Dienstbezüge, Entschädigungen und Ehrensold der kommunalen Wahlbeamten; Erhöhung zum 1. März 2009 und 1. März 2010
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- Sebastian Gärtner
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1 An die Städte, Märkte und Gemeinden, Zweckverbände und Kommunalunternehmen im BAYERISCHEN GEMEINDETAG München, 15. September /2008 R VI/le Dienstbezüge, Entschädigungen und Ehrensold der kommunalen Wahlbeamten; Erhöhung zum 1. März 2009 und 1. März 2010 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 348, BayRS F) wurden die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsordnungen A und B einheitlich ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40 Euro und auf dieser Grundlage um weitere 3 v. H. erhöht. Ab 1. März 2010 werden die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsordnungen A und B erneut einheitlich um 1,2 v. H. erhöht (Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Satz 1 BayBVAnpG 2009/2010). Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1, Art. 136 Satz 1, Art. 136a Satz 4, Art. 138 Abs. 7 Satz 1, Art. 138a Satz 3 und Art. 138b Satz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) wirken sich allgemeine Änderungen aller Grundgehälter der jeweils genannten Besoldungsordnungen A bzw. B mit den gleichen vom Hundertsatz und dem gleichen Zeitpunkt auf - die Rahmensätze der Anlagen 1 und 2 zum KWBG, - die Dienstaufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, - die Entschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (z. B. erste und weitere Bürgermeister), rund_Dienstbezüge, Entschädigungen und Ehrensold.doc
2 die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen des Ehrensolds, - den Ehrensold und - den für die Höhe des Grundbetrags der jeweiligen Sonderzahlung für Ehrenbeamte und Ehrensoldempfänger maßgeblichen Grenzbetrag aus. Da die ab 1. März 2009 gewährte Besoldungserhöhung in Form des einheitlichen Sockelbetrags von 40 Euro ebenso zu einer einheitlichen Erhöhung der Grundgehälter der Beamten führt, wie die ab diesem Zeitpunkt auf dieser Grundlage gewährte lineare Erhöhung um weitere 3 v. H., ist bei der Anpassung der oben genannten Leistungen rückwirkend zum 1. März 2009 ebenfalls zunächst ein Sockelbetrag von 40 Euro aufzurechnen, um dann auf den daraus sich ergebenden Betrag die Erhöhung von 3 % vornehmen zu können. Im Einzelnen gilt danach: I. Die ab dem 1. März 2009 und ab dem 1. März 2010 geltenden Rahmensätze der Anlagen 1 und 2 zum KWBG werden aller Voraussicht nach im GVBl Nr. 18 vom 17. September 2009, S. 478 bekanntgemacht. Sie lauten wie folgt: Monatliche Entschädigungen für die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister (gültig ab 1. März 2009) Anlage 1 Einwohner der Gemeinde Entschädigung bis ,38 bis 1.885, bis ,40 bis 3.268, bis ,25 bis 3.882,98 über ,29 bis 4.190,31
3 - 3 - Anlage 2 Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten auf Zeit (gültig ab 1. März 2009) A. Erste Bürgermeister Dienstaufwandsentschädigung 1. kreisangehöriger Gemeinden 171,69 bis 563,02 a) bis Einwohner 302,06 bis 823,87 b) von bis Einwohner 432,53 bis 954,34 c) über Einwohner 563,02 bis 1.084,78 B. Weitere Bürgermeister und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder 1. kreisangehöriger Gemeinden 145,57 bis 458,67 a) bis Einwohner 249,93 bis 667,34 b) von bis Einwohner 354,27 bis 771,71 c) über Einwohner 458,67 bis 876,04 C. Landräte 693,46 bis 954,34 Einwohner der Gemeinde Monatliche Entschädigungen für die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister (gültig ab 1. März 2010) Entschädigung Anlage 1 bis ,48 bis 1.907, bis ,10 bis 3.307, bis ,94 bis 3.929,58 über ,51 bis 4.240,59
4 - 4 - Anlage 2 A. Erste Bürgermeister Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten auf Zeit (gültig ab 1. März 2010) Dienstaufwandsentschädigung 1. kreisangehöriger Gemeinden 173,75 bis 569,78 a) bis Einwohner 305,68 bis 833,76 b) von bis Einwohner 437,72 bis 965,79 c) über Einwohner 569,78 bis 1.097,80 B. Weitere Bürgermeister und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder 1. kreisangehöriger Gemeinden 147,32 bis 464,17 a) bis Einwohner 252,93 bis 675,35 b) von bis Einwohner 358,52 bis 780,97 c) über Einwohner 464,17 bis 886,55 C. Landräte II. 701,78 bis 965,79 Nachdem die Entschädigungen der ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeister nach Art. 135 KWBG durch Beschluss festgelegt wurden, sind sie auf der Basis der Gleitklausel des Art. 136 KWBG zu erhöhen. Dies bedeutet, dass die konkret festgesetzte Entschädigung rückwirkend zum 1. März 2009 in einem ersten Schritt um 40 Euro und der sich daraus ergebende Betrag um weitere 3 % erhöht wird. Im Jahr 2010 ist zum 1. März 2010 eine weitere Anpassung um 1,2 % vorzunehmen. III. Im Falle der Dienstaufwandsentschädigungen nach Art. 72 KWBG für Beamte auf Zeit ist bei der Festsetzung entsprechend zu verfahren. Dies bedeutet, dass die konkret festgesetzte Dienstaufwandsentschädigung in einem ersten Schritt um 40 Euro und der daraus resultierende Betrag um weitere 3 % rückwirkend zum 1. März 2009 erhöht wird. Im Jahr 2010 findet eine weitere Erhöhung um 1,2 % zum 1. März 2010 statt.
