Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom , XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf ivm. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog seit mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per geendet. Seitens des AMS Wien Schönbrunner Straße wurde dem Beschwerdeführer am der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Itworks bei Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit vereinbart. Im Informationsschreiben des AMS vom hinsichtlich des Termins bei der Firma Itworks GmbH vom um 9 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am , sondern meldete einen Tag davor, am , mittels einen Auslandsaufenthalt ab Seite 1 von 17

2 ("Ich bin ab im Ausland" [sic]), von dem er sich am persönlich in der Informationszone zurückmeldete und einen Termin für bei seinem AMS-Berater erhalten hatte. Am hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben per Post bezüglich einer vorläufigen Bezugseinstellung erhalten. Begründet wurde dies mit "Kurs am nicht ordnungsgemäß angetreten". Am wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" beim AMS aufgenommen. In der am mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gemäß 10 AlVG gab der Beschwerdeführer zur Vereitelung des Erfolges der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am an: "Ich habe die Maßnahme zur Wiedereingliederung am vorzeitig beendet, da ich ins Ausland gefahren bin. Ich war in der Infozone um mich zu informieren, dort wurde mir erklärt, dass ich mich mit Ausland' abmelden sollte. Die Niederschrift möchte ich nicht unterschreiben, ich gehe zum Rechtsanwalt" [sic]. Der Beschwerdeführer hatte am dessen Einwendungen gegen die Niederschrift des AMS vom , geleitet von Herrn XXXX, an diesen und an den Geschäftsstellenleiter gesendet. Mit Bescheid des AMS vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß 38 ivm mit 10 des AlVG für den Zeitraum bis zum verloren hat. Die angeführten Zeiträume würden sich laut AMS um die Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen worden wäre. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Erfolg einer Vorbereitungsmaßnahme für ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei der Firma Itworks durch Nichtantritt vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er nach Ungarn zum Zahnarzt wegen einer Wurzelentzündung eines Zahnes, der mit einer Keramikkrone überzogen wurde; fahren hätte müssen. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer das AMS befragt, was er tun könnte. Im Detail habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass er sich mit vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche abmelde (Auslandsaufenthalt), zuvor habe er sich in der Infozone des AMS darüber erkundigt. Als Antwort hätte er vom AMS die Information erhalten, dass er sich vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche abmelden sollte. Ihm sei erklärt worden, dass er dann dem AMS nicht mehr zur Verfügung stehen müsste. Er habe sich am morgens wieder beim AMS persönlich zurückgemeldet und habe für den einen Termin bei seinem AMS-Berater erhalten. In der Niederschrift vom beim AMS fehle laut Beschwerdeführer seine Erklärung, dass er sich vom Leistungsbezug abgemeldet habe, wie es ihm zuvor in der Infozone des AMS erklärt worden sei. Nachdem er zwei Mal erfolglos gebeten habe, dies richtig zu stellen, habe er die Unterschrift unter die Niederschrift verweigert. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass er einen Tag später zum Kurs antreten könnte, aber daraus sei nichts geworden. Zu Itworks sei er bereits in der Vergangenheit zugeteilt worden. Auch andere Kursveranstalter hätte er schon kennen lernen können, die sich kaum unterschieden hätten. Der Beschwerdeführer sei die längste Zeit als Key Account Manager für Produktionsfirmen in Europa tätig gewesen. Er wolle damit darlegen, dass er diesen Kurs nicht vereiteln hätte wollen, aber eine Vermittlung fehlender Fähigkeiten wäre damit nicht ergangen. Die Bezüge seien dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bisher noch nicht gesperrt worden. Auch könnte er sich nicht erinnern, dass schon einmal zuvor ein ähnliches Ereignis stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb darum, den genannten Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Er ersuchte zudem um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am gab der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens im Wesentlichen Folgendes niederschriftlich an: "Zum Zeitpunkt der Ausfolgung der Einladung am für Itworks wusste ich noch nicht, dass ich am zum Zahnarzt muss. Am habe ich Schmerzen bekommen. Daher bin ich in die Informationszone gegangen um mich zu erkundigen, was ich tun soll. Dort wurde mir gesagt, dass ich mich vom Leistungsbezug abmelden kann. Ich habe in Wien keinen Zahnarzt. Es war eine Wurzelentzündung unter der Krone, welche von dem Zahnarzt in Ungarn, Sopron gemacht wurde, welchen ich am auch wieder aufgesucht habe. Daher habe ich mich abgemeldet um keine Probleme zu bekommen. Dies wurde mir am in der Infozone von einer Dame so erklärt. Seite 2 von 17

