I. Vertretung von Minderjährigen und erwachsenen geschäftsunfähigen Personen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Vertretung von Minderjährigen und erwachsenen geschäftsunfähigen Personen"

Transkript

1 I. Vertretung von Minderjährigen und erwachsenen geschäftsunfähigen Personen jedoch hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten einer volljährigen Person gleichgestellt ( 1 Abs 2 EheG ivm 174 ABGB); 6 mündige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben ( 21 Abs 2 ABGB); erwachsene geschäftsunfähige Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht selbst hinreichend wahrnehmen können und somit nicht ohne Gefahr eines Nachteils Rechtsgeschäfte für sich selbst schließen können ( 21 Abs 1 ivm 268 ABGB), aber auch vorübergehend in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkte Personen. 7 Um den Schutz dieser Personen zu gewährleisten, aber auch um sie nicht von Rechtsgeschäften auszuschließen, sieht die Rechtsordnung einerseits vor, dass Betroffene von einem gesetzlichen Vertreter unterstützt werden. Andererseits regelt das Gesetz, dass diese Personen bei entsprechender Einsichts- und Urteilsfähigkeit auch selbständig handeln können, wie etwa bei der Bestimmung ihres Wohnortes, der Einwilligung in oder Ablehnung von medizinischen Behandlungen, vereinzelt auch bei der Verwaltung ihres Vermögens. Der Vermögensverwaltung werden Rechtsgeschäfte zugeordnet, die die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Mündels betreffen. Die im ABGB enthaltenen Schutzbestimmungen (zb 21, 865 ivm 170, 167, 215 bis 224, 268 ABGB) regeln die Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Betroffenen und einem Dritten. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das konkrete Rechtsgeschäft entweder absolut nichtig oder schwebend unwirksam. Um die Vermögensverwaltung im Interesse des Betroffenen zu gewährleisten, finden sich im ABGB und in der Rsp Leitlinien, die den gesetzlichen Vertreter anhalten, seine Vertretungshandlungen stets zum Wohl des Betroffenen zu setzen (vgl 138 Z 11 ivm 164 ABGB im Kindschaftsrecht und 281 ABGB im Sachwalterrecht). Der Schutz des Betroffenen dient nicht nur der Gewährleistung, dass Rechtsgeschäfte zu seinem bestmöglichen Wohl für die Zeit während der Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden. Schutzgesetze zugunsten eines Mündels sollen dieses auch davor bewahren, mit Eintritt der Eigenberechtigung mit Nachteilen konfrontiert zu sein. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Eltern eines Kindes für dieses nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld gesetzeskonform Aktien erworben haben, das Kind aber mit Eintritt der Volljährigkeit nicht darüber aufklären, dass Aktien als eine riskante Veranlagung auch an Kurswert verlieren können, dass sogar ein Totalverlust möglich ist. Ein automatisches Herausfallen aus dem Schutz würde somit dazu führen, dass das nunmehr eigenberechtigte Kind den Schaden selbst trägt. 8 Bereits die Bestimmungen über 6 OGH , 1 Ob 565/90, EFSlg ; , 6 Ob 511/91, ÖA 1991, 143; dies gilt nicht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften: 4 Abs 1 EPG regelt, dass eine eingetragene Partnerschaft nicht begründen kann, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist. Begründet wird dies in den Mat wie folgt: Nach geltendem Recht können minderjährige Personen mit gerichtlicher Ehemündigerklärung und Einwilligung der Personen, denen die gesetzliche Vertretung und die Pflege und Erziehung zustehen, heiraten. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis soweit überblickbar nur dann Gebrauch gemacht, wenn es darum geht, eine Ehe zu schließen, bevor das gemeinsame Kind auf die Welt kommt. Aufgrund der anders gelagerten Sachlage sieht der Entwurf daher vor, dass nur volljährige Personen eine eingetragene Partnerschaft eingehen können ; vgl ErlRV 485 BlgNR 24. GP 4; fraglich ist, ob dieser Begründung ein Begründungswert zukommt und inwiefern diese Regelung verfassungskonform ist. 7 Egger in Schwimann (Hrsg), ABGB-Taschenkommentar 2, 21 Rz 1. 8 Vgl dazu OGH , 1 Ob 169/14f, ifamz 2015/59, 69 (Trentinaglia) = JBl 2015, Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht

