Pensionsversicherung. 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2012

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1 Pensionsversicherung Das Pensionsharmonisierungsgesetz bringt ab ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen, die zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) 1.1 Geltungsbereich Das APG gilt für: Personen mit Versicherungsverlauf ab dem (Berufsanfänger), Personen mit Versicherungsverlauf vor dem (Parallelrechnung). Ausgenommen vom Geltungsbereich des APG sind Personen, die am bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. Hinsichtlich der Korridorpension und der Schwerarbeitspension gibt es Übergangsregelungen. Auf dem Pensionskonto des APG werden alle erworbenen Zeiten als Beitragszeiten. Auf alle vom Wirkungsbereich des APG erfassten Personen sind weiter die pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG und BSVG anzuwenden, soweit im APG nichts anderes bestimmt wird. Dies gilt zb für Hinterbliebenenpensionen. 1.2 Leistungen nach dem APG Alterspension 4 APG regelt den Anspruch auf Alterspensionen, und zwar für jene Personen, die ab ins Erwerbsleben treten. Anfallsalter: Das Regelpensionsalter ist für Männer das vollendete 65. Lebensjahr. Bis zum Jahr 2033 gelten für Frauen Übergangsbestimmungen: Für Frauen, die vor dem das 60. Lebensjahr vollenden, gilt nach wie vor das Regelpensionsalter mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen, die am oder nach dem das 60. Lebensjahr vollenden, bestimmt sich das höhere Pensionsantrittsalter nach dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten. Mindestversicherungszeit: 180 Versicherungsmonate nach dem APG, davon mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder: Seite 1/25

2 Kindererziehungszeiten vor dem ; Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vor dem ; begünstigte Weiterversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen vor dem ; Zeiten der Familienhospizkarenz vor dem Korridorpension Diese Pension ist im APG geregelt, gilt aber auch für Versicherte, die vor dem geboren sind. Anfallsalter: Vollendung des 62. Lebensjahres; Mindestversicherungszeit: 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG; keine Pflichtversicherung oder sonstige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze: monatlich, brutto 376,26 (2012). Schwerarbeitspension ab Anfallsalter: Vollendung des 60. Lebensjahres; Mindestversicherungszeit: 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen müssen; keine Pflichtversicherung oder sonstige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze: monatlich brutto 376,26 (2012); für ab dem geborene Versicherte beträgt der Abschlag 1,8% der Leistung pro Jahr des früheren Pensionsantrittes vor Vollendung des Regelpensionsalters. Bei Pensionsantritt 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beträgt der Abschlag demnach 9%; für Versicherte, die vor dem geboren sind, gilt der allgemeine Abschlag von 4,2% pro Jahr vor dem Regelpensionsalter mit der jeweiligen Deckelung. Die Berechnung der Leistung erfolgt nach den Bestimmungen des ASVG. Als Schwerarbeit gelten gemäß Verordnung: Tätigkeiten, die in Schicht oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit) geleistet werden; Tätigkeiten, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte geleistet werden; Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 10% verursacht wurde; Seite 2/25

3 schwere körperliche Arbeit: Sie liegt dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskalorien und von Frauen mindestens Arbeitskalorien verbraucht werden; berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf, wie zb in der Hospiz und Palliativmedizin und in psychiatrischen Pflegeheimen; Berufstätigkeit bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80% wird als Schwerarbeit gewertet, sofern für die Zeit nach dem Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 bestanden hat; Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde. Ein unverbindlicher Arbeitsbehelf des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Berufsgruppen nennt, die Schwerarbeit verrichten, dient der Pensionsversicherungsanstalt als Grundlage zur Beurteilung von Anträgen aus diesem Versicherungsfall (Schwerarbeitsliste). 1.3 Ausmaß der Pensionsleistungen Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung der Alterspension nach dem APG ergibt sich aus der bis zum Zeitpunkt des Stichtages ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich die Pension um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes; höchstens um 15% der Leistung. Bei einem Pensionsantritt nach Vollendung des Regelpensionsalters erhöht sich die monatliche Bruttoleistung pro Monat um 0,35%. Das sind pro Jahr 4,2%, insgesamt höchstens 12,6%. Für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbstätigkeit) gibt es Sonderregelungen. Die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sowie das Ausmaß der Abfindung wurden im ASVG, GSVG und BSVG geregelt. 1.4 Pensionskonto Beim Pensionsversicherungsträger ist für alle Versicherten seit ein Pensionskonto eingerichtet, auf dem die Pensions anwartschaften eingetragen werden. Der Kontoprozentsatz beträgt 1,78% pro Versicherungsjahr. Der ermittelte Betrag wird jährlich aufgewertet. Auf Verlangen von Versicherten ist der Pensionsversicherungsträger erstmals ab verpflichtet, eine Mitteilung über das Pensionskonto zu erstellen (Kontomitteilung). Diese Kontomitteilung ist unverbindlich und soll auch elektronisch eingesehen werden können. Seite 3/25

