Rahmenordnung für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund vom 6. Juni Präambel
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- Hannelore Fried
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1 Rahmenordnung für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund vom 6. Juni 2008 Präambel Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen nehmen innerhalb der Fachhochschule Stralsund eine besondere Rolle ein und müssen einer stärkeren Profilierung der Fachhochschule Stralsund auf bestimmten Gebieten dienen. Ziel dieser zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen ist es, dass die hochschulinterne Bündelung von Kompetenzen auf speziellen, die Hochschule prägenden Gebieten erfolgt. Die Rahmenordnung soll dazu dienen, dass sich zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund auf der Basis dieser Rahmenordnung eine Satzung geben, die sicherstellt, dass die Interessen der Hochschule gewahrt bleiben. Des Weiteren sollen die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen in ihrer Selbstständigkeit möglichst nicht eingeschränkt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Schnittstellen innerhalb der Hochschule und nach außen klar definiert sind, damit eine weitestgehende Transparenz gegeben ist und die Akzeptanz der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen der Fachhochschule gestärkt wird. Bei der vorliegenden Rahmenordnung kommen das Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) und die Grundordnung der Fachhochschule Stralsund vom 3. November 2003 (Mittl.bl. BM M-V 2004, S. 27) zur Anwendung. Ergänzend ist die Richtlinie zur Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinie) des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 12. April 2005 (Mittl.bl. BM M-V 2005, S. 504) anzuwenden. 1 Rechtsstellung Die Rechtsstellung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung ergibt sich aus 94 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes. 2 Grundsätze für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen (1) Jede zentrale wissenschaftliche Einrichtung gibt sich eine Satzung, die durch den Senat beschlossen und durch den Rektor genehmigt wird. Die Satzung wird durch das Rektorat in den Senat zur Abstimmung eingebracht. - 1
2 (2) Die Satzung muss folgendes enthalten: eine Präambel, die übergeordnete Ziele und die rechtlichen Rahmenbedingungen benennt, Name und Rechtsstellung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung, Aufgaben und Ziele, Mitglieder und deren Mitwirkung, Leitung und deren Aufgaben. 3 Zielvereinbarungen (1) Die zentrale wissenschaftliche Einrichtung schließt mit der Fachhochschule Stralsund eine Zielvereinbarung, aus der die Aufgaben und Ziele wie auch die Finanzierung hervorgehen. (2) Grundsätzlich hat eine Finanzierung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen aus Drittmitteln zu erfolgen. Darüber hinaus kann die Fachhochschule Stralsund bezüglich der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung mit dem Land M-V eine gesonderte Zielvereinbarung abschließen. (3) Eine Anschubfinanzierung oder ein Kostenbeitrag im Rahmen hochschulseitig veranlasster Aufgaben kann im Rahmen eines haushaltsrechtlichen Vorbehalts erfolgen. (4) Die Dauer der Zielvereinbarung zwischen der Fachhochschule Stralsund und der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung sollte ein Jahr nicht unterschreiten und darf vier Jahre nicht überschreiten. Hiervon darf nur dann abgewichen werden, wenn eine Zielvereinbarung der Fachhochschule Stralsund mit dem Land M-V dies erfordert. (5) Die zentrale wissenschaftliche Einrichtung verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gründung eine Zielvereinbarung mit dem Rektorat abzuschließen. Kommt diese nicht zustande, so wird die zentrale wissenschaftliche Einrichtung wieder aufgehoben. Haben die bereits bestehenden zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen keine Zielvereinbarung abgeschlossen, so gelten Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 entsprechend; die Frist von sechs Monaten beginnt dabei am Tage des Inkrafttretens dieser Rahmenordnung. 4 Aufgaben und Ziele (1) Die Aufgabe der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung besteht in der Unterstützung der an der Fachhochschule Stralsund lehrenden und forschenden Professorinnen und Professoren in Lehre, Forschung und Entwicklung, sowie in der Aus- und Weiterbildung. Diese Aufgabenstellung ist fachübergreifend und bietet Hochschulmitgliedern, Angehörigen der Fachhochschule, die nicht - 2
