Betreuungsvertrag. zwischen. Hans-Heinrich Post Ingenieurdienstleistungen Arbeitssicherheit Post Süderstraße Stuhr

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1 Betreuungsvertrag zwischen Mustermann GmbH vertreten durch Herrn Egon Muster Musterstraße Musterhausen - nachfolgend "der Auftraggeber" genannt - und Herrn Hans-Heinrich Post Ingenieurdienstleistungen Arbeitssicherheit Post Süderstraße Stuhr - nachfolgend "Fachkraft für Arbeitssicherheit" genannt - Präambel Der Auftraggeber ist, nach den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) haben die Aufgabe, den Auftraggeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Der Auftraggeber versichert, dass ggf. eine Anhörung der Personalvertretung erfolgt ist. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit versichert, dass sie über die sicherheitstechnische Fachkunde nach 7 ASiG in Verbindung mit 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift2) verfügt. Mit dem folgenden Vertrag werden der Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufgaben nach den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen übertragen.

2 durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Seite 2 / 6 1 Vertragsbeginn/Vertragsdauer Herr Hans-Heinrich Post wird mit Wirkung vom zur Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb Musterstraße 1, Musterhausen bestellt. Der Vertrag wird befristet bis zum geschlossen, verlängert sich jedoch stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht zum Ende des vorletzten Quartals von einer Seite gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform Zur Zeit des Vertragsbeginns beschäftigte der Auftraggeber 40 Arbeitnehmer. 2 Leistungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit (1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt die Aufgaben nach 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie die Beratung des Auftraggebers insbesondere in Bezug auf dessen Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz. (2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erstattet, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen schriftlichen Bericht ( 5 DGUV Vorschrift2). (3) Die sicherheitstechnische Betreuung des Betriebes hat aufgrund der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Anlage 1 und 2 der Vorschrift 2 festgelegten Zuordnung der Betriebsart zu den betreuungsgruppen abhängig von der Mitarbeiterzahl einen zeitlichen Umfang von 92 Stunden pro Jahr für die Gesamtbetreuung. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundbetreuung von 60 Stunden pro Jahr und einer betriebsspezifischen Betreuung von 32 Stunden pro Jahr, bei der angegebenen Mitarbeiterzahl von 40 Mitarbeitern. (4) Legt die Fachkraft für Arbeitssicherheit dar, dass der vereinbarte Zeitumfang zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm nach 2 Abs. 1 dieses Vertrages übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, kann er eine Anpassung des Zeitumfanges und des Pauschalhonorars gemäß 6 verlangen. Kommt es darüber innerhalb einer angemessenen Zeit nicht zu einer Verständigung mit dem Auftraggeber, ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. (5) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Auftraggeber stimmen Termine zur Erbringung der sicherheitstechnischen Dienstleistung ab.

3 durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Seite 3 / 6 3 Rechte und Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Schwerpunkte der sicherheitstechnischen Betreuung nach - den spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren - der Größe des Betriebes und - den individuellen betrieblichen Gegebenheiten fest. (2) Ansprechpartner der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes. In Ausübung der sicherheitstechnischen Tätigkeit ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsfrei und nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. (3) Die nach 5 Abs. 2 ASiG erforderliche, den gesetzlichen und unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen genügende Einrichtung / Ausstattung wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung/Ausstattung enthält folgende Gegenstände: Für die Anwesenheitszeit im Betrieb: Ein angemessener Arbeitsplatz mit entsprechender Infrastruktur und betriebseigenes Personal zur Unterstützung bei Bedarf. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt ihre Fachkenntnis, sowie vorhandene Vorlagen, Vorschriften und Gesetze zur Verfügung. (4) Sofern der Betrieb des Auftraggebers eine Personalvertretung hat, wird auch diese von der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet mit dem Betriebsarzt, der Personalvertretung ( 9, 10 ASiG) sowie den Sicherheitsbeauftragten zusammen. (5) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat ihre Qualifikation durch entsprechende Fortbildungen, auch im Hinblick auf Gefährdungspotentiale im Betrieb, auf dem neuesten Stand zu halten ( 5 Abs. 3 ASiG) 4 Schweigepflicht/Datenschutz Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzes. Sie hat Stillschweigen bezüglich aller Betriebskenntnisse zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 5