3 Ich lege heute eine Bestätigung von Herrn XXXX, einem Bekannten von mir vor, der mich am nach Sopron gebracht hat, da ich selbst kein Auto habe. Wir waren am in Sopron, mussten aber feststellen, dass es die Ordination meines Zahnarztes nicht mehr gibt. Die Krone wurde schon vor ein paar Jahren von diesem gemacht. Wann genau weiß ich heute nicht mehr. Daher sind wir wieder nach Wien gefahren. Am bin ich nirgends mehr hingegangen. Ich habe dann am recherchiert, ob es den Zahnarzt woanders in Ungarn noch gibt, habe aber nichts gefunden. Dann ist aber auch die Schwellung im Kiefer zurückgegangen und bis heute habe ich keinen Zahnarzt mehr benötigt. Am bin ich dann wieder zum AMS gegangen um mich anzumelden. Ich habe mich in weiterer Folge von RA XXXX und bei der XXXX beraten lassen und beide haben mir zugesichert, dass wenn ich vom Bezug abgemeldet bin, ich dem AMS nicht zur Verfügung stehen muss und es in meinem Fall kein Problem geben kann. Meinem neuen Berater habe ich nicht erzählt, was mir am wiederfahren ist, da mit diesem nahezu kein Gespräch möglich ist. Er ist anscheinend neu und scheinbar dementsprechende Vorgaben, da ihn Menschen nicht wirklich interessieren. (...)" Die Bestätigung vom , unterzeichnet von XXXX, hält im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer XXXX gebeten habe, ihn nach Ungarn zu seinem Zahnarzt zu fahren, da er selbst über kein Auto verfüge. Er sei mit dem Beschwerdeführer am nach Sopron zu seinem Zahnarzt (XXXX) gefahren. Am seien sie nach Sopron zu seinem Zahnarzt gefahren, an dieser Adresse angekommen hätten sie feststellen müssen, dass es die Praxis nicht mehr gebe. Sie hätten Leute an der Adresse angesprochen und nach der Arztpraxis gefragt, jedoch hätte ihnen niemand weiterhelfen können. Sie seien dann wieder nach Hause gefahren, wo der Beschwerdeführer weiter recherchieren hätte wollen. Am gab Herr XXXX im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens als Zeuge befragt und gab im Wesentlichen dasselbe an wie in seiner schriftlichen Bestätigung. Am gab der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens folgendes niederschriftlich an: "Mir wurde die Zeugenaussage von Herrn XXXX zur Kenntnis gebracht. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass es für keinen Zugriff in meinem Datensatz des AMS gibt, dies war der Tag, an dem ich in der Informationszone war, um mich bei einer Dame zu erkundigen, wie ich am besten vorgehen soll. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Zahnarztpraxis in Ungarn in XXXX, schon seit nicht mehr existiert. Ich möchte keine Angaben mehr machen, alles weitere steht in meiner Beschwerde. " Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom bis zum gemäß 10 ivm 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG ivm 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Der der Beschwerde vom zu entnehmende Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 Abs. 1 VwGVG ivm 56 Abs. 3 AlVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Seite 3 von 17