4 1.5 Parallelrechnung für alle Unter-50-Jährigen Da ab mit Ausnahme der Personen, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben das neue Recht gilt, müssen die bisher erworbenen Anwartschaften in das neue System übertragen werden. Dies erfolgt mittels einer Parallelrechnung, bei der zwei fiktive Pensionen berechnet werden. In beiden Fällen wird der gesamte Versicherungsverlauf herangezogen. Die erste Pension wird nach der Pensionsreform 2003/2004 berechnet. Die zweite Pension wird nach dem Pensionskontorecht errechnet. Die tatsächliche Pension wird nach dem Pro rata temporis Prinzip ermittelt: Hat der Versicherte etwa 45 Versicherungsjahre von denen 30 in das alte und 15 Jahre in das neue System fallen, dann besteht die Pension aus der Summe von 30/45 der Pension nach altem Recht und 15/45 der Pension nach neuem Recht. 1.6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Das Allgemeine Pensionsgesetz ist mit in Kraft getreten, die Regelungen über die Schwerarbeitspension mit Übergangsbestimmungen sind va für Personen, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben vorgesehen. Weitere Übergangsbestimmungen betreffen Personen, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben hinsichtlich der Korridor und Schwerarbeitspension, und weibliche Versicherte hinsichtlich des Anfallsalters der Alterspension. 2 Pensionsrecht nach ASVG ("Altrecht") Personen, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Pensionsharmonisierung nicht erfasst. Für diese Gruppe gelten weiter die Bestimmungen des ASVG, BSVG, FSVG und GSVG für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Berechnung der Pensionshöhe. Die neuen Versicherungsfälle Korridorpension und Schwerarbeitspension sind jedoch auch für diese Versichertengruppe anzuwenden. Versicherungsfälle nach ASVG In der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten (ASVG) gibt es die Versicherungsfälle: des Alters (Alterspensionen), der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension und Berufsunfähigkeitspension), Sonderruhegeld (für Nachtschwerarbeiter), Seite 4/25

5 des Todes (Hinterbliebenenpensionen). Das Pensionsfeststellungsverfahren wird nur auf Antrag des/der Versicherten eingeleitet. Ein Antrag auf krankheitsbedingte Pension ist vorrangig ein Antrag auf Rehabilitation. 3 Alterspensionen 3.1 Alterspension (Regelalterspension) (ASVG) Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten für Personen, die vor dem geboren sind: Eintritt des Versicherungsfalls (bei Männern Vollendung des 65., bei Frauen des 60. Lebensjahres), Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) das sind entweder mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung, die irgendwann erworben wurden (dazu zählen pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 30 Jahren (= 360 Kalendermonaten) oder mindestens 300 Versicherungsmonate (ausgenommen Ersatzmonate vor dem ) insgesamt. Ab dem Jahre 2024 erfolgt für Frauen eine stufenweise Angleichung des Frauenpensionsalters an das Regelpensionsalter der Männer. Bonifikation für Pensionsaufschub Nimmt eine Person die Alterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch, so wird die Leistung erhöht (Bonifikation). Der Bonus beträgt für jedes Jahr des Pensionsaufschubs 4,2% (pro Monat 0,35%) der Pensionsleistung. Der so erhöhte Steigerungsbetrag darf 91,76% nicht übersteigen. Sollte die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein, gebührt die Erhöhung erst ab diesem Zeitpunkt. Alterspension und Erwerbstätigkeit Seit hat eine Erwerbstätigkeit auf eine normale Alterspension keinen Einfluss mehr. Wenn neben dem Bezug einer normalen Alterspension Pensionsbeiträge entrichtet werden, gebührt ab 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres (erstmals ab ) eine Pensionserhöhung. Die Beiträge werden mit einem Faktor multipliziert, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgesetzt ist. 3.2 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Seite 5/25

6 Durch die Bestimmungen der Pensionssicherungsreform 2003 wurde dieser Versicherungsfall stufenweise abgeschafft. Der Zugang ist nur mehr für bestimmte Jahrgänge möglich. Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten für Personen, die vor dem geboren sind: Eintritt des Versicherungsfalls, Erreichen des Antrittsalters: bei Männern zwischen 61½ und 65 Jahre (ab dem Geburtsdatum ), bei Frauen zwischen 56½ und 60 Jahre (ab dem Geburtsdatum ) Erfüllung der Wartezeit: 37½ Versicherungsjahre (450 Versicherungsmonate) oder Pflichtversicherungsjahre (420 Pflichtversicherungsmonate); als Beitragsmonate der Pflichtversicherung gelten auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und bis zu 30 Monate Präsenz /Zivildienst. Anfallsbestimmungen: keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Urlaubsabfindung, Urlaubs oder Kündigungsentschädigung, kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 (2012). Eine weggefallene vorzeitige Alterspension lebt mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw der Urlaubsentschädigung/ abfindung wieder auf. Dies setzt eine Meldung voraus. Sonderbestimmung bei geförderter Altersteilzeit Hat die geförderte Altersteilzeit schon vor dem zu laufen begonnen, beträgt das Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für Männer 61½ Jahre, für Frauen 56½ Jahre, sofern nicht nach der "Hacklerregelung" ein früherer Pensionsantritt möglich ist. 3.3 "Hacklerregelung" für Langzeitversicherte Es gibt zwei Gruppen von Langzeitversicherten: Hackler Männer, die vor dem geboren sind, Männer, die im Zeitraum vom bis zum geboren sind; Seite 6/25

