Arbeitslosengeld. Voraussetzungen
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- Uwe Kappel
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1 Arbeitslosengeld Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Zur Unterscheidung vom Arbeitslosengeld II (ALG II), das eine unbefristete Leistung ist und der Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitenden dient, wird das Arbeitslosengeld umgangssprachlich auch ALG I genannt. Voraussetzungen Arbeitslosigkeit Arbeitslos ist, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht eine Arbeit für mindestens 15 Stunden wöchentlich zu bekommen ( Eigenbemühungen) und der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d.h. bei Ortsabwesenheit oder Urlaub muss diese benachrichtigt werden. Verreisen ist ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit in der Regel nicht möglich und ohne Kürzung des Arbeitslosengeldes auch nur 3 Wochen erlaubt (Verfügbarkeit). persönliche Arbeitslosen- und Arbeitssuchendmeldung Der Betroffene muss sich spätestens am Tag der Beschäftigungslosigkeit, frühestens 3 Monate vorher arbeitslos melden, um seine finanziellen Ansprüche abzusichern. Spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, muss sich der Antragsteller arbeitssuchend melden. So kann er an eine neue Arbeitsstelle weitervermittelt werden Seite 1 von 8
2 Tipp Um die Fristen einzuhalten, können Sie sich auch online unter oder telefonisch - kostenfrei unter Tel. (0800) arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden. Die persönliche Meldung müssen Sie aber nachholen! Erfüllung der Anwartschaft Arbeitslosengeld erhält nur, wer in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dann ist die sogenannte 'Regelanwartschaftszeit' erfüllt. Auf die Anwartschaft angerechnet werden auch: Leistungszeiträume für Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation, Krankentagegeld oder zeitlich begrenzte Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wurden Zeiten, in denen ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erzogen wurde und deshalb Versicherungspflicht bestand Pflegezeiten, d. h. die Zeiten, in denen ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wurde ( 3 Abs. 1 PflegeZG) Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz bei Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung Verkürzte Anwartschaft Betroffene können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn sie in Seite 2 von 8
3 den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung weniger als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, sofern: sie in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate/180 Tage in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben (sog. Rahmenfrist) oder es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse handelt, bei denen von Vornherein eine Befristung auf nicht mehr als 10 Wochen statt fand oder das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten (rückwärts gerechnet vom letzten Tag der Beschäftigung) die Bezugsgröße nicht überstiegen hat. Bei Erfüllung einer dieser Sachverhalte muss dies der Agentur für Arbeit dargelegt und nachgewiesen werden, um einen Anspruch geltend zu machen. Höhe des Arbeitslosengeldes Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes im Jahr vor der Arbeitslosigkeit, einschließlich regelmäßig anfallender Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, jedoch maximal /West bzw /Ost monatlich (siehe auch: Beitragsbemessungsgrenze), abhängig von der Lohnsteuerklasse und dem Vorhandensein eines Kindes. Arbeitslose mit mindestens einem Kind bekommen 67 %, kinderlose Arbeitssuchende 60 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgeldes. Das Arbeitslosengeld wird monatlich für 30 Tage ausbezahlt, unabhängig davon wie lang der jeweilige Monat tatsächlich ist. Steuerliche Aspekte Seite 3 von 8
4 Das Arbeitslosengeld ist wie alle Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und ist daher bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Sozialversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld sind wie Empfänger von ALG II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Unfallversichert sind Betroffene nur, wenn sie Aufforderungen der Agentur für Arbeit oder anderer Stellen (z.b. zu ärztlichen Untersuchungen) nachkommen. Unfälle müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Wenn das Arbeitslosengeld ruht (Sperrzeiten s.u.), besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz! Bezug anderer Sozialleistungen Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ganz oder teilweise, wenn Betroffene folgende Leistungen beziehen: Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe, wenn keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Rente wegen voller Erwerbsminderung Altersrente oder Knappschaftsausgleichszahlungen noch offen stehende Urlaubs- oder Arbeitsabgeltung vom alten Arbeitgeber Elterngeld führt nicht zu einem Ruhen des Arbeitslosengelds, wenn der Leistungsempfänger mehr als 15 Stunden arbeiten kann. Auch der Bezug von Kindergeld führt nicht zu einem Ausschluss von Arbeitslosengeld. Anrechnung von Nebeneinkünften Seite 4 von 8
