Kurzarbeitergeld. Voraussetzungen und Verfahren
|
|
- Lorenz Kraus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurzarbeitergeld Voraussetzungen und Verfahren
2 Ziele Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern Anpassung an kurzfristige Produktionsschwankungen Zügige Umstellung auf Vollarbeit Arbeitgeber bleibt im Wettbewerb konkurrenzfähig Existenzsicherung Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten 2
3 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen Einführung von Kurzarbeit Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden. durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, Betriebsvereinbarung, Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag Änderungskündigung Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt. 3
4 Anspruch ( 169 SGB III) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug), wenn 1. ein erheblichem Arbeitsausfall ( 170 SGB III) mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen ( 171 SGB III) erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen ( 172 SGB III) erfüllt sind und 4. Der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ( 173 SGB III) worden ist. 4
5 Erheblicher Arbeitsausfall ( 170 SGB III) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen. 5
6 wirtschaftliche Gründe ( 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) Der Begriff schließt alle Arbeitsausfälle ein, die auf der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Betriebes beruhen. Auswirkungen von Konjunkturschwankungen Auftragsmangel Absatzschwierigkeiten Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen unabwendbares Ereignis ( 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) Fabrikbrand durch Blitzschlag > ja Fabrikbrand durch Nichtbeachtung v. Sicherheitsvorschriften > nein 6
7 vorübergehender Arbeitsausfall ( 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn: mit gewisser Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit der Übergang zur Vollarbeit möglich ist. 7
8 vermeidbarer Arbeitsausfall ( 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchen-, betriebsüblich oder saisonbedingt ist (z.b. Freizeitpark, Eisdiele) ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe hat (z.b. Fehlplanung bei Materialbeschaffung) Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen können u.a. sein: - Abbau von Arbeitszeitguthaben - Urlaubsgewährung - Nutzung vereinbarter Arbeitszeitschwankungen - Umsetzung von Arbeitnehmern - Aufräum-, Instandsetzungsarbeiten - Arbeit auf Lager 8
9 Mindesterfordernis ( 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) Mindestvoraussetzung ist, dass im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) 1/3 der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % haben. Änderung durch Konjunkturpaket 2 zum : Aussetzung der Mindesterfordernisse (1/3 d. beschäftigten AN) für 2 Jahre; es genügt ein Entgeltausfall von mehr als 10 % Arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d. h. nur Entgeltausfälle von mehr als 10 % können mit Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden Wahlmöglichkeit zwischen der Variante 1/3 mit einem Entgeltausfall von 10 % oder der Variante arbeitnehmerbezogener Entgeltausfall von mehr als 10 % 9
10 Betriebliche Voraussetzungen ( 171 SGB III) Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers im Betrieb Betrieb kann auch eine Betriebsabteilung sein Betriebsabteilung Merkmale Betriebsabteilung: eigene Leitung eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck geschlossene Arbeitsgruppe eigene Arbeitsmittel räumliche Trennung vom übrigen Betrieb Durch Aussetzen der Mindesterfordernisse (ab ) hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr 10
11 Persönliche Voraussetzungen ( 172 SGB III) Arbeitnehmer muss nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzen, b) aus zwingenden Gründen aufnehmen oder c) im Anschluss an eine Ausbildung aufnehmen das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein Der Arbeitnehmer darf nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen (z. B. Krankengeldbezieher/fehlende Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung) 11
12 Anzeige ( 173 SGB III) Anzeige über Arbeitsausfall Schriftform zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz Eingang spätestens am letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen auch durch die Betriebsvertretung möglich 12
13 Dauer ( 177 SGB III) Gesetz längstens für 6 Monate Verlängerung durch Rechtsverordnung bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglich Rechtsverordnung seit längstens für 18 Monate, wenn der Anspruch auf Kug bis entsteht, gilt also auch für AG, die vor dem mit Kurzarbeit beginnen mussten 13
14 Höhe ( 178 SGB III) Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind und 60 % für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) 14
15 Nettoentgeltdifferenz ( 179 SGB III) Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschaliertes Netto-Sollentgelt und dem pauschaliertes Netto-Istentgelt Die pauschalierten Nettoentgelte werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt. Sollentgelt beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte Istentgelt tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat 15