7 Frauen, die vor dem geboren sind, Frauen, die im Zeitraum vom bis zum geboren sind. Schwerarbeits-Hackler (Eintritt dieses Versicherungsfalls erst ab möglich) Männer, die nach dem und vor dem geboren sind, Frauen, die nach dem und vor dem geboren sind. Sonderbestimmungen gelten für Versicherte, deren geförderte Altersteilzeitvereinbarung schon vor dem zu laufen begonnen hat und die nunmehr von der Verlängerung der Hacklerreglung erfasst werden. Diese können die vorzeitige Alterspension trotzdem zu dem seinerzeit vereinbarten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Das Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beträgt für Männer 61 ½ Jahre, für Frauen 56 ½ Jahre. (Sofern nicht nach Hacklerregelung ein früherer Pensionsantritt möglich ist). Diese Personen sind aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hinsichtlich des Rechtes, die Pension nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, geschützt. Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls: Hackler für Männer, die vor dem geboren sind, Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr, für danach geborene mit vollendetem 62. Lebensjahr; für Frauen, die vor dem geboren sind, Pensionsantrittsalter frühestens mit vollendetem 55. Lebensjahr; Männer 45 Beitragsjahre; Frauen 40 Beitragsjahre (bei erhöhtem Antrittsalter erhöht sich die Zahl der nötigen Beitragsmonate entsprechend; ab geborene brauchen bereits 45 Beitragsjahre). Schwerarbeits-Hackler für Männer 45 Beitragsjahre (= 540 Beitragsmonate), für Frauen 40 Beitragsjahre (= 480 Beitragsmonate) und wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen. Seite 7/25

8 Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die "Hacklerregelung für SchwerarbeiterInnen" (Alter, Beitragsmonate, Schwerarbeit) zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits einmal erfüllt waren, bleibt der Anspruch auf diese Pensionsart auch bei einer späteren Antragstellung gewahrt. Als Beitragsmonate für die beiden Hacklerregelungen, gelten die bis zum erworbenen Zeiten: Monate einer freiwilligen Pensionsversicherung, Zeiten des Krankengeldbezuges ab dem , eingekaufte Schul und Studienmonate, bis zu 60 Monate nicht deckende Kindererziehungszeiten, bis zu 30 Monate Präsenz /Zivildienst, Zeiten des Bezuges von Wochengeld, wenn sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken. Alle ab erworbenen Versicherungszeiten werden als Beitragszeiten für die "Hacklerregelungen" berücksichtigt. Für Männer mit Geburtsdatum ab dem ist das frühestmögliche Anfallsalter die Vollendung des 62. Lebensjahres. Für Frauen mit Geburtsdatum ab dem wird das Antrittsalter stufenweise von 57 auf 62 Jahre angehoben. Für die Erfüllung der 540 Beitragsmonate zählen nur mehr Zeiten der Erwerbstätigkeit, höchstens 60 Monate der Kindererziehung und höchstens 30 Monate des Präsenz /Zivildienstes. Die Abschläge betragen 4,2% pro Jahr der Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter. Wegfallsbestimmung: keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung oder Kündigungsentschädigung kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 (2012). Decken sich Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung mit Ersatzmonaten (zb Arbeitslosengeldbezug, Bezug von Notstandshilfe, Krankengeldbezug), so gelten bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" diese Monate als Monate der freiwilligen Versicherung. Eine weggefallene vorzeitige Alterspension lebt mit dem Tag nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw. der Urlaubsentschädigung/ abfindung wieder auf. Dies setzt eine Meldung durch den Pensionisten voraus. Seite 8/25

9 Übergangsbestimmung - Vorzeitige Alterspension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Männer geboren am am am am am am am am am am am am am Frauen geboren am am am am am am am am am am am am am Frühest möglicher Pensionsantritt Anfallsalter Männer Frauen 62 J. + 1 M. 57 J. + 1 M. 62 J. + 2 M. 57 J. + 2 M 62 J. + 3 M. 57 J. + 3 M. 62 J. + 4 M. 57 J. + 4 M. 62 J. + 5 M. 57 J. + 5 M. 62 J. + 6 M. 57 J. + 6 M 62 J. + 7 M. 57 J. + 7 M. 62 J. + 8 M. 57 J. + 8 M. 62 J. + 9 M. 57 J. + 9 M. 62 J M. 57 J M. 62 J M. 57 J M. 63 J. 58 J J. + 1 M. Seite 9/25