4 Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, habe, indem er sich genau zu Kursbeginn ins Ausland begeben habe. Dieses sorglose Vorgehen dokumentiere laut belangter Behörde das Desinteresse des Beschwerdeführers an den Bemühungen des AMS bzw dessen beauftragten Bildungsträgern, den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Fall des Beschwerdeführers habe es für die Abmeldung für den keinen triftigen Grund gegeben, weil er bis heute keinen Beleg hierfür vorlegen hätte können. Das AMS Wien Schönbrunner Straße habe laut eigener Einschätzung demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Im Fall des Beschwerdeführers handle es sich um die erste Sanktion gemäß 10 AlVG, daher betrage die Sanktionsdauer sechs Wochen. In den Ausführungen des Beschwerdeführers würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG genannt und bewirke die Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "Wie bereits in dem Bescheid angeführt musste ich auf Grund von Zahnschmerzen zum Zahnarzt nach Ungarn. Ich bekam vor ein paar Jahren von dem im Bescheid angeführten Zahnarzt eine Zahnkrone. Dieser Zahn schmerzte - druckempfindlich, Kiefer leicht geschwollen. Ich dachte dieser Zahnarzt könnte mir auch helfen was Garantie bzw. eine Kulanzlösung betrifft. Es war davon auszugehen das ein Zahnarzt die Krone tauschen müsse und ich wieder den vollen Preis zu bezahlen hätte. Ein Zahnarztbesuch in Wien wäre da die teuerste Lösung gewesen. Zum Glück ging die Schwellung und der Schmerz rasch zurück sodass sich das Problem im weiteren Verlauf von alleine erledigte. Ein Bekannter von mir (XXXX) brachte mich zum Zahnarzt nach Sopron, da ich selbst kein Auto habe. Wir konnten vor Ort keinen Hinweis mehr auf die Zahnarztpraxis finden und mussten unverrichteter Dinge wieder zurückfahren. Erst später erfuhr ich, dass es diesen Zahnarzt nicht mehr gibt. Laut AMS angeblich seit Sollten diese Infos richtig sein wiederspricht das wiederum nicht meinen Angaben. Auch ist in diesem Bescheid nachzulesen das ich mich vorher beim AMS erkundigte, was zu tun sei und ich mich nach entsprechender Auskunft auch vom Leistungsbezug und der Vormerkung zur Arbeitssuche abgemeldet habe. Das AMS behauptet nun das in deren EDV Aufzeichnungen kein Eintrag über meine Vorsprache vom existiert. Dies ist aber nichts, was ich beeinflussen kann, man sollte mal hinterfragen, ob dies in der Praxis auch so zu 100% erfolgt. Ein Gespräch mit meinem neuen AMS Berater (Herrn XXXX, Niederschrift vom ) war sehr schwierig. Ich begann ihm davon zu erzählen, worauf er begann eine Niederschrift zu verfassen, ich konnte gar nicht alles erklären, druckte er die Niederschrift aus und verlangte meine Unterschrift. Beim Durchlesen war mir klar das der Text nicht mit meiner Darstellung übereinstimmt und auch wie schon gedacht nicht vollständig ist. Nach erfolglosem Bitten nach einer Richtigstellung, verweigerte ich meine Unterschrift, Einwendungen gegen die Niederschrift schrieb ich am Das AMS sieht darin eine Vereitelung einer Kursmaßnahme. Ich dachte aber, dass ich dann einen Tag später antreten werde aber daraus wurde nichts. Die Bezüge wurden mir in der Vergangenheit bisher noch nicht gesperrt. Auch kann ich mich nicht daran erinnern dass schon mal zuvor ein ähnliches Ereignis stattfand. Ich sehe einmalig unglückliche Umstände aber es war nicht meine Absicht den Kurs zu vereiteln. Zu Itworks bin ich schon in der Vergangenheit zugeteilt worden. Auch andere Kursveranstalter konnte ich schon kennen lernen die sich kaum unterscheiden. Ich war die längste Zeit als Key Account Manager für Produktionsfirmen in Europa tätig, eine Vermittlung fehlender Fähigkeiten wäre damit nicht ergangen. In der Begründung des genannten Bescheides werden gemäß 10 Abs. 1 AIVG Abs. 1 bis Abs. 4 [sic] aufgezählt, ohne auf einen dieser einzugehen. Jedoch konnte ich aus dem Gesetzestext nachlesen Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Diesen besagten Tag habe ich ja schon durch die Selbst-Abmeldung hinnehmen müssen. Ich bitte Sie den genannten Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Des Weiteren bitte ich um Aufschiebende Wirkung' [sic]. Seite 4 von 17

5 Ebenso möchte ich eine mündliche Verhandlung beantragen." In der Beschwerdevorlage wurde neben der Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere wie folgt ausgeführt: "Zu dem neuen Vorbringen im Vorlageantrag, dass der BF deshalb nach Ungarn gefahren sei, weil er dachte, dieser Zahnarzt könnte Ihm auch helfen, was Garantie bzw. eine Kulanzlösung betreffen würde; da er davon ausgegangen sei, dass der Zahnarzt die Krone tauschen würde, und er wieder den vollen Preis hätte zahlen müssen; ist Folgendes auszuführen: Das Argument des BF, er hätte sich aufgrund einer dringenden ärztlichen Behandlung, laut seinen Angaben Schmerzen wegen einer Wurzelentzündung unter der Krone; ins Ausland begeben, wird wie oben ausgeführt als Schutzbehauptung gewertet (VwGH , 97/08/0025). Zumal es den vom BF namhaft gemachten Zahnarzt in XXXX; laut ungarischem Insolvenzregister schon seit nicht mehr gibt. Außerdem besteht nach herrschender Lebenserfahrung keine Notwendigkeit für einen Zahnarztbesuch ins Ausland zu fahren, auch wenn man in Österreich keinen Zahnarzt hat, da man trotzdem sämtliche Ambulanzen z.b.: der WGKK in Anspruch nehmen kann. Weiters bleibt fraglich, warum der BF in Ungarn nicht einfach einen anderen Zahnarzt konsultiert hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen." Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM (LR1) und dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF (LR2) befragt. Der Vertreter der belangten Behörde hatte sich mit Schreiben vom für sein Fernbleiben von der Verhandlung entschuldigt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR stellt fest, dass die Partei des Verfahrens sowie der Zeuge XXXX (Z) zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). Der Zeuge, XXXX erscheint unentschuldigt nicht zur Verhandlung. VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. BF: Diese Frage wird vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen. VR eröffnet das Beweisverfahren: (...) VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation? BF: Von Beruf bin ich Großhandelskaufmann. Ich war lange Zeit als Key-Account-Manager tätig. Jetzt bin ich arbeitslos gemeldet und bin zurzeit in einem Kurs vom AMS. In dem Kurs bin ich seit Der Kurs dauert fünf Wochen lang. Ich suche eine Stelle als Key-Account-Manager. In dem Beruf habe ich zuletzt gearbeitet für deutsche Firmen. Zuletzt habe ich in Österreich den Vertrieb für diese Produkte der Firma gemacht. Ich habe keine Betreuungspflichten und bin ledig. VR fragt den BF warum er den Kurs am 6. März 2014 nicht angetreten hat (Wurzelbehandlung in Sopron? Um welche Uhrzeit sind sie weggefahren und zurückgekehrt? Wann war der Ersatztermin beim Zahnarzt? Gibt es medizinische Befunde, Zahnarztbesuchsbestätigung rund um 6. März 2014?) BF: Ich bekam Zahnschmerzen. Mir hat eine Krone Probleme gemacht. Aus irgendeinem Grund hat sich die Wurzel meines Zahnes entzündet. Den Zahn habe ich damals in Ungarn bei dem von mir angegebenen Zahnarzt machen lassen. Ich dachte, dass ich diesen Zahn reparieren lassen muss. Ich wollte dazu zu dem Zahnarzt nach Ungarn fahren, um dies dort zu erledigen. Ich bin vormittags gegen 09:00 Uhr weg gefahren. Nach Ungarn fährt man zirka eine Stunde. Ich fuhr mit meinem Bekannten, Herrn XXXX. In Sopron war ich zirka gegen 10:00 Uhr. Man bekommt dort ohne Termine eine Leistung. Der Zahnarzt war auch damals sehr flexibel. Ich hatte keine Unterlagen mehr von diesem Zahnarzt und deshalb konnte ich dort nicht anrufen. Ich dachte zwar, dass ich dort etwas länger warten werde, aber dass er mir dort sofort helfen kann. Seite 5 von 17