2 A. Schutz durch die Rechtsordnung die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen im Eltern-Kind-Verhältnis zeigen, dass die Rechtsordnung das Interesse verfolgt, Betroffene vor überraschenden Ergebnissen der Vermögensverwaltung zu schützen. Das gilt sowohl im Kindschafts- als auch im Sachwalterrecht. Kriterien für das Kindeswohl nach 138 ABGB Abb 1: Wohl des Mündels Wohl des Mündels angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes ( Z 1) Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes (Z 2) Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern (Z 3) Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes (Z 4) Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung (Z 5) Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte (Z 6) Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Z 7) Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen (Z 8) verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen (Z 9) Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes (Z 10) Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes (Z 11) Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung (Z 12) Wohl der besachwalterten Person nach 281 ABGB (1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. (2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. (3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden. (4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen. Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht 3

3 II. Allgemeines zur Geschäftsunfähigkeit und den vertragsrechtlichen Folgen II. Allgemeines zur Geschäftsunfähigkeit und den vertragsrechtlichen Folgen A. Gesetzliche Verankerung A. Gesetzliche Verankerung Die zentrale Norm, die die Geschäftsfähigkeit als Erfordernis für die Gültigkeit eines Vertrags mit einem Betroffenen regelt, ist 865 ABGB: 865. Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind außer in den Fällen des 170 Abs. 3 unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt außer in den Fällen des 170 Abs. 3 und des 280 Abs. 2 die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundregeln lassen sich unter Berücksichtigung der einzelnen Regelungen im Kindschafts- und Sachwalterrecht wie folgt darstellen: Minderjährige unter sieben Jahren (Kinder) und erwachsene geschäftsunfähige Personen ( 865 S 1) sind absolut geschäftsunfähig, sie können geringfügige Alltagsgeschäfte schließen, die erst mit Erfüllung der Pflichten, die den Geschäftsunfähigen treffen, rückwirkend rechtswirksam werden ( 170 Abs 3), kleinere Schenkungen annehmen, die keine Belastungen auslösen (ha), sonst ist das Rechtsgeschäft absolut nichtig. Abb 2: Grundregeln Minderjährige ab sieben Jahren und Personen, für die in Vermögensangelegenheiten ein Sachwalter bestellt wurde ( 865 S 2) sind beschränkt geschäftsfähige Personen, sie können Versprechen annehmen, die für sie ausschließlich von Vorteil sind, geringfügige Alltagsgeschäfte tätigen, die mit der Erfüllung der Pflichten, die sie treffen, rückwirkend rechtswirksam werden ( 170 Abs 3 und 280 Abs 2), bestehende und fällige Verpflichtungen erfüllen ( 1421), Besitz und Eigentum erwerben ( 310). Mj ab 14 Jahren (mündige Mj) können im Rahmen des 170 Abs 2 selbstständig über ihr Einkommen und über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, verfügen, gem 171 Dienstverträge (mit Ausnahme von Lehrverträgen) abschließen oder auflösen, sonst ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Personen ab 18 Jahren sind voll geschäftsfähig, sofern ihre geistigen Fähigkeiten ausreichen, um ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst hinreichend wahrnehmen zu können ( 21 Abs 1 ABGB); sonst sind sie partiell oder voll geschäftsunfähig. Die Eigenberechtigung nach Erreichen der Volljährigkeit wird (bis zur Widerlegung) vermutet ( 17 ABGB). 4 Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht

4 A. Gesetzliche Verankerung Diese Möglichkeiten sagen noch nichts darüber aus, ob das konkrete Rechtsgeschäft für das wirksame Zustandekommen bloß der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder zusätzlich (der Zustimmung des anderen Elternteils sowie) einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse lassen sich aus 167 Abs 3 ABGB entnehmen, der aufgrund des Verweises des 275 Abs 3 ABGB auch für unter Sachwalterschaft stehende Personen gilt. Für erwachsene geschäftsunfähige Personen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung aufgrund einer durch sie errichteten Vorsorgevollmacht von einer durch sie bestimmten Person oder von einem nächsten Angehörigen vertreten werden, ist 167 ABGB nicht anzuwenden. Die vertretbaren Rechtsgeschäfte sind in der Vorsorgevollmacht bzw für nächste Angehörige im Gesetz festgelegt. Ist ein Rechtsgeschäft davon nicht umfasst, wäre zu prüfen, ob die Bestellung eines Sachwalters erforderlich ist. 167 ABGB ist eine zentrale Norm für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften geschäftsunfähiger Personen. Gesetzliche Vertretung des Kindes 167. (1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. (2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken. (3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken. Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht 5

5 II. Allgemeines zur Geschäftsunfähigkeit und den vertragsrechtlichen Folgen 167 ABGB lässt sich wie folgt darstellen: Angelegenheiten, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugeordnet werden (Abs 1) Zustimmung eines Elternteils genügt zb Eröffnung eines Girokontos lautend auf den Minderjährigen Angelegenheiten, die die Personensorge betreffen (Abs 2) Zustimmung des zweiten Elternteils erforderlich, sofern dieser obsorgeberechtigt ist zb Bestimmung des Wohnortes Angelegenheiten, die dem außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugeordnet werden (Abs 3) beispielhafte Aufzählung Zustimmung des zweiten Elternteils erforderlich, sofern auch dieser obsorgeberechtigt ist pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist einzuholen zb Kauf von Geschäftsanteilen einer GmbH Abb 3: 167 ABGB B. (Partielle) Geschäftsunfähigkeit B. (Partielle) Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die (gesetzlich geregelte) Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Das ist dann der Fall, wenn gemäß 170 Abs 2 und Abs 3 ABGB Minderjährige in der Lage sind, aufgrund ihres Alters und ihren im Gesetz sehr beschränkt geregelten Möglichkeiten bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschließen; liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters durch die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen beschränkt. 9 Personen über 18 Jahren geistig und psychisch gesund sind. Im Gegensatz dazu regelt die Deliktsfähigkeit die Fähigkeit einer Person, aufgrund ihres schädigenden Verhaltens für den daraus resultierenden Schaden zu haften. Dies setzt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit dieser Person voraus. Die Handlungsfähigkeit ist der Überbegriff für die Geschäfts- und Deliktsfähigkeit und umfasst allgemein die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen. Geschäftsfähig sind nur jene Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit die Tragweite und Auswirkungen ihres Handelns abschätzen und nach dieser Einsicht disponieren können. 10 Die Geschäftsfähigkeit ist zumindest dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, und zwar auch dann, wenn die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesgemäß zu erfassen, allgemein vorhanden sein mag Vgl Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang, ABGB 3, 154 Rz OGH , 3 Ob 535/89; , 5 Ob 1531/93; RIS-Justiz RS (T6 bzw T8). 11 OGH , 5 Ob 578/82 uva, RIS-Justiz RS Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht

6 B. (Partielle) Geschäftsunfähigkeit Von Geschäftsunfähigkeit spricht man nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung, sondern auch, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beeinträchtigte Person teilweise zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite eines konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann. 12 In diesen Fällen spricht man von einer partiellen Geschäftsunfähigkeit. Die mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist nur in jenen Fällen beachtlich, in welchen diese auf ein krankhaftes Geistesgebrechen zurückzuführen ist. 13 Für die Annahme der (partiellen) Geschäftsunfähigkeit reicht ein massiver psychischer Druck. Eine bloße Gemütsaufregung, 14 die Einschränkung im Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl aufgrund depressiver Störungen und das Fehlen von Energie, um eine Unterschriftsleistung abzulehnen, reichen für die Annahme einer partiellen Geschäftsunfähigkeit nicht aus. 15 Beispiel Heinrich, Gesellschafter und Geschäftsführer der G-GmbH, leidet seit Jahren an einer Krebserkrankung, die auch mit intensiven Chemotherapien behandelt wird. Darüber hinaus ist er aufgrund familiärer Vorfälle physisch und psychisch wesentlich belastet. Trotz seiner persönlichen Belastungen leitet Heinrich sein Imperium weiter, er schließt unter anderem wie auch bisher Kreditverträge ab, unterfertigt Pfandbestellungsurkunden und geht weitere persönliche Bürgschaftsverpflichtungen ein. Der Masseverwalter der G-GmbH behauptet, diese Verträge seien nichtig, zumal Heinrich zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Verträge aufgrund seines geistigen Gebrechens nicht geschäftsfähig gewesen sei. Im konkreten Fall verneint der OGH eine partielle Geschäftsunfähigkeit. 16 Rechtsgeschäfte mit Minderjährigen sind idr nichtig, wenn das Rechtsgeschäft nicht unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (bzw auch des zweiten gesetzlichen Vertreters und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung) zustande gekommen ist. Davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die per Gesetz bei Rechtsgeschäften mit Minderjährigen durch deren bloße Mitwirkung selbst wirksam geschlossen werden können (vgl 170 Abs 2 und Abs 3 ABGB). Ähnliches gilt für erwachsene geschäftsunfähige Personen (siehe sogleich). Das ABGB regelt in 865 ABGB nachstehende Möglichkeiten für die (Un-)Wirksamkeit eines mit einem Mündel abgeschlossenen Rechtsgeschäfts: 1. Geschäftsunfähigkeit nach Satz 1 leg cit Minderjährige unter sieben Jahren (Kinder) und erwachsene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind unfähig sich rechtsgeschäftlich zu binden. Geschäfte, die 12 OGH , 1 Ob 574/88; , 2 Ob 146/00k. 13 OGH , 3 Ob 565/84, RIS-Justiz RS (T1). 14 OGH , 3 Ob 183/05s. 15 OGH , 3 Ob 183/05s. 16 Vgl OGH , 6 Ob 44/13h. Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht 7

Kinderschutz im Frauenhaus

Kinderschutz im Frauenhaus Kinderschutz im Frauenhaus Mag. a Marion Geisler Martina Hoppe Wiener Frauenhaus Kinder- und Jugendlichenbereich eine von fünf Gewalt und Gesundheit im sozialen Nahraum 3. Dezember 2012 Mag. a Marion Geisler

Mehr

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen 12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen I. Allgemeines Soweit wir von natürlichen Personen als Rechtssubjekten sprechen, gehen wir davon aus, dass es sich um Menschen als autonome Persönlichkeiten handelt,

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim

Mehr

Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen der Obsorge, insbesondere der Pflege und Erziehung

Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen der Obsorge, insbesondere der Pflege und Erziehung Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen der Obsorge, insbesondere der Pflege und Erziehung Obsorge Pflege und Erziehung Kindeswohl Rechte und Pflichten der Einrichtungen Obsorge: Die Obsorge regelt

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Kapitel 3: Vorsorgevollmacht

Kapitel 3: Vorsorgevollmacht Kapitel 3: Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann jedermann regeln, wer ihn im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit vertreten soll. Dieses Kapitel erläutert, welche Befugnisse dem Vertreter eingeräumt

Mehr

Obsorge: Was sich für Eltern geändert hat

Obsorge: Was sich für Eltern geändert hat Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at Format Online, Oktober 2014 format.at Service Recht Obsorge: Was sich für Eltern geändert hat Die Obsorge wurde im Vorjahr in verschiedenen Bereichen

Mehr

INHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9

INHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9 INHALT Vorwort... 7 Einleitung... 9 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können... 11 Geschäftsfähigkeit... 12 Verlust der Geschäftsfähigkeit... 12 Lösung Sachwalterschaft?...