10 am am am , am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am am J. + 1 M. 63 J. + 2 M. 58 J. + 2 M. 63 J. + 3 M. 58 J. + 3 M. 63 J. + 4 M. 58 J. + 4 M. 63 J. + 5 M. 58 J. + 5 M. 63 J. + 6 M. 58 J. + 6 M. 63 J. + 7 M. 58 J. + 7 M. 63 J. + 8 M. 58 J. + 8 M. 63 J. + 9 M. 58 J. + 9 M. 63 J M.. 58 J M. 63 J M. 58 J M. 64 J. 59 J. 64 J. + 1 M. 59 J. + 1 M. 64 J. + 2 M. 59 J. + 2 M J. + 3 M. Seite 10/25

11 am am am am am am am am am am am am am am am am ab ab J. + 3 M. 64 J. + 4 M. 59 J. + 4 M. 64 J. + 5 M. 59 J. + 5 M. 64 J. + 6 M. 59 J. + 6 M. 64 J. + 7 M. 59 J. + 7 M. 64 J. + 8 M. 59 J. + 8 M. 64 J. + 9 M. 59 J. + 9 M. 64 J M. 59 J M. 64 J M. 59 J M. 65 J. 60 J. 3.4 Korridorpension Diese Pension ist im Allgemeinen Pensionsrecht (APG) geregelt. Sie gilt jedoch auch für vor dem geborene Versicherte. Die Korridorpension ermöglicht einen Pensionsantritt mit Vollendung des 62. Lebensjahres und ist daher de facto derzeit nur für Männer relevant Frauen, die bis geboren wurden, haben mit 62 das Antrittsalter für die reguläre Alterspension erreicht. Anspruchsvoraussetzungen Vollendung des 62. Lebensjahres (Männer und Frauen); Mindestversicherungszeit: Erwerb von 450 Versicherungsmonate (=37½ Versicherungsjahre) nach APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG; keine Pflichtversicherung oder sonstige Erwerbstätigkeit. Seite 11/25

12 Für eine Korridorpension gelten die gleichen Wegfallsbestimmungen wie für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Pensionsberechnung Höhe der Korridorpension für vor dem geborenen Personen. Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein Prozensatz der (Gesamt)Bemessungsgrundlage als Leistung: für je 12 Versicherungsmonate gebühren bei einem Stichtag im Kalenderjahr ,88 Steigerungspunkte im Kalenderjahr ,84 Steigerungspunkte im Kalenderjahr ,80 Steigerungspunkte ab dem Kalenderjahr ,78 Steigerungspunkte Jene Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension in einem der Jahre 2006 bis 2008 ("Stichtagsprinzip") erfüllen, jedoch die Pension erst im Jahr 2009 oder später in Anspruch nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte gewahrt. Bei Anwendung der Steigerungspunkte aus den Jahren darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor ist die Leistung mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages unter Zugrundelegung des Prozentsatzes von 1,78 für je 12 Versicherungsmonate und der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage zu begrenzen. Die ermittelte Leistung ist um einen Abschlag im Ausmaß von 0,35% pro Monat zu vermindern, und zwar bei vor dem geborenen Männern für jeden Monat, der zwischen dem jeweils geltenden Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension und dem Regelpensionsalter liegt, bei nach dem und vor dem geborenen Männern für jeden Monat, der zwischen den Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt. Zum Vergleich ist eine Berechnung der Leistung nach der Rechtslage zum unter Berücksichtigung der Verlustdeckelung durchzuführen. Korridor-Abschlag: Die höhere der beiden Leistungen ist um 0,175% pro Monat zu vermindern, und zwar Seite 12/25

13 bei vor dem geborenen Männern für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem jeweils geltenden Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension liegt, bei nach dem und vor dem geborenen für jeden Monat, der zwischen den Pensionsantritt Regelpensionsalter liegt. Höhe der Korridorpension für nach dem geborenen Personen Die Höhe der Korridorpension ist unter Anwendung der Parallelrechnung zu ermitteln. 3.5 Schwerarbeitspension Eine Schwerarbeitspension kann frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn und sobald: 540 Versicherungsmonate vorliegen und innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate liegen, keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 (2012) übersteigendes Entgelt vorliegt. Waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal erfüllt, so bleibt der Anspruch auf diese Pension auch für einen späteren Stichtag gewahrt. Für Frauen greift die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr Davor besteht die Möglichkeit, mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in die Alterspension oder vorher in die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu gehen. Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gelten folgende Tätigkeiten als Schwerarbeit: Tätigkeiten im Schicht oder Wechseldienst auch während der Nacht (wenn an 6 Tagen im Kalendermonat mindestens 6 Stunden in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird); Tätigkeiten, die regelmäßig unter besonderer Hitze oder Kälte erfolgen; Tätigkeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Einflüssen; schwere körperliche Arbeit, wenn bei achtstündiger Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskilokalorien, von Frauen mindestens Arbeitskilokalorien verbraucht werden; berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Personen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf; Seite 13/25

