Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 14. März 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 14. März 2017"

Transkript

1 Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 14. März Zweck der Rechte Grundschuld abstrakt 1191, 1192 BGB Sicherung von Forderungsbündeln Hypothek akzessorisch: 1113 Abs. 1, 1180 BGB Sicherung einer bestimmten Forderung 2. Zwecksicherung Grundschuld: Sicherungsabrede Hypothek: Akzessorietät 2 1

2 3. Entstehung Grundschuld: 873 BGB, Einigung und Eintragung Hypothek: 873 BGB, Einigung und Eintragung, aber auch Entstehen der Forderung, vor Entstehung der Forderung: Eigentümergrundschuld, 1163, 1177 BGB Achtung: Eigentümergrundschulden 903, 873 BGB Bestellung und Eintragung 3 Fall nach RG, Urt. v , V 128/22, RGZ 106, 136 E bewilligt seiner Ehefrau F, die davon nichts weiß und ihm auch kein Darlehen gegeben hatte, eine Darlehensbriefhypothek über , die in das Grundbuch eingetragen. Ein Jahr später verkauft E sein Grundstück der Beklagten; der Vertrag wurde vollzogen. Wieder ein Jahr später trat F mit Zustimmung von E die Hypothek durch beglaubigte Abtretungserklärung an den Fabrikanten G ab. Diese Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen. Tags zuvor war ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot eingetragen worden, das der Beklagte, der die Bestellung der Hypothek anfechten wollte, mit einer einstweiligen Verfügung erwirkt hatte. Das Grundstück wurde 2011 versteigert. Für die Hypothek wurde hinterlegt. Die Erben von G verlangen von der Beklagten die Zustimmung zur Freigabe. Zu Recht, wenn der Brief bei Eintragung des Verbots a) schon übergeben war, b) noch nicht übergeben war? 4 2

3 BGH, Urt. v XI ZR 237/99, NJW-RR 2000, 1431 Am 23. September 1994 schlossen die Eheleute E mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über DM mit einem sittenwidrig überhöhten Zinssatz. Sie bewilligten der Bank eine Grundschuld, die auch eingetragen wurde. Als die Bank trotzdem die Zwangsversteigerung beantragt, bitten die Eheleute E um Rat, wie sie die Zwangsversteigerung verhindern können. Was meinen Sie? 5 BGH, Urt. v V ZR 14/87, BGHZ 106, 1 V verkauft dem K seine Eigentumswohnung für , der auf Notaranderkonto gezahlt werden sollte. Nach dem Vertrag war K ermächtigt, bereits jetzt im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises die Eintragung von Grundpfandrechten auf dem veräußerten Wohnungseigentumsrecht zu bewilligen und zu beantragen". Im Anschluss an die Kaufvertragsverhandlung unterzeichnete K eine Urkunde vor demselben Notar, in der auf dem Wohnungseigentum eine Grundschuld in Höhe von zugunsten der beklagten Bank bestellt "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung" der Beklagten mit K. Die Beklagte zahlte auf Anweisung des K an einem Dritten aus. Der Kaufpreis wird nicht gezahlt, K wird insolvent. Die Beklagte verlangt die Ablösung der Grundschuld. V verlangt von ihr, in die Löschung einzuwilligen. Zu Recht? BGH: ja 6 3

4 BGH, Beschl. v V ZB 13/15, FGPrax 2016, 145 Nach dem Kaufvertrag der Parteien sollte das verkaufte Grundstück mit Grundpfandrechten bis zur Höhe des Kaufpreises zuzüglich bis zu 20 % Zinsen sowie einer einmalig fällig werdenden Nebenleistung von 10 % belastet und der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer unterworfen werden dürfen. Die Sicherheiten sollen ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises und der Abwicklung des Vertrages dienen, die Valutierungsansprüche der Verkäuferin sollen abgetreten, die aus den Sicherheiten Berechtigten sollen unwiderruflich angewiesen werden, nur nach Maßgabe des Vertrages auszuzahlen. Der Käufer erhält Vollmacht zur Vertretung der Beteiligten bei der Bestellung von Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises nach Maßgabe der vereinbarten Kaufpreisfinanzierung erteilt. Davon macht der Käufer im Rahmen und gemäß Vollmacht vom UR-Nr. Gebrauch. Das Grundbuchamt weist den Eintragungsantrag zurück. Zu Recht? 7 Lösung 1. Ausgangslage - Die Finanzierung des Kaufpreises setzt Verschaffung eines Grundpfandrechts für die Bank voraus. - Die Verschaffung des Grundpfandrechts setzt den Erwerb des Eigentums voraus, der wiederum von der Finanzierung des Kaufpreises abhängt. - Verkäufer muss an der Bestellung des Grundpfandrechts mitwirken. 2. Gestaltungsmöglichkeiten - Unbeschränkte Vollmacht und Sicherung des Verkäufers im Innenverhältnis durch die Einbindung des Notars - Beschränkte Vollmacht und Sicherung des Verkäufers durch Abhängigkeit der Vollmacht von dem Zustandekommen der Sicherungsabrede mit der Bank? 8 4