Mehr

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Vorsorge ist Vertrauenssache Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Was ist, wenn ich geistig nicht mehr in der Lage bin, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder mich um alltägliche Dinge zu kümmern?

Mehr

Rechtssubjekte. 03 Rechtssubj/Rechtsobj. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Natürliche und juristische Personen. Univ. Prof. Dr.

Rechtssubjekte. 03 Rechtssubj/Rechtsobj. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Natürliche und juristische Personen. Univ. Prof. Dr. VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Rechtssubjekte Rechtssubjekt Rechtsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten Natürliche Personen Juristische Personen 2 Natürliche

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

F. Personenrecht. Lernziel Was sollst du mitnehmen? Du sollst dir deiner Gestaltungsmöglichkeiten sowie der Konsequenzen deines Handelns bewusst sein.

F. Personenrecht. Lernziel Was sollst du mitnehmen? Du sollst dir deiner Gestaltungsmöglichkeiten sowie der Konsequenzen deines Handelns bewusst sein. F. Personenrecht Lernziel Was sollst du mitnehmen? Du sollst dir deiner Gestaltungsmöglichkeiten sowie der Konsequenzen deines Handelns bewusst sein. I. Rechts- und Handlungsfähigkeit ein Überblick Rechtsfähigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht VII

Inhaltsverzeichnis. Trentinaglia, HB Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Sachwalterrecht VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Vertretung von Minderjährigen und erwachsenen geschäftsunfähigen Personen... 1 A. Schutz durch die Rechtsordnung... 1 II. Allgemeines zur Geschäftsunfähigkeit

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Reformen im Sachwalterrecht

Reformen im Sachwalterrecht Reformen im Sachwalterrecht Mit 1. Juli 2007 treten gravierende Veränderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft. 1. Sachwalterschaft Wann darf ein Sachwalter

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

2087 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 24

2087 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 24 2087 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 24 Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz,

Mehr

10 Mängel in der Person

10 Mängel in der Person 10 Mängel in der Person Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 12 ff; Däubler, BGB Kompakt, Kapitel 10, Fehlende Geschäftsfähigkeit; Medicus, Allgemeiner Teil des

Mehr

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Das Sachwalterrecht soll geändert werden. Dazu gibt es nun einen Entwurf des Justizministeriums. Wir möchten im Folgenden in einfacher

Mehr

Begriff der Personensorge

Begriff der Personensorge Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT. I.) Einleitung:

VORSORGEVOLLMACHT. I.) Einleitung: VORSORGEVOLLMACHT I.) Einleitung: Der Wunsch jedes Menschen ist es, auch noch im hohen Alter oder in einer durch Gesundheitsprobleme schwer beeinträchtigten Situation ein möglichst selbst bestimmtes Leben

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt.

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt. Weisungen zum Innenverhältnis Mit Datum vom habe ich Vollmachtgeber/in, Geb.-Datum, Anschrift eine Vorsorgevollmacht an folgende Person/en 1. Bevollmächtigte/r, Geb.-Datum, Anschrift 2. Ersatzbevollmächtigter

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht

Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg Die Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 8605 Kapfenberg 8623 Aflenz Kurort DVR-Nr.: 2108166 Wiener

Mehr

Grundzüge des neuen Sachwalterrechts und der Angehörigenvertretung. Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ

Grundzüge des neuen Sachwalterrechts und der Angehörigenvertretung. Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ Grundzüge des Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ Roter Faden Entwicklung des SW-Rechts Ursachen / Ziele der Reform Die Neuerungen im Überblick 7. Mai 2007 2 Bundesministerium für Justiz 1 Geschichte des Sachwalterrechts