14 Tätigkeit von Pflegegeldbeziehern ab der Pflegegeldstufe 3. 4 Sonderruhegeld (nur für Nachtschichtschwerarbeiter) Das Sonderruhegeld ist eine Leistung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz und ist einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Für jeden Nachtschwerarbeitsmonat hat der Dienstgeber einen Nachtschwerarbeitsbeitrag in der Höhe von 2% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn der Dienstnehmer im betreffenden Kalendermonat mindestens an 6 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit leistet. Nachtschwerarbeit liegt vor, wenn folgende zwei Voraussetzungen zusammentreffen: der Dienstnehmer leistet Nachtarbeit, und der Dienstnehmer verrichtet in der Nacht Schwerarbeit. Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls: Männer Vollendung des 57. Lebensjahres Frauen Vollendung des 52. Lebensjahres Halbdeckung: Leistung von Nachtschwerarbeit durch 15 Jahre innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag oder Leistung von Nachtschwerarbeit durch 20 Jahre im Verlauf des gesamten Lebens. Wegfallsbestimmung: keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, für nicht konsumierten Urlaub (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder Kündigungsentschädigung, kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 (2012) Das Sonderruhegeld fällt mit dem folgenden Monatsersten ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder der Regelalterspension weg und geht in diese über (keine Leistungsänderung). 5 Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen) Seite 14/25

15 Für ArbeiterInnen gilt der Begriff "Invalidität", für Angestellte der Begriff "Berufsunfähigkeit". Invalidität oder Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte aus Gesundheitsgründen mindestens 6 Monate außerstande sind, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Anspruchsvoraussetzungen Eintritt des Versicherungsfalls (Invaliditäts oder Berufsunfähigkeit) Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) Liegt der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr, sind mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) erforderlich. Liegt der Stichtag nach dem 50. Lebensjahr, verlängert sich die Wartezeit für jeden weiteren Lebensmonat um einen Versicherungsmonat bis zu 180 Versicherungsmonaten. Der Rahmenzeitraum von 120 Kalendermonaten erhöht sich um jeweils 2 Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat auf bis zu 360 Kalendermonate. Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn * 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung oder Ersatzmonate für die Zeit des Präsenz /Zivildienstes. Auch die ersten 24 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes ab dem werden angerechnet, wenn in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. * oder 300 Versicherungsmonate insgesamt (Beitragsmonate + Ersatzmonate) vorhanden sind. Ersatzmonate vor dem sind davon ausgenommen. Die Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität/Berufsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls (einer Berufskrankheit oder Wehrdienstbeschädigung) ist oder die Invalidität/Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und der Antragsteller mindestens 6 Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung gemäß 16a ASVG) erworben hat. 5.1 Berufsschutz und Verweisung War der/die Versicherte als ArbeiterIn in den letzten 15 Jahren mindestens 7,5 Jahre in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf tätig, so ist eine Verweisung nur auf eine ähnliche Tätigkeit in diesem Berufsfeld zulässig. War der/die Versicherte nicht überwiegend in einem Lehrberuf tätig Seite 15/25

16 (Hilfsarbeiter), erfolgt die Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Angestellte aus Gesundheitsgründen mindestens 6 Monate außerstande ist, den bisherigen oder einen ähnlichen Beruf auszuüben (Verweisung auf die nächst niedrigere Kollektivvertragsstufe). Berufsschutz für 57-Jährige Versicherte sind invalid/berufsunfähig, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 10 Kalenderjahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. 5.2 Besonderer Fall des Eintritts der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit Einen Anspruch auf Invaliditäts bzw Berufsunfähigkeitspension haben auch Personen, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung als invalid bzw berufsunfähig anzusehen waren, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheits zustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt. 5.3 Härtefallregelung Voraussetzungen sind: Die Vollendung des 50. Lebensjahres Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag 360 Versicherungsmonate, davon 240 aufgrund von Erwerbstätigkeit. Ein Leistungskalkül für nur mehr leichte Tätigkeiten mit notwendigem Haltungswechsel unter durchschnittlichem Zeitdruck. Die Prognose, dass ein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht gefunden werden kann. 5.4 Hemmung des Leistungsanfalls Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Aufgabe der Tätigkeit oder eine Karenzierung erforderlich. Sie fällt daher mit dem Stichtag oder mit dem Tag nach der formalen Beendigung der Tätigkeit an, aufgrund der Invalidität vorliegt. 5.5 Zusammentreffen von Pensions- und Erwerbseinkommen Invaliditäts bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag ab werden bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu Teilpensionen. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Seite 16/25