5 3. Bei inhaltlicher Beschränkung wie im Fall: - Nachweis der Vollmacht - Nachweis der Wirksamkeitsbedingungen, also meist der Abtretung des Auszahlungsanspruchs und bei einer Grundschuld - des Zustandekommens der Sicherungsabrede zwischen Verkäufer und Bank. - BGH: Es reicht, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde auch ein den Bedingungen der Bevollmächtigung entsprechendes Angebot an die Bank enthalten ist, das diese nach 151 BGB annehmen kann und dann spätestens mit der Entgegennahme der Eintragungsnachricht bzw. des Grundpfandrechtsbriefs auch annimmt. 9 Lehren - Eine Belastungsvollmacht ist materiell-rechtlich nur unbedenklich, wenn effektiv sichergestellt ist, dass sie nur zur Eintragung solcher Belastungen eingesetzt wird, die bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung oder Eigentumsumschreibung ausschließlich als Sicherheit für Beträge dienen, die tatsächlich mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet werden. - Bei einer unbeschränkten Vollmacht muss der Notar intern dafür sorgen, dass die Belastung nicht ohne die Sicherstellung der Verwendung für die Kaufpreiszahlung erfolgt. Das kann auf unterschiedlichen Wegen geschehen. - Bei einer beschränkten Vollmacht muss das Zustandekommen der Bedingungen durch die Gestaltung der Urkunde sichergestellt werden. 10 5

6 4. Übertragung der Rechte a) Buchrechte Grundschuld: 873 BGB, Einigung und Eintragung Hypothek: schriftliche Abtretung der Forderung, Übergang der Hypothek ist die gesetzliche Folge der Abtretung, 1153, 1154 BGB b) Briefrechte Grundschuld: 873, 1154 BGB, Einigung und Briefübergabe Hypothek: schriftliche Abtretung der Forderung und Briefübergabe, Übergang der Hypothek ist die gesetzliche Folge der Abtretung, 1153, 1154 BGB Sicherungszweck a) Hypothek: eingebaut b) Grundschuld: Sicherungsabrede 12 6

7 BGH, Urt. v V ZR 47/11, BGHZ 197, 155 Die Beklagte, eine Bank, war Gläubigerin einer erstrangigen Gesamtgrundschuld, die Klägerin, eine Sparkasse, Gläubigerin einer nachrangigen Gesamtgrundschuld. Nach der Sicherungsabrede der Klägerin mit dem Eigentümer der Grundstücke als Sicherungsgeber tritt dieser ihr den, auch zukünftigen oder bedingten, Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht aller vor- und gleichrangigen Grundschulden und den Anspruch auf Zuteilung des Versteigerungserlöses ab, was die Klägerin zeigte der Beklagten anzeigte. Diese übertrug ihre nur noch teilweise valutierenden Grundschulden gegen Zahlung von rund an eine andere Bank. Diese ließ die Grundschulden neu valutieren. Die Klägerin erlitt dadurch einen Schaden von , dessen Ersatz sie von der Beklagten verlangt Sicherungspflichten a) Verwahrung und Rückgewähr der Sicherheit b) Im Verwertungsfall: Bestverwertungspflicht 14 7

8 BGH, Urt. v V ZR 285/14, BGHZ 209, 1 Die Klägerin belastete ihre beiden Grundstücke mit Sicherungsgrundschulden über rund Das eine mit einer erstrangigen Grundschuld über und eine zweitrangigen Grundschuld über belastete Grundstück wurde auf Antrag der beklagten Grundschuldgläubigerin bei einem Verkehrswert von aus der zweitrangigen Grundschuld zwangsversteigert. Die Beklagte vereinbarte mit einem Dritten, er solle das Grundstück für erhalten. Dieser ersteigerte das Grundstück zu einem Bargebot von Gegen Zahlung von weiteren bewilligte die Beklagte die Löschung der erstrangigen Grundschuld und betrieb anschließend die Zwangsvollstreckung in das andere Grundstück, die für unzulässig erklärt wurde. Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Schadens (= Versteigerungsergebnis abzüglich persönliche Forderung der Beklagten). Zu Recht? 15 Lösung 1. Grundlagen - Sicherungsabrede regelt (ausdrücklich oder konkludent) nicht nur die Voraussetzung der Verwertung des Pfandrecht. Sie regelt vielmehr auch die Bedingungen der Verwertung: Der Gläubiger muss das Pfandrecht bestmöglich verwerten. - Bei Verletzung dieser Pflicht: Haftung auf Schadensersatz (statt der Leistung) nach 280 ( 281) BGB. 2. Grenzen der Bestverwertungspflicht - Dazu Muss Gläubiger zwar nicht alle denkbaren Vorteile herauszuholen, also z. B. überschüssige Grundschuldzinsen beantragen, die dann dem Schuldner zum Nachteil nachrangiger Gläubiger zufallen (BGH, Urt. v V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13). 16 8