5 Während des Bezugs von Arbeitslosengeld, auch bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, können Betroffene einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit nachgehen und Nebeneinkünfte erzielen. Der zeitliche Umfang für die Nebentätigkeit darf dabei 15 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten. Einkünfte bis zu 165 monatlich nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbekosten werden nicht angerechnet. Wenn die Nebenbeschäftigung schon mindestens 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate ausgeübt wurde, kann ein individuell höherer Freibetrag gelten. Arbeitslosengeld-Bezieher müssen die Nebentätigkeit sofort nach Bekanntwerden, jedoch spätestens bei Arbeitsantritt, der Agentur für Arbeit melden. Dauer Der Bezugszeitraum ist abhängig vom Lebensalter des Antragstellers und der Dauer des arbeitslosenversicherungspflichtigen Verhältnisses in den letzten 5 Jahren. Wer noch nicht 50 Jahre alt ist oder weniger als 30 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erhält maximal 1 Jahr Arbeitslosengeld. Übersicht zur Anspruchsdauer nach nach Vollendung Versicherungspflichtverhältnis des...lebensjahres von...monaten Bezugsdauer in Monaten Seite 5 von 8
6 Beispiel Arbeitslose, die 55 Jahre oder älter sind und länger als 36 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben, erhalten 18 Monate Arbeitslosengeld. Weitere Ansprüche Bei Bedarf können Betroffene unter gewissen Voraussetzungen ALG II/Sozialgeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragen. Sperrzeit Folgende Gründe können dazu führen, dass Betroffene für eine bestimmte Zeitspanne kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Sperrzeit wird auf die Gesamtanspruchsdauer angerechnet. bei Arbeitsaufgabe, d.h. der Arbeitnehmer beendet das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten und führt damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei bei einem Aufhebungsvertrag. Hier wird davon ausgegangen, dass ein solcher Vertrag nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers zustande kommen kann. Er wird daher als Arbeitsaufgabe ausgelegt Bei Arbeitsaufgabe und Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von maximal 12 Wochen verhängt werden. bei sogenannter Entlassentschädigung (Abfindung) und wenn die ordentliche Kündigungsfrist von Seiten des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde bei Ablehnung oder Abbruch einer Arbeitsstelle oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, d.h. der Arbeitssuchende lehnt eine angebotene Arbeit ab oder tritt sie nicht an bzw. weigert sich an einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen oder bricht diese ab. Die Dauer der Sperrzeit beträgt hier, je nach Anzahl der Verstöße, 3, 6 oder 12 Wochen Seite 6 von 8
7 bei unzureichenden Eigenbemühungen, d.h. der Arbeitssuchende weist die geforderten Eigenbemühungen nicht nach. Die Sperrzeit beträgt 2 Wochen bei Meldeversäumnissen, d.h. der Arbeitslose wird von der Agentur für Arbeit aufgefordert, sich zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen und kommt dieser Aufforderung nicht nach. Die Dauer der Sperrzeit beträgt 1 Woche bei verspäteter Meldung zur Arbeitssuche, d. h. der Arbeitssuchende hat sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Die Dauer der Sperrzeit beträgt hier 1 Woche Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ausnahme: Wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein wichtiger Grund vorliegt, warum die Arbeit nicht angetreten werden kann (z.b. wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Arbeitsbedingungen verstößt), wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt. Tipp Sprechen Sie mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit über Ihre Gründe, falls Sie eine angebotene Maßnahme oder Stelle nicht annehmen können. Sie vermeiden so eventuelle Sperrzeiten. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Wenden Sie sich an die örtliche Agentur für Arbeit für weitere Informationen. Merkblätter und Informationen finden Sie auch unter Seite 7 von 8
8 Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: neuraxfoundation gemeinnützige GmbH Elisabeth-Selbert-Str. 23 D Langenfeld Telefon: Internet: Seite 8 von 8
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