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

Vollmacht mit Betreuungsverfügung

Vollmacht mit Betreuungsverfügung Vollmacht mit Betreuungsverfügung (Vollmachtgeber/in:) Ich, erteile hiermit Vollmacht an (Bevollmächtigte/r-Vertrauensperson:) Für den Fall, dass die oben genannte Person nicht zur Verfügung steht und

Mehr

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament

Mehr

Das Betreuungsgesetz

Das Betreuungsgesetz Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien

Mehr

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch [ ] und [ ] nachstehend Organträgerin und Fraport Casa GmbH, vertreten durch Frau

Mehr

4 Besonderheiten bei Demenz

4 Besonderheiten bei Demenz 4 Besonderheiten bei Demenz I. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz) Unantastbarkeit der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

VIII. Zahlenmäßige Beschränkung der Sachwalterschaften

VIII. Zahlenmäßige Beschränkung der Sachwalterschaften 279 ABGB B walter nur aufgrund mangelnder Kapazitäten verweigern (vgl Barth/ Ganner in Barth/Ganner 2 67). Die Sachwaltervereine traten mit dem Inkrafttreten des 13 SWRÄG 2006, also mit 1. 7. 2007, ex

Mehr

Vorsorgevollmacht Checkliste. Diese Möglichkeit gibt es für die meisten Menschen nur einmal

Vorsorgevollmacht Checkliste. Diese Möglichkeit gibt es für die meisten Menschen nur einmal Vorsorgevollmacht Checkliste Diese Möglichkeit gibt es für die meisten Menschen nur einmal Mit diesem Leitfaden liegen Sie vor der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht richtig 1. Welche Zielsetzung ist gegeben?

Mehr

Notwendigkeit einer Rechtsordnung

Notwendigkeit einer Rechtsordnung Notwendigkeit einer Rechtsordnung Wir Menschen sind in ein System von Gewohnheiten, Verhaltensregeln und das soziale Ordnungssystem eingebunden. Nur wer sich an diese Regeln hält, wird in der Gesellschaft

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

Grundwissen WR (WSG-W): Jahrgangsstufe 8. [Quelle:

Grundwissen WR (WSG-W): Jahrgangsstufe 8. [Quelle: Grundwissen WR (WSG-W): Jahrgangsstufe 8 [Quelle: http://gutenberger.ro/wp-content/uploads/2013/10/einheit-3.jpg] WRW 8.1.1 Entscheidungen beim Konsum Warum müssen Menschen Wirtschaften? unbegrenzte Bedürfnisse

Mehr

Holger Weidenmann Notar in Leonberg. Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars

Holger Weidenmann Notar in Leonberg. Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars Holger Weidenmann Notar in Leonberg Die Vorsorgevollmacht aus Sicht des Notars Notariat Leonberg Notar Holger Weidenmann General- (Vorsorge-) Vollmacht zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung I. Warum

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Vollmacht Die große Unbekannte

Vollmacht Die große Unbekannte Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte,

Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, 17.07.2013 Rechtlicher Hintergrund I. Erteilung einer Vorsorgevollmacht II. Umfang

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge

7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge 86 Elterliche Sorge I Ausdruck der familiären Solidarität ist des Weiteren 1619, aufgrund dessen das Kind verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern

Mehr

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben

Mehr

Vorlesung Familienrecht ( ) SS 2013

Vorlesung Familienrecht ( ) SS 2013 Vorlesung Familienrecht (190.931) SS 2013 Univ.-Prof. Dr. CHRISTIAN HOLZNER Institut für Zivilrecht Abteilung Allgemeine Zivilrechtsdogmatik Tel.: +43 732 2468-8470 Fax: +43 732 2468-9841 christian.holzner@jku.at

Mehr

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Das jetzige System der Sachwalterschaft ist veraltet Alternativen wurden nicht ausgeschöpft: Bereits im geltenden Recht sollte die Sachwalterschaft

Mehr

10 Natürliche Personen. = Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

10 Natürliche Personen. = Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. 10 Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Diese haben nur Personen (natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften).