6 VR: Haben Sie dann einen Ersatztermin bei dem Zahnarzt ausgemacht? BF: Wir sind zu diesem Zahnarzt gekommen. Leider war dort kein Zahnarzt. Wir haben dort auch die Leute in der Umgebung gefragt, ob der Zahnarzt jetzt woanders ist. Leider konnte uns keiner Auskunft darüber geben. Dann sind wir gegen 11:00 Uhr wieder nach Hause gefahren. Ich wollte zu Hause gleich im Internet schauen, ob der Zahnarzt jetzt wo anders eine Praxis hat. LR: Sie sagen, das war ein Schmerz beim Beißen. Wann ist der Schmerz aufgetaucht? BF: Das war zirka einen Tag zuvor. Das war am selben Tag, an dem ich beim AMS war. VR fragt den BF wie das Verhältnis zum Betreuer beim AMS zwischenzeitig sei (laut AS 46 kein gutes Verhältnis)? BF: Ja. Das ist auch derselbe Betreuer. Es war anfangs sehr schwierig. Jetzt ist es viel besser. Als wir uns kennengelernt haben, war der erste Eindruck vom Betreuer, dass ich schon zu lange arbeitslos bin. Nach detaillierter Besprechung, hat sich ein besseres Verhältnis ergeben. Herr XXXX betreut mich nach wie vor. VR fragt den BF, ob und wann er sich in der Info-Zone beim AMS erkundigt habe, wie er ordnungsgemäß vorgehen müsse, um einen Zahnarzt am darauffolgenden Tag absolvieren zu können? BF: Ich war am Vormittag, zwischen 10:00-11:00 Uhr dort. Ich war in der Info-Zone. Dort sind zirka Betreuer. Ich kann leider nicht genau sagen, welche Person das war. VR: Warum haben Sie nicht Herrn XXXX gefragt? BF: Das ginge nur bei einem konkreten Termin. Ansonsten ist die Info-Zone dafür zuständig. Die Info-Zone ist dafür da, wenn man jegliche Fragen hat. Ich habe meine Anfrage dorthin gerichtet und habe dann diese Vorgehensweise erfahren. Nachdem ich arbeitslos bin, bin ich auf jeden Euro angewiesen. Deshalb war ich gezwungen nach Ungarn zu fahren, um dort eine günstigere Leistung zu erhalten. Ich habe auf meinen Bezug für den einen Tag verzichtet, um nach Ungarn zu fahren. LR: Sie haben nicht gewusst, dass wenn Sie den 1. Tag des Kurses versäumen, dass sie nicht mehr einsteigen können? BF: Nein, das habe ich nicht gewusst. LR: Warum sind Sie nicht gleich am nach der Beratung beim AMS zum Zahnarzt gefahren? BF: Ich wusste nicht, wie ich nach Ungarn kommen soll. Ich war auf meinem Bekannten angewiesen. Es gibt glaube ich keine Bahn oder Bus-Verbindung nach Sopron. Der Arzt befindet sich zwischen Zentrum und Stadtrand. LR: Wie haben Sie Herrn Schweiger informiert, ob er mit Ihnen zum Zahnarzt fahren könnte? BF: Ich habe ihn angerufen. Er ist selbstständig und hatte am nächsten Tag Zeit. Er ist zu mir gekommen und hat mich wieder zu Hause abgesetzt. LR: Sie sagten, dass Sie nie Probleme hatten, in der Zeit, als Sie arbeitslos waren. Waren Sie bei einem anderen Kurs, bei dem Sie auch krank wurden? BF: Ich weiß nicht mehr wie das war. Ich war schon sehr oft bei einem Kurs zugeteilt. Da kann ich das nicht genau sagen. Leider kann ich auch nicht alle Namen zu den Kursen nennen. Man bekommt auch keine Informationen vorab, welche Kurse das genau sind. Ich wurde vor einem Jahr operiert. Da gab es eine Dickdarmoperation. LR: Diese Kurse haben Sie alle absolviert? BF: Ja. Seite 6 von 17

