LÖSUNGSVORSCHLAG. Diese Prüfung umfasst 9 Seiten, inkl. Deckblatt. Prüfen Sie die Anzahl Seiten vor Beginn! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LÖSUNGSVORSCHLAG. Diese Prüfung umfasst 9 Seiten, inkl. Deckblatt. Prüfen Sie die Anzahl Seiten vor Beginn! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!"

Transkript

1 Diplomprüfung Name/Vorname Kandidatennummer Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen-Treuhand-Steuern 22. Oktober 2014 RECHT LÖSUNGSVORSCHLAG Dauer / Bewertung 45 Minuten / 45 Punkte Diese Prüfung umfasst 9 Seiten, inkl. Deckblatt. Prüfen Sie die Anzahl Seiten vor Beginn! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Visum Experte 1 Visum Experte 2 Punkte Version 1.0 / /9

2 Aufgabe Punkte Entscheiden Sie durch Ankreuzen, welche Aussage zu nachfolgend umschriebenen Begriffen zutrifft. Nur eine Aussage trifft zu. a. Öffentliches Recht umfasst z. B.: Strafrecht, Bundesverfassung, Steuerrecht, Planungs- und Baurecht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Erbrecht, Prozessrecht Umweltschutzrecht, Sozialversicherungsrecht, Verfassungsrecht, Personenrecht Schulrecht, Strassenverkehrsrecht, Sachenrecht, Polizeirecht b. Einseitiges Rechtsgeschäft Schenkung Jemand verletzt sich beim Joggen am Bein. Abschluss eines Kaufvertrages Kündigung eines Arbeitsvertrages c. Kaufrecht: Wahlrecht des Käufers bei mangelhafter Lieferung durch den Verkäufer: Gemäss OR kann der Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung gegenüber dem Verkäufer folgendes Wahlrecht geltend machen: Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung (nur bei Gattung möglich) Wandelung, Minderung, Ersatzleistung oder Nachbesserung Wandelung oder Nachbesserung Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung (nur bei Spezies möglich) pro richtiges Kreuz je Version 1.0 / /9

3 Aufgabe Punkte Entscheiden Sie durch Ankreuzen, ob die folgenden Aussagen zur Verjährung richtig oder falsch sind. Aussage Richtig Falsch Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Schuldner in einem Brief den Gläubiger um eine Verlängerung der Zahlungsfrist von drei Monaten bittet (Stundungsgesuch). Die Verjährung bewirkt den Untergang der Forderung. Hat der Schuldner eine verjährte Forderung freiwillig bezahlt, ist der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert und der Schuldner kann seine Leistung zurückfordern. Wird die Forderung durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. Die Verjährungsfrist von grundpfandgesicherten Forderungen beträgt 20 Jahre. Mit einer eingeschriebenen Mahnung an den Schuldner kann der Gläubiger die Verjährungsfrist unterbrechen. pro richtige Antwort 0.5 Punkte Aufgabe Punkte Sachverhalt: Die Alu Schär AG mit Sitz in Sargans hat bei der Firma Gross AG Plattenböden (Sitz in Bern) für den Fabrikumbau Schieferplatten bestellt. a. Wo befindet sich der gesetzliche Erfüllungsort für die Geldschuld? (Sie müssen den Ort namentlich bezeichnen.) Nennen Sie auch den Gesetzesartikel inkl. Absatz und Ziffer. Bern Gesetzesartikel: OR Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 Total Version 1.0 / /9

4 b. Wer trägt die Transportkosten? Die Parteien haben diesbezüglich nichts vom OR Abweichendes vereinbart. Nennen Sie auch den Gesetzesartikel. Alu Schär AG (Käufer) Gesetzesartikel: OR Art. 189 Sachverhalt: Am vereinbarten Lieferzeitpunkt kann der Chauffeur der Firma Gross AG Plattenböden die bestellten Platten nicht abliefern, weil der Umbau noch nicht soweit ist und kein Platz für die Schieferplatten vorhanden ist. c. Um welche Vertragsverletzungsart durch die Käuferin handelt es sich? Annahmeverzug Sachverhalt: Der Chauffeur ist der Meinung, der Kaufvertrag werde gemäss Obligationenrecht richtig erfüllt, wenn er die Platten einfach vor den Eingang des Gebäudes der Alu Schär AG hinstelle. d. Ist der Chauffeur im Recht? Begründen Sie Ihre Antwort ausführlich mit den entsprechenden Fachbegriffen, die bei der Beantwortung dieser Frage von Bedeutung sind und geben Sie den Gesetzesartikel an, auf den Sie sich stützen. Gesetzesartikel: OR Art. 91 Der Chauffeur ist nicht im Recht. Verweigert die Käuferin die Annahme der korrekt angebotenen Ware, kann sich der Verkäufer von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreien, indem er die Ware in einem Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagert. Version 1.0 / /9