9 - Dazu gehört aber die Verpflichtung, die Vollstreckung so zu betreiben, dass der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten, soweit wie möglich befreit wird. Lehren - Der Gläubiger muss das Pfandrecht so verwerten, dass der Schuldner weitgehend frei wird. - Dazu müsste er Grundschuldzinsen anmelden, wenn dieses Ziel sonst nicht zu erreichen ist. - Keinesfalls darf er das Grundpfandrecht gegen eine Zahlung aufgeben, die hinter dem Nominalwert zurückbleibt. - Bei Verletzung dieser Pflicht haftet er auf Schadensersatz, 280 Abs. 1 BGB Sicherungspflichten c) Geltendmachung von Grundschuldzinsen 18 9

10 BGH, Urt. v V ZR 133/11, NJW 2012, 1142 Die Klägerin bestellte ihrer Hausbank für Darlehen zwei Buchgrundschulden an erster und zweiter Rangstelle. Die erstrangige Grundschuld trat diese an die beklagte Bank ab, weil diese der Klägerin ein neues Darlehen gewährt hatte. Nach den Vertragsbedingungen muss die Beklagte keine über ihre Forderung hinausgehenden Ansprüche geltend machen und darf auch auf Mehrerlöse verzichten. Ihre Ansprüche auf Übertragung vorrangiger Grundschulden und auf Auskehrung des Erlöses trat die Klägerin an ihre Hausbank ab, was diese der Beklagten anzeigte. Einige Jahre später geriet die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten. Die Beklagte kündigte den Kredit und Betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Entgegen der Bitte der Klägerin meldete die Beklagte nur die zur Tilgung benötigten Grundschuldzinsen an. Der Rest von ging an die Hausbank. Kann die Klägerin Schadensersatz verlangen? BGH: nein Gutgläubiger Erwerb a) Buchrechte Grundschuld: 891, 892 BGB bei normaler Grundschuld: einredefreier Erwerb Sicherungsgrundschuld: Durchgriff und Erhalt der Einwände aus der Sicherungsabrede, 1192 Abs. 1a BGB Hypothek: Abtretung und Eintragung nach 1154 Abs. 3 BGB Einredefreier Erwerb: 1137, 1138 BGB 20 10

11 b) Briefrechte Grundschuld: 891, 892, 1155 BGB bei normaler Grundschuld: einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschuld kein einredefreier Erwerb, 1192 Abs. 1a BGB Hypothek: Abtretung und Eintragung nach 1154 Abs. 3, 1155 BGB Einredefreier Erwerb nach 1137, 1138 BGB 21 RG, Urt. v V 82/32, RGZ 137, 95 Der Kläger bestellte am 14. Juli an seinem Grundstück eine Darlehenshypothek über für Ernst, mit der Vereinbarung, dass sich Ernst den Brief durch das Grundbuchamt solle aushändigen lassen. Die Hypothek wurde am 19. Juli eingetragen. Den gleichzeitig gebildeten Brief hielt das Grundbuchamt bis zur Bezahlung der Kosten zurück. Ernst trat durch öffentlich beglaubigte Urkunde die Hypothek an den Beklagten mit der Vereinbarung ab, dass er sich den Brief durch das Grundbuchamt aushändigen lassen könne. Dafür erhielt Ernst Die Abtretung wurde am 8. August eingetragen, der Brief am 7. Oktober ausgehändigt, nachdem der Beklagte die Kosten bezahlt hat. Im September erfuhr er, dass Ernst dem Kläger kein Darlehen gegeben hatte. Der Kläger verlangt die Bewilligung der Umschreibung der Hypothek in eine Grundschuld. Zu Recht? 22 11

12 A verursacht einen Verkehrsunfall und bestellt dem Geschädigten G für den hohen Schadensersatzanspruch, den er nicht bezahlen kann, eine Briefhypothek an seinem Grundstück. G erhält von seiner eigenen Versicherung Ersatz, die von der Hypothek nichts weiß. Als er Geld braucht, tritt er die Hypothek formgerecht und unter Übergabe des Briefs an den gutgläubigen H ab. Ein vorrangiger Grundschuldgläubiger betreibt erfolgreich die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Hypothek des H erlischt. Ein Übererlös für H verbleibt nicht. H wendet sich an A wegen der Bezahlung. Da auch die Versicherung Zahlung verlangt, hinterlegt A die Schadensersatzsumme beim Amtsgericht. Die Versicherung verklagt H auf Zustimmung zur Auszahlung der Summe. Zu Recht? Nachlesen zum Problem: Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], 1138 Rn. 9 f. 23 BGH, Urt. v V ZR 147/12, NJW 2014, 550 Die Kläger erwarben im Jahr 2000 ein Hausgrundstück und bestellten zu Gunsten von G 1 eine Buchgrundschuld in Höhe von DM. Dieser trat die Grundschuld noch an demselben Tag zur Sicherung einer Finanzierung an die gutgläubige H Bank ab. Die Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung der Abtretung erfolgte im Jahr Die Bank H ihrerseits trat die Grundschuld nach Ablösung des Kredits im Jahr 2003 an den Beklagten ab. Diese Abtretung wurde erst am 22. September 2008 in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Kläger behaupten, die Grundschuld habe ein Darlehen von G 1 sichern sollen, das nur zum Schein vereinbart und tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. Ihre darauf gestützte Vollstreckungsgegenklage hat in den Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt. Wie sollte der BGH entscheiden? 24 12