7 VR fragt den BF, warum er gleich am 1. Tag des Kurses nicht zum Kurs hingekommen sei? BF: Ich bin seit sechs Jahren arbeitslos gemeldet. Bis dahin gab es keine Probleme. Ich hatte keinen Plan dahinter. Ich wusste auch nicht, dass ich den Kurs dann nicht erst am zweiten Tag beginnen kann. Ich habe mich auch am Arbeitsamt erkundigt, wie ich vorgehen soll. Die beim AMS haben mir gesagt, wenn ich zum Zahnarzt muss, muss ich mich abmelden und ich bekomme für diesen Tag kein Geld. Dort wurde mir dazu geraten. BF: Das AMS sagt auch, dass sie keinen Eintrag in der EDV finden, von dem einen Tag, als ich in der Info-Zone war. Ich habe dann einen Einspruch gegen den Bescheid des AMS gemacht. Ich habe im Internet gelesen, dass man 30 Euro zahlen muss. Ich habe auch den Beleg beigelegt. Im Bescheid vom AMS steht auch nicht, dass man diese 30 Euro zahlen muss. Ich habe mich dann beim AMS darüber informiert und keiner hat nach meinen Personalien gefragt. Da kann dann auch kein Eintrag in der EDV sein, dass ich an diesem Tag dort angerufen habe. Ich habe mich dann auch bei der Arbeiterkammer informiert. Ich wusste auch nicht, dass das AMS keine EDV-Einträge macht. LR: Man hat Sie, als Sie beim AMS in der Info-Zone waren, zur Information, nicht nach Ihren Namen gefragt? BF: Ja, das ist richtig. Dadurch kann auch kein Eintrag beim AMS erfolgt sein. LR2: Wäre der Tag, an dem Sie zum Zahnarzt gefahren sind, Ihr erster Arbeitstag, wären Sie dorthin gefahren? BF: Ich hätte auch angerufen und hätte gesagt, dass ich zum Zahnarzt muss. LR1: Sie waren um halb zwölf wieder in Wien. Was haben Sie dann gemacht? Sie müssten ja noch Schmerzen gehabt haben? (06. März war ein Donnerstag) BF: Ich habe in der Nacht gemerkt, dass die Schwellung wieder sehr schnell zurückgegangen ist. Ich habe das beim AMS auch so erklärt. Ich habe mir dann gedacht, wenn ich zum Zahnarzt gehe, sind das hohe Kosten. Somit wollte ich mir das ersparen. LR1: Sie sind ja beim AMS versichert. BF: Bei einer Krone muss man die Kosten selbst tragen. LR1: Seither sind die Schmerzen weg? BF: Ja. LR1: Sie sagen, an dem Tag, an dem Sie nach Sopron gefahren sind, waren die Schmerzen schon besser? BF: Nein, erst in der Nacht darauf. Zur Zahnambulanz in Österreich bin ich aus Kostengründen nicht gegangen. Ich wollte das in Ungarn machen, weil die Krone dort gemacht wurde. Ich dachte auch an eine Garantie- Leistung. LR1: Was würden Sie machen, wenn die Schmerzen heute wieder auftreten werden? BF: Ich würde gleich in einem Kurs gehen und dort fragen, was ich machen soll. Ich würde das wieder in Ungarn machen lassen. Ich kann mir das hier in Österreich nicht leisten. VR: Was möchten Sie noch vorbringen? BF: Im Bescheid steht: Aufgrund von eigener Aufzeichnung bzw. von Aufzeichnungen aus Sozialversicherungsauszügen. Es ging um den Arzt in Ungarn. Die denke, dass das AMS über Daten verfügt auch von Ungarn. Die Daten bzw. Termine, die das AMS haben, die können nicht stimmen. Ich habe Dokumente, die genau das Gegenteil beweisen. Das AMS hat Nachforschungen angestellt, zb wann der Zahnarzt zugesperrt und aufgesperrt hat. Das kann aber nicht stimmen, weil ich schon einen Termin beim Zahnarzt hatte, obwohl dieser laut AMS noch gar nicht aufgesperrt gehabt hätte. Ich gehe davon aus, dass der Seite 7 von 17