16 Sozialversicherung Beitragsentrichtung allein durch Arbeitgeber Bemessungsgrundlage 80 % der Differenz zwischen ungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt Rechtsgrundlagen Krankenversicherung 232a Abs. 2, 249 Abs. 2 SGB V Rentenversicherung 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI Pflegeversicherung 58, 61 SGB XI Änderung durch 2. Konjunkturpaket ab : dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form erstattet Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV-Beiträge in voller Höhe in pauschalierter Form für Kurzarbeiter in Qualifizierung 16
17 Leistungsantrag Zuständigkeit: Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechungsstelle Ausschlussfrist Kurzarbeitergeld kann für den jeweiligen Kalendermonat nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird. 17
Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Kurzarbeitergeld. Voraussetzungen und Verfahren
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Juni 2009 KURZ ZUR KURZARBEIT Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Kurzarbeitergeld Voraussetzungen und Verfahren Arbeitsrechtliche
MehrKURZ ARBEITEN LANGE PROFITIEREN. Kurzarbeitergeld
KURZ ARBEITEN LANGE PROFITIEREN Kurzarbeitergeld Stand: 10.03.2009 Inhalt 1. Kurzarbeit vs. Kündigung 2. Voraussetzungen 3. Dauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes 4. Qualifizierung 5. Änderungen/Neuregelungen
MehrKurzarbeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
Kurzarbeit Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung bis hin zur kompletten Einstellung (Kurzarbeit Null) der regelmäßigen betriebsüblichen
MehrKurzarbeit. Neuerungen Begriffsbestimmung ARBEITSRECHT - A21
ARBEITSRECHT - A21 Stand: April 2016 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzarbeit Neuerungen 2016 Der Gesetzgeber hat für das Jahr
MehrKurzarbeit. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wuttke Leiter der Abteilung Arbeitsmarktpolitik BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Kurzarbeit Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wuttke Leiter der Abteilung Arbeitsmarktpolitik BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 23. Passauer Arbeitsrechtssymposion Passau, 18. Juni 2009 Inhaltsübersicht
MehrVerfahren zur Genehmigung von Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Weiterbildungsmöglichkeiten. Stand: 18.02.2009 / Klann
Verfahren zur Genehmigung von Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Weiterbildungsmöglichkeiten Stand: 18.02.2009 / Klann Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland i.
MehrDie Mandanten-Information
Egger Str. 15 94469 Deggendorf Die Mandanten-Information Kurzarbeit Chance für Unternehmen? Tel: 0991 299046 Fax: 0991 299048 erika.kraus@kraus-stb.de www.kraus-stb.de Verbesserte Möglichkeiten durch das
MehrKurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Thomas Wünsche, Vorsitzender der GF der Agentur für Arbeit Dresden, 03. März 2009 Kurz Kurz zur zur Kurzarbeit Inhalt 1. Überblick Inanspruchnahme Kurzarbeit
MehrKonjunkturelles Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld HEUSER & COLLEGEN 07.04.2009 HEUSER & COLLEGEN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATUNG Am Kiekenbusch 15 D-47269 Duisburg, Germany Tel: +49.203.47.999.20 Fax: +49.203.47.999.211 E-Mail:
MehrArbeitsblätter zum Thema Kurzarbeit / Basisinformationen (1)
Arbeitsblätter zum Thema Kurzarbeit / Basisinformationen (1) 1. Einführung In der Marktwirtschaft gibt es immer Phasen, in denen Unternehmen oder ganze Wirtschaftsbranchen vorübergehend unter einem Mangel
MehrWAS IST KONJUNKTURELLES KURZARBEITERGELD (KUG)?
MERKBLATT Recht und Fairplay KURZARBEIT ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE - Bei einem vorübergehenden Auftragsrückgang bieten Kurzarbeit und konjunkturelles Kurzarbeitergeld in vielen Fällen ein sinnvolles Instrument,
MehrKurzarbeit, Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 3/2016 Begriff der Kurzarbeit Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der normalen betriebsüblichen Arbeitszeit. Im Falle vorübergehender
MehrDienste und Leistungen der Agentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld. Information für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen
Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit 8a Kurzarbeitergeld Information für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen Vorwort Bitte beachten Sie die Erläuterungen dieses Merkblatts, wenn Sie Kurzarbeitergeld
MehrTabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2015 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt
MehrFür Beschäftigte der Bauwirtschaft. Saison Kurzarbeitergeld
Für Beschäftigte der Bauwirtschaft Saison Kurzarbeitergeld Saison-Kurzarbeitergeld Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) konzipiert. Das Saison-Kug hat
MehrDie vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.
KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel
MehrDIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Kurzarbeitergeld. Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen
DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen Vorwort Bitte beachten Sie die Erläuterungen dieses Merkblatts, wenn Sie Kurzarbeitergeld
MehrD I E N S T E U N D L E I S T U N G E N D E R A G E N T U R F Ü R A R B E I T
Sonderauflage Gültig für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2010 DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen Gültig
MehrGestärkt aus der Krise
Gestärkt aus der Krise Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Tag der türkischen Wirtschaft Düsseldorf 04.09.2009 Eingegangene Kurzarbeitergeld-Anzeigen Fgdsfg Fgdsfg Fgds Seite 2 Beschäftigung sichern
MehrN i e d e r s c h r i f t
N i e d e r s c h r i f t über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs
MehrMuster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit
VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil I. Kurzarbeit Abschnitt I. Einleitung... 1 1. Kurzarbeit... 1 I. Begriff... 1 II. Rechtsgrundlagen... 1 III. Einführung von Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld... 2 Abschnitt
MehrKurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan
Aktuelles Recht für die Praxis Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan von Dr. h.c. Günter Schaub, Friedrich Schindele 2. Auflage Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Schaub / Schindele wird vertrieben
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,
MehrChancen in der Krise nutzen! Düsseldorf, Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung
Chancen in der Krise nutzen! Düsseldorf, 22.01.2009 Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung Beschäftigung sichern Chancen in der Krise nutzen! Qualifizieren statt Entlassen! Nicht alle Branchen werden
MehrVorstellung Michael Bliesner Organisationsberater für Bau-Handwerksbetriebe Tätigkeitsschwerpunkte Organisation und Optimierung innerbetrieblicher Abl
Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im GaLaBau Michael Bliesner, BRZ Deutschland GmbH Vorstellung Michael Bliesner Organisationsberater für Bau-Handwerksbetriebe Tätigkeitsschwerpunkte Organisation
MehrInfo Recht. Kurzarbeit Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Stand: Juni 2013
Info Recht Kurzarbeit Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Stand: Juni 2013 www.vbw-bayern.de/inforecht Vorwort X Vorwort Kurzarbeit Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Während der Wirtschaftskrise
MehrDIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Kurzarbeitergeld. Informationen für Arbeitnehmer
DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitnehmer Vorwort Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird Arbeitnehmern bei
MehrKurzarbeit / Kurzarbeitergeld & Qualifizierung
Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld & Qualifizierung Wir für SIE!!! Regionalkonferenz Neubrandenburg, 15.04.2009 Ausgangslage Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Ausgangssituation Deutschland Wie agieren
MehrKurzarbeit. Ziel und Inhalt des Merkblatts
Kurzarbeit Ziel und Inhalt des Merkblatts Die vorstehenden Informationen sind lediglich als erster Einstieg in das Thema Kurzarbeit gedacht. Sie sollten sich, falls Sie für Ihren Betrieb bzw. Unternehmen
MehrReduzierung der Brennrechte
Reduzierung der Brennrechte Reaktionsmöglichkeiten aus arbeitsrechtlicher Sicht Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses Schriftform erforderlich Vorliegen eines Kündigungsgrundes Notwendig, wenn
MehrKurzarbeitergeld Informationen für Arbeitnehmer. Sonderauflage. 1. Februar 2009 bis 31. Dezember Gültig für die Zeit vom
Sonderauflage Gültig für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2010 dienste und Leistungen der agentur für arbeit Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitnehmer Vorwort Das Kurzarbeitergeld (Kug)
MehrInhaltsverzeichnis. Anspruchsvoraussetzungen Leistungen Abrechnungsverfahren Tabellenwerk Rechtsgrundlagen
Saison-Kurzarbeitergeld in der Bauwirtschaft 2007/2008 ISBN 978-3-87199-186-8 ( 3-87199-186-4 ) [ Seite 1 von 5 ] [ auf 88 % verkleinertes Seitenformat ] Vorwort der Herausgeber... 5 Geleitwort des Verlages...
MehrArbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III
Seminare für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretungen Bernhard Beck, OS Würzburg Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben Anspruch bei Arbeitslosigkeit
MehrTabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Gültig für Abrechnungszeiträume ab Januar 2014 Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass zunächst für das Sollentgelt (Bruttoarbeitsentgelt
MehrVerbesserte Regelungen durch Kurzarbeitergeld plus. Mit Kurzarbeit die Krise meistern.
Verbesserte Regelungen durch Kurzarbeitergeld plus Mit Kurzarbeit die Krise meistern. Mit Kurzarbeit die Krise meistern. Schnelle Hilfe für Unternehmen und Beschäftigte Die Folgen der internationalen Finanzkrise
MehrÄnderungen beim Kurzarbeitergeld Chancen für die Zeitarbeit verbessert
Rechtsinfo für igz-mitgliedsunternehmen Münster, den 14.11.2008 Änderungen beim Kurzarbeitergeld Chancen für die Zeitarbeit verbessert 1. Was ist Kurzarbeitergeld (KUG)? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber
MehrMit Kurzarbeit durch die Krise
Kanzlei Merz Ratgeber Mit Kurzarbeit durch die Krise Dieter Merz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht www.merz-dresden.de Stans Januar 2011 Zur Person: Dieter Merz Geboren wurde Dieter Merz 1957 in
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrDer Bundesminister für Arbeit und Soziales informiert: Mit Kurzarbeit die Krise meistern.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales informiert: Mit Kurzarbeit die Krise meistern. Vorwort Deswegen haben wir das Kurzarbeitergeld auf bis zu 18 Monate verlängert und das Antragsverfahren vereinfacht.
MehrFragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld
Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld Informationen für ArbeitgeberInnen 1. Was ist Kurzarbeitergeld? Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III.
MehrPersonalleiterkreis Chemnitz
Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis
MehrKurzarbeit ein probates Mittel zur Bewältigung der Krise?
Ausgabe 16, Januar 09 Verehrte Leserinnen und Leser, viele Betriebe reagieren auf die aktuelle Krise mit der Einführung von Kurzarbeit, um die Arbeitsplätze zu sichern. Auch die Politik sieht diesen Nutzen.
MehrStand: BKKExtra 7
Stand: 1.1.2015 BKKExtra 7 Kurzarbeitergeld 2015 Kurzarbeit und Qualifizierungsförderung ein Instrument nicht nur zur Krisenbewältigung Das Kurzarbeitergeld ist keine neue Einrichtung. Bereits der Reichskanzler
MehrBQG / Transfer-Kug - Kostensparende Beschäftigungssicherung
BQG / Transfer-Kug - Kostensparende Beschäftigungssicherung - Mütze Korsch mbh RA Dr. Marcus Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht Köln, August 2004 Correspondent law firms of PricewaterhouseCoopers I.
Mehrbvdm. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Leitfaden für die betriebliche Praxis in der Druckindustrie Bundesverband Druck und Medien e.v.
Rechtsanwältin Sabine Dresbach Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Leitfaden für die betriebliche Praxis in der Druckindustrie Stand Februar 2012. Bundesverband Druck und Medien e.v. Vorwort Die Kurzarbeit
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrVerbesserte Regelungen durch Kurzarbeitergeld plus. Mit Kurzarbeit die Krise meistern.