13 BGH, Urt. v V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Der Kläger zeichnete Anfang März 2000 eine atypische stille Beteiligung an der S AG in Höhe von DM. Der Einlagebetrag sollte zu 100 % finanziert, die Finanzierung von der S AG vermittelt werden. Deshalb bestellten der Kläger und sein Bruder der S AG an einem ihnen zu je ½ Anteil gehörenden Grundstück eine vollstreckbare Grundschuld. Die S AG trat die Grundschuld am 18. Mai 2000 an die Beklagte ab, um damit eigene Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dieser abzusichern. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld. Der Kläger will diese mit der Vollstreckungsgegenklage verhindern. Er behauptet, die S AG habe die Grundschuld von vornherein nicht zur Sicherung eines Kredits, sondern allein zur Geldbeschaffung für sich habe verwenden wollen und viele Anleger so betrogen. Die Beklagte, welche die meisten der von der Zedentin erlangten Grundschulden durch Abtretung erworben habe, habe hiervon gewusst. Die Beklagte erwidert, sie sei ebenfalls von der Zedentin betrogen worden und habe noch erhebliche Forderungen gegen diese. Was meinen Sie? Verwertung 1147 BGB Zwangsversteigerung Voraussetzung Duldungsurteil oder Duldungsunterwerfung nach 794, 800 ZPO Klausel Zustellung und dann nach 869 ZPO mit ZVG entweder Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung

14 OLG Frankfurt/Main, Urt. v U 3/08, bestätigt d. BGH, Beschl. v V ZR 156/09 Der Kläger hat am Grundstück seines beklagten Bruders eine Grundschuld. Sie beruht auf einem Vergleich, den der Kläger 1985 mit der Mutter der beiden geschlossen hat, um einen Streit um seinen Pflichtteil nach seinem Vater zu regeln, der von der Mutter allein beerbt worden ist. Zu Lebzeiten seiner Mutter sollte der Kläger keine Rechte aus der Grundschuld geltend machen können stirbt die Mutter. Sie wurde von dem beklagten Bruder allein beerbt. Im Jahre 2007 erhebt der Kläger Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen des vollen Betrags und Zinsen ab Zu Recht? 27 BGH, VU. v V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Die Klägerin bestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1975 an ihrem Grundstück zwei vollstreckbare Briefgrundschulden zu je DM. Nach Tilgung der gesicherten Forderungen übersandte die Beklagte der Klägerin 1978 die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden sowie die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen. Die Grundschulden blieben bestehen. Jahre später vereinbarten die Parteien, dass die alten Grundschulden als Sicherheiten für neue Darlehen dienen sollten ließ sich die Beklagte neue vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden erteilen und betreibt jetzt aus den dinglichen Rechten die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Mit ihrer auf Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig gerichteten Vollstreckungsgegenklage ist die Klägerin vor dem LG gescheitert. Auf ihre Berufung hat das OLG die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt. Die Revision der Beklagten an den BGH hatte Erfolg. Warum? 28 14

15 Lösung 1. Zulässigkeit der Klage a) Erster Instanz: kein Problem; die Klage war entweder als Titelgegenklage analog 767 ZPO oder so BGH - als Vollstreckungsgegenklage gemäß 767 ZPO zulässig. b) Zweite Instanz: Problem aa) Erledigung der Hauptsache durch Versteigerung des Grundstücks bb) Fortsetzungsfeststellungsantrag wie in 62 FamFG, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kennt ZPO nicht cc) Feststellung der Rechtswidrigkeit der ZV kommt nicht in Betracht dd) Umstellung auf Leistungsklage auf Schadensersatz oder Feststellung eines Ersatzanspruchs Wiederverwendung der vollstreckbaren Grundschuld a) Erledigung der Grundschuld durch Erfüllung? an sich ja b) Folgen der nicht erfolgten Löschung - Grundschuld stirbt nicht; sie schläft nur (Lazarus) - Grundschuld kann ohne Neubestellung und ohne neue Unterwerfung wiederauferweckt werden, wenn sie im Grundbuch stehenbleibt. - Voraussetzung: neue Sicherungsvereinbarung - Folge für Schuldner: Er darf von der erteilten Löschungsbewilligung keinen Gebrauch mehr machen 30 15

