REGISTRIERUNG DER GESUNDHEITSBERUFE. Stand 11/2016. Folder unter
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- Ella Kästner
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1 REGISTRIERUNG DER GESUNDHEITSBERUFE Stand 11/2016 Folder unter
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3 Zeitschiene Kundmachung des GBR-G Beginn der Erst- Registrierung Arbeitsbeginn der Registrierungsbehörden Beginn der Bestandsregistrierung Ende der Bestandsregistrierung (?)
4 Übersicht Ziele Neue Behörde Wer soll registriert werden Vorteile Verfahrensablauf Ausblick
5 Ziele Qualitätssicherung in der Dienstleistung Patientensicherheit/Transparenz Aufwertung/Absicherung der Berufe/Mobilität Faktenbasierte Bedarfsplanung Erfüllung von EU-Vorgaben Kostengünstige Service-/Registrierungsstelle
6 Aufgaben der Registrierungsbehörden Erst- und Reregistrierung mittels Verwaltungsverfahren (Bescheid) Verwaltung des Registers (Änderungsmeldungen) Ausstellen von Berufsausweisen (GÖG) Erstellen von Berichten & Auswertungen (BMG, Länder, Amtshilfe) EWR-Auskunftspflicht, Binnenmarktinformationssystem Aufgaben im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs Berichtspflicht an Registrierungsbeiräte
7 Arten der Registrierung Erst-Registrierung Für alle, die den Beruf aktiv ausüben wollen und noch nicht registriert sind (z.b. Personen die den Beruf nicht ausgeübt haben, Nostrifikanten). Bestands-Registrierung Personen die am 1. Jänner 2018 eine Berufsberechtigungen besitzen, müssen sich bis 31. Dezember 2018 registrieren lassen. Vereinfachtes Bestandsverfahren: Keine Strafregisterbescheinigung Kein Gesundheitszeugnis Kein Nachweis der deutschen Sprache Behörde kommt ins Haus, Kooperation mit Arbeitgebern
8 R e g i s t r i e r u n g d e r freiberufliche DGKP/MTD P f l e g e - und M T D B e r u f e AK-Mitglieder Antrag Register im GÖG Nicht öffentlich öffentlich Antrag Registrierungsbehörde Registrierungsbehörde 9 AK-Front- & Backoffices 80 AK-Außenstellen/Frontoffices
9 Registrierung und EU Österreichischer Pflegebericht 2006 verpflichtenden Registrierung für alle Pflegepersonen dringend empfohlen. Es fehle an validen Daten (Ausbildung, Beschäftigung) für Gesundheitsplanung und berichterstattung. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtende Erfassung von (vorübergehenden) Berufsangehörigen und Bestätigung rechtmäßiger Berufsausübung (2005/36/EG) Patientenmobilitätsrichtlinie Informationspflichten für eine einfachere grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung 2011/24/EU Entschließung des Europäischen Parlaments: empfiehlt Registrierung der Gesundheitsberufe zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU (EU 2012/C 199 E/04) Länder mit Register: Estland, Slowenien, Malta, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal, Irland, Slowakei, Litauen, Deutschland; Ferner: Norwegen und Schweiz
10 Allgemein Neu: Registrierung als Voraussetzung für die Berufsausübung Berufsberechtigte dürfen ihren Beruf nur ausüben, wenn sie registriert sind. Das Registrierungsverfahren wird nach dem Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) durchgeführt (keine Mitgliederverwaltung). Die Registrierung ist durch Bescheid zu versagen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen Eine Streichung aus dem Register erfolgt nur aufgrund der Entziehung der Berufsberechtigung (Bezirksverwaltungsbehörde) oder wenn der Antragsteller diese beantragt.
11 Wer wird registriert? Berufsangehörige nach dem GuKG (rund Personen) Berufsangehörige nach dem MTD-Gesetz (rund Personen) Andere Berufsgruppen? Hebammen, PsychotherapeutInnen etc. sind in anderen Gesetzen geregelt.
12 Vorteile Register macht Qualifikation & Berufsberechtigung sichtbar Öffentliches elektronisches Register Berufsausweis (Dokument) Register ist Schnittstelle zur ELGA Register erleichtert Anstellung bzw. Dienstgeberwechsel Register versus Werbeverbot
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