8 Zahnarzt mehrere Filialen hatte. Aber das Datum, das das AMS nennt, als dieser Zahnarzt zugesperrt hat, kann auch nicht stimmen. LR1: Im Bescheid vom 02. Juli 2014, Seite 7, 1. Absatz, steht, dass es den Zahnarzt seit 2010 nicht mehr gibt. BF legt eine Bestätigung vor, dass er 2005 schon bei diesem Zahnarzt war. (Beilage 1) BF: Bei der Befragung habe ich vorgehalten bekommen, dass es den Zahnarzt zu bestimmten Zeiten gegeben hat. Da wusste ich schon, dass das nicht stimmen kann, weil ich schon davor bei diesem Zahnarzt war. VR: Um wieviel Geld geht es XXXX in den sechs Wochen? BF: Es geht um rund Euro für diese sechs Wochen. VR: Was möchten Sie noch vorbringen? BF: Ich kann nur erklären, wie das passiert ist. Es ist leider sehr negativ. Darüber hinaus fällt mir nichts ein. LR1: Wann hätte der Kurs am beginnen sollen? BF: Das weiß ich nicht mehr. LR1: Wäre es für Sie möglich gewesen, dort bekannt zu geben, dass Sie zum Arzt fahren müssen? BF: Aus heutiger Sicht auf jeden Fall. Zum damaligen Zeitpunkt wusste ich das noch nicht und habe mich beim AMS erkundigt. Dort wurde mir diese Vorgehensweise bekannt gegeben. LR1: Waren Sie am nächsten Tag bei dem Kurs? BF: Ich habe mich beim AMS zurück gemeldet, weil das so üblich ist. Dann wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht mehr zu dem Kurs gehen muss. Anfangs war auch alles ganz normal und es hat keine Probleme gegeben. LR1: Als Sie am die Informationen einholten, haben Sie erwähnt, dass Sie am nächsten Tag einen Kurs beginnen würden? BF: Ja, ich habe dort die Situation geschildert. Dann wurde mir die Vorgehensweise, wie ich es auch gemacht habe, beschrieben. Ich habe mich am Vortag für den nächsten Tag abgemeldet. LR1: Welches AMS war das? BF: Schönbrunner Straße. VR: Wie viele Kurse haben Sie in den letzten Jahren gemacht? BF: Genau kann ich das nicht sagen. Ich schätze zwischen fünf und zehn. LR2: Fehlen Sie heute in dem Kurs, den Sie gerade absolvieren? BF: Nein. Ich habe heute keinen Kurs. Das neue Kursmodell hat sich geändert. Es gibt nur mehr Einzelcoaching und bestimmte Module. Es sind nur zwei Tage in der Woche notwendig, dass man den Kurs besucht. VR: Kennen Sie die Vertreterin vom AMS? BF: Ja, die hat mich einvernommen. VR: Haben Sie noch etwas, was Ihnen wichtig wäre? BF: Nein. Seite 8 von 17

9 LR1: Sie sind am zurückgekommen. Da waren die Schmerzen noch immer stark. Die Schmerzen sind dann erst in der Nacht auf zurückgegangen? BF: Ja, ich habe das auch schon leicht gemerkt, wie ich am Weg nach Ungarn war. LR1: Waren die Schmerzen nicht so aushaltbar, dass man die Behandlung einen Tag hätte aufschieben können? BF: Nein, ich wollte den Termin nicht mehr aufschieben. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird vom BF verneint. BF bringt vor, dass der geladene Zeuge, XXXX ein bisschen schlampig sei. Ich war noch vor drei Tagen bei ihm und habe ihm von der Verhandlung erzählt. Er wusste nichts von der Ladung als Zeuge. VR schließt gemäß 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren Der BF wird angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.b. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z. B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen. Die BF werden ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt." Der Beschwerdeführer legte eine Kopie eines Patientenpasses von XXXX, Zahnärztliche Versorgung, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, vor, in dem einzig ein Termin am eingetragen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog seit mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Itworks bei Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit vereinbart. Im Informationsschreiben des AMS vom hinsichtlich des Termins bei der Firma Itworks GmbH vom um 9 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am Der Beschwerdeführer meldete einen Tag davor, am , mittels einen Auslandsaufenthaltes beim AMS ab Seite 9 von 17

