SATZUNG FÖRDERVEREIN DER VOLKSSCHULE LOCHHAM. - gegründet
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- Bernt Martin
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1 SATZUNG FÖRDERVEREIN DER VOLKSSCHULE LOCHHAM - gegründet
2 - 2-1 Name, Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Volksschule Lochham Der Verein hat seinen Sitz in Gräfelfing und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.v.. 2 Zweck des Vereins Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule Lochham. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Anschaffung von Lehr- und Hilfsmitteln, soweit sie vom Träger der Schule nicht angeschafft werden können, b) die Durchführung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.b. Schulfeste, Sportfeste, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Klassenfahrten, c) der Verein verfolgt mildtätige Zwecke i.s.d. 53 der Abgabenordnung. Der Verein unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, d) die Veranstaltung von Vortragsreihen, die den Schülern und Lehrern dienlich sind, e) internationale Zusammenarbeit mit Partnerschulen der Volksschule Lochham. 3 Gemeinnützigkeit 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. 5 Mitgliedschaft 5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds. - durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. - durch Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn - es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins grob verstoßen hat. - es trotz zweifacher Mahnung mit zehntägiger Frist und Ausschlussandrohung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich anzuhören. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche als dann, mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens Über die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand einstimmig. 6 Beiträge und Spenden 6.1. Die Beitragshöhe und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung aufgestellt wird.
4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden aufgebracht werden Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Schuljahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. 7 Organe Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 7.1. Der Vorstand Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf ein und leitet die Sitzungen. Zu den Vorstandssitzungen können zusätzlich der/die Schulleiter(-in) oder ein(e) von ihr/ihm benannte(-r) Vertreter(-in) sowie ein(e) Vertreter(-in) des Elternbeirates eingeladen werden. Diese nehmen an den Sitzungen in beratender Funktion teil Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Die Beschlussfassung muss protokolliert und von zwei Mitgliedern des Vorstands gegengezeichnet werden. In einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist insbesondere für die satzungsgemäße Verwendung der eingegangenen Gelder verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Mitgliederversammlung ist über die Verwendung der Fördermittel zu unterrichten Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr Ende März stattfinden und wird vom Vorstand einberufen Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugehen.
5 Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung fordern Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer 2. Entlastung des Vorstandes, 3. Wahl des neuen Vorstandes (im zweijährigen Turnus), 4. Wahl der Kassenprüfer 5. Entscheidung über den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr, 6. sonstiges. 8 Satzungsänderung 8.1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 9 Auflösung 9.1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Gräfelfing, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck Erziehung und Bildung zu verwenden hat. Gräfelfing, den
6 - 6 - Beitragsordnung Die Mindestbeitragshöhe für natürliche Personen wird auf 30,00 festgelegt. Die Mindestbeitragshöhe für juristische Personen wird auf 50,00 festgelegt. Die Zahlungsmodalitäten sind: Die Beträge werden per Einzugsermächtigung eingezogen. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres entscheidet der Vorstand über die Höhe des Beitrages. Sitz des Fördervereins laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom Förderverein der Volksschule Lochham e.v. Adalbert-Stifterstrasse Gräfelfing
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