Was tun mit dem Handy? Szenarien und Handlungsoptionen für Lehrer

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1 Was tun mit dem Handy? Szenarien und Handlungsoptionen für Lehrer 24. September 2008, Düsseldorf NRW-Praxistag Auf Nummer sicher im Netz Antje vom Berg Landesanstalt für Medien NRW

2 Übersicht 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung 2. Problemaspekte der Handynutzung und rechtliche Einordnung 3. Handlungsfeld Schule Quelle: 2

3 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung Mordvideos auf dem Schulhof Quelle: Schwäbisches Tageblatt

4 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung 4

5 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung 5

6 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung Handy das mobile Internet Das Handy ist jedoch nicht mehr nur ein Telefon, sondern ein mobiler PC: Multimedia-Anwendungen (Foto, Video) Datenübertragung über offene Schnittstellen (WLAN, Bluetooth) Mobile Internetnutzung Quelle: 6

7 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung 7

8 1. Zahlen und Fakten zur Handynutzung Sicherheitsrisiken Gesundheitsrisiken durch Strahlung Schuldenfalle : Verschuldung der Jugendliche durch mangelnde Kostenkontrolle (z.b. bei Premium-SMS, Klingelton-Abos, 0190er-Nummern) Jugendgefährdende Inhalte (z.b. über die mobile Nutzung des Internets, Versenden von Snuff -Videos, Handy-Spiele etc.) Risiken bei der Datensicherheit (z.b. über offene Schnittstellen Zugriff Dritter auf persönliche Daten, Dialer, Viren etc.) 8

9 2. Problemaspekte der Handynutzung und rechtliche Einordnung Gewaltvideos/Snuff-Videos (to snuff-out = jemanden auslöschen) Gewalt- und Pornovideos werden aus dem Internet herunter geladen (Inhalte: reale oder nachgestellte Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung etc.) Austausch von Handy zu Handy erfolgt über MMS, Bluetooth oder Infrarot-Schnittstelle. Motivation der Jugendlichen: Austesten von Grenzen in der Phase des Heranwachsens in Bezug auf Normen und Regeln sowie die eigene Psyche. Mutproben erfolgen in einer Medienwelt immer mehr über Medien und mit Hilfe von Medien. Quelle: 9

10 2. Problemaspekte der Handynutzung und rechtliche Einordnung Rechtsrahmen Strafbar macht sich, wer Minderjährigen vorsätzlich grausame Gewaltdarstellungen auf Bildern oder Filmen zugänglich macht. ( 131 Abs.1 StGB Gewaltdarstellung) Auch das Versenden pornografischer Bilder an unter 18-Jährige ist strafbar ( 184 Abs. 1 StGB Verbreitung pornografischer Schriften). Gleiches gilt für volksverhetzende Inhalte ( 86, 86a und 130 StGB). Der bloße Besitz von Videos und Bildmaterial mit solchen Inhalten ist ansonsten straflos, d.h. auch das Herunterladen und Abspeichern auf dem eigenen Handy, ohne die Abbildung anderen Personen zu zeigen. Dies bedeutet jedoch im Regelfall eine Straftat des ursprünglichen Medienanbieters, d.h. demjenigen, der den Inhalt im Internet zur Verfügung gestellt hat. Bei kinderpornografischen Abbildungen ist bereits der Besitz verboten ( 184b Abs. 4 StGB). Quelle: Gutknecht, Sebastian: Gewalt auf Handys. Köln/Essen 2006, Herausgeber: AJS NRW 10

11 2. Problemaspekte der Handynutzung und rechtliche Einordnung Aufnahme von Gewalthandlungen (Happy Slapping = fröhliches Schlagen) Angriffe auf Mitschüler und unbekannte Personen werde gefilmt und anschließend über das Handy oder das Internet weiterverbreitet. Stichwort: Cybermobbing Hier ist nicht das Handy die problematische Gefahrenquelle, sondern die Bereitschaft der Täter zu Gewalttaten. Reiz des Mitfilmens senkt die Hemmschwelle weiter ab. Quelle: Motivation der Jugendlichen Die Gewaltbereitschaft der Jugendlichen wird bestimmt von Faktoren wie der eigenen Gewalterfahrung z.b. in der Familie und ihrer Persönlichkeitsstruktur Gewalthandlung zur Ausübung von Macht und Kontrolle. Die Präsentation der Gewalthandlung über Medien (Handy, Internet) bietet Chance der Selbstinszenierung und Präsentation und Sicherung von Macht. Neue: schnelle und einfache Verfügbarkeit des Handys. 11