16 BGH, Beschl. v V ZR 200/14, IBR 2015, 462 = juris Der Klägerin betreibt einen Schlachthof und bezog Schlachtvieh von dem beklagten Viehhändler. Als dieser 2003 wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände von etwa geliefertes Vieh wieder abholen lassen wollte, gelangte unter streitigen Umständen in den Besitz von Briefen zweier nicht mehr valutierender Grundschulden an dem Grundstück der Klägerin über DM und DM, die die Klägerin besaß, und setzte die Belieferung fort. Zu der angedachten Abtretung der Rechte kam es nicht schlossen die Parteien einen Ratenzahlungsvergleich, ohne die Grundschuldbriefe anzusprechen. Die Klägerin verlangt deren Herausgabe. Das LG hat der Klage Zug um Zug gegen Zahlung von stattgegeben. Das OLG hat die Vorbehalt aufgehoben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der BGH hat das Berufungsurteil nach 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgereicht zurückverwiesen. Warum? 31 Lösung 1. Prozessualer Ansatz a) Verletzung von Art. 103 GG Aufhebung des Berufungsurteils oder Verwerfungsbeschlusses nach 522 Abs. 2 ZPO durch BGH-Beschluss, wenn Art. 103 GG entscheidungserheblich verletzt. b) Hier Klassiker: Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung 2. Materiell-rechtliches Problem: Was ist die Übergabe der Briefe? a) OLG: Vorbereitung der Abtretung Folge: Besitzrecht endet mit Scheitern der Abtretung Verfahrensrechtlicher Ansatz 32 16

17 b) BGH: Möglich auch die Verschaffung einer Sperrposition Folge: Besitzrecht besteht weiter, bis die Schuld, deren Sicherung die Sperrposition dient, erfüllt ist. aa) bb) Hintergrund: Nach Eintritt des Sicherungsfalls macht die Abtretung der Grundschuld für den Schuldner keinen Sinn, weil sie nicht zwingend, aber normalerweise - sogleich zum Verlust des Grundstücks führt. Effekt: Die Übergabe des Briefs gibt dem Gläubiger zwar kein Vollstreckungsmittel, aber eine Sperrposition: Der Schuldner kann über sein Grundstück nur mit der Grundschuld verfügen; für andere Gläubiger ist die Vollstreckung aus nachrangigen Rechten weniger attraktiv. 33 BGH, Urt. v V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Die Klägerin bestellte einer Bank eine jederzeit fällige vollstreckbare Grundschuld über DM nebst Zinsen an ihrem Grundstück, die später an eine andere Bank abgetreten wurde. Mit der Zessionarin vereinbarte die Klägerin in 2000, dass die Grundschuld u. a. einen Vorfinanzierungskredit von 35 Mio. DM einer GbR der Klägerin mit ihrem Ehemann sichern sollte. 2003/2004 kündigte die Zessionarin alle Kreditverhältnisse. Sodann trat sie die Grundschuld an eine Verwertungsgesellschaft ab, die sie wiederum einer Finanzinvestorin abtrat. Diese trat in den Sicherungsvertrag nicht ein, erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung und bot der Klägerin an, in den Sicherungsvertrag einzutreten, was diese ablehnte. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Ausfertigung für unzulässig zu erklären. Was meinen Sie? 34 17

18 BGH, Urt. v V ZR 230/15, NJW 2017, 674 Die Klägerin bestellte an ihrem Grundstück in den Jahren 2003 und 2004 zugunsten der beklagten Bank (im Folgenden: Gläubigerin) zwei Sicherungsgrundschulden über sowie über , und zwar jeweils nebst 15 % Zinsen. Am 7. Juni 2011 beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Von ihrem Vollstreckungsauftrag nahm sie die auf die Zeit vor dem 1. Januar 2008 entfallenden Grundschuldzinsen aus. Der dritte Versteigerungstermin sollte am 17. September 2013 stattfinden. Mit einem kurz zuvor - am 5. September bei der Gläubigerin eingegangenen Schreiben berief sich die Klägerin erstmals auf die Verjährung der bis Ende 2007 entstandenen Zinsansprüche und erhob darauf gestützt Vollstreckungsabwehrklage. Im laufenden Verfahren hat die Gläubigerin ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet. Was meinen Sie? Haftungsumfang Grundstück Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör ( 1120 BGB) Miet- und Pachtforderungen ( 1123, 1124 BGB) Gebäudeversicherung ( 1127, 1128 BGB) 36 18

19 BGH, Urt. v V ZR 294/03, ZfIR 2005, 737 T wurde am 17. März 2003 auf Grund eines Kaufvertrags als Eigentümerin eines Gutshauses mit Äckern in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 2004 gab sie die eidesstattliche Versicherung ab. Sie lebt seit 2003 mit dem Studenten S zusammen. Dem vermietete sie am 10. Dezember 2003 die Wohnräume des Gutshauses zu einem monatlichen Mietzins von 200, der auf einen angeblich erbrachten Baukostenzuschuss von zu verrechnen sei. Ebenfalls wegen des angeblichen Baukostenzuschusses verpachtete sie dem S die Äcker auf 10 Jahre für jährlich. S verpachtet die Flächen an den Beklagten für jährlich. Der Beklagte zahlte an den auf Antrag eines Grundschuldgläubigers gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter. Der Kläger, dem S seine Ansprüche abgetreten hat, meint, der Beklagte habe an ihn zahlen müssen, verlangt Zahlung von wegen Rückständen. Zu Recht? BGH: nein Gesamtgrundschuld a) Unterschiedliche Fälligkeit b) Änderung der Sicherungsvereinbarung c) Gläubiger des Löschungsanspruchs d) Gegenstand des Freigabeanspruchs 38 19