Verbesserte Regelungen durch Kurzarbeitergeld plus Mit Kurzarbeit die Krise meistern. Vorwort Die Folgen der internationalen Finanzkrise sind deutlich spürbar. Die Bundesregierung setzt alles daran, die
MehrTarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni 2016 Zwischen
MehrArbeitsmarktpolitische Instrumente des Transfers von Beschäftigen in KMU
Arbeitsmarktpolitische Instrumente des Transfers von Beschäftigen in KMU Merkblatt für die kleinen und mittleren Unternehmen des Landes Sachsen-Anhalt Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Seite Transferleistungen
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrInfos zur Kurz a r b e i t
Infos zur Kurz a r b e i t Er w e r b s l o s e n s y n d i k a t der FA U Bielef el d FAU-Bielefeld.tk Freie Arb eit e ri n n e n & Arb eit er Unio n Ge w e r k s c h a f t s f ö d e r a t i o n ww w.f
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrFrei um Zwei Aktueller Brennpunkt: Kurzarbeit
Frei um Zwei Aktueller Brennpunkt: Kurzarbeit Von Thomas Haas 1 Das Thema Kurzarbeit ist momentan in aller Munde. Doch was genau ist unter Kurzarbeit eigentlich zu verstehen? Welche neuen Regeln gelten
MehrMerkblatt. Kurzarbeitergeld. Dienste und Leistungen. Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen
Merkblatt Kurzarbeitergeld Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen 8a Agentur für Arbeit Hinweis: Die Ausführungen im Merkblatt spiegeln den
MehrGemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)
Gemeinsame Verlautbarung AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,
Mehrdienste und Leistungen der agentur für arbeit Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen
dienste und Leistungen der agentur für arbeit Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen Vorwort Bitte beachten Sie die Erläuterungen dieses Merkblatts, wenn Sie Kurzarbeitergeld
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrKapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit
Kapitel 3 Finanzielle Unterstützung während der Berufstätigkeit Der Staat fördert Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. Ferner unterstützt er Arbeitnehmer
MehrInhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt
Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrQualifizierung während Kurzarbeit
03.07.2009 Qualifizierung während Kurzarbeit Qualifizierung während Kurzarbeit Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) während des Bezuges von Kurzarbeitergeld (Kug) unter Einsatz von Mitteln der
MehrInfo.Brief. LohnFix. Kurzarbeitergeld 2009 nach Konjunkturpaket II. LohnFix: Informationen zur Lohnbuchhaltung 10. Mai KUG-Lohnart bearbeiten
Informationen zur Lohnbuchhaltung 10. Mai 2009 Info.Brief LohnFix Kundensupport - Stuhr - Bremen: 0421-89 15 95 Bad Honnef: 02224-919 486 Stuttgart: 0711-50 888 44 20 Kurzarbeitergeld 2009 nach Konjunkturpaket
MehrGesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
27.12.2011 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (Die Änderungen sind in Rot und die aufgrund des Vermittlungsausschuss-Beschlusses vom 22.11.2011 in Blau eingearbeitet)
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
MehrDer Arbeitsmarkt in Deutschland. Arbeitsmarktberichterstattung. Kurzarbeit Aktuelle Entwicklungen. Text
Der Arbeitsmarkt in Deutschland Arbeitsmarktberichterstattung Text Kurzarbeit Aktuelle Entwicklungen Impressum Herausgeber: Zentrale Arbeitsmarktberichterstattung (SWA 3) Regensburger Straße 104 90478
MehrKündigungsfristen und Kurzarbeit
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Kündigungsfristen und Kurzarbeit
MehrInformationsdienst. Kurzarbeitergeld: Berechnung der Beiträge Letzte Aktualisierung: August 2009
Kurzarbeitergeld: Berechnung der Beiträge Letzte Aktualisierung: August 2009 Informationsdienst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines zum Kurzarbeitergeld 2 Fortsetzung der Versicherung 3 Beiträge und Beitragsbemessungsgrundlagen
MehrM e r k b l a t t SAISON-KURZARBEIT IN BAUBETRIEBEN. Stand: November 2012
0 M e r k b l a t t SAISON-KURZARBEIT IN BAUBETRIEBEN Stand: November 2012 Herausgeber: Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.v. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Fachgemeinschaft
MehrInfoblatt zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld (Kug) Stand: 21. April 2010
Infoblatt zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld (Kug) Stand: 21. April 2010 Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) ist jetzt auch für Freiberufler ein attraktives und betriebswirtschaftlich sinnvolles
Mehr1) Parameter > Betriebsstätte
Software Versionsnummer 11.5.3817 Kaufmann Mittelstand Thema Kurzarbeitergeld abrechnen Datum Oktober 2010 Mit Kaufmann Mittelstand 2011 rechnen Sie ab sofort auch Kurzarbeitergeld ab. Das Programm unterstützt
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einleitung
Rz. Seite Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Das Recht des Betriebs(teil)übergangs in der Insolvenz... 8... 3 I. Anwendbarkeit des 613a BGB in der Insolvenz und europäisches Recht...