Mehr

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt

Mehr

Michael Herzog 2011 09. Sozialamt

Michael Herzog 2011 09. Sozialamt Sozialamt 1 Grundzüge des Betreuungsrechts Kein Volljähriger wird mehr entmündigt (Vormundschaft und Pflegschaft sind abgeschafft). Stattdessen wird vom Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet. Eine

Mehr

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs Information und Hilfe für Kinder und Jugendliche

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs Information und Hilfe für Kinder und Jugendliche Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs Information und Hilfe für Kinder und Jugendliche www.kija.at Zahl: KIJA 60.07-2/2016-2 An das Bundesministerium für Justiz Museumsstraße 7 1070 Wien per

Mehr

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften Mangelnde Fähigkeit zur vernünftigen Willensbildung, 104 ff. BGB Willensmängel bei einzelnen Erklärungen, 119 ff. BGB Verstoß gegen Formerfordernisse,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr

Verhandelt zu Plön am. Jens Hollborn

Verhandelt zu Plön am. Jens Hollborn Verhandelt zu Plön am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Jens Hollborn mit dem Amtssitz in Plön erschien Die Erschienene ist dem Notar von Person bekannt; ihre zweifelsfreie Identifikation erfolgte bereits

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41

Mehr

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41

Mehr

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll. Ausfertigung Das Original der

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter

Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

VO Familienrecht SS 2016

VO Familienrecht SS 2016 VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung

Mehr

Literaturverzeichnis. 1. Gegenstand der Untersuchung Die Lösung von letztwilligen Verfügungen Widerruf 4

Literaturverzeichnis. 1. Gegenstand der Untersuchung Die Lösung von letztwilligen Verfügungen Widerruf 4 VII Literaturverzeichnis XI 1. Gegenstand der Untersuchung 1 2. Die Lösung von letztwilligen Verfügungen 3 2.1 Widerruf 4 2.2 Anfechtung 5 2.2.1 Der Anwendungsbereich des Motivirrtums nach 2078 II Alt.

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mehr

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Mit 1.2.2013 trat das neue Gesetz in Kraft, das wesentliche Neuerungen mit sich brachte. In vielen Bereichen setzte der Gesetzgeber bereits bestehende

Mehr

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand )

Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand ) Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand 30.06.2013) 6.720; 1,1% Einwohner Betreuungen 592.393; 98,9% 02.12.2013 Amt / 51/6.5 Betreuungsstelle 1 Vorsorgemöglichkeiten zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts

Mehr

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Handlungs- und Entscheidungsausfall infolge Krankheit Demenz Tod Ohne

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich

Mehr

Ersatz-Vorsorgevollmacht

Ersatz-Vorsorgevollmacht Ich Vorname Name (Vollmachtgeberin / Vollmachtgeber) Geburtsdatum Geburtsort / Geburtsland Straße Hausnummer Plz Ort Telefon / Mobil / Telefax E-Mail-Adresse erteile hiermit ersatzweise Vollmacht an: Vorname

Mehr

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Notar Robert Walter, LL.M. Markt Mittweida

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Notar Robert Walter, LL.M. Markt Mittweida Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Notar Robert Walter, LL.M. Markt 20-23 09648 Mittweida Der Begriff Vorsorge lateinisch: procuratio zu procurare für etwas Sorge tragen; pflegen; verwalten 30.09.2015

Mehr

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung 14 Möglichkeiten der Vorsorge Zwei Fallbeispiele, die zeigen, dass jeder Mensch durch Krankheit, Unfall oder zunehmendes Alter in eine Situation geraten kann, in der er nicht mehr Wünsche äußern oder Entscheidungen

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung

Mehr

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG Muster: Geschäftsführervertrag GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG abgeschlossen am unten näher bezeichneten Tag zwischen der mit Geschäftssitz in, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt einerseits und Herrn/Frau,

Mehr

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017

Mehr

Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht Referent: Michael Weil, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 1 Überblick Osthessischer

Mehr