5 Aufgabe Punkte Nick ist seit langem bei der Firma Novag AG angestellt. Er kehrt 3 Tage zu spät aus seinem jährlichen Südafrikaurlaub zurück. Grund dafür war ein Pilotenstreik. a. Kann Nick von seinem Arbeitgeber für diese 3 Tage den Lohn fordern? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie ergänzend zu Ihrer Begründung den Gesetzesartikel, auf welchen Sie sich stützen. Ja Nein Gesetzesartikel: Art. 324 a Abs. 1 Begründung: Der Arbeitgeber zahlt nur bei Absenzen aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Unfall. Bei einem Pilotenstreik handelt es sich hingegen um einen objektiven Grund, der zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Sachverhalt: Ein weiterer Angestellter der Firma Novag AG, Peter Koller, arbeitet seit dem 1. Mai 2006 in diesem Betrieb. Vom 18. August bis 5. September 2014 leistete er Militärdienst. Als er am Montag, 8. September 2014, wieder zur Arbeit erscheint, teilt ihm sein Vorgesetzter mit, er müsse ihm leider unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. b. Wie viele Monate beträgt grundsätzlich die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter mit der gleichen Anzahl Dienstjahre wie Peter Koller einhalten muss? 2 Monate Version 1.0 / /9

6 c. Ist durch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis von Peter Koller auf den gesetzlichen Kündigungstermin aufgelöst worden? Begründen Sie Ihre Antwort ausführlich und nennen Sie auch den massgeblichen Gesetzesartikel. Dabei müssen Sie auch die beiden Absätze nennen, auf die Sie sich bei Ihrer Antwort stützen. Ja Nein Gesetzesartikel: Art. 336c () Abs. 1 lit.a und Abs. 2 OR Total Begründung: Die Kündigung ist nichtig, weil sie zur Unzeit erfolgt ist. Da der Militärdienst mehr als elf Tage gedauert hatte, konnte der Arbeitgeber noch während vier Wochen nach Beendigung des Militärdienstes das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. d. Variante: Wäre die Rechtslage die gleiche, wenn Peter Koller an einem 5-tägigen Kaderkurs (Militär) teilgenommen hätte, der vom 1. bis 5. September 2014 gedauert hätte? Begründen Sie Ihre Antwort ausführlich. Ja Nein Begründung: Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist rechtens. Da der Militärdienst weniger als elf Tage gedauert hätte und Peter erst nach dem Militärdienst gekündigt worden wäre. Version 1.0 / /9

7 Aufgabe Punkte Sachverhalt 1: Urs Huber ist bei der AG angestellt. Laut Arbeitsvertrag hat Urs Huber einen Ferienanspruch von vier Wochen, d. h. 20 Arbeitstage. U. Huber ist wegen eines beim Fussball erlittenen Kreuzbandrisses, verursacht durch ein Foulspiel eines Mitspielers, ab Ende April während acht Wochen arbeitsunfähig. Im September war er zusätzlich wegen einer Infektionskrankheit während drei Wochen an der Arbeitsleistung verhindert. Jetzt will ihm der Arbeitgeber im laufenden Dienstjahr nur drei Wochen Ferien gewähren. a. Gestützt auf welchen Gesetzesartikel inklusive Absatz ist der Arbeitgeber im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt, den Ferienanspruch von Urs Huber zu kürzen? Gesetzesartikel: Art. 329b Abs. 2 OR b. Ist eine Ferienkürzung von einer Woche im vorliegenden Fall zulässig? Die Antwort ist zu begründen. Nein, eine Woche ist zu viel. Urs Huber ist insgesamt 11 Wochen arbeitsunfähig. Ferienkürzung um 1/12, d. h. um Tage ( 20/12), m. a. W. Restbetrag: 3 Wochen und Tage. Sachverhalt 2: In der AG werden seit Monaten technische Komponenten gestohlen. Dank konsequenter Überwachung des zuständigen Abteilungsleiters kann der schuldhafte, 35-jährige Mitarbeitende in flagranti überführt werden. Deshalb wird ihm am 15. Mai 2013 fristlos gekündigt. Laut Arbeitsvertrag hat dieser Mitarbeiter einen Ferienanspruch von vier Wochen, d. h. 20 Arbeitstage. Aus dem Vorjahr bestehen fünf weitere Ferientage. c. Auf wie viele Tage beläuft sich der Ferienanspruch des Mitarbeiters, die ihm zum Austrittszeitpunkt ausbezahlt werden? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. Anspruch vom letzten Jahr: 5 Ferientage Anspruch aus dem laufenden Jahr: 20 Tage/12 Monate = 1.66 Ferientage pro Monat 1.66 Tage x 4.5 Monate = 7.5 Ferientage Insgesamt werden dem Mitarbeitenden 12.5 Ferientage (5 Tage Tage) ausbezahlt. Total Version 1.0 / /9