17 Erwerbseinkommen) von 1.077,99 (2012) erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt 2011 für den Teil des Gesamteinkommens von über 1.077,99 bis 1.617,03: 30% über 1.617,03 bis 2.155,97: 40% über 2.155,97: 50% Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50% des Steigerungsbetrages (Pensionseinkommen) übersteigen. Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt anlässlich der Pensionsanpassung, bei jeder Neuaufnahme der Erwerbstätigkeit, über Antrag des Pensionisten und bei Durchführung des Jahresausgleiches. 5.6 Rehabilitation Jeder Pensionsantrag ist vorrangig als Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme zu werten. Es ist zu prüfen, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden werden kann und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden kann. Bei Prüfung der Maßnahmen sind das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation sowie die Neigung, die physische und psychische Eignung zu berücksichtigen. 6 Versicherungsfall des Todes (Hinterbliebenenpensionen) Die Leistungen der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Todes des Versicherten sind die Hinterbliebenenpensionen: Witwen und Witwerpension Waisenpension Abfindung 6.1 Witwen-/Witwerpension Anspruch auf Witwen /Witwerpension haben Witwen/Witwer sowie frühere Ehepartner von verstorbenen Versicherten, wenn Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs, oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatten. Seite 17/25

18 Für die Erfüllung der Wartezeit gelten die Regelungen der geminderten Arbeitsfähigkeit(!). Anfall der Pension Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Ver sicherten gestellt, beginnt die Witwen /Witwerpension mit dem Tag nach dem Todestag. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn. Befristete Witwen-/Witwerpension Der Anspruch auf Witwen /Witwerpension besteht nach dem Tod des Ehepartners nur für die Dauer von 30 Kalendermonaten, wenn: die/der Witwe(r) unter 35 Jahre alt ist, die/der Witwe(r) über 35 Jahre alt ist, aber der verstorbene Ehepartner bei der Eheschließung bereits Pensionist war. der verstorbene Ehepartner bei der Eheschließung schon älter als 60 (Frau) bzw 65 (Mann) Jahre war, aber kein Pensionist, und die Ehedauer unter 2 Jahren lag. Unbefristete Witwen-/Witwerpension Die Witwen /Witwerpension gebührt unbefristet, wenn: aus der Ehe ein Kind stammt oder der/die Witwe(r) unter 35 Jahre alt ist, aber die Ehedauer über 10 Jahre betrug, oder der/die Witwe(r) 35 Jahre oder älter ist, oder der verstorbene Ehepartner bei der Eheschließung bereits Pensionist war und bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahren eine Ehedauer von 3 Jahren vorlag, bei einem Altersunterschied bis zu 25 Jahren eine Ehedauer von 5 Jahren vorlag, bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren eine Ehedauer von 10 Jahren vorlag. der verstorbene Ehepartner bei der Eheschließung schon älter als 60 (Frau) bzw 65 (Mann) Jahre war, aber kein Pensionist, und die Ehedauer mindestens 2 Jahre betrug. Höhe der Witwen-/Witwerpension Die Witwen /Witwerpension beträgt 0% bis 60% der Pension des Ver storbenen. Die Berechnungsgrundlage des Prozentsatzes hängt davon ab, welcher der beiden Ehepartner in den letzten beiden oder den letzten 4 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des/der Verstorbenen ein Seite 18/25

19 höheres Erwerbseinkommen (Erwerbsersatzeinkommen) erzielt hat. Personen, deren Erwerbseinkommen (Erwerbsersatzeinkommen) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage erreicht (2012 monatlich 8.460, ) erhalten keine Witwen /Witwerpension. Hat jemand nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt, ist die Höhe der Witwen /Witwerpension mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Formel für die Berechnung des Prozentsatzes der Witwen/Witwerpension Schutzbestimmung für finanziell Schwache Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60% das monatliche Gesamteinkommen des Überlebenden niedriger als 1.762,98 (2012), wird die Hinterbliebenenpension so weit erhöht, bis entweder dieser Betrag oder 60% erreicht werden. 6.2 Waisenpension Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod von Versicherten: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder nach dem 18. Lebensjahr, wenn sie in einer Schul oder Berufsausbildung sind, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres oder sie vor dem 18. Lebensjahr oder während der Schul oder Berufsausbildung erwerbsunfähig wurden. Höhe der Waisenpension Die Waisenpension beträgt: für Halbwaisen 40%, für Vollwaisen 60% der Witwen/Witwerpension. 6.3 Abfindung Wenn Hinterbliebenenpensionen mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, haben Witwen/Witwer und Kinder von Verstorbenen Anspruch auf Abfindung. 7 Pensionsberechnungsgrundlagen Seite 19/25