12 2. Problemaspekte der Handynutzung und rechtliche Einordnung Rechtsrahmen Misshandlung oder Demütigung kann in der Regel mehrere Straftatbestände erfüllen z.b. Köperverletzung ( 223, 224 Abs.1, 226 StGB), Nötigung ( 240 StGB), Freiheitsberaubung ( 239 StGB), Beleidigung ( 185 StGB) etc. generelle Bild- und Videoaufnahmen: Es ist strafbar, eine Person heimlich oder gegen ihren Willen in einer Wohnung oder einem vergleichbar geschützten Raum aufzunehmen, wenn dadurch die Intimsphäre verletzt wird, z.b. Toilette, Umkleidekabine, jedoch nicht in Klassenräumen ( 201a StGB). Tonaufnahmen Wird mittels Handy heimlich das gesprochene, nicht öffentliche Wort aufgezeichnet oder anderen Personen zur Verfügung gestellt, kann eine Strafbarkeit gemäß 201 StGB vorliegen. Dies gilt auch hinsichtlich eines Vortrags der Lehrkraft vor der Schulklasse. Es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt. Quelle: Gutknecht, Sebastian: Gewalt auf Handys. Köln/Essen 2006, Herausgeber: AJS NRW 12

13 3. Handlungsfeld Schule Maßnahmen im schulischen Kontext Dürfen Handys von Schülern weggenommen werden? Die zeitweise Wegnahme von Handy ist z.b. möglich, wenn mit dem Gebrauch des Handys gegen ein schulisches Verbot der Handynutzung verstoßen wird, wenn der Unterricht gestört wird oder wenn andere Schülerinnen und Schüler belästigt werden. Das Handy ist spätestens nach einigen Tagen wieder dem Schüler oder seinen Eltern zurück zu geben (z.b. 53 Abs. 2 Schulgesetz NRW). Darf der Inhalt von Handys von der Schule eingesehen werden? Mit der freiwilligen Genehmigung (ohne Zwang) des Inhabers: ja! Besteht der Verdacht, dass mit dem Handy eine Straftat begangen wurde, darf gegen den Willen des Inhabers eine Einsicht ausschließlich durch die Staatsanwalt oder Polizei einfordern. Bei Verdacht die Polizei einschalten! Quelle: Gutknecht, Sebastian: Gewalt auf Handys. Köln/Essen 2006, 13 Herausgeber: AJS NRW

14 3. Handlungsfeld Schule Maßnahmen im schulischen Kontext Regelungen in landesspezifischen Schulbestimmungen und in der individuellen Schulordnung. Alternativen zum generellen Handyverbot Festlegung der schulspezifischen Regelungen unter Einbeziehung von Schulleitung, Lehrkräften, Eltern- und Schülervertretern. (z. B. Quelle: Ausnutzung der von den Schulgesetzen vorgegebenen Möglichkeiten für erzieherische Einwirkung oder Ordnungsmaßnahmen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Umfassende Aufklärung über und Auseinandersetzung mit Gefahren und Problemen bei der Handynutzung. 14

15 3. Handlungsfeld Schule Beispiel: Handyordnung an der Alfred-Teves-Schule 15

16 3. Handlungsfeld Schule Beispiel: Handyordnung an der Alfred-Teves-Schule 16

17 3. Handlungsfeld Schule Auseinandersetzung im Unterricht Auseinandersetzung mit dem Thema Gewalt/Mobbing sowohl mit als auch ohne Bezug zum Thema Handy Unterrichtsmaterialien Handy Kult und Kosten, Verbraucherzentrale NRW Unterrichtsmaterial Mobilfunk Bundesamt für Strahlenschutz Schulprojekt Mobilfunk, Informationszentrum Mobilfunk Handykurs mit Polly und Fred, FWU Handy & Co. Lernen über mobile Anwendungen, secure-it.nrw verschiedene Angebote bei Lehrer online, Schulen ans Netz Kreativer Einsatz der Handys Klingeltöne selber machen Logos gestalten Videos drehen, Quelle: 17

18 3. Handlungsfeld Schule Aufklärung und Informationen Informationsangebote für Jugendliche Quelle: 18

19 3. Handlungsfeld Schule Aufklärung und Informationen Informationsangebote für Eltern und Pädagogen Handysektor Tipps to go Handysektor...und redest selber von Respekt und Würde Broschüre: Handy und Co. 10 Antworten, unter Broschüre: Gutknecht, Sebastian: Gewalt auf Handys. Köln/Essen 2006, Herausgeber: AJS NRW Broschüre: mekonetkompakt: Jugendliche und Handy auf einen Blick, unter 19

20 Kontakt Antje vom Berg Landesanstalt für Medien NRW (LfM) Bereich Förderung Referentin für Forschung und Medienkompetenz Zollhof Düsseldorf Telefon: Telefax: avomberg@lfm-nrw.de

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