3 Hochschulmitglieder nach 50 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes sind, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern Möglichkeiten der Mitwirkung. (2) Die zentrale wissenschaftliche Einrichtung unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Fachhochschule Stralsund. 5 Mitglieder und deren Mitwirkung (1) Die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen stehen dem wissenschaftlichen Hochschulpersonal grundsätzlich zur Mitgliedschaft offen. (2) Die Satzung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung legt fest, wie jemand Mitglied wird, welche Aufgaben und Pflichten das Mitglied hat und wie ein Mitglied wieder ausscheidet. (3) Zur Mitwirkung der Mitglieder in der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung sind regelmäßige Versammlungen der Mitglieder vorzusehen. Näheres regelt die jeweilige Satzung. (4) Die Mitglieder schlagen aus ihrem Kreise die Leiterin oder den Leiter bzw. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vor. Das Rektorat ernennt die Leiterin oder den Leiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter unter Berücksichtigung des Mitgliedervotums. Näheres dazu regelt die jeweilige Satzung. 6 Leitung (1) Die zentrale wissenschaftliche Einrichtung wird von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet. Diese oder dieser vertritt die zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach innen und in Abstimmung mit dem Rektorat nach außen. (2) Die Weiterentwicklung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter. Diese Leitungsaufgabe erfolgt in Abstimmung mit dem Rektorat. (3) Die Leiterin oder der Leiter verantwortet den Einsatz der finanziellen, sächlichen und personellen Ressourcen und ist dem Rektorat und ggf. seinen Mitgliedern darüber rechenschaftspflichtig. Sie oder er erstellt hierzu bis zum 31. Dezember den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) für das folgende Haushaltsjahr und bis Ende Januar den Rechenschaftsbericht des vorangegangenen Jahres und legt diese jeweils dem Rektorat zur Annahme vor. (4) Die Leiterin oder der Leiter erlässt, wenn erforderlich, eine Labor- bzw. Nutzungsordnung, in der insbesondere die Nutzung der Einrichtungen, die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz geregelt werden. Für die Einhaltung der - 3
4 Labor- bzw. Nutzungsordnung ist die Leiterin oder der Leiter verantwortlich und hat diesbezüglich auch das Weisungsrecht. (5) Ist die Stelle der Leiterin oder des Leiters vakant, nimmt ein Mitglied des Rektorats kommissarisch die Leitungsfunktion wahr. 7 Wirtschaftsplan und Rechenschaftsbericht (1) Der Wirtschaftsplan der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung ist Bestandteil des Wirtschaftsplanes der Fachhochschule Stralsund für das jeweilige Haushaltsjahr auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO). (2) Der Rechenschaftsbericht der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung ist Bestandteil des Rektoratsberichts der Fachhochschule Stralsund für das jeweilige Haushaltsjahr. 8 Änderungen der Rahmenordnung und der Satzungen Änderungen dieser Rahmenordnung und der Satzung der wissenschaftlichen Einrichtung bedürfen eines Beschlusses des Senats der Fachhochschule Stralsund. 9 Errichtung, Änderung und Aufhebung (1) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung beschließt das Rektorat im Benehmen mit dem Senat. (2) Für neu zu gründende zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund ist mit deren Gründung eine Satzung in den Senat zur Abstimmung zu bringen. 10 Inkrafttreten Diese Rahmenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage der Fachhochschule Stralsund in Kraft. - 4
5 11 Übergangsvorschriften Bestehende Satzungen für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund müssen bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Rahmenordnung angepasst werden und in den Senat zur Abstimmung eingebracht worden sein. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Fachhochschule Stralsund vom 27. Mai 2008 und der Genehmigung des Rektors vom 6. Juni Stralsund, 06. Juni 2008 Der Rektor der Fachhochschule Stralsund, University of Applied Sciences, Professor Dr.-Ing. Joachim Venghaus - 5
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