalen und der vertikalen Ungerechtigkeiten. Hinsichtlich der fiskalischen Dimension führt die Bürgerversicherung in der Form des hier unterstellten Form Grundmodells, dass durch Einbeziehung der gesamten Bevölkerung in die Versicherungspflicht der Sozialversicherung, die Einbeziehung aller Einkommensarten und ein Beitragssplitting gekennzeichnet ist, zu einer unmittelbaren Entlastung um 1,8 Beitragssatzpunkte. Das entspricht in etwa einem Betrag von 18 Mrd. Euro. Dieser Betrag erhöht sich noch deutlich, wenn die Beitragsbemessungsgrenze angehoben bzw. sogar aufgehoben wird. Gleichzeitig wird damit die Nachhaltigkeit der Finanzierung insoweit gestärkt, als künftige Verschiebungen in der funktionalen Einkommensverteilung, d. h. von Lohneinkommen zu Vermögenseinkommen, nicht automatisch zu Finanzierungsproblemen führen, wenn neben den Erwerbseinkommen auch andere Einkommensarten beitragspflichtig werden.

11 Seite 11 von 14 Hinsichtlich der horizontalen Gerechtigkeit führt die Bürgerversicherung zu einem Abbau der Ungleichbehandlung nach Einkommensarten und nach der Verteilung der Haushaltseinkommen auf die Ehepartner. Empirisch drückt sich dies darin aus, dass die Streuung der Beitragsbelastung innerhalb der Einkommensklassen zurückgeht. Die vertikale Gerechtigkeit wird zum einen bereits dadurch befördert, dass sich in der Bürgerversicherung anders als im Status quo alle Wohnbürger an der Einkommensumverteilung in der Krankenversicherung beteiligen. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze stärkt dabei diese Umverteilung. Allerdings kann das Leistungsfähigkeitsprinzip in Bezug auf die vertikale Gerechtigkeit nur durch Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze vollständig realisiert werden. Diese führt aber zu teilweise erheblichen Mehrbelastungen für Einkommensstarke. Schließlich ist zu bedenken, dass die Gesetzliche Krankenversicherung eine Sozial-Versicherung ist. Das Soziale drückt sich in Bezug auf die vertikale Finanzierung darin aus, dass höhere Einkommen einen höheren Finanzierungsbeitrag leisten sollen. Die WHO hat diesbezüglich gefordert, dass dieser Finanzierungsbeitrag zum Gesundheitssystem einkommensproportional sein solle (WHO 2009), ist für diese Forderung aber auch stark kritisiert worden (vgl. Härper et al für eine Übersicht über Konzept und Kritik am Konzept der WHO zur Finanzierung des Gesundheitssystems). Gleichzeitig ist die Sozialversicherung immer noch auch Versicherung. Eine Versicherung impliziert aber, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen sollten. Die Beitragsbemessungsgrenze dient dabei dazu, zu verhindern, dass das Äquivalenzprinzip vollkommen überdehnt wird, indem Versicherte mit einem sehr hohen Einkommen für den gleichen Leistungsanspruch ein Vielfaches zahlen müssen, wie einkommensschwächere. Die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist daher anders als die Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze durchaus kritisch zu sehen. Alternativ könnte allerdings der Charakter der Beitragsbemessungsgrenze derart geändert werden, dass zwar das darüber liegende Einkommen nicht mehr mit dem vollen, wohl aber mit einem verminderten Beitragssatz belegt wird (vgl. hierzu Rothgang/Arnold 2011). So könnte einerseits die Überdehnung des Äquivalenzprinzips verhindert werden, gleichzeitig aber dem Gedanken der Leistungsfähigkeit Genüge getan werden, der eine mit dem Einkommen steigende Beitragszahlung fordert. Insgesamt ist die Bürgerversicherung somit sowohl in Bezug auf ihren Beitrag zur Beseitigung der strukturellen Einnahmeschwäche der GKV als auch hinsichtlich einer Erhöhung der horizontalen und vertikalen Gerechtigkeit positiv zu bewerten. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist dabei durchaus diskussionswürdig eine vollständige Aufhebung nicht. Alternativ sollte hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze aber auch die Einführung eines verringerten Solidarbeitrags oberhalb dieser Grenze diskutiert werden.

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14 Seite 14 von 14 Walendzik, Anke / Greß, Stefan / Manouguian, Maral / Wasem, Jürgen (2008): Vergütungsunterschiede im ärztlichen Bereich zwischen PKV und GKV auf Basis des standardisierten Leistungsniveaus der GKV und Modelle der Vergütungsangleichung. Diskussionsbeitrag aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Universität Duisburg-Essen Campus Essen Nr [ ]. Wasem, Jürgen / Greß, Stefan (2002): Gleichheit und Gerechtigkeit in der gesundheitlichen Versorgung, in: Fouzouni, B. / Güntert, B. (Hg.): Prioritätensetzung im Gesundheitswesen. Berlin, Logos: WHO [=World Health Organization] (2000): The World Health Report 2000, Health Systems: Improving Performance. Geneva: World Health Organization. Wille, Eberhard (2010): Die Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung Reformen unumgänglich. Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement 15 (3):

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