20 Die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) finden auf die Pensionsberechnung nur in besonderen Einzelfällen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Anwendung. Die Höhe der Pension hängt nach dem ASVG von vier Faktoren ab: vom anzuwendenden Pensionsrecht, von der Bemessungsgrundlage, von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate, vom Pensionsantrittsalter. 7.1 Schutzbestimmung für die Pensionshöhe Die eintretenden Pensionsverluste durch die Pensionssicherungsreform 2003 sind gedeckelt. Es sind zwei Pensionsberechnungen durchzuführen: eine Pensionsberechnung nach dem im Jahr des Stichtages geltenden Rechtslage und eine Pensionsberechnung nach der Rechtslage (Vergleichspension). Die endgültige Pensionshöhe darf einen gewissen Prozentsatz der Pension nach Rechtslage 2003 nicht unterschreiten. Die Prozentsätze werden zwischen 2004 und 2024 schrittweise verringert (siehe Tabelle) ,00% ,50% ,75% ,25% ,50% ,00% ,25% ,75% ,00% ,50% ,75% ,25% ,50% ,00% ,25% ,75% ,00% ,50% ,75% ,25% 7.2 Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage wird aus einer bestimmten Zahl der höchsten aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen errechnet. Diese werden addiert und durch die um 1/6 erhöhte Zahl der herangezogenen Beitragsmonate dividiert. Der Quotient ist die Bemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleiben außer Ansatz: Beitragsmonate des Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt, Beitragsmonate aus der Zeit eines Lehrverhältnisses. 7.3 Bemessungszeitraum Seite 20/25

21 Die Länge des Bemessungszeitraumes hängt vom Kalenderjahr des Pensionsstichtages ab. Für die Pensionsberechnung nach Rechtslage 2003 gilt folgendes: Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Beitragsmonate Bei Inanspruchnahme der Pension zum Regelalterspensionsalter gilt ein Bemessungszeitraum von 180 Beitragsmonaten. Für die Berechnung der Pension nach dem im Jahr des Stichtages geltende Rechtslage gilt: Beitragsmonate (20 Jahre) Beitragsmonate (31 Jahre) Beitragsmonate (21 Jahre) Beitragsmonate (32 Jahre) Beitragsmonate (22 Jahre) Beitragsmonate (33 Jahre) Beitragsmonate (23 Jahre) Beitragsmonate (34 Jahre) Beitragsmonate (24 Jahre) Beitragsmonate (35 Jahre) Beitragsmonate (25 Jahre) Beitragsmonate (36 Jahre) Beitragsmonate (26 Jahre) Beitragsmonate (37 Jahre) Beitragsmonate (27 Jahre) Beitragsmonate (38 Jahre) Beitragsmonate (28 Jahre) Beitragsmonate (39 Jahre) Beitragsmonate (29 Jahre) Beitragsmonate (40 Jahre) Beitragsmonate (30 Jahre) Der Bemessungszeitraum wird verkürzt: pro Kind um 3 Jahre, er beträgt aber immer mindestens 180 Monate; um Zeiten der Familienhospizkarenz. 7.4 Ermittlung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage Es werden alle Bezüge die innerhalb eines Kalenderjahres, für die Pensionsversicherungsbeiträge geleistet wurden (einschließlich der Sonderzahlungen herangezogen und durch die Zahl der Beitragsmonate dividiert. Der Quotient ist die unaufgewertete monatliche Gesamtbeitragsgrundlage. Seite 21/25

22 Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung ist die Beitragsgrundlage, von welcher der Beitrag zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurde. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden die Pensionsversicherungsbeiträge nur bis zur Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrund lage herangezogen. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage betrug: 1975 ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , , ATS , ,00 Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen ist das Doppelte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage. 7.5 Aufwertungsfaktoren Die in der Vergangenheit liegenden Gesamtbeitragsgrundlagen werden mit dem Aufwertungsfaktor multipliziert. Je weiter die Gesamtbei tragsgrundlagen zurückliegen, desto höher ist der Aufwertungsfaktor. Bei einem im Jahre 2010 liegenden Stichtag gelten folgende Aufwertungsfaktoren: für Beitragsgrundlagen der Jahre Aufwertungsf aktor für Beitragsgrundlag en der Jahre Aufwertungsfa ktor , , , , , , , , , , , , , ,185 Seite 22/25