4 durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Seite 4 / 6 Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber unterstützt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei ihrer Tätigkeit, um eine sachgerechte, sicherheitstechnische Betreuung und Beratung zu ermöglichen. Daher hat er die Fachkraft für Arbeitssicherheit über alle für seine Tätigkeit wichtigen Angelegenheiten zu informieren, insbesondere über Begehungen des Betriebes durch das Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft sowie durch Betriebsärzte, Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, geplante Änderungen von Arbeitsabläufen oder Arbeitsorganisation mit Auswirkungen auf die Arbeitszeitorganisation, Arbeitsplatzergonomie oder auf Veränderungen der gesundheitlichen Belastungen, Neugestaltung von Arbeitsplätzen, Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, Erprobung neuer persönlicher Schutzausrüstungen, Unfallmeldungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Störfälle und Notfallübungen, Erste Hilfe und Eintragungen im Verbandbuch. (2) Beratungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund von Informationen des Auftraggebers, Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sind Bestandteil des Leistungsumfangs nach diesem Vertrag. Besteht darüber hinaus Beratungsbedarf des Auftraggebers, so ist darüber vorher eine gesonderte Vereinbarung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu treffen (ggf. diese Einzelleistungen im Einzelnen anführen). Dieser gesonderte Auftrag führt zu einer zusätzlichen Honorarberechnung nach 7. (3) Den Beschäftigten sind die Adresse und die Sprechzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit bekannt zu geben. 6 Honorar (1) Für Leistungen nach 2 (1) wird ein pauschales Honorar in Höhe von netto x x x,- Euro jährlich vereinbart. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen der Mitarbeiterzahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit mitzuteilen. In diesem Fall verhandeln die Parteien über eine Anpassung des Leistungsumfangs und des Honorars. (3) Das Honorar wird vierteljährlich, mit Rechnungsstellung fällig, und die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen auf das in der Rechnung genannte Konto vorzunehmen. Säumige Zahlungen werden ab dem 15. Tag angemahnt, wobei damit verbundene Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.

5 durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Seite 5 / 6 7 Honorar für weitergehende sicherheitstechnische Leistungen (1) Für weitergehende, über das pauschal zu vergütende Honorar nach 6 hinausgehende, sicherheitstechnische Leistungen, insbesondere Leistungen nach 2 (3), 5 (2) des Vertrages, mess- und prüftechnische oder andere Leistungen wird ein Honorar von x x,- Euro netto einsatzstündlich festgelegt. (2) Wegekosten für Fahrten der Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Betrieb des Auftraggebers werden mit einer Pauschale von 0,30 EUR netto pro gefahrenem Kilometer berechnet. 8 Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (1) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die diesem durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen. (2) Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist verpflichtet, bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei dem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in ausreichender Höhe nachzuweisen. (3) Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag hat oder hätte, zu dessen Abschluss er verpflichtet ist. 9 Kündigung * Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. * Entfällt, wenn in 1 eine zeitliche Befristung vorgesehen ist.

6 durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Seite 6 / 6 10 Außerordentliche Kündigung Sind sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Auftraggeber über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen nicht einig und kann diese Einigung auch nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, so steht beiden Seiten nach schriftlicher Vorankündigung eine fristlose Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrages zu. 11 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Soweit einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt vielmehr eine Regelung, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. (3) In der Annahme weiterer Betreuungsverträge als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder sonstiger Nebentätigkeiten ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit frei. Musterhausen, den Egon Mustermann Auftraggeber Hans-Heinrich Post Fachkraft für Arbeitssicherheit

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