10 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihn zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am begonnen hätte, zunichte gemacht hatte bzw. vereitelt hatte, indem er sich genau am Tag des Kursbeginns ins Ausland begab, ohne seinen zuständigen AMS-Berater darüber informiert zu haben und ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach 10 AlVG liegen somit nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist und der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen über seinen Grund, weshalb er an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen konnte, auch auf den erkennenden Senat einen persönlich nicht glaubhaften Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer bezog seit mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Itworks bei Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit vereinbart. Im Informationsschreiben des AMS vom hinsichtlich des Termins bei der Firma Itworks GmbH vom um 9 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am Der Beschwerdeführer meldete einen Tag davor, am , mittels einen Auslandsaufenthaltes beim AMS ab Am hatte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Infozone des AMS mitgeteilt, dass er sich mit vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche abmelden würde (Auslandsaufenthalt). Im Widerspruch dazu scheint in den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice kein Eintrag einer Vorsprache des Beschwerdeführers in der Informationszone des AMS Schönbrunner Straße am wie von diesem behauptet - auf. Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens wiederholt, dass er sich vom Leistungsbezug abgemeldet hätte, da dies dem Beschwerdeführer zuvor in der Infozone erklärt worden sei. Befragt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, bei welchen Berater er bei seiner behaupteten Vorsprache am beim AMS die Information erhalten habe, dass er sich trotz Beginn seiner Wiedereingliederungsmaßnahme einfach abmelden könnte, gab der Beschwerdeführer völlig vage und damit unglaubwürdig an, er könne sich nicht mehr an den Namen erinnern. Trotz ausdrücklichen Hinweises in seinem Informationsschreiben des AMS vom über den Termin der Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma Itworks GmbH vom um 9 Uhr, an der der Beschwerdeführer laut Betreuungsvereinbarung teilzunehmen hatte, auf dessen zweiter Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse, behauptete der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, er habe seinen Berater nur bei einem konkreten Termin kontaktieren können, ansonsten wäre die Info-Zone für derartige Angelegenheiten zuständig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund fünf Jahren Leistungen vom AMS bezog und wiederholt an Wiedereingliederungsmaßnahmen teilgenommen hatte, erscheint diese Fehlinformation des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorgehensweise der behaupteten Informationseinholung beim AMS, welche einerseits nirgendwo von der belangten Behörde dokumentiert ist und den konkreten und eindeutigen Anweisungen im Informationsblatt über Wiedereingliederungsmaßnahmen widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem neuen AMS- Berater nicht hätte reden können und die Andeutung, dass dieser nicht umgänglich gewesen sei, kann nur als Seite 10 von 17