MehrWas bedeutet Kurzarbeit für die Einkommen der Arbeitnehmer, für die Rentenansprüche und die Finanzen der Sozialversicherungen?
Was bedeutet Kurzarbeit für die Einkommen der Arbeitnehmer, für die Rentenansprüche und die Finanzen der Sozialversicherungen? Zur Abfederung der Auswirkungen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise
MehrKurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Regionaldirektion Hessen Juli 2009 KURZ ZUR KURZARBEIT Themenübersicht Aktuelle Situation Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Qualifizierung bei Kurzarbeit (Inhalte,
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN Tipps für die Einführung von Kurzarbeit Leitfaden Kurzarbeit eine Chance für den Unternehmer in der wirtschaftlichen Krise Mit Kurzarbeit kann der Kfz Betrieb schnell auf vorübergehende
MehrGrundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV
Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrKonjunkturelle Kurzarbeit
Konjunkturelle Kurzarbeit I. Allgemeines Als Instrument der Beschäftigungssicherung war die Kurzarbeit lange Zeit in Vergessenheit geraten. Erst im Rahmen der derzeitigen wirtschaftlichen Krise haben die
MehrDIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Beschäftigungsförderung in Baubetrieben für Arbeitnehmer
DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Beschäftigungsförderung in Baubetrieben für Arbeitnehmer Vorwort Dieses Merkblatt informiert Sie über die Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
MehrBetriebsvereinbarung Kurzarbeit BV-K55 I 001
Betriebsvereinbarung Kurzarbeit BV-K55 I 001 Darum geht es Kurzarbeit kann helfen, Entlassungen zu vermeiden. Deshalb ist es ein sehr wichtiges Instrument für auftragsschwache Phasen. Gemeinsam mit Ihrem
MehrDIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT. Entgeltsicherung. für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps
DIENSTE UND LEISTUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Fragen, Antworten, Tipps 2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 4 2. Entgeltsicherung,
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand Geburtsdatum, Geburtsname: Rentenversicherungsnummer:
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrKurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan
Aktuelles Recht für die Praxis Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan von Dr. h.c. Günter Schaub, Friedrich Schindele 3. Auflage Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Schaub / Schindele ist ein Produkt
Mehr10. Stuttgarter Weiterbildungstage. Carolin Manicke, 04. Juli Weiter durch Bildung
10. Stuttgarter Weiterbildungstage Carolin Manicke, 04. Juli 2009 Weiter durch Bildung Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Förderung der Weiterbildung von arbeitslosen Arbeitnehmer/innen Förderung
MehrPersonalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone
Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenvers.-Nummer Geburtsort Geburtsname Angaben
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrLeitfaden Saison-Kurzarbeitergeld. 101ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
Leitfaden Saison-Kurzarbeitergeld 101ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Stand: 11 / 2016 Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Berlin,
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrArbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
Mehr3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist
TK Lexikon Steuern Mutterschaftsgeld 3 Höhe 3.1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI663408 HI9849793 3.1.1 Voraussetzung HI9849794 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis
MehrT a r i f v e r t r a g
T a r i f v e r t r a g vom 17. Mai 2012 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk () Zwischen dem und der Bundesverband Deutscher Steinmetze Bundesinnungsverband des Deutschen
MehrM e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen
Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen
MehrDas Förderprogramm WeGebAU 2010
2010 Eine kurze Einführung in das Förderprogramm zur Beschäftigungssicherung am Arbeitsplatz Ihre Agentur für Arbeit Warum wird gefördert? Beschäftigungsverhältnisse sollen stabilisiert und längerfristig
Mehr1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 1 Bauhauptgewerbe 1.1 Einführung Geschichte Daten 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 1.3 Angestellte
1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 12 1.1 Einführung Geschichte Daten 12 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 12 1.1.2 Daten und Kennzahlen 12 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 19 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
Mehr