20 a) BGH, Beschl. v V ZB 22/10, BGHZ 186, 28 A und B steht je ein mit dem Sondereigentum an einer Garage verbundener Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu. Auf beiden Anteilen lastet jeweils eine Grundschuld zugunsten einer Sparkasse Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2009 tauschten sie ihre Anteile. Die bestellten Grundschulden sollten künftig an den eingetauschten Anteilen bestehen. Auch dem C steht ein solcher Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu. Er hatte die Erbanteile seiner Schwester an dem Nachlass der verstorbenen Eltern erworben, zu dem dieser Miteigentumsanteil gehörte. Dieser Miteigentumsanteil soll für eine an anderen Grundstücken bereits bestehende ohne Kündigung fällige Sicherungsgrundschuld als weiteres Pfand haften. Das Grundbuchamt beanstandet die unterschiedlichen Kündigungsbedingungen der bestehenden Grundschulden und der durch Pfanderstreckung entstehenden Grundschulden. Zu Recht? BGH: nein 39 c) BGH, Urt. v V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Ein Stromerzeuger mit Sitz im früheren Westteil von Berlin hatte 1928 eine Anleihe von 5 Mio. US-Golddollar, eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1000 US-Golddollar, begeben und diese durch eine Gesamtsicherungshypothek auf zahlreichen Grundstücken in Berlin und im Umland von Berlin gesichert. Als Vertreterin der Gläubiger ist die heutige Beklagte. Die Anleihe ist in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang getilgt. Eines der zu ihrer Sicherung belasteten Grundstücke gelangte nach dem Einigungsvertrag an die Klägerin, die von der Beklagten die Teillöschung der Sicherungshypothek verlangt. Gegen den Klaganspruch wandte die Beklagte unter anderem ein, die Klägerin könne Löschung nicht allein, sondern nur zusammen mit den Eigentümern der anderen mithaftenden Grundstücke verlangen. Diese wären nur unter größten Schwierigkeiten festzustellen. Hat er Recht? 40 20

21 d) BGH, Urt. v V ZR 52/09, NJW-RR 2010, 1529 Der Klägerin und ihrem Ehemann gehört ein Wohngrundstück zu je ½ Anteil. Ihre Bank hat daran eine Buchgrundschuld über Nach der Sicherungsabrede soll die Grundschuld sechs Darlehen im Ursprungsgesamtbetrag von DM sichern, die die Beklagte dem Ehemann der Klägerin gewährt hatte. Mehrere Jahre später, im Jahr 2006, kündigten die Klägerin die Sicherungsabrede und die Beklagte die deren Ehemann gewährten Darlehen. Ihre Restforderung beziffert die Beklagte mit etwa Die Klägerin beantragt mit außergerichtlich erklärtem Einverständnis ihres Ehemanns die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld, auf ihrem hälftigen Miteigentumsanteil insgesamt, hilfsweise auf ihrem Miteigentumsanteil in Höhe eines Teilbetrags von , weiter hilfsweise auf dem Gesamtgrundstück in Höhe eines Teilbetrags von Was meinen Sie? Löschungsanspruch des Hypothekengläubigers BGH, Urt V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Die klagende Sparkasse hatte dem Schuldner ein Darlehen in Höhe von gewährt und einen Kontokorrentkredit in Höhe von eingeräumt und dafür zwei nachrangige Grundschulden erhalten. Ihr war in der Sicherungsvereinbarung auch der Rückgewähranspruch des Schuldners auf Löschung vorrangiger Grundschulden abgetreten. Die vorrangige Grundpfandrecht valutierte nach Erfüllung der gesicherten Forderung nicht mehr. Deren Gläubigerin zeigte die Sparkasse die Abtretung der Rückgewähransprüche gegenüber der Volksbank an. Danach wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Das Grundstück wurde versteigert, ein Übererlös von rund an den Insolvenzverwalter ausgekehrt, nachdem die vorrangige Gläubigerin auf ihr Recht verzichtet hatte. Den beansprucht die Sparkasse. Zu Recht? 42 21

22 12. Mitwirkungspflichten des Gläubigers BGH, Urt. v IX ZR 301/13, NJW-RR 2015, 850 Dem insolventen Schuldner gehört ein ¼-Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum, der mit zwei von F gepfändeten Grundschulden im Gesamtbetrag von etwa , einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des F über weitere etwa und einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der beklagten Gemeinde G über belastet ist. Der Insolvenzverwalter (IV) schätzt den Wert des gesamten Rechts auf und möchte den Anteil des Schuldners für an dessen Schwester verkaufen, der ebenfalls ein ¼-Miteigentumsanteil an dem Recht zusteht und die zusammen mit dem Schuldner Erbin des restlichen hälftigen Miteigentumsanteils ist. Von dem Erlös sollen die Masse und F je erhalten, G nur 200. Dem stimmt F zu, aber nicht G zu, die der IV nun auf Zustimmung verklagt hat, im Ergebnis ohne Erfolg. Warum? 43 Lösung 1. Vollstreckungsverhältnis (VollstV) als Anspruchsgrundlage a) Ärgerliche Lage: Die Gemeinde würde bei einer Verwertung ausfallen, weil ihre Zwangssicherungshypothek letztrangig ist und der voraussichtliche Verwertungserlös nicht für alle reicht. b) VollstV als Anspruchsgrundlage aa) Bindung des Gläubigers an Treu und Glauben ist anerkannt (BGHZ 172, 218 Rn. 26), aber nur als Schranke prozessualer Rechte bb) VollstV als Grundlage von Ansprüche cc) Frage: nur Schutzpflichten nach 241 Abs. 2 BGB oder auch Leistungspflichten? BGH: möglich