11 unglaubwürdiger Rechtfertigungsversuch für die nicht erfolgte Kontaktaufnahme mit diesem gewertet werden und gab der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er den AMS-Berater auch noch derzeit habe und er einen guten Kontakt mit ihm pflege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen in Summe in keiner Wiese glaubhaft nachvollziehbar und wirken überaus konstruiert. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Ausfolgung der Einladung zur Wiedereingliederungsmaßnahme am noch nicht gewusst, dass er am zum Zahnarzt müsse. Einen Tag danach, am , habe er jedoch an derart großen Schmerzen gelitten, dass er in die Informationszone gegangen sei, um sich zu erkundigen, was er tun sollte, an diesem Tag habe er jedoch noch keinen Zahnarzt aufgesucht. Entgegen der chronologischen Aufzeichnungen des AMS behauptete der Beschwerdeführer in der Infozone des AMS am die Auskunft erhalten zu haben, dass er sich einfach abmelde, wenn er ins Ausland fahre, was er auch getan habe. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer, der seine Abmeldung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes am Tag seiner Wiedereingliederungsmaßnahme nicht wie vorgeschrieben mit seinem Betreuer beim AMS besprochen, sondern lediglich per dem AMS bekanntgegeben hatte, auch nicht glaubhaft nachvollziehbar darlegen konnte, dass er aufgrund von gesundheitlichen Problemen unbedingt am zu einem Zahnarzt im Ausland hätte fahren müssen, wie von ihm im Rahmen seines Verfahrens völlig unnachvollziehbar behauptet. Vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst in Ungarn herausgefunden habe, dass es besagte Zahnarztordination nicht mehr gibt, wäre er wieder nach Österreich gefahren, wo er recherchiert habe, ob es den Zahnarzt nicht mehr gebe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Termin vor einigen Jahren bei besagten Zahnarzt in Ungarn wahrgenommen hatte und er nunmehr ohne weitere Recherche nach Ungarn gefahren sei ohne sich über die Ordinationszeiten zu informieren bzw. darüber, ob die Ordination nach wie vor existiert, erscheint nicht glaubhaft nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe nach seiner Rückkehr in Österreich keinen weiteren Arzt aufgesucht, obwohl er bereits um 11 Uhr wieder seine Rückreise nach Österreich angetreten ist und er behauptet, die Zahnschmerzen hätten sich erst in der folgenden Nacht wieder gelegt. Auch der Rechtfertigungsversuch, wonach der Beschwerdeführer hätte Geld sparen wollen, konnte im gegenständlichen Fall nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden. Auf Vorhalt der nicht vorhandenen - jedoch vom Beschwerdeführer behaupteten - Eintragung über dessen Vorsprache am beim AMS und des Umstandes, dass die Zahnarztpraxis in Ungarn, welche der Beschwerdeführer angeblich am aufsuchen wollte, bereits seit nicht mehr existiert, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich an, keine weiteren Angaben dazu tätigen zu wollen und verwies ganz lapidar auf seine Beschwerde, woraus sich zweifellos eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers ergibt. Im Vorlageantrag behauptete der Beschwerdeführer überdies im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, wonach er aufgrund einer schmerzhaften Wurzelentzündung zum Zahnarzt nach Ungarn hätte gelangen wollen, dass er gehofft hätte, dass besagter Zahnarzt in Ungarn ihm hinsichtlich einer Kulanzleistung bzw. Garantieleistung entgegenkommen könnte, da er davon ausgegangen sei, der Zahnarzt könnte seine Krone, die er vor einigen Jahren gemacht hätte, tauschen. Diese Behauptung kann erneut nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden. Außerdem besteht nach herrschender Lebenserfahrung keine Notwendigkeit für einen Zahnarztbesuch ins Ausland zu fahren, auch wenn man in Österreich keinen Zahnarzt hat, da man trotzdem sämtliche Ambulanzen (z.b.: der WGKK) in Anspruch nehmen kann. Überdies bleibt fraglich und erscheint auch nicht glaubhaft nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der behauptet, Geld sparen zu wollen, in Ungarn nicht einfach einen anderen Zahnarzt konsultiert hat, sondern einfach wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Kopie eines Patientenpasses der beschriebenen Zahnarztpraxis in Ungarn, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, vorgelegt, in dem einzig ein Termin am eingetragen ist. Durch die Vorlage dieses Patientenpasses konnte der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise glaubhaft machen, warum er ohne Terminvereinbarung bzw. ohne Recherche, ob es den Zahnarzt nach wie vor gibt und ob er an besagtem Tag auch Ordination hat, ins Ausland fährt, um einen Zahnarzt, den er rund neun Jahre zuvor aufgesucht hatte, wegen einer behaupteter Maßen überaus schmerzhaften akuten Wurzelbehandlung bzw. wegen Zahnkronenaustausches aufzusuchen. Der erkennende Senat hält diesbezüglich fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgehensweise der Lebenserfahrung widerspricht und in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint. Auch durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer in Summe keine von den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde abweichende Einschätzung des Sachverhaltes bewirken. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zu einer dringenden erforderlichen ärztlichen Behandlung ins Ausland begab. Er selbst konnte auch auf wiederholtes Nachfragen keinerlei brauchbare Nachweise für sein Vorbringen vorlegen, sonstige Indizien liegen ebenfalls nicht vor. Bei Seite 11 von 17

12 lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte dringende ärztliche Behandlung im Ausland nicht vorlag, sondern er offensichtlich aus anderen privaten Gründen den im Ausland verbrachte. Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten den Erfolg einer Vorbereitungsmaßnahme für ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei der Firma Itworks, somit den Erfolg einer ihm zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am begonnen hätte, zunichte gemacht bzw. vereitelt, indem er sich genau am Tag des Kursbeginns ins Ausland begab, ohne sich bei seinem zuständigen AMS-Berater darüber informiert zu haben und ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach 10 AlVG liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand: Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend Seite 12 von 17

13 dazu normiert 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgf lauten: Voraussetzungen des Anspruches Arbeitswilligkeit 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Seite 13 von 17

14 (2) - (7)... (8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zb im Betreuungsplan ( 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. "Allgemeine Bestimmungen 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs. 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in 7 Abs. 3 AlVG Seite 14 von 17

15 formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu 7, Rz 157 ff). 7 Abs. 3 regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne. Gemäß 7 Abs. 7 AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zb Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der Kursbesuch als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. Die behaupteten Gründe für die nicht erfolgte Teilnahme am Wiedereingliederungskurs konnten vom Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht glaubhaft dargelegt werden und widersprechen der Dokumentation der belangten Behörde. Die Bestimmungen der 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, , Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung isd 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH , 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH , 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn 1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, Seite 15 von 17

16 2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und 3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und 4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. 5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. In den Fällen des 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund für seine Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht dargelegt hatte, stellt die Nichtteilnahme der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung isd 10 AlVG dar. Betreuungspflichten wurden vom Beschwerdeführer überdies verneint. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und keine gesundheitlichen Gründe glaubhaft dargelegt wurden, liegen auch keine Nachsichtsgründe vor. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese Seite 16 von 17

17 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 17 von 17

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

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