8 Aufgabe Punkte Entscheiden Sie durch Ankreuzen, ob die folgenden Aussagen zum Thema einfache Gesellschaft richtig oder falsch sind. Aussage Richtig Falsch Die einfache Gesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der einfachen Gesellschaft wird der Gewinn und Verlust nach Köpfen verteilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Beim Konkubinat und bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Bevor die AG im Handelsregister eingetragen ist, bilden die Gründer in der Gründungsphase eine einfache Gesellschaft. Die einfache Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Bei der Unternehmung Garage Gehrig handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Die einfache Gesellschaft verfügt über ein eigenes Vermögen. Bei der Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. pro richtige Antwort 0.5 Punkte Aufgabe Punkte Das Aktienkapital der Schubi AG, Food Logistics, ist in Namenaktien eingeteilt. Die Aktien der Gesellschaft werden nicht an der Börse gehandelt. In den Statuten der Gesellschaft steht, dass Personen abgelehnt werden, die mit der Gesellschaft in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. a. Um welche Art Namenaktien handelt es sich hier? vinkulierte Namenaktien Version 1.0 / /9

9 b. Ist die Beschränkung der Übertragung hier zulässig? Begründen Sie Ihre Antwort ausführlich mit den entsprechenden Fachbegriffen, die bei der Beantwortung dieser Frage von Bedeutung sind, und geben Sie den Gesetzesartikel an, auf den Sie sich stützen. Gesetzesartikel: Art. 685b OR Ja, die Namenaktien sind nicht börsenkotiert. Die Zusammensetzung des Aktionärskreises ist gemäss Art. 685b (Abs. 2) OR ein wichtiger Grund, der eine Verweigerung der Zustimmung zum Eintrag rechtfertigt. c. Was könnte wohl der Grund sein, weshalb die Aktionäre eine derartige Bestimmung ( Personen, die mit der Gesellschaft in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, werden abgelehnt ) in den Statuten vorsehen? Wahrung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit d. Annahme: Das Aktienkapital der Schubi AG, Food Logistics, ist in Inhaberaktien (und nicht Namenaktien) eingeteilt. Können die Statuten diesfalls auch eine Vinkulierung der Aktien vorsehen? Geben Sie auch den Gesetzesartikel an, auf den Sie sich stützen. Gesetzesartikel: Art. 685a Abs. 1 OR Eine Vinkulierung von Inhaberaktien ist nicht möglich. Aufgabe 8 Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft. Nennen Sie zwei Merkmale, in denen sich die Personenbezogenheit der GmbH zeigt. Möglichkeit statutarischer Nachschusspflichten Möglichkeit statutarischer Nebenleistungspflichten strenge Beschränkung der Abtretung der Stammanteile (Vinkulierung) Austrittsmöglichkeiten Ausschlussmöglichkeiten pro Merkmal Version 1.0 / /9

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Welche Aussage über mündliche Verträge ist richtig? Umkreisen Sie die richtige Antwort. a) Mündliche Verträge sind nichtig. b) Mündliche Verträge sind formlose Verträge. c) Schriftliche

Mehr

PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung

PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. April 2010 i.s. L. gegen die vom Departement

Mehr

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO des Zivilkreisgerichts Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO Klagende Partei Name oder Firma Vorname E-Mail Übersetzer/-in erforderlich? Ja Nein Sprache

Mehr

Betriebs- und Rechtskunde

Betriebs- und Rechtskunde Diese Prüfung ist nur für Repetentinnen und Repetenten nach Reglement 1986 bestimmt. Zentralkommission für die Lehrabschlussprüfungen der kaufmännischen und der Büroangestellten Lehrabschlussprüfungen