5 - 5 - IV. Die gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstgrenzen des Ehrensolds (Art. 138 Abs. 3 Sätze 2 und 4, Art. 138a Satz 3, Art. 138b Satz 1 KWBG) betragen: Höchstgrenze nach ab 1. März 2009 ab 1. März 2010 Art. 138 Abs. 3 Satz 2 KWBG; Art. 138a Satz 3 KWBG Art. 138 Abs. 3 Satz 4 KWBG; Art. 138a Satz 3 KWBG Art. 138b Satz 1 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 Satz 2 KWBG Art. 138b Satz 1 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 Satz 4 KWBG 852,66 862,89 511,60 517, , ,50 755,04 764,10 Nachrichtlich: Die Höchstbeträge gelten nur für einen freiwilligen Ehrensold bzw. einen freiwilligen Witwenehrensold. V. Bei der Festsetzung von Ehrensold und Witwenehrensold ist entsprechend den bisher gemachten Ausführungen zu verfahren. Dies bedeutet, dass der jeweils konkret festgesetzte Ehrensold in einem ersten Schritt um 40 Euro und dann in einem zweiten Schritt, der sich daraus ergebende Betrag um weitere 3 % rückwirkend zum 1. März 2009 erhöht wird. Der Witwenehrensold wird in einem ersten Schritt um 24 Euro (Auswirkung von Art. 138 Abs. 3 Satz 3 KWBG) und dann der sich daraus ergebende Betrag um weitere 3 % rückwirkend zum 1. März 2009 erhöht. Eine weitere Erhöhung um 1,2 % ist zum 1. März 2010 vorzunehmen. VI. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung an Ehrenbeamte (Art. 136a Satz 4 KWBG) beträgt 70 v. H. aus einem Zwölftel der im Kalenderjahr zustehenden Entschädigung nach Art. 134 Abs. 2 oder 3 oder der weiteren Entschädigung nach Art. 134 Abs. 4 KWBG, wenn dieses Zwölftel den folgenden Grenzbetrag nicht übersteigt: ab 1. März ,08 Euro ab 1. März ,31 Euro. Übersteigt ein Zwölftel der im Kalenderjahr zustehenden Entschädigung oder der weiteren Entschädigung den Grenzbetrag, beträgt der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung nur 65 v. H. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung an Ehrensoldempfänger (Art. 138 Abs. 8 KWBG) beträgt 70 v. H. aus einem Zwölftel des im Kalenderjahr zustehenden Ehrensolds, weil dieses Zwölftel den in Art. 136a KWBG genannten Grenzbetrag nicht übersteigen kann.
6 - 6 - Ergänzende Informationen hierzu können der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom , Az.: IB (AllMBl. Nr. 9/2009, S. 288) entnommen werden. Als Ansprechpartner steht Ihnen der zuständige Referent der Geschäftsstelle, Verwaltungsdirektor Hans-Peter Mayer, Tel. 089/ , hans-peter.mayer@bay-gemeindetag.de, zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass damit die Anfragen der letzten Tage als beantwortet angesehen werden können. Ansonsten bitten wir um erneute Kontaktaufnahme. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jürgen Busse Geschäftsführendes Präsidialmitglied
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