23 2. Zustimmungspflicht des nachrangigen Gläubigers? a) Keine positive Antwort des BGH b) Wohl aber negative Antwort: aa) Der nachrangige Gläubiger ist nicht verpflichtet, dem vorrangigen Gläubiger die Vollstreckung zu erleichtern oder ihn bei einem besseren Erfolg zu unterstützen. bb) Der nachrangige Gläubiger darf pokern ebenso wie hier der Insolvenzverwalter, der ebenfalls keinen Anspruch auf Anteil am Erlös hatte

Universitätsrepetitorium der HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN. Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 5.

Universitätsrepetitorium der HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN. Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 5. Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 5. März 2015 1 1. Zweck der Rechte Grundschuld abstrakt 1191, 1192 BGB Sicherung von Forderungsbündeln Hypothek akzessorisch: 1113 Abs. 1, 1180

Mehr

Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 7. März 2016

Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 7. März 2016 Vorlesung Immobilienrecht, Hypotheken- und Grundschuldrecht 7. März 2016 1 1. Zweck der Rechte Grundschuld abstrakt 1191, 1192 BGB Sicherung von Forderungsbündeln Hypothek akzessorisch: 1113 Abs. 1, 1180

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 11/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 4/06 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Besprechung der Entscheidung. OLG München. Urt. v. 21.05.2010 5 U 5090/09* Revision ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen V ZR 132/10.

Besprechung der Entscheidung. OLG München. Urt. v. 21.05.2010 5 U 5090/09* Revision ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen V ZR 132/10. Besprechung der Entscheidung OLG München Urt. v. 21.05.2010 5 U 5090/09* Revision ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen V ZR 132/10. Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente Bavariastraße 7 80336 München

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999 11zr9099 BGH XI ZR 90/98 28.09.1999 BGB 197, 202,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 133/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2012 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Vorwort zur 8. Auflage

Vorwort zur 8. Auflage Vorwort zur 8. Auflage In der 8. Auflage ist neben der neuesten Rechtsprechung vor allem das neue Recht der Insolvenzordnung und die Schuldrechtsreform verarbeitet worden. Die Verfasser, selbst seit Jahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zur Grundschuld Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer gesicherten Forderung

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Rechtsanwalt Robert Gawałkiewicz (Partner) 12. Dezember 2009 Realsicherheiten an Grundstücken Nach deutschem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 1179 a Abs. 1 Satz 1 und 3; InsO 106 Abs. 1 Satz 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 1179 a Abs. 1 Satz 1 und 3; InsO 106 Abs. 1 Satz 1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/10 Verkündet am: 27. April 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja in

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Institut für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin SoSe 2006 Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis Notarin Dr. K.

Institut für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin SoSe 2006 Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis Notarin Dr. K. Muster 1 Auszug (Kaufvertrag Teilfläche allgemein ohne Notaranderkonto)??ENTWURF UR Nr. /2006 Verhandelt zu Zossen am??.??. 2006 Vor mir, der unterzeichneten Notarin Dr. Katrin Brose-Preuß Notarin zu Zossen

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden

Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden Merkblatt für die Bestellung von Grundschulden I. Einführung Nur wenige Käufer sind in der Lage, beim Kauf eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung den Kaufpreis vollständig aus Eigenmitteln

Mehr

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters

Mehr

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts

Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts Amtsgericht Aktenzeichen Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts A. Allgemeine Angaben Firma / Name des Schuldners: Rechtsform: Geschäftszweig (Gegenstand des Unternehmens): Geschäftsanschrift (Zentrale):

Mehr

Test. Hypothek Grundschuld

Test. Hypothek Grundschuld Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur

Mehr

Die Klägerin nimmt den beklagten Notarwegen behaupteter Amtspflichtsverletzung auf Schadensersatz durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Anspruch.

Die Klägerin nimmt den beklagten Notarwegen behaupteter Amtspflichtsverletzung auf Schadensersatz durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Anspruch. BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 1988, Az: IX ZR 66/87 ZPO 829 Pfändung des auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises Leitsatz 1. Führt die vertraglich vorgesehene "Hinterlegung" des Kaufpreises

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung 8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,

Mehr

Schadensersatzpflicht des Sicherungsnehmers bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs nach endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks

Schadensersatzpflicht des Sicherungsnehmers bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs nach endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr47_12 letzte Aktualisierung: 24.6.2013 BGH, 19.4.2013 - V ZR 47/12 BGB 1191 Schadensersatzpflicht des Sicherungsnehmers bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs

Mehr

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 2/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

DR. CLEMENTE RECHTSANWALT

DR. CLEMENTE RECHTSANWALT Seite 1 von 7 DR. CLEMENTE RECHTSANWALT MÜNCHEN BAVARIASTR. 7-80336 MÜNCHEN TEL.: 089-74 73 17 0 - FAX: 089-74 73 17 40 WEB: WWW.CLEMENTE.DE - E-MAIL: DR@CLEMENTE.DE Grundschuld und Sicherungsgrundschuld

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Vorbemerkung 2 I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 3 III. Sicherungsvertrag 4 IV.