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag

Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Einschreiben Schlichtungsbehörde Nidwalden Rathausplatz 9 Postfach 1244 6371 Stans Ort und Datum Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Klagende Partei Name Vorname Geburtsdatum

Mehr

Recht. Prüfung 2015. Zeit: 90 Minuten. Berufsprüfung für Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis. Kandidaten-Nr. Name:

Recht. Prüfung 2015. Zeit: 90 Minuten. Berufsprüfung für Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis. Kandidaten-Nr. Name: Berufsprüfung für Technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis Examen professionnel pour les agents technico-commerciaux avec brevet fédéral Kandidaten-Nr. Name: Vorname: Prüfung 2015 Recht Zeit: 90 Minuten

Mehr

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Abschluss eines Kaufvertrages

Abschluss eines Kaufvertrages Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Anhang 4.00 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand:. Januar 998 Art. 4 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.

Mehr

Grundlagen (Theorie und Beispiele) und Repetitionsfragen mit Lösungen

Grundlagen (Theorie und Beispiele) und Repetitionsfragen mit Lösungen Recht und Steuern Rechtskunde Grundlagen (Theorie und Beispiele) und Repetitionsfragen mit Lösungen Lucien Gehrig und Thomas Hirt Rechtskunde 2002-2003 digitalisiert durch: IDS Luzern Rechtskunde Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht

Vertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht srecht Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im srecht 1. WE Antrag 2. WE Annahme juristische Termini Antrag Annahme Angebot Bestellung

Mehr

SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS

SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS insbesondere zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Schwanger- und Mutterschaft (Wenn in diesem Artikel der einfachheitshalber nur vom Arbeitgeber

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

Kündigung / Entlassungen

Kündigung / Entlassungen GAV Walliser Waldwirtschaft Bei Walliser Wald, Postfach 141, 1951 Sitten C/o Forêt Valais, CP 141, 1951 Sion CCT de l économie forestière valaisanne Tel : 027/327 51 15 Fax : 027/327 51 80 Natel : 077/409

Mehr

Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST

Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST 1 MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Fälle Lektion 2 Aufgaben. Kaufrecht. Beim Kauf einer Speziesware gehen Nutzen und Gefahr bei Übergabe der Sache

Fälle Lektion 2 Aufgaben. Kaufrecht. Beim Kauf einer Speziesware gehen Nutzen und Gefahr bei Übergabe der Sache Fälle Lektion 2 Aufgaben Kaufrecht 1. Multiple Choice Vorgaben: Pro Frage ist jeweils eine Antwort richtig. 1.1 Beim Kauf einer Speziesware gehen Nutzen und Gefahr bei Übergabe der Sache auf den Erwerber

Mehr

Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen

Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Name Straße PLZ, Ort IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen

Mehr

Informationen zum Kaufrecht

Informationen zum Kaufrecht 1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche

Mehr

Merkblatt zur Kürzung der Ferien

Merkblatt zur Kürzung der Ferien Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der

Mehr

Zahnärzte Schwyz. Arbeitsrecht

Zahnärzte Schwyz. Arbeitsrecht Zahnärzte Schwyz Arbeitsrecht FALL Bernhard arbeitet als Automechaniker. Im Moment gibt es viel zu tun. Einer seiner Kollegen ist krankheitshalber arbeitsunfähig. Sein Chef sieht sich gezwungen, für die

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 11. September 2009 i.s. K. (StKE 1/09) Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs.

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Einführung in die Rechtslehre

Einführung in die Rechtslehre Eführung die Rechtslehre Skript phw / S. Sievi 1. Semester Recht Kapitel 1 Autor: Stefan Furer // phw Eflussfaktoren auf das menschliche Verhalten Moral 3 grundsätzliche Faktoren Moral dividueller Wertmassstab

Mehr

Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler

Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler Mergers & Acquisitions Annina Lippuner Übersicht Fall Sika 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Fall Schindler 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Welche Aussage über mündliche Verträge ist richtig? Umkreisen Sie die richtige Antwort. a) Mündliche Verträge sind nichtig. b) Mündliche Verträge sind formlose Verträge. c) Schriftliche