23 1982 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,012 Die Aufwertungsfaktoren für Beitragsgrundlagen der Jahre 1996 und 1997 sind gleich hoch und bleiben konstant. Für Beitragsgrundlagen des Jahres 2011 gibt es bei einem im Jahr 2012 liegenden Stichtag keinen Aufwertungsfaktor. 7.6 Prozentsatz Gemäß Rechtslage beträgt der Prozentsatz pro Versicherungsjahr 2% der Bemessungsgrundlage. Prozentsatz nach der Pensionssicherungsreform 2003 Ab dem Jahre 2009 beträgt der Prozentsatz pro Versicherungsjahr 1,78% der Bemessungsgrundlage. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension oder einer Regelalterspension schon zwischen 2004 und 2008 erfüllt, aber die Pension später in Anspruch genommen, bleiben die im jeweiligen Jahr geltenden Prozentpunkte erhalten. Das sind: im Jahre 2004: 1,96 Prozentpunkte im Jahre 2005: 1,92 Prozentpunkte im Jahre 2006: 1,88 Prozentpunkte im Jahre 2007: 1,84 Prozentpunkte im Jahre 2008: 1,80 Prozentpunkte ab dem Jahr 2009: 1,78 Prozentpunkte Kommt ein höherer Prozentsatz als 1,78% zur Anwendung darf der Steigerungsbetrag 80% der höchsten Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden. 7.7 Sonderbestimmung für die Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Liegt der Stichtag einer Invaliditäts /Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung eines bestimmten Alters, werden für die Berechnung der Pension den erworbenen Versicherungsmonaten weitere Monate hin zugerechnet. Hinzugerechnet wird die Zahl der Monate, um die der Versicherte jünger ist als das festgesetzte Hinzurechnungsalter. Sobald die Leistung nach Abzug Seite 23/25

24 der Abschläge 60% der Bemessungsgrundlage erreicht, werden keine Versicherungsmonate mehr hinzugerechnet. Das Hinzurechnungsalter ist ab 2009 das vollendete 60. Lebensjahr. 7.8 Abschlag der Pension vor dem Regelpensionsalter Wird die Pension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen, erfolgt ein Abschlag. Dieser beträgt ab pro Jahr der früheren Inanspruchnahme der Pension 4,2% der Leistung, pro Monat 0,35%. Der Maximalabschlag ist mit 15% der Leistung begrenzt. 7.9 "Hacklerregelung" (Langzeitversicherte) Die Hacklerregelung gilt für Männer, die 45 Beitragsjahre erworben haben, für Frauen, die 40 Beitragsjahre erworben haben. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die "Hacklerregelung" bis zum Ende des Jahres 2010 erfüllt, ist die Pensionsberechnung nach der Pensionssicherungsreform 2003 im Regelfall günstiger (kein Abschlag) als die gemäß der Vergleichspension. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes gemäß der Pensionssicherungsreform 2003 ist zu unterscheiden, ob mehr als 45 Versicherungsjahre oder höchstens 45 Versicherungsjahre vorhanden sind. Es sind mehr als 45 Versicherungsjahre vorhanden: Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78% (ohne Limitierung). Es sind höchstens 45 Versicherungsjahre vorhanden: Es gebühren pro Versicherungsjahr bis zum Jahre 2007: 2,0% im Jahre 2008: 1,95% im Jahre 2009: 1,90% im Jahre 2010: 1,85% ab Jahre 2011: 1,78% insgesamt höchstens 80% der Bemessungsgrundlage. Verlängerung des abschlagfreien Pensionsantritts Die Geltungsdauer der Bestimmungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt für Langzeitversicherte (=Hacklerregelung) mit 55 Jahren (Frauen) bzw 60 Jahren (Männer) wurde gemäß dem Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2008) um weitere 3 Jahre bis Ende 2013 verlängert. Danach gilt die Abschlagsfreiheit Männer mit Geburtsdatum zwischen und und Frauen zwischen und Honorierung von Kindererziehungsmonaten Seite 24/25

25 Kindererziehungsmonate werden nicht von der individuellen Bemessungsgrundlage honoriert, sondern von der gesetzlich festgelegten Kindererziehungsbemessungsgrundlage. Diese beträgt 961,49 (2012), im Pensionskonto 1.570, Zuschläge zur Pension Zur Pension können folgende Zuschläge gewährt werden: Kinderzuschuss Ausgleichszulage Anspruch auf Kinderzuschuss Pensionsbezieher, die für Kinder zu sorgen haben, erhalten pro Kind einen Kinderzuschuss in der Höhe von 29,07 (2012). Für ein Kind gebührt zu einer Pension der Kinderzuschuss entweder zur Pension des Vaters oder der Mutter. Anspruch auf Kinderzuschuss besteht für jene Kinder, die bei Tod des Pensionisten/der Pensionistin Anspruch auf Waisenpension hätten. Ausgleichszulage Die Ausgleichszulage ist eine Zulage zur Pension und dem Grunde nach eine Sozialhilfeleistung. Die Ausgleichszulage garantiert, dass jeder Pensionsbezieher, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, über ein Mindesteinkommen in Höhe des Richtsatzes verfügt. Seite 25/25

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