Mehr

Einführung II. Was ist eine Grundschuld? Dr. PURRUCKER & PARTNER. MERKBLATT 6 Die Grundschuld

Einführung II. Was ist eine Grundschuld? Dr. PURRUCKER & PARTNER. MERKBLATT 6 Die Grundschuld MERKBLATT 6 Die Grundschuld Was Sie wissen sollten Dieses Merkblatt soll einige wenige Zusammenhänge darstellen und erste Fragen beantworten. Bitte bedenken Sie, daß Fragen im Zusammenhang mit Grundschulden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur vierten Auflage 10 Vorwort zur dritten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 14 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge-Anforderungen an einzelne

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.

Mehr

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 6. Auflage. Stand: Oktober 2014

Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT. 6. Auflage. Stand: Oktober 2014 Stand: Oktober 2014 Studienbrief ABSICHERUNG VON DARLEHEN DURCH GRUNDPFANDRECHTE BERND SCHMIDT 6. Auflage vdppfandbriefakademie GmbH Georgenstraße 21 10117 Berlin Das Werk einschließlich aller seiner Teile

Mehr

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20 Inhalt Vorwort.................................... 15 A. Einleitung................................. 17 I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung............. 17 II. Gang der Darstellung.........................

Mehr

11 U 3167/01 Leitsatz:

11 U 3167/01 Leitsatz: 11 U 3167/01 Leitsatz: Auch ein Arrestpfandrecht ermöglicht es dem Gläubiger, einen verjährten Anspruch gegen den Schuldner durchzusetzen, obwohl das Arrestpfandrecht den Gläubiger lediglich sichert und

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015)

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.:, (Donnerstag, 30.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir

Mehr

LANDGERICHT HAMBURG AZ: 318 T 183/ C 101/ Beschluss. in der Sache./. erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18.

LANDGERICHT HAMBURG AZ: 318 T 183/ C 101/ Beschluss. in der Sache./. erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18. LANDGERICHT HAMBURG AZ: 318 T 183/07 711 C 101/07 Beschluss 09.07.2008 in der Sache./. erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18 für Recht: 2 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der

Mehr

BGB für Fortgeschrittene

BGB für Fortgeschrittene ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr.

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr. Universität Rostock Prof. Dr. Anja Hucke Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am 11.1.2007 Grundschuldbestellung in der Krise von Notar Dr. Roland Suppliet Januar 07 Info über gebräuchlichstes

Mehr

weitere MC-Aufgaben zu den Grundpfandrechten

weitere MC-Aufgaben zu den Grundpfandrechten weitere MC-Aufgaben zu den Grundpfandrechten Aufgabe 1 In der Abteilung III des Grundbuches steht folgender Wortlaut: Zehntausend Deutsche Mark Grundschuld, verzinslich mit 16 v. H. jährlich und jederzeit

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 382/99 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der CAT Clean Air Technology GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAT Clean Air Technology GmbH A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Vertragsarten 1. Preisstellung Alle Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Umsatzsteuer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz

Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz ZIS-Abendsymposion 20. November 2007 Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz von RiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter, Karlsruhe 1 Gliederung I. Verwertung durch den Insolvenzverwalter

Mehr

Informationen zum Grundstücks kaufvertrag

Informationen zum Grundstücks kaufvertrag Informationen zum Grundstücks kaufvertrag Die Aufgabe des Notars 2 + 3 Deshalb sieht das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen vor, die teilweise schwer verständlich sind. Weil es um hohe Werte und komplizierte

Mehr

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht

Mehr

Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung UR-Nr. Heute, am erschien(en) vor mir Nach Unterrichtung über den Grundbuchinhalt beurkunde ich folgende

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht B/II: a) MM hat Besitz und Eigentum an dem Fahrrad, 854, 9 BGB b) Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 129/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Rz. Seite Teil 1: Einleitung... 1... 1 A. Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld... 1... 1 B. Verdrängung der Hypothek durch die Grundschuld... 10... 4 C. Haftungsübernahme und Anspruch auf Rückgewähr

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3

Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3 Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt Nr. 3 3. Abschnitt 3.1 Die Prozesspartei - Parteilehre - Parteifähigkeit 3.2 Der Mehrparteienprozess

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

BGH. Besprechung der Entscheidung. Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 -

BGH. Besprechung der Entscheidung. Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 - Besprechung der Entscheidung BGH Urteil vom 20.11.2009 - V ZR 68/09 - Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente Bavariastraße 7 80336 München Tel: 089 74 73 17 0 Fax: 089 74 73 17 40 www.clemente.de www.sicherungsgrundschuld.de

Mehr

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen

Mehr