Mehr

S t e u e r b e r a t e r k a m m e r N ü r n b e r g

S t e u e r b e r a t e r k a m m e r N ü r n b e r g Name:... Gesamtpunktzahl: 20 Erreichte Punkte: Note: S t e u e r b e r a t e r k a m m e r N ü r n b e r g Körperschaft des öffentlichen Rechts Z w i s c h e n p r ü f u n g f ü r S t e u e r f a c h a

Mehr

Öffentliches Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht 3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Fach: Zeit: Wirtschaftsrecht 180 Minuten Punkte: 100 Hinweise - Schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und beschriften

Mehr

2012 Recht. 1. Aufgabe 15 Punkte

2012 Recht. 1. Aufgabe 15 Punkte 1. Aufgabe 1 Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen mit RICHTIG oder FALSCH und geben Sie jeweils den Gesetzesartikel an, der die Antwort liefert. 1.1 Die "Schneeweiss AG" darf höchstens 50 Prozent ihrer

Mehr

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer

Mehr

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung. SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung www.arbeitsrecht.ch 1 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012

Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012 Handout zu Fall 5 der Privatrechtlichen Übungen vom HS 2012 Hinweise zur ausserordentlichen Kündigung eines Mietvertrages gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR 1. Einleitung Gemäss Art. 261 Abs. 2 lit. a OR

Mehr

STEUERBERATERKAMMER HAMBURG. Zwischenprüfung Oktober für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten

STEUERBERATERKAMMER HAMBURG. Zwischenprüfung Oktober für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten STEUERBERATERKAMMER HAMBURG Zwischenprüfung Oktober 2016 für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten Fach: Zeit: 60 Minuten Hilfsmittel: Aktuelle Wirtschaftsgesetze, Taschenrechner Punkte: 50 ARBEITSRECHT

Mehr

PRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit

PRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit PRK Fall Nr. 69: Kündigung während der Probezeit Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. November 2006 i.s. B. gegen die vom Betrieb X. verfügte Kündigung während der Probezeit

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Neuerungen im Recht der GmbH. Newsletter April Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH

Neuerungen im Recht der GmbH. Newsletter April Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH Neuerungen im Recht der GmbH Newsletter April 2008 1.Einleitung 2.Neuerungen im Recht der GmbH 1. Einleitung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde 1936 in das Schweizerische Recht eingeführt

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Fragen: Antworten: Art. 9 GAV Art. 28 Abs. 5 GAV Art. 34 GAV Abs. 1 lit. a GAV Art. 34 Abs. 1 lit. a GAV Art. 37.3 GAV Art. 40.3 GAV Art. 40.3

Mehr

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt. ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter

Mehr

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz) Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

QV-ABU SCHLUSSPRÜFUNG

QV-ABU SCHLUSSPRÜFUNG Geld und Konsum 1. Fachbegriffe zum Kaufvertrag: Setzen Sie in das leere Feld vor dem Beispiel jeweils den Buchstaben des passenden Begriffs ein! Begriffe zur Auswahl: A = Ausverkaufs-Rabatt F = Zahlungsverzug

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

Prüfung 2011. Rechtskunde

Prüfung 2011. Rechtskunde Examen professionnel pour spécialistes de vente avec brevet fédéral Esame per l attestato professionale federale di specialisti in vendita Prüfung 2011 Rechtskunde Prüfungszeit: 90 Minuten Aufgabe Punkte

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12.1 Demission oder Stellenwechsel von kirchlichen Mitarbeitenden mit einer kirchlichen Ernennung oder Beauftragung 12.2 Checkliste für die Kündigung durch die Arbeitgeberin

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen Lösungen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemein-same Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer- Wohnung auf

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Abschlussprüfung Winter 2015/2016 Mittwoch, Arbeitszeit: 90 Minuten. Erreichbare Punktzahl: 100 Punkte

Abschlussprüfung Winter 2015/2016 Mittwoch, Arbeitszeit: 90 Minuten. Erreichbare Punktzahl: 100 Punkte Abschlussprüfung Winter 2015/2016 Mittwoch, 25.11.2015 Name des Prüflings: Prüfungsgebiet: Wirtschafts- und Sozialkunde Arbeitszeit: 90 Minuten Erreichbare Punktzahl: 100 Punkte Achten Sie bitte auf eine

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Newsletter 1/2011. St. Gallen, 29. März 2011

Newsletter 1/2011. St. Gallen, 29. März 2011 St. Gallen, 29. März 2011 2 / 9 von Lukas Metzler und Markus Schmuki Liebe Kundin, lieber Kunde von AMG Rechtsanwälte Im aktuellen Newsletter haben unsere Spezialisten für Sie drei Beiträge aus verschiedenen

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes

Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Fristenberechnung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Fristenberechnung Probezeit - Fristenberechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Beginn der Probezeit 3. Unterbrechungen der Probezeit 4. Ende der Probezeit 5. Kündigungsfrist während der Probezeit 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Arbeitspapiere zum Schuldrecht. Fristen und Verjährung 186 ff., 194 ff. BGB

Arbeitspapiere zum Schuldrecht. Fristen und Verjährung 186 ff., 194 ff. BGB Universität Potsdam Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitspapiere zum Schuldrecht Hinweis: Die Fristen und die Verjährung

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 9. März 2005

EMPFEHLUNG. vom 9. März 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Rechtskunde Sämtliche CD-Inhalte als MindMap zur Übersicht und Lernkontrolle

Rechtskunde Sämtliche CD-Inhalte als MindMap zur Übersicht und Lernkontrolle Sämtliche CD-Inhalte als MindMap zur Übersicht und Lernkontrolle Du kannst es! 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Waagrecht 1 In welcher Abteilung erfährst du alles über den Güterstand? 2 Was verbindet Käufer und

Mehr

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung

Mehr

OKGT Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand / Immobilien. Beratungsgespräch Erbschaft, Betreibung und Gründung

OKGT Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand / Immobilien. Beratungsgespräch Erbschaft, Betreibung und Gründung Musterfall Treuhand Beratungsgespräch Erbschaft, Betreibung und Gründung Nur Treuhand Name/Vorname des Kandidaten/ der Kandidatin Prüfungskreis Lehrbetrieb Bitte beachten Sie folgendes: 1. Die Prüfung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

Betriebs- und Rechtskunde

Betriebs- und Rechtskunde Zentralkommission für die Lehrabschlussprüfungen der kaufmännischen und der Büroangestellten Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte 00 Betriebs- und Rechtskunde Serie 6/6 Kandidatennummer:

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung

Gesamtvertragliche Vereinbarung Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht

Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht Einfluss von familienrechtlichen Bestimmungen im Mietrecht 1. Familienwohnung Gemäss Art. 162 ZGB bestimmen die Ehegatten gemeinsam die eheliche Wohnung. So regelt auch Art. 266m und 266n i.v.m. 273a OR

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH

Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Seite 196 Aufgabe 31 Rechtliche Grundlagen für die Buchungen bei der GmbH Füllen Sie mit Hilfe des Obligationenrechts den Lückentext aus. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft spricht man bei der GmbH nicht

Mehr

Muster für Arbeitnehmer Kündigungsschreiben für persönliche Übergabe

Muster für Arbeitnehmer Kündigungsschreiben für persönliche Übergabe Kündigungsschreiben für persönliche Übergabe Persönlich überbracht Verlag LawMedia AG Seite 1 Mahnung ausstehende Lohnzahlungen Offene Löhne pro Mahnung ausstehende Lohnzahlung(en) Sie haben mir bis dato

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch [ ] und [ ] nachstehend Organträgerin und Fraport Casa GmbH, vertreten durch Frau

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete

Mehr

Grundlagen Gehaltswesen

Grundlagen Gehaltswesen Grundlagen 18.01.2006 Programm: 18.01.2006 Lohnkomponenten Inhalt der Lohnabrechnung Ferienvergütung - Übungen Umrechnung des Monatslohnes in Tages- oder Stundenlohn Anteil 13. Monatslohn Übungen Taggeldversicherung

Mehr

Verpfändung von Aktien Ausgewählte Aspekte. 30. April 2016 Seraina Tsering, Rechtsanwältin, VISCHER AG

Verpfändung von Aktien Ausgewählte Aspekte. 30. April 2016 Seraina Tsering, Rechtsanwältin, VISCHER AG Verpfändung von Aktien Ausgewählte Aspekte 30. April 2016 Seraina Tsering, Rechtsanwältin, VISCHER AG Inhaltsübersicht Errichtung des Pfandrechts Meldepflichten des Aktionärs gemäss Art. 697i ff. OR Upstream

Mehr

Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges

Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Vertragsnummer XXXXXX Vertrag zwischen Clever-Autokauf.de - Bernhard Glück Bergäckerweg 8, 86825 Bad Wörishofen - nachfolgend als Verkäufer